Entfernen teerhaltiger Altbeschichtungen - Arbeitsschutzmaßnahmen -

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e hörde für Wissenschaft und Gesundheit Amt für Arbeitsschutz Entfernen teerhaltiger Altbeschichtungen - Arbeitsschutzmaßnahmen - Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie über Arbeitsschutzmaßnahmen beim Entfernen teerhaltiger Altbeschichtungen an Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen. Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten beachten Sie bitte die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519»Asbest«. Inhalt Seite Gefährdungsbeurteilung 1 Schutzmaßnahmen 2 Anzeige beim Umgang mit PAK 3 Vorschriften, Regeln, Informationsquellen 3 Ansprechpartner 4 Anhang: Musteranzeige 4 Bis Anfang der 80iger Jahre wurden Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen für den Korrosionsschutz mit teer- und asbesthaltigen Anstrichstoffen beschichtet. Diese Altbeschichtungen müssen heute wieder im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten entfernt werden. Dabei werden polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Asbestfasern aus den Teerprodukten freigesetzt. Je nach Entschichtungsverfahren treten unterschiedliche Konzentrationen auf. PAK`s und Asbestfasern sind nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugende Gefahrstoffe eingestuft. Beim Umgang mit diesen Gefahrstoffen müssen daher besondere Arbeitsschutzanforderungen erfüllt werden. Gefährdungsbeurteilung Beim Entfernen (Umgang) teerhaltiger Altanstriche ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer krebserzeugenden PAK`s ausgesetzt sind. Im ersten Schritt ist bei Abbruch-, Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten an Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen durch eine Materialprobe zu prüfen, ob die Altanstriche PAK enthalten. M 49 Juli 2002

2 Im zweiten Schritt ist zu ermitteln und zu beurteilen, wie die Luftgrenzwerte eingehalten werden können. Als Anhaltpunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz wird der Luftgrenzwert herangezogen. Er beträgt für Benzo(a)pyren (BaP) 2 µg/m³ [Technische Richtkonzentration (TRK)]. Schutzmaßnahmen In der Gefahrstoffverordnung ist die Rangfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt: Technische Schutzmaßnahmen Das Entschichtungsverfahren ist so zu gestalten, dass PAK-haltige Stäube, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, nicht freigesetzt werden und unmittelbarer Hautkontakt vermieden wird (Minimierungsgebot). Emissionsarme Verfahren wie Nass- bzw. Feuchtstrahlen, Hoch- oder Höchstdruckwasserstrahlen - mit oder ohne Abrasivzugabe - oder Abbeizen mit Dichlormethanfreiem Abbeizmittel sind emissionsreichen Verfahren wie Trockenstrahlen, Abflammen, Entschichten mit Nadelhammer oder Winkelschleifer vorzuziehen. PAK-haltiger Strahlschutt muss emissionsarm aufgenommen und sachgerecht entsorgt werden. Organisatorische Schutzmaßnahmen Vor Beginn der Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten an Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen sind die Arbeitnehmer anhand einer arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung zu unterweisen und nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte und G 40 b Benzo(a)pyren zu untersuchen. Die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind festzulegen. Nach Beendigung der Arbeiten ist eine sorgfältige Körperreinigung vorzunehmen. Ein vorzugsweise mit einer Dusche ausgestatteter Waschraum sowie ein Umkleideraum, in dem die Straßen- und Arbeitskleidungen getrennt aufbewahrt werden können, ist zur Verfügung zu stellen. Wird Mehrweg-Schutzkleidung eingesetzt, ist diese vom Arbeitgeber bedarfsgerecht zu reinigen und instand zu halten. Persönliche Schutzmaßnahmen Werden die Luftgrenzwerte für Benzo[a]pyren trotz technischer Schutzmaßnahmen nicht unterschritten, sind wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Sie sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. 2 M 49 Juli 2002

3 Beim Strahlen sind glatte und reißfeste Kombinationsanzüge zu verwenden, die belüftbar und, auch bei Unterbrechung der Frischluftzufuhr, voll funktionstüchtig sind sowie über eine Hör- und Sprecheinrichtung verfügen. Beim unmittelbaren Hautkontakt mit PAK - haltigen Altanstrichen besteht die Gefahr der Hautdurchdringung. Der Hautkontakt ist deshalb immer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung zu vermeiden. Die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Kombinationsanzug, Schutzschuhe) darf nachweislich nicht von PAK`s (Benzo(a)pyren) durchdringbar sein. Die persönliche Schutzausrüstung muss den Anforderungen der 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (8. GSGV) entsprechen. Merkmale geprüfter Schutzausrüstungen sind z.b. die CE - Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung. Dem Amt für Arbeitsschutz in Hamburg sind bislang keine zertifizierten Kombinationsanzüge (Strahlerschutzanzüge) bekannt, die eine Durchdringung (Permeation) von PAK s verhindern. Geeignete Materialien für Kombinationsanzüge werden zur Zeit noch getestet. Bis zum Abschluss der Tests und der erweiterten Normung wird in Hamburg auf Erfahrungen mit existierenden glatten und reißfesten Kombinationsanzügen zurückgegriffen. Für den Einsatz in Hamburg gewährt das Amt für Arbeitsschutz im Einzelfall hierzu eine Ausnahme von der PSA - Benutzungsverordnung. Anzeige beim Umgang mit PAK Gemäß der Gefahrstoffverordnung sind der Arbeitsschutzbehörde unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn, das Entfernen teerhaltiger Altbeschichtungen an Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen anzuzeigen (Musteranzeige siehe Anhang). Vorschriften, Regeln, Informationsquellen Gefahrstoffverordnung BGR 128 Kontaminierte Bereiche (Hauptverband gewerblicher Berufsgenossenschaften) TRGS 150 Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 524 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material TRGS 900 / 901 Nr. 96 Luftgrenzwerte / Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz PSA-Benutzungsverordnung Persönliche Schutzausrüstung 3 M 49 Juli 2002

4 Ihre Ansprechpartner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Fachbezirks Chemie II, Baugewerbe Michael Bruns 040 / Bernd Raddatz 040 / >Vorname<.>Nachname<@bwg.hamburg.de Auskünfte rund um den Arbeitsschutz erhalten Sie beim Arbeitsschutztelefon 040 / Amt für Arbeitsschutz Adolph-Schönfelder-Str Hamburg Telefax: 040 / Bestellung von Veröffentlichungen: Fax: 040 / publicorder@bwg.hamburg.de oder im Internet Anhang: Musteranzeige, 2 Seiten 4 M 49 Juli 2002

5 Anhang zum Merkblatt 49: Musteranzeige Anzeige von Arbeiten zum Entfernen teerhaltiger Altbeschichtungen an Betonoberflächen oder Stahlkonstruktionen An das Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt Gemäß 37 (1) Gefahrstoffverordnung und BGR 128 (Kontaminierte Bereiche) Nr zeigen wir an, dass wir wie folgt mit PAK-haltigen Gefahrstoffen umgehen wollen: 1 1. Absender: Telefon:... (Firmenstempel) Fax: Anschrift der Arbeitsstätte: Anschrift des Auftraggebers:......Telefon: Umfang der Arbeiten: Menge des PAK-belasten Materials:...m² - m³ - kg Festgestellt durch:......(bitte ggf. auch Name des Sachverständigen) Wird bei den Arbeiten der Luftgrenzwert für Benzo(a)pyren eingehalten? [ ] Ja [ ] nein [ ] nicht bekannt Die Entschichtungsarbeiten werden wie folgt vorgenommen: [ ] in einer Halle [ ] in einer Einhausung [ ] vor Ort ohne Einhausung 5. Aufsichtsführender:... Nachweis der Sachkunde 2 liegt vor: [ ] ja 6. Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer:... 1 Die Anzeige ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten beim örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt und spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen 2 BGR 128 Kontaminierte Bereiche, Abschnitt 5.2

6 7. Beginn der Arbeiten:... voraussichtliche Dauer:... (Tage) 3 8. Geplantes Entschichtungsverfahren (z.b. Abbeizen, Hochdruckwasserstrahlen, Feuchtstrahlen...) Schutzmaßnahmen: [ ] Vorsorgeuntersuchungen G 26 Atemschutzgeräte und G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe wurden durchgeführt [ ] Betriebsanweisung ( 20 GefStoffV) wurden erstellt, Unterweisungen durchgeführt [ ] Wasch- und Umkleideraum mit getrennter Aufbewahrungsmöglichkeit für Straßen- und Arbeitskleidung werden zur Verfügung gestellt [ ] Die persönliche Schutzausrüstung entspricht den Anforderungen der 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (CE- Kennzeichnung, Gebrauchsanweisungen) [ ] Folgende Einrichtungen zur Dekontamination der Arbeitnehmer werden zur Verfügung gestellt: [ ] Industriestaubsauger, [ ] Schleusensystem, [ ] Dusche Ergänzungen: Angaben zur Entsorgung: An Subunternehmen vergebene Arbeiten: Subunternehmen:... Vergebene Arbeiten:... Koordinator:... Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG, TRGS 524, BGR 128) liegt vor. 12. Kopie der Anzeige an Berufsgenossenschaft: abgegeben am: Ort, Datum Verantwortlicher Betriebsleiter 3 Arbeitszeitbeschränkungen beachten: Max. 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich

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