NABEG hat Geburtstag Ein Jahr beschleunigter Netzausbaus: Eine erste Bilanz

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1 NABEG hat Geburtstag Ein Jahr beschleunigter Netzausbaus: Eine erste Bilanz Zweck und Wirkung des NABEG Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht (ITM)

2 2 > Herkömmliches Zulassungsverfahren: Raumordnungsverfahren ( 15 ROG i.v.m. 1 Nr. 14 Raumordnungsverordnung) Fixierung der Grobtrassen Rechtsschutz gegen die Zulassungsentscheidung Planfeststellungsverfahren ( 43 ff. EnWG, 72 VwVfG) Hochspannungsleitungen 110 kv, Gasversorgungsleitungen > 300mm Konzentrationswirkung Bürgerbeteiligung

3 3 > Reforminitiativen vor NABEG 1) Verfahrensbeschleunigung strengere Fristen Präklusionsregelungen Fakultativer Erörterungstermin Beispiel: Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (2007)

4 4 > Reforminitiativen vor NABEG 2) Abschichtung von Entscheidung Energieleitungsausbaugesetz (2009) Bedarfsplan für besonders wichtige Leitungsbauvorhaben Abschichtung der Planrechtfertigung: Feststellung des vordringlichen Bedarfs Konkreter Trassenverlauf im Planfeststellungsverfahren erörtert

5 5 > Neuansatz NABEG Bürgerbeteiligung schon auf frühen Entscheidungsstufen stärkere Abschichtung von Entscheidungssegmenten, z.t. durch Gesetz Konzentration des Rechtsschutzes auf Ebene des Planfeststellungsverfahrens gegebenenfalls gerichtliche Überprüfung direkt beim Bundesverwaltungsgericht

6 6 > Das 3-stufige Planungsverfahren Stufe 1: Nationale Bedarfsplanung Stufe 2: Bundesfachplanung Stufe 3: Planfeststellungsverfahren 1. Szenariorahmen 2. Netzentwicklungsplan 3. Bundesbedarfsplan 4. Antragsverfahren 5. Entscheidung & Bekanntgabe 6. Aufnahme in Bundesnetzplan 7. Antragsverfahren 8. Planfeststellungsbeschluss

7 7 > Das 3-stufige Planungsverfahren Stufe 1: Nationale Bedarfsplanung 1. Szenariorahmen 2. Netzentwicklungsplan 3. Bundesbedarfsplan Stufe 2: Bundesfachplanung Antragskonferenz 4. Antragsverfahren Erörterungstermin 5. Entscheidung & Bekanntgabe 6. Aufnahme in Bundesnetzplan Stufe 3: Planfeststellungsverfahren Antragskonferenz 7. Antragsverfahren Erörterungstermin 8. Planfeststellungsbeschluss Öffentlichkeitsbeteiligung

8 8 > Netzentwicklungsplan Erarbeitung von Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung durch die Netzentwicklungsbetreiber ( 12a EnWG) Bekanntmachung durch die BNetzA ( 12a Abs. 2 EnWG) Genehmigung des Szenariorahmens durch die BNetzA ( 12a Abs. 3 EnWG) Erarbeitung und Konsultation eines gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber ( 12b EnWG) erstmalig Juni 2012

9 9 > Bundesbedarfsplan Vorlage des Netzentwicklungsplans an die BNetzA Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die BNetzA Übermittlung des Netzentwicklungsplans an Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan ( alle drei Jahre) Gesetzgeber erlässt Bundesbedarfsplan

10 10 > Risiken Risiken von NABEG Überfrachtung des Rechtsschutzes auf der untersten Ebene? Bewältigung der Akzeptanzprobleme?

11 11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Leonardo-Campus 9 D Münster Tel: +(49) Fax: +(49) holznagel@uni-muenster.de

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