BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
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- Catrin Minna Fischer
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1 L 342/27 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens R GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen ), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) ( 1 ) ist in das EWR- Abkommen aufzunehmen. (2) Mit der Richtlinie 2013/58/EU wird das Datum der Aufhebung der Richtlinien 64/225/EWG ( 2 ), 73/239/EWG ( 3 ), 73/240/EWG ( 4 ), 78/473/EWG ( 5 ), 84/641/EWG ( 6 ), 87/344/EWG ( 7 ), 88/357/EWG ( 8 ) und 92/49/EWG ( 9 ) des Rates und der Richtlinien 98/78/EG ( 10 ), 2001/17/EG ( 11 ), 2002/83/EG ( 12 ) und 2005/68/EG ( 13 ) des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens ( 14 ) wieder aus dem EWR-Abkommen gestrichen wurden, auf den 1. Januar 2016 verschoben. (3) Daher sind die Richtlinien 64/225/EG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG wieder in das EWR-Abkommen aufzunehmen, und ihre Streichung aus dem EWR-Abkommen ist auf den 1. Januar 2016 zu verschieben. (4) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: L 0058: Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 341 vom , S. 1). 2. Unter Nummer 1a (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 364 L 0225: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom , S. 878/64) Artikel 3 findet keine Anwendung. ( 1 ) ABl. L 341 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. 56 vom , S ( 3 ) ABl. L 228 vom , S. 3. ( 4 ) ABl. L 228 vom , S. 20. ( 5 ) ABl. L 151 vom , S. 25. ( 6 ) ABl. L 339 vom , S. 21. ( 7 ) ABl. L 185 vom , S. 77. ( 8 ) ABl. L 172 vom , S. 1. ( 9 ) ABl. L 228 vom , S. 1. ( 10 ) ABl. L 330 vom , S. 1. ( 11 ) ABl. L 110 vom , S. 28. ( 12 ) ABl. L 345 vom , S. 1. ( 13 ) ABl. L 323 vom , S. 1. ( 14 ) ABl. L 262 vom , S. 45.
2 L 342/ Unter Nummer 2 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom , S. 3), geändert durch: 376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABl. L 189 vom , S. 13). 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom , S. 21). 387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 185 vom , S. 72). 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom , S. 77). 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom , S. 1). 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 330 vom , S. 44). 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 228 vom , S. 1). 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 168 vom , S. 7), geändert durch: L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom , S. 1), geändert durch: L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom , S. 35) L 0026: Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 (ABl. L 181 vom , S. 65) L 0013: Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. L 77 vom , S. 17) T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom , S. 33) L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 35 vom , S. 1) N: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom , S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom , S. 1).
3 L 342/ L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom , S. 9) L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. L 323 vom , S. 1) L 0101: Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom , S. 238). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 wird Folgendes angefügt: f) in Island Viðlagatrygging Íslands. b) In Artikel 8 wird Folgendes angefügt: in Island: Hlutafélag ; in Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Genossenschaft ; in Norwegen: Aksjeselskaper, Gjensidige selskaper. ba) In Artikel 17a werden die Worte Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst durch die Worte EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst ersetzt. c) Artikel 29 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung: Jede Vertragspartei kann in Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den Artikeln 23 bis 28 der Richtlinie abweichen, sofern gewährleistet ist, dass ihre Versicherten einen angemessenen und gleichwertigen Schutz erhalten. Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen. Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien keine Vorschriften an, die ihnen eine günstigere Behandlung gewähren als den Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. d) Die Artikel 30, 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung: Die von Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen werden von den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen. e) Für die in Artikel 29b (siehe Artikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen aus Drittländern gilt Folgendes: 1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 und beraten sich über die in Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
4 L 342/ Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor; b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Versicherungsunternehmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor; c) dürfen die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen bzw. Aussetzungen der Zulassung nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind. 3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Versicherungsunternehmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen. 4. Unter Nummer 3 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 373 L 0240: Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom , S. 20). Die Artikel 1, 2 und 5 finden keine Anwendung. 5. Unter Nummer 4 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 378 L 0473: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom , S. 25). Artikel 9 findet keine Anwendung. 6. Unter Nummer 5 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom , S. 21). 7. Unter Nummer 6 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom , S. 77). 8. Unter Nummer 7 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom , S. 1), geändert durch: 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 330 vom , S. 44).
5 L 342/ L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 228 vom , S. 1) L 0026: Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 (ABl. L 181 vom , S. 65) L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom , S. 14). 9. Unter Nummer 7a (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom , S. 1), geändert durch: 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 168 vom , S. 7), geändert durch: L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom , S. 1), geändert durch: L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom , S. 35) L 0064: Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom , S. 27) L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom , S. 1), geändert durch: L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom , S. 35) L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 35 vom , S. 1) L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom , S. 9) L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. L 323 vom , S. 1) L 0044: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom , S. 1). a) Die Artikel 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. b) In Artikel 48 werden die Worte der Bekanntgabe dieser Richtlinie durch die Worte des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen ersetzt. c) Liechtenstein kann die Anwendung dieser Richtlinie auf die obligatorische Unfallversicherung bis zum 1. Januar 1996 aufschieben. Die Lage wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Laufe des Jahres 1995 überprüft. 10. Unter Nummer 7b (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom , S. 1), geändert durch: L 0044: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom , S. 1).
6 L 342/ a) Die Artikel 19, 19a und 20 bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. b) In Anhang I wird Folgendes angefügt: im Fürstentum Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea), Genossenschaft ; im Königreich Norwegen: aksjeselskaper, allmennaksjeselskaper, gjensidige selskaper ; in der Republik Island: hlutafélög, gagnkvæm félög. 11. Nach Nummer 10 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: iia) Lebensversicherung. 12. Unter Nummer 11 (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom , S. 1), geändert durch: L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 35 vom , S. 1) L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom , S. 35) L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom , S. 9) L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. L 323 vom , S. 1) L 0101: Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom , S. 238) L 0044: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom , S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes angefügt: in Island: Hlutafélag, Gagnkvæmt félag ; in Liechtenstein: Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung ; in Norwegen: Aksjeselskaper, Gjensidige selskaper. b) Die Artikel 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird. c) Artikel 57 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung: Jede Vertragspartei kann in Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den Artikeln 51, 52 und 54 bis 56 der Richtlinie abweichen, sofern gewährleistet ist, dass ihre Versicherten einen angemessenen und gleichwertigen Schutz erhalten. Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen.
7 L 342/33 Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien keine Vorschriften an, die ihnen eine günstigere Behandlung gewähren als den Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. d) Für die in Artikel 59 behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen aus Drittländern gilt Folgendes: 1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Absatz 5. Über die in Artikel 59 Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten beraten sie sich nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss. 2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor; b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Versicherungsunternehmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor; c) dürfen die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen bzw. Aussetzungen der Zulassung nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind. 3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 59 Absätze 3 und 4 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Versicherungsunternehmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen. e) In Artikel 30 Absatz 1 werden die Worte Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst durch die Worte EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst ersetzt. 13. Unter Nummer 12c (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: 398 L 0078: Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom , S. 1), geändert durch: L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 35 vom , S. 1) L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom , S. 9) L 0068: Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. L 323 vom , S. 1). 14. Unter Nummer 13a (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: L 0017: Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom , S. 28).
8 L 342/ Der Text der Nummern 1a (Richtlinie 64/225/EWG des Rates), 2 (Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 73/240/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 78/473/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 84/641/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 87/344/EWG des Rates), 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 7b (Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 13a (Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) sowie der Text von Nummer 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) einschließlich der dazugehörigen Überschrift werden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gestrichen. Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2013/58/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Juni Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Gianluca GRIPPA (*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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