Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell igiene pubblica dei Grigioni

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1 Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell igiene pubblica dei Grigioni Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Telefon , Telefax Adresse: / Homepage: Erläuterungen Stellenplanberechnungen für Alters- und Pflegeheime GR Richtstellenplan Allgemeine Grundlagen Mit dem Richtstellenplan werden die Anforderungen an die personellen Voraussetzungen von Alters- und Pflegeheimen gemäss Art. 28b lit.a Gesundheitsgesetz und Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz präzisiert. Für die Erteilung oder die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist der Richtstellenplan zwingend einzuhalten. Pflegequalitätsskala Der Richtstellenplan Graubünden ist auf die Qualitätsstufe 2, angemessene Pflege in der 4- stufigen Pflegequalitätsskala ausgerichtet. Pflegestufen Stufe 3: Optimale Pflege Stufe 2: Angemessene Pflege Stufe 1: Sichere Pflege Stufe 0: Gefährliche Pflege Beschreibungen Quelle: Fiechter & Meier, 1981, Pflegeplanung Der Patient und seine Angehörigen sind in die Pflege miteinbezogen. Der Patient erhält gezielte Hilfe in seiner Anpassung an veränderte Umstände. Der Patient erfährt Berücksichtigung der Bedürfnisse und Gewohnheiten, die er äussert. Der Patient ist mit dem Nötigsten versorgt. Er ist nicht gefährdet. Er erleidet keinen Schaden. Der Patient erleidet Schaden oder ist durch Unterlassungen oder Fehler in der Pflege gefährdet. Neben der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner wird der Stellenplan Pflege in einer Institution durch verschiedene andere Faktoren beeinflusst: Unterschiedliche Infrastrukturen der Institutionen, z.b. bauliche, organisatorische, betriebliche, qualitative und ethische Voraussetzungen Zusammensetzung von erfahrenem und weniger erfahrenem Personal Verhältnis Fachpersonal zum Assistenzpersonal Einsatz freiwilliger Mitarbeitenden Ziel der Vorgaben ist es, eine Stellenberechnung zu haben, welche eine angemessene Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet für alle Alters- und Pflegegeheime und Pflegegruppen in GR eine Durchschnittsberechnung erlaubt ein Qualitätsmerkmal darstellt

2 Pflegeleistungen / KVG-pflichtige Leistungen Mit dem Bewohnerinnen- und Bewohnereinstufungs- und Abrechnungssystem (BESA) werden die Pflegeleistungen differenziert auf der Basis des KVG-Leistungskataloges pro Bewohnerin und Bewohner erhoben. Im LK 2010 werden diese Leistungen in 10 Massnahmenpaketen dargestellt. Die Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner wird in 12, respektive für Graubünden in 16 Pflegebedarfsstufen ausgewiesen. Die Pflegebedarfsstufen 1-12 sind in 20 Minutenschritte unterteilt, d. h. Stufe 1 entspricht einem Pflegebedarf von 1-20 Minuten, Stufe 2 entspricht einem Pflegebedarf von Minuten etc. bis Stufe 12, die einem Pflegebedarf von 240 und mehr Pflegeminuten entspricht. Um zusätzlich den Pflegebedarf von schwerstpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner abbilden zu können, hat der Kanton Graubünden die Stufen geschaffen. Die Kostenbeteiligung der Krankenversicherer bleibt ab Stufe 13 unverändert. Die Beteiligung der Gemeinden und des Kantons steigen der Pflegebedarfsstufe entsprechend. Auf dem Richtstellenplan sind in jeder Pflegebedarfsstufe die durchschnittlichen Minutenwerte hinterlegt. (Stufe 1 = 10 Minuten, Stufe 2 = 30 Minuten, etc.) Betreuung Auf Grund der Vorgaben für die Pflegefinanzierung (ab 2011) werden den Bewohnerinnen und Bewohnern jeweils gesonderte Tarife für die Pension, die Pflege und die Betreuung verrechnet. Das Gesundheitsamt GR und der Bündner Spital- und Heimverband (BSH) haben im Jahr 2011 unter der Leitung von HeBes (Heim-Benchmark) ein Projekt durchgeführt um anhand einer Erhebung den Bereich Betreuung definieren zu können. Daraus ergeben sich für den Richtstellenplan die nachfolgenden Ableitungen Das Personal für Aktivierung und Betreuung kann im Richtstellenplan gezählt werden, wenn (kumulativ): Die Institution eine Fachperson für die Aktivierung und Betreuung nachweisen kann. (Ausbildungsnachweis Lea = Schule für Lebensgestaltung im Alter, AGERE = Bildungsangebot für Alltagsgestaltung und Aktivierung, FaBe = Fachperson Betreuung oder Aktivierungsfachperson HF) Die Mitarbeitenden in der Betreuung mindestens die Qualifikationsnachweise gemäss Assistenzpersonal in der Pflege nachweisen können. (Pflegehelferinnen Kurs SRK, Pflegeassistentin). Ausnahme: Die Mitarbeiterin wird ausschliesslich im Aktivierungsraum eingesetzt. 2

3 Jahresarbeitszeit in Stunden Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit als Standardvorgabe berechnet sich folgendermassen: Kriterien Werte Tage pro Jahr 365 Ruhetage Gesetzliche Feiertage - 10 Ferientage (im Durchschnitt) - 22 Krankheit / Unfall, Militär und weitere bezahlte Abwesenheiten - 10 Fort- und Weiterbildung* - 4 Total produktive Arbeitstage pro Stelle 216 Jahresarbeitszeit in Stunden pro Stelle und Jahr bei 42 Std.-Woche (8.4 Std. pro Tag) abgerundet 1'800 *Inbegriffen sind hier auch berufsbegleitende Ausbildungen. Zuschläge Betreuung Auf der Summe der KVG-pflichtigen Leistungen wird ein Zuschlag von 18% erhoben. (direkte und indirekte Betreuungsleistungen durch das Pflegepersonal geleistet ergibt gemäss Studie HeBes 20% / Minus 2% Toleranz). Nicht produktive Arbeitszeit (10 % des Gesamtaufwands Pflege- und Betreuung) In diese Zeiten (55 Min. pro Schicht und Person) fallen insbesondere die nicht produktive Zeit der Nachtwache, Pausenzeiten, WC-Zeiten des Personal, aber auch Wartezeiten mit Bewohnerinnen und Bewohnern vor dem Lift etc. Zeitzuschlag für den Nachtdienst Laut Arbeitsgesetz müssen den Mitarbeitenden zwischen Uhr 10% der Arbeitszeit als Freizeit gewährt werden. Diese Zeit ist in den Pflegeleistungen nicht berücksichtigt. Berechnung: Für diese 7 Std. fallen pro Nacht und Person 42 Minuten an, im Jahr 15'330 Minuten resp Stunden. Bei einer Jahresarbeitszeit von 1'800 Stunden ergeben sich rund 0.14 Stellen pro Person und Nacht. Ausbildungstätigkeit Um diese Tätigkeit seriös ausüben zu können, werden 0.1 Stellen pro auszubildende Person berechnet (siehe auch Verordnung über die Berufsbildung Art. 40 ff). Berücksichtigt werden alle Ausbildungen, die unter den Begriff Gesundheits- und Sozialberufe fallen. (Art. 17 Verordnung zum Gesundheitsgesetz) Somit zählen hier alle Lernenden oder Studierenden in berufsbegleitenden Ausbildungen oder regulären Ausbildungen im genannten Bereich, die durch Personal der Institution begleitet und betreut werden. (z. B. FaGe, FaBe, HF, Assistentin Gesundheit und Soziales etc., siehe auch Pkt. 4 unter Definitionen Qualifikation Mitarbeitende.) 3

4 Führung, Administration und Qualitätssicherung auf Stationsleitungsebene Für die Führung im administrativen Bereich auf der Ebene von Stationsleitungen oder Teamleitungen (erstellen von Arbeitsplanungen für das Personal, Führungsarbeiten, Planung, Koordination und Betreuung der Freiwilligen, Projektleitungen auf der Ebene der Pflege etc.) werden die Stellenprozente der Mitarbeitenden als Basis genommen und mit 0.04 Stellen (Erfahrungswert) pro 100% Personalstellen berechnet. Zuschlag für Bewohnerinnen und Bewohner in einer Demenzabteilung und / oder Tagesstruktur Für Bewohnerinnen und Bewohner die in einer geschützten Station betreut werden oder die sich regelmässig in einer Tagestruktur aufhalten, kann ein Zuschlag von 0,2 Stellen für die Betreuung berechnet werden. Qualitative Anforderungen an das Personal Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen Mitarbeitende mit ausländischen Berufsabschlüssen in Gesundheitsberufen, können auf dem Richtstellenplan in der entsprechenden Qualifikation geführt werden, wenn ihre Ausbildung vom schweizerischen Roten Kreuz anerkannt wird, oder als gleichwertig bezeichnet wird. Zuständigkeiten: Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Gesundheit und Integration, Abteilung Bildung, Anerkennung, Ausbildungsabschlüsse, Werkstrasse 18, 3084 Wabern, Tel. (0) , Achtung Betagtenbetreuerinnen, Hauspflegerinnen, FaBe und Mitarbeitende mit einem Berufsabschluss als Deutsche Altenpflegerin / Altenpfleger* zählen nur mit den Zusatzmodulen in Pathophysiologie, Pharmakologie und Medizinaltechnik zum Fachpersonal Pflege. *Altenpflegerinnen und Altenpfleger die über eine bisherige Anerkennung des SRK als DNl ausschliesslich für die Bereiche Geriatrie oder Gerontopsychiatrie verfügen, behalten ihre Kompetenzbescheinigung. Für bisherige Mitarbeitende ohne Kompetenzbescheinigung des SRK empfehlen wir eine Prüfung sur Dossier beim SBFI einzuholen. Durch das Gesundheitsamt bereits erteilte Ausnahmebewilligungen behalten ihre Gültigkeit. (z. B. Sozialbetreuerinnen mit Zusatzmodulen ergänzende Bildung werden) Neu eintretende (ab ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Ausbildung in Altenpflege ohne Anerkennung des SBFI sind unter FaBe aufzuführen und zählen damit nicht zum Fachpersonal Pflege. Kontaktadresse SBFI: Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27,3003 Bern, 4

5 Definitionen Qualifikation Mitarbeitende 1. Fachpersonal Pflege 40% des Soll Personals Pflege und Betreuung Pflegefachpersonen HF, DN ll, DN l, (auch alle alten gleichwertigen Berufsbezeichnungen), FASRK, FaGe Achtung Betagtenbetreuerinnen, Hauspflegerinnen und FaBe zählen nur mit den Zusatzmodulen in Pathophysiologie, Pharmakologie und Medizinaltechnik Fachpersonal Pflege- und Betreuung mit einer Diplomausbildung = Pflegefachpersonen HF, DN ll und DN l (auch alle alten gleichwertigen Berufsbezeichnungen) 2. Assistenzpersonal Pflege und Betreuung Pflegehelferinnen SRK, Pflegeassistentinnen, Assistentinnen Gesundheit und Soziales, med. Praxisassistentinnen (MPA), Minimal Qualifikation Pflegehelferinnenkurs SRK inkl. MPA. Neueintretende MA: Absolvierung des Kurses innerhalb des ersten Jahres. Für MA ohne Pflegehelferinnen Kurs SRK, die bereits länger als 4 Jahre in der Pflegeassistenz tätig sind, kann auch eine gleichwertige* Weiterbildung anerkannt werden. Die Gleichwertigkeit muss schriftlich nachgewiesen werden. *Gleichwertigkeit bedeutet Weiterbildungsmodule wie Validation, Kinästhetik, Gerontologiekurs für nicht Dipl. Pflegende, Psychogeriatrische Pflege und Betreuung (Vitalba Kurs). Der Kursinhalt soll die Kompetenz der Mitarbeiterin verstärken, die Kursdauer soll derjenigen des Pflegehelferinnenkurses von ca. 100 Lektionen entsprechen. Praktikanten/innen: können nicht auf dem Richtstellenplan aufgeführt werden. 3. Betreuungspersonal Fachpersonal Aktivierung: Fachfrau/mann Aktivierung HF, Fachfrau/mann für Aktivierung und Lebensgestaltung (Agere, LeA etc.) Fachperson in aktivierender Betreuung. Fachpersonal Betreuung: FaBe (ohne Zusatzmodule) Assistenzpersonal Aktivierung und Betreuung: Aktivierungshelferinnen (einzelne Kurs Module in Aktivierung) Pflegehelferinnen, sind beim Assistenzpersonal Pflege zu zählen. 4. Lernende / Studierende Dazu sind die Mitarbeitenden der folgenden Ausbildungen zu zählen: Fachangestellte Gesundheit (FaGe) auch QV, Fachangestellte Betreuung (FaBe) auch QV Studierende HF, auch berufsbegleitende, Praktikantinnen Fachmatura, Lernende Assistenin Gesundheit und Soziales (AGS) Gewichtung Lernende und Studierende im Richtstellenplan 30% Lernende FaGe werden im 1. Lehrjahr beim Assistenzpersonal gezählt. Lernende FaGe werden im 2. und 3. Lehrjahr beim Fachpersonal gezählt Lernende FaBe werden beim Assistenzpersonal Betreuung gezählt. Lernende FaGe QV werden für die ganze Dauer der Ausbildung beim Assistenzpersonal im Rahmen ihres bisherigen Anstellungspensums gezählt. Studierende HF /inkl. berufsbegleitende Ausbildung zählen im 1. und 2. Praktikum zum Assistenzpersonal. Studierende HF /inkl. berufsbegleitende Ausbildung zählen im 3. und 4. Praktikum zum Fachpersonal. Studierende Fachmatura Gesundheit zählen zu 30% beim Assistenzpersonal (min. 24 Wochen Praktikum) 5

6 Vorbereitungslehrgang zur Eidg. Berufsprüfung Langzeitpflege und Betreuung Während dem Lehrgang können Mitarbeitende in der angestammten Funktion im Rahmen ihres Anstellungsumfanges gezählt werden. Die Einreihung im Richtstellenplan nach Absolvierung der Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung mit eidg. Fachausweis, wird voraussichtlich per 1. Januar 2016 definiert. 5. Führungsfunktionen / Pflegedienstleitung (PDL) In der Regel ist die Führungstätigkeit der PDL mit mind. 50 Stellenprozente zu berechnen. Die Stellenprozente der PDL für Führung und Management sind auf dem Richtstellenplan aufzuführen, sie zählen jedoch nicht bei der Berechnung des SOLL Stellenplanes. Falls die PDL regelmässig im Pflegedienst eingeteilt ist, können die entsprechenden Stellenprozente aufgeführt werden. Ausbildungsverantwortliche Die Stellenprozente der Ausbildungsverantwortlichen sind im Richtstellenplan einzutragen. Im IST Stellenplan nur mit dem Anteil Stellenprozente eintragen, die für den regelmässigen Pflegedienst zur Verfügung stehen. (gemäss Einsatzplan). Quantitative Anforderungen Abdeckung von 24 Stunden pro Tag durch Fachpersonal Pflege- und Betreuung Während 24 Std. muss immer mind. eine Mitarbeiterin aus dem Bereich Fachpersonal Pflege und Betreuung im Betrieb anwesend sein. Die Berechnung sieht folgendermassen aus: Pro Tag sind drei Schichten zu besetzen. Für die Umrechnung der 5-Tage- zur 7-Tage-Woche wird der Faktor 1.7 verwendet. Somit lautet die Berechnung: 3 (Schichten) x 1.7 (Faktor für 7-Tage-Woche) = 5.1 Stellen. Verhältnis Fachpersonal / Assistenzpersonal Das Verhältnis im SOLL Stellenplan von 40 % Fachpersonal zu 60% Assistenzpersonal darf nicht unterschritten werden. Der minimale Anteil Diplomiertes Fachpersonal ausgerichtet auf den SOLL Stellenplan muss 20% betragen. (Entspricht 50% Anteil am Fachpersonal). Nachtdienst Die Strukturen der Alters- und Pflegeheime sind sehr unterschiedlich, wie auch der Mix der BESA- Stufen der Bewohnerinnen und Bewohnern. Minimale Anzahl Mitarbeitende in der Nacht: Bis 40 Bewohnerinnen und Bewohner: Minimal 1 Fachperson* Ab Bewohnerinnen und Bewohner : Minimal 1 Fachperson, 1 Pflegehelferin Ab Bewohnerinnen und Bewohner: Minimal 1 Fachperson, 2 Pflegehelferinnen Assistenzpersonal darf nur in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin aus der Personalgruppe Fachpersonal Pflege und Betreuung eingesetzt werden. *Ausnahmen können nur in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen: Pflegegruppen: Pikettdienst für Fachpersonal Pflege und Betreuung mit einer Interventionszeit nicht über 30 Minuten. Nachtdienst auf geschützten Stationen (Demenzstationen) Zum Schutz und Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohnern auf einer sogenannt geschützten Station, ist auch während der Nacht die Anwesenheit mindestens 1 Person erforderlich. 6

7 Ausnahmekriterien: - Station ist nachts nicht geschlossen und oder - ist in einer anderen Station integriert, - Sicherheit ist jederzeit durch technische Überwachung gegeben. Längere Abwesenheiten von Mitarbeitenden Bei einem Langzeitausfall von Mitarbeitenden (Krankheit, Unfall, Militär. Urlaub) kann die Person noch aufgeführt werden, jedoch ohne Stellenprozente. Weitere Hinweise Der Richtstellenplan ist für eine angemessene Pflege auf dem Minimalstandard ausgerichtet. Um Schwankungen im Bereich des Personals, wie auch bei der Bewohnerstruktur auffangen zu können, sollte der Richtstellenplan einen Überschuss von mind. 100 Stellenprozente Fachpersonal ausweisen. Der Richtstellenplan wird durch das Gesundheitsamt quartalsweise überprüft. Bei Nichterfüllung des Richtstellenplanes kann das Gesundheitsamt einen Aufnahmestopp für neue Bewohnerinnen und Bewohner erlassen, bis eine stabile Situation nachgewiesen werden kann. Fragen zum Richtstellenplan sind an die Leitung der Fachstelle Spitex und Alter zu richten. Stand 1. Januar 2015 Gesundheitsamt Graubünden 7

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