Mitgliederversammlungen 2016

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1 Mitgliederversammlungen 2016 Anlage zum Tagesordnungspunkt 4 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g., Berlin BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v., Berlin

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3 Inhalt Kapitel 1 Seite BVV Versorgungskasse 2 Erläuterungen zu TOP 4 des Bankgewerbes e.v. 5 Änderungen Leistungsplan A 8 Änderungen Leistungsplan N 2 BVV Versicherungsverein 12 Erläuterungen zu TOP 4 des Bankgewerbes e.v. 15 Änderungen Tarif DA 19 Änderungen Tarif DN 22 Änderungen Tarif N 25 Änderungen Tarif RN

4 2 17. Ordentliche Mitgliederversammlung der BVV Versorgungskasse Erläuterungen zu TOP 4 Änderungen der Leistungspläne Zur Beschlussfassung stehen die Änderungen der Leistungspläne anlässlich der Reduzierung der Rentenfaktoren. Diese Maßnahme und deren Hintergründe erläutern wir nachfolgend. Ausgangssituation Die Kapitalmärkte haben sich in den letzten Jahren strukturell verändert. Die erzielbaren Erträge sind gravierend gesunken, die Kursschwankungen haben dagegen deutlich zugenommen. Regelmäßige und planbare Erträge auf einem aufgrund der Verpflichtungen des BVV notwendigen Niveau lassen sich kaum noch erzielen. Rund zwei Drittel der jährlichen Beiträge des BVV fließen in Tarife und Leistungspläne mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Unter den aktuellen, durch anhaltend außerordentlich niedrige Zinsen gekennzeichneten Rahmenbedingungen ist dieses Renditeniveau nicht mehr erreichbar. Um in diesem Umfeld weiterhin ein sicherer und zuverlässiger Partner für Ihre Altersversorgung zu sein, schlägt die BVV Versorgungskasse ihren Mitgliedern vor, in den Leistungsplänen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent die aus zukünftigen Zuwendungen resultierenden Zinsverpflichtungen zu reduzieren. Reduzierung der Rentenfaktoren Die jährliche Rente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. Diese ergeben sich aus der Umrechnung der gezahlten Zuwendungen anhand von Rentenfaktoren, auch Steigerungsbeträge genannt. Mit jeder Zuwendung wird Ihrem BVV-Vorsorgekonto ein Rentenbaustein gutgeschrieben. Die Rentenbausteine ergeben sich aus der Multiplikation von Zuwendung und Rentenfaktor. Die Summe Ihrer erworbenen Rentenbausteine ergibt Ihre spätere Rentenleistung. Diese Rentenfaktoren in Leistungsplänen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent sollen für die aus künftigen Zuwendungen zu bildenden Rentenbausteine reduziert werden. Die bis zur Änderung erworbenen Rentenbausteine bleiben unberührt. Auswirkungen auf das Beitrags-/Leistungsverhältnis und Möglichkeit einer Kompensation Durch die Absenkung der Rentenfaktoren verringert sich die Rentenleistung resultierend aus Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden, um 24,02 Prozent. Durch zusätzliche Zuwendungen kann die entstehende Leistungsdifferenz zwischen ursprünglich zugesagter und nunmehr zu erbringender Leistung ausgeglichen werden. Um die Differenz künftiger Leistungen vollständig auszugleichen, müsste eine zusätzliche Zuwendung von 31,61 Prozent gezahlt werden.

5 17. Ordentliche Mitgliederversammlung der BVV Versorgungskasse 3 Beiträge bis 31. Dezember 2016 Beiträge ab 1. Januar 2017 Beitrag IHR BVV-VORSORGEKONTO erhöhter Beitrag erhöhter Beitrag erhöhter Beitrag Beitrag Beitrag Summe der Rentenbausteine = Ihre Rente Summe der Rentenbausteine = Ihre Rente Die bereits erworbenen Rentenbau steine bleiben in voller Höhe bestehen. Der mögliche Zusatzbeitrag (31,61 Prozent) gleicht die Änderungen ab 1. Januar 2017 vollständig aus. Änderungen der Leistungspläne Da die Rentenfaktoren in den Leistungsplänen enthalten sind, ist deren Änderung erforderlich. Die rechtliche Grundlage, Änderungen in bestehenden Versorgungsverhältnissen vornehmen zu dürfen, ergibt sich aus der Satzung und den Leistungsplänen der BVV Versorgungskasse. Betroffen sind bestehende Versorgungen der Grundversorgung und der zusätzlichen Entgeltumwandlung mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Insoweit ist in den Leistungsplänen Folgendes zu regeln: 1. Neue Rentenfaktoren Im Leistungsplan A werden die Steigerungsbeträge für die jährliche Rente von 11,45 auf 8,70 Prozent beziehungsweise im Leistungsplan N die Rentenfaktoren pauschal um 24,02 Prozent reduziert. 2. Geltungsbereich Die Änderungen betreffen bestehende Versorgungsverträge mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Dies sind im Leistungsplan A alle Versorgungen und im Leistungsplan N die Versorgungen, welche erstmalig bis spätestens zum 31. Dezember 2004 begründet wurden (Tarifgeneration 1998). 3. Gültigkeit Die neuen Rentenfaktoren gelten ab dem 1. Januar 2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben unberührt.

6 4 17. Ordentliche Mitgliederversammlung der BVV Versorgungskasse 4. Möglichkeit zum Ausgleich Bei unveränderter Zuwendung entsteht durch die neuen Rentenfaktoren eine Leistungsdifferenz, die ausgeglichen werden kann. Im bestehenden Vertrag können zusätzliche Zuwendungen gezahlt werden, bis maximal wieder die Rente erreicht ist, die sich mit den ursprünglichen Rentenfaktoren ergeben hätte. 5. Abgrenzung von der regulären Zuwendung Werden die regulären Zuwendungen zur Grundversorgung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, so bleibt diese Aufteilung von den zusätzlichen Zuwendungen unberührt. Gleiches gilt für die im Leistungsplan A geltende Regelung, dass eine über der Höchstzuwendung von 2009 liegende Zuwendung in den Leistungsplan N gezahlt wird. 6. Zurechnungszeit Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Ergebnis im Falle vollständiger Kompensation keine Änderungen bezogen auf die zugesagten Leistungen ergeben. 7. Überprüfung einer Wiederanhebung der Rentenfaktoren In regelmäßigen Abständen wird die BVV Versorgungskasse prüfen, ob eine Anhebung der Rentenfaktoren bis maximal auf die ursprüngliche Höhe wieder möglich ist. Die damit verbundene erneute Änderung der Leistungspläne bedarf wiederum der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen der Leistungspläne A, 3 Abs. 1 bis 3, 14 A Abs. 1 4, Abs. 3 5 neu, 14 D Abs. 1 N, 9 Abs. 2, Abs. 3 a d neu, 11 Die Änderungen gelten für bestehende Versorgungsverhältnisse und sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

7 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan A 3 1) Für die im Leistungsplan A angemeldeten Anwärter werden Zuwendungen gezahlt. Die Anwärter beteiligen sich an dieser Zuwendung mit bis zu einem Drittel. 2) Für die Zuwendung, die über der Höchstzuwendung des Jahres 2009 liegt, wird eine Versorgung nach Leistungsplan N abgeschlossen. 3) Anstelle einer Zuwendungsberechnung nach 3 Abs. 1 kann das Trägerunternehmen eine Zuwendungsermittlung anhand der in der Anlage enthaltenen Klassen-Methode vornehmen. 14 A Rente aus laufender Mitgliedschaft Diese Beteiligung an den Zuwendungen gilt nicht für die zusätzliche Zuwendung gemäß 14 A Abs. 4. Satz 5 bleibt von der zusätzlichen Zuwendung gemäß 14 A Abs. 4 unberührt. Die darin vorgesehene Beteiligung des Anwärters an den Zuwendungen gilt nicht für die zusätzliche Zuwendung gemäß 14 A Abs. 4. Folgeänderung, die sich aus dem neuen 14 A Abs. 4 ergibt. Die Regelung in 3 Abs. 2 S. 5 zur Zahlung der regulären Zuwendungen gilt unverändert fort. Folgeänderung, die sich aus dem neuen 14 A Abs. 4 ergibt. 1) Die jährliche Rente setzt sich unter Berücksichtigung von Abs. 3 aus Steigerungsbeträgen zusammen, die der Anwärter monatlich erworben hat. 6 Redaktionelle Änderung wegen der neuen Absätze 3 bis 5

8 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan A 2) Für jeden monatlich gezahlten Zuwendungsbetrag beträgt die jährliche Steigerung 11,45 Prozent. bis zum der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 3) Für jede ab dem monatlich gezahlte Zuwendung beträgt der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 8,7 Prozent. Das gilt auch für die zusätzliche Zuwendung gemäß Abs. 4. 4) Im bestehenden Vertrag, basierend auf der Zuwendung nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1, kann ab dem neben der Zuwendung nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1 eine zusätzliche Zuwendung gezahlt werden, bis ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente erreicht ist, der sich ohne die zusätzliche Zuwendung aus einem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent ergeben würde. Die Höhe der zusätzlichen Zuwendung ist der VK mitzuteilen. 5) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft die VK, ob zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Zahlungen von Zuwendungen eine Anhebung des Steigerungsbetrages für die jährliche Rente möglich ist, bis maximal wieder ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent erreicht ist. Die erforderliche Änderung des Leistungsplans wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Folgeänderung wegen der neuen Absätze 3 bis 5 Redaktionelle Klarstellung zur Erläuterung von Absatz 1 und zur Übereinstimmung mit Tarif DA des BVV Versicherungsvereins Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem der dem Leistungsplan aktuell zugrunde liegende Steigerungsbetrag für die jährliche Rente abgesenkt wird. Im bestehenden Vertrag soll eine Leistung finanziert werden können, die sich aus dem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent für Zuwendungen bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, den abgesenkten Steigerungsbetrag für die jährliche Rente maximal wieder auf das Ausgangsniveau anzuheben. 3 ) Die Steigerungsbeträge werden 6 Redaktionelle Änderung wegen der neuen Absätze

9 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan A 4 ) Rentenempfänger erhalten 7 Redaktionelle Änderung wegen der neuen Absätze 3 bis 5 14 D Zurechnungszeit bei Frühinvalidität 3 bis 5 1) Bei im Leistungsplan A zuwendungspflichtigen Anwärtern, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig geworden sind, werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres Steigerungsbeträge zugerechnet, die sich in dieser Zeit bei weiterer Zahlung der Zuwendung ergeben hätten. Die Höhe der weiteren Zuwendungen ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zuwendungen der letzten 60 Kalendermonate. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Leistungsplan A im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Steigerungsbeträge Steigerungsbeträge Folgeänderungen wegen des neuen 14 A Abs. 4: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Falle vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen ergeben.

10 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan N 9 Höhe der Rente 1) Die Jahresrente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Anwärter monatlich gezahlten Zuwendungen gemäß Tabelle 1 dieses Leistungsplans der jeweiligen Generation 3) Für Leistungszusagen der Generation Leistungsplan N 1998 gilt Folgendes: a) Für die Zahlungen von Zuwendungen bis zum gilt die Tabelle 1 des Leistungsplans N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Leistungsplan N, Generation Leistungsplan N 1998 für Zusagen vom bis zum und für Zuwendungen bis zum (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für die Zahlungen von Zuwendungen ab dem gilt die Tabelle 1 des Leistungsplans N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Leistungsplan N, Generation Leistungsplan N 1998 für Zusagen vom bis zum und für Zuwendungen ab dem (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für die zusätzliche Zuwendung gemäß Unterabsatz c. Folgeänderung wegen des neuen Absatzes 3 zur Klarstellung, dass es verschiedene Generationen gibt. Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem die den Verträgen zugrunde liegenden Verrentungsfaktoren abgesenkt werden. Die bestehende Bezeichnung von Tabelle 1 wird geändert (Abs. 3 a), weil eine neue Tabelle 1 eingeführt wird (Abs. 3 b). Beide Tabellen müssen künftig unterschieden werden können. Die neuen Verrentungsfaktoren gelten auch für die mögliche zusätzliche Zuwendung.

11 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan N c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf der Zuwendung nach 4 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem neben der Zuwendung nach 4 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung eine zusätzliche Zuwendung gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne die zusätzliche Zuwendung aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe der zusätzlichen Zuwendung ist der VK mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft die VK, ob zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Zahlungen von Zuwendungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Änderung des Leistungsplans wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Im bestehenden Vertrag soll eine Leistung finanziert werden können, die sich aus den Verrentungsfaktoren der Generation 1998 für Zuwendungen bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, die abgesenkten Verrentungsfaktoren maximal auf das Ausgangsniveau wieder anzuheben. 11 Zurechnungszeit Bei Erwerbsminderung des im Leistungsplan N zuwendungspflichtigen Anwärters vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet ( Zurechnungszeit ), die sich in dieser Zeit bei weiteren Zuwendungen ergeben hätten. 1) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

12 BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. Leistungsplan N Die Höhe der weiteren Zuwendungen ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zuwendungen des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Leistungsplan N im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. 2) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Für Leistungszusagen der Generation Leistungsplan N 1998 gilt darüber hinaus Folgendes: Tritt die Erwerbsminderung bis zum ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. Folgeänderung wegen des neuen 9 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich bei vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen ergeben. Bei Zeiten des Erziehungsurlaubs 3) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

13 Notizen 11

14 Ordentliche Mitgliederversammlung des BVV Versicherungsvereins Erläuterungen zu TOP 4 Änderungen der Versicherungsbedingungen Zur Beschlussfassung stehen die Änderungen der Versicherungsbedingungen anlässlich der Reduzierung der Rentenfaktoren. Diese Maßnahme und deren Hintergründe erläutern wir nachfolgend. Ausgangssituation Die Kapitalmärkte haben sich in den letzten Jahren strukturell verändert. Die erzielbaren Erträge sind gravierend gesunken, die Kursschwankungen haben dagegen deutlich zugenommen. Regelmäßige und planbare Erträge auf einem aufgrund der Verpflichtungen des BVV notwendigen Niveau lassen sich kaum noch erzielen. Rund zwei Drittel der jährlichen Beiträge des BVV fließen in Tarife und Leistungspläne mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Unter den aktuellen, durch anhaltend außerordentlich niedrige Zinsen gekennzeichneten Rahmenbedingungen ist dieses Renditeniveau nicht mehr erreichbar. Um in diesem Umfeld weiterhin ein sicherer und zuverlässiger Partner für Ihre Altersversorgung zu sein, schlägt der BVV Versicherungsverein seinen Mitgliedern vor, in den Tarifen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent die aus zukünftigen Beiträgen resultierenden Zinsverpflichtungen zu reduzieren. Reduzierung der Rentenfaktoren Die jährliche Rente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. Diese ergeben sich aus der Umrechnung der gezahlten Beiträge anhand von Rentenfaktoren, auch Steigerungsbeträge genannt. Mit jedem Beitrag wird Ihrem BVV-Vorsorgekonto ein Rentenbaustein gutgeschrieben. Die Rentenbausteine ergeben sich aus der Multiplikation von Beitrag und Rentenfaktor. Die Summe Ihrer erworbenen Rentenbausteine ergibt Ihre spätere Rentenleistung. Diese Rentenfaktoren in Tarifen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent sollen für die aus künftigen Beiträgen zu bildenden Rentenbausteine reduziert werden. Die bis zur Änderung erworbenen Rentenbausteine bleiben unberührt. Auswirkungen auf das Beitrags-/Leistungsverhältnis und Möglichkeit einer Kompensation Durch die Absenkung der Rentenfaktoren verringert sich die Rentenleistung resultierend aus Beiträgen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden, um 24,02 Prozent. Durch zusätzliche Beiträge kann die entstehende Leistungsdifferenz zwischen ursprünglich zugesagter und nunmehr zu erbringender Leistung ausgeglichen werden. Um die Differenz künftiger Leistungen vollständig auszugleichen, müsste ein zusätzlicher Beitrag von 31,61 Prozent gezahlt werden.

15 103. Ordentliche Mitgliederversammlung des BVV Versicherungsvereins 13 Beiträge bis 31. Dezember 2016 Beiträge ab 1. Januar 2017 Beitrag IHR BVV-VORSORGEKONTO erhöhter Beitrag erhöhter Beitrag erhöhter Beitrag Beitrag Beitrag Summe der Rentenbausteine = Ihre Rente Summe der Rentenbausteine = Ihre Rente Die bereits erworbenen Rentenbau steine bleiben in voller Höhe bestehen. Der mögliche Zusatzbeitrag (31,61 Prozent) gleicht die Änderungen ab 1. Januar 2017 vollständig aus. Änderungen der Versicherungsbedingungen Da die Rentenfaktoren in den Versicherungsbedingungen enthalten sind, ist deren Änderung erforderlich. Die rechtliche Grundlage, Änderungen in bestehenden Versorgungsverhältnissen vornehmen zu dürfen, ergibt sich aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen des BVV Versicherungsvereins. Betroffen sind bestehende Versicherungen der Grundversorgung, der zusätzlichen Entgeltumwandlung und der so genannten freiwilligen Weiterversicherung mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Insoweit ist in den Versicherungsbedingungen Folgendes zu regeln: 1. Neue Rentenfaktoren Im Tarif DA werden die Steigerungsbeträge für die jährliche Rente von 11,45 auf 8,70 Prozent beziehungsweise in den Tarifen DN, N und RN die Rentenfaktoren pauschal um 24,02 Prozent reduziert. 2. Geltungsbereich Die Änderungen betreffen bestehende Versicherungen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Dies sind im Alttarif (Tarif DA) alle Versicherungen und im Neutarif die Versicherungen, welche erstmalig bis spätestens zum 31. Dezember 2004 begründet wurden (Tarife DN, N und RN der Tarifgeneration 1998). 3. Gültigkeit Die neuen Rentenfaktoren gelten ab dem 1. Januar 2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben unberührt.

16 Ordentliche Mitgliederversammlung des BVV Versicherungsvereins 4. Möglichkeit zum Ausgleich Bei unveränderter Beitragszahlung entsteht durch die neuen Rentenfaktoren eine Leistungsdifferenz, die ausgeglichen werden kann. Im bestehenden Vertrag können zusätzliche Beiträge gezahlt werden, bis maximal wieder die Rente erreicht ist, die sich mit den ursprünglichen Rentenfaktoren ergeben hätte. Die zusätzlichen Beiträge können vom Mitgliedsunternehmen und/oder Mitgliedsangestellten gezahlt werden. Auch die so genannten freiwillig Weiterversicherten haben die Möglichkeit zum Ausgleich. 5. Abgrenzung von der regulären Beitragszahlung Werden die regulären Beiträge zur Grundversorgung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, so bleibt diese Aufteilung von den zusätzlichen Beiträgen unberührt. Gleiches gilt für die im Alttarif geltende Regelung, dass ein über dem Höchstbeitrag von 2009 liegender Beitrag in den Neutarif gezahlt wird. 6. Zurechnungszeit Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Ergebnis im Falle vollständiger Kompensation keine Änderungen bezogen auf die versicherten Leistungen ergeben. 7. Überprüfung einer Wiederanhebung der Rentenfaktoren In regelmäßigen Abständen wird der BVV Versicherungsverein prüfen, ob eine Anhebung der Rentenfaktoren bis maximal auf die ursprüngliche Höhe wieder möglich ist. Die damit verbundene erneute Änderung der Versicherungsbedingungen bedarf wiederum der Zustimmung der Mitgliederversammlung und der Genehmigung der BaFin. Änderungen der Versicherungsbedingungen Tarif DA 3 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1, 14 A Abs. 3 5, Abs. 4 bis 6 neu, 14 D Abs. 1 Tarif DN 9 Abs. 2, Abs. 3 a d neu, 11 Tarif N 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3 a d neu, 11 Tarif RN 9 Abs. 2, Abs. 3 a d neu, 11 Die Änderungen gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse und sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

17 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DA Versicherungsbedingungen 3 1) Für die versicherungspflichtigen Angestellten (Abs. 1a) werden Beiträge gezahlt. Die Versicherten beteiligen sich an diesem Beitrag mit bis zu einem Drittel. 2) Für den Beitrag, der über dem Höchstbeitrag des Jahres 2009 liegt, wird eine Versicherung nach Tarif DN abgeschlossen. Diese Beitragsbeteiligung gilt nicht für den zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5. Satz 5 bleibt von dem zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5 unberührt. Folgeänderung, die sich aus dem neuen 14 A Abs. 5 ergibt. Die Regelung in 3 Abs. 2 S. 5 zur regulären Beitragszahlung gilt unverändert fort. 3) Anstelle einer Beitragsberechnung nach 3 Abs. 1 kann das Mitgliedsunternehmen eine Beitragsermittlung anhand der in der Anlage enthaltenen Methode vornehmen. Die darin vorgesehene Beitragsbeteiligung des Versicherten gilt nicht für den zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5. Folgeänderung, die sich aus dem neuen 14 A Abs. 5 ergibt. 10 1) Scheidet ein Versicherter aus den Diensten eines Mitgliedsunternehmens aus, so ist er berechtigt, die Versicherung freiwillig in der Weise

18 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DA fortzusetzen, dass der volle Beitrag nach 3 ff. gezahlt wird,. Jedoch ist der Versicherte nicht verpflichtet, mehr als 30 Euro pro Monat zu entrichten. 14 A - Beitragspflichtige Versicherungen 1) Die jährliche Rente setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen. 3) Für jeden gezahlten Monatsbeitrag beträgt der jährliche Steigerungsbetrag 11,45 Prozent. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung kann auch den zusätzlichen Beitrag nach 14 A Abs. 5 umfassen. bis zum der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 4) Für jeden ab dem gezahlten Monatsbeitrag beträgt der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 8,7 Prozent. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Abs. 5. 5) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1, kann ab dem neben dem Beitrag Folgeänderung wegen des neuen 14 A Abs. 5: Auch zur freiwilligen Weiterversicherung soll nach Absenkung des der Versicherung zugrunde liegenden Steigerungsbetrages für die jährliche Rente die Möglichkeit bestehen, eine Leistung zu finanzieren, die sich aus dem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent für Beiträge bis zum ergäbe. Folgeänderung wegen der neuen Absätze 4 bis 6. Redaktionelle Klarstellung zur Erläuterung von Absatz 1 und zur Übereinstimmung mit Leistungsplan A der BVV Versorgungskasse Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem der den Versicherungen aktuell zugrunde liegende Steigerungsbetrag für die jährliche Rente abgesenkt wird. Im bestehenden Vertrag soll eine Leistung finanziert werden können, die sich aus dem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Pro-

19 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DA nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus einem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. 6) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung des Steigerungsbetrages für die jährliche Rente möglich ist, bis maximal wieder ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent erreicht ist. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. zent für Beiträge bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, den abgesenkten Steigerungsbetrag für die jährliche Rente bis maximal auf das Ausgangsniveau wieder anzuheben. 4 ) Für Versicherungszeiten 7 Redaktionelle Änderung wegen der neuen Absätze 4 bis 6 5 ) Bei Versicherten, 8 Redaktionelle Änderung wegen der neuen Absätze 4 bis 6 14 D Zurechnungszeit bei Frühinvalidität 1) Bei im Tarif DA beitragspflichtig Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig geworden sind, werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres Steigerungsbeträge zuge-

20 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DA rechnet, die sich in dieser Zeit bei weiterer Beitragszahlung ergeben hätten. Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge der letzten 60 Kalendermonate. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif DA verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Steigerungsbeträge Steigerungsbeträge Folgeänderungen wegen des neuen 14 A Abs. 5: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Falle vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der versicherten Leistungen ergeben.

21 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DN Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 1) Die versicherte Jahresrente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen gemäß Tabellen 1a und 1b des Tarifs DN. der jeweiligen Tarifgeneration Folgeänderung wegen des neuen Absatzes 3 zur Klarstellung, dass es verschiedene Tarifgenerationen gibt 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration DN 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge bis zum (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge ab dem (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c. Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem die den Versicherungen zugrunde liegenden Verrentungsfaktoren abgesenkt werden. Die bestehende Bezeichnung von Tabelle 1a wird geändert (Abs. 3 a), weil eine neue Tabelle 1a eingeführt wird (Abs. 3 b). Beide Tabellen müssen künftig unterschieden werden können. Die neuen Verrentungsfaktoren gelten auch für den möglichen Zusatzbeitrag.

22 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DN c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem neben dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Im bestehenden Vertrag soll eine Leistung finanziert werden können, die sich aus den Verrentungsfaktoren der Tarifgeneration 1998 für Beiträge bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, die abgesenkten Verrentungsfaktoren bis maximal auf das Ausgangsniveau wieder anzuheben. 11 Zurechnungszeit Bei Erwerbsminderung des im Tarif DN beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. 1) 2) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

23 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DN Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten in Tarif DN im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration DN 1998 gilt darüber hinaus Folgendes: Tritt die Erwerbsminderung bis zum ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. Folgeänderung wegen des neuen 9 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Falle vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der versicherten Leistungen ergeben. Bei Zeiten des Erziehungsurlaubs 3) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Bei Versicherungen gegen Zahlung eines einmaligen Beitrags 4) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

24 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif N Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 1) Die versicherte Jahresrente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den gezahlten Beiträgen gemäß Tabelle 1 des Tarifs N. der jeweiligen Tarifgeneration 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration N 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum gilt Tabelle 1 des Tarifs N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif N, Tarifgeneration N 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge bis zum (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem gilt Tabelle 1 des Tarifs N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif N, Tarifgeneration N 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge ab dem (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c. Folgeänderung wegen des neuen Absatzes 3 zur Klarstellung, dass es verschiedene Tarifgenerationen gibt Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem die den Versicherungen zugrunde liegenden Verrentungsfaktoren abgesenkt werden. Die bestehende Bezeichnung von Tabelle 1 wird geändert (Abs. 3 a), weil eine neue Tabelle 1 eingeführt wird (Abs. 3 b). Beide Tabellen müssen künftig unterschieden werden können. Die neuen Verrentungsfaktoren gelten auch für den möglichen Zusatzbeitrag.

25 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif N c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem bei Versicherungsbeginn nach 10 vereinbarten Beitrag, kann ab dem neben dem bei Versicherungsbeginn nach 10 vereinbarten Beitrag ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Versicherungsnehmer/Versicherten sollen im bestehenden Vertrag eine Leistung finanzieren können, die sich aus den Verrentungsfaktoren der Tarifgeneration 1998 für Beiträge bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, die abgesenkten Verrentungsfaktoren bis maximal auf das Ausgangsniveau wieder anzuheben. 3 ) Eine nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Altersrente 4, 2 und 3 Folgeänderungen wegen den neuen Absatzes 3 11 Zurechnungszeit Bei Erwerbsminderung des in Tarif N beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. 1) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

26 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif N Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif N im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. 2) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration N 1998 gilt darüber hinaus Folgendes: Tritt die Erwerbsminderung bis zum ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. Folgeänderung wegen des neuen 9 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Falle vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der versicherten Leistungen ergeben.

27 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif RN Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 1) Die versicherte Jahresrente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen zur Rückdeckungsversicherung gemäß Tabellen 1a und 1b des Tarifs RN. der jeweiligen Tarifgeneration Folgeänderung wegen des neuen Absatzes 3 zur Klarstellung, dass es verschiedene Tarifgenerationen gibt 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration RN 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum gilt die Tabelle 1a des Tarifs RN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif RN, Tarifgeneration RN 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge bis zum (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem gilt die Tabelle 1a des Tarifs RN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif RN, Tarifgeneration RN 1998 für Versicherungsbeginne vom bis zum und für Beiträge ab dem (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterab- Vor dem Hintergrund des anhaltenden extremen Niedrigzinsumfeldes sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, indem die den Versicherungen zugrunde liegenden Verrentungsfaktoren abgesenkt werden. Die bestehende Bezeichnung von Tabelle 1a wird geändert (Abs. 3 a), weil eine neue Tabelle 1a eingeführt wird (Abs. 3 b). Beide Tabellen müssen künftig unterschieden werden können. Die neuen Verrentungsfaktoren gelten auch für den möglichen Zusatzbeitrag.

28 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif RN satz c. c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem neben dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Im bestehenden Vertrag soll eine Leistung finanziert werden können, die sich aus den Verrentungsfaktoren der Tarifgeneration 1998 für Beiträge bis zum ergäbe. Es soll die Möglichkeit bestehen, die abgesenkten Verrentungsfaktoren bis maximal auf das Ausgangsniveau wieder anzuheben. 11 Zurechnungszeit Bei Erwerbsminderung des im Tarif RN beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem 1) 2) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

29 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif RN Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif RN verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration RN 1998 gilt darüber hinaus Folgendes: Tritt die Erwerbsminderung bis zum ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. Folgeänderung wegen des neuen 9 Abs. 3: Bei der Ermittlung der Zurechnungszeit sollen sich im Falle vollständiger Kompensation im Ergebnis keine Änderungen hinsichtlich der versicherten Leistungen ergeben. Bei Zeiten des Erziehungsurlaubes 3) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit Bei Versicherungen gegen Zahlung eines einmaligen Beitrags 4) Redaktionelle Änderung zur besseren Lesbarkeit

30 28 Notizen

31

32 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG Kurfürstendamm Berlin T. 030 / F. 030 / info@bvv.de

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