Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008

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1 Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008 Wiederholt auftretende Begriffsumschreibungen Schaden ist unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne der Differenztheorie, ermittelt durch Vergleich des tatsächlichen gegenwärtigen mit dem hyothetischen Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis 2 Adäquater Kausalzusammenhang. Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allg. Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint 2 Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Ein an sich adäquater Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn die an ihm beteiligte Ursache infolge einer hochintensiven konkurrierenden Ursache wertungsmässig unbeachtlich erscheint; diese kann sein: schweres Selbstverschulden, schweres Drittverschulden, höhere Gewalt 2.5 Urteilsunfähigkeit. Urteilsunfähig ist, wem wegen Kindesalters oder infolge Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln Mangel bei der Erkenntnisfähigkeit oder bei der Willenskraft, ZGB 16 3 Fahrlässigkeit. Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt, objektivierter Massstab durch Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers 2 I. X gegen A 1 Schadenersatzanspruch aus OR 54 II 1 Vorübergehende Urteilsunfähigkeit, völlige Trunkenheit 1 Verschulden in objektiver Hinsicht, Sorgfaltsmangel gegeben, Ehestreit und Trunkenheit entlasten nicht 1.5 Schaden. Ausführungen, in welcher Weise X einen Sachschaden bezüglich Behälter erlitten haben könnte, z.b. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung oder Wertverlust, Mietkosten, Einkommensausfall 2.5 Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der urteilsunfähigen Person und dem Schaden. Natürlicher K.: Hätte A gehandelt, wäre Schaden nicht eingetreten. Adäquater K.: Begründung. [Alternative: Vermischung (gemäss BGer)]. Unterbrechungsgründe: keine ersichtlich, X trifft wohl ein Selbstverschulden infolge mangelnder Kontrolle, doch genügt dessen Intensität nicht für eine Unterbrechung 5.5 Widerrechtlichkeit. Verletzung eines absoluten Rechts plus Handlungspflicht aus Garantenstellung (oder Gefahrensatz), Eingriff in das Eigentum des X am Behälter (naheliegend), Garantenstellung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag [oder Gef.satz]. Rechtfertigungsgründe: keine ersichtlich 3.5

2 Misslingen des Entlastungsbeweises, hängt vom Verschulden in Bezug auf die Urteilsunfähigkeit ab, völliges Betrinken durch A erfolgt vorwerfbar (vorsätzlich bzw. fahrlässig), der Ehestreit ist objektiv kein Entschuldigungsgrund 2 Fazit: X hat gegen A einen Schadenersatzanspruch aus OR 54 II 1 b) Bemessung Ausgangspunkt ist Schadensberechnung. Reduktionsgründe: Zu diskutieren ist Selbstverschulden des X wegen mangelnder Kontrolle, gute Begründung 3.5 c) Bemerkungen Kein entsprechender Genugtuungsanspruch mangels immaterieller Unbill oder mangels Persönlichkeitsverletzung 0.5 OR 41 und 54 II schliessen sich gegenseitig aus 0.5 II. E gegen X 1 1. Gemeinsame Elemente Schaden, Ausführungen, in welcher Weise E einen Sachschaden bezüglich Erdbeerfeld erlitten haben könnte, z.b. Wertverlust an den Erdbeeren, Beschaffung neuen Erdmaterials, Einkommensausfall usw. 2.5 Widerrechtlichkeit. Verletzung eines absoluten Rechts, Verseuchung ist Eingriff in das Eigentum des E am Erdbeerfeld. Rechtfertigungsgründe keine ersichtlich 2.5 Bemessung. Ausgangspunkt ist Schadensberechnung. Reduktionsgründe: keine ersichtlich 2 Keine entsprechenden Genugtuungsansprüche mangels immaterieller Unbill oder mangels Persönlichkeitsverletzung 0.5 Zwischen OR 58 und ZGB 679 besteht Anspruchskonkurrenz 1 2. Schadenersatzanspruch aus OR 58 1 Werk, Behälter. Stabilität oder direkte bzw. indirekte Verbindung mit dem Erdboden, Behälter ist in der Wand verankert. Künstliche Herstellung oder Schaffung bzw. Anordnung durch Menschen offensichtlich gegeben. Vollendung offensichtlich gegeben 7 Eigentum des Haftungssubjekts am Werk, Passivlegitimation, X betreibt eine kleinere Chemiefabrik, naheliegende Annahme, dass der Behälter ihr gehört 2.5 Werkmangel, wenn eine weder Personen noch Güter gefährdende Existenz und Funktion des Werks, die dessen Eigentümer zu garantieren hat, nicht gewährleistet ist. Fehlerhafte Anlage oder Herstellung, keine Anhaltspunkte. Mangelhafter Unterhalt, Gefahr der Überhitzung bildet einen gefährlichen Zustand durch Zeitablauf, gegen den keine Massnahmen ergriffen werden (evtl. andere gute Begründung) 5 Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden. Natürlicher K.: ohne Werkmangel hätte sich der Schaden nicht ereignet. Adäquater K.: der vorliegende Werkmangel ist eine adäquate Schadensursache. Unterbrechungsgründe: keine er-

3 sichtlich, kein unterbrechendes schweres Drittverschulden des A, da er als Hilfsperson von X nicht Dritter ist 5 Fazit: E hat gegen X einen Schadenersatzanspruch aus OR Schadenersatzanspruch aus ZGB Grundstück. Die Schädigung geht von einer Liegenschaft aus 2 Eigentum des Haftungssubjekts am Grundstück, Passivlegitimation. X betreibt eine kleinere Chemiefabrik, naheliegende Annahme, dass das Grundstück ihr gehört 2.5 Überschreitung des Grundeigentumsrechts, insbesondere durch überm. Immissionen infolge Grundstücksnutzung, ZGB 684. Das Hinübersickern von Chemikalien ist überm. Immission 4 Kausalzusammenhang zwischen der Überschreitung des Grundeigentumsrechts und dem Schaden. Natürlicher K.: ohne Überschreitung des Grundeigentumsrechts hätte sich der Schaden nicht ereignet. Adäquater K.: die vorliegende Immission ist eine adäquate Schadensursache. Unterbrechungsgründe: keine ersichtlich, kein unterbrechendes schweres Drittverschulden des A, da er als Hilfsperson von X nicht Dritter ist 5 Nachbar, Aktivlegitimation, E ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks 2.5 Fazit: E hat gegen X einen Schadenersatzanspruch aus ZGB Schadenersatzanspruch aus OR 55 1 Entweder: Im Verhältnis zwischen der Geschäftsherrenhaftung einerseits und der Werk- und Grundeigentümerhaftung andererseits gilt Exklusivität der Werk- und Grundeigentümerhaftung [12.5]. Oder: Komplette Prüfung von OR 55: Geschäftsherr i.v.z. Hilfsperson durch tatsächliches Subordinationsverhältnis, Passivlegitimation, X Geschäftsherr und A Hilfsperson, folgt aus Arbeitsvertrag 2.5 Ausübung einer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung durch funktionellen Zusammenhang (nicht bloss bei Gelegenheit) in Bezug auf die Unterlassung des A 1.5

4 Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Hilfsperson und dem Schaden. Natürlicher K.: Hätte A gehandelt, wäre Schaden nicht eingetreten. Adäquater K.: Begründung [Alternative: Vermischung (gemäss BGer)]. Unterbrechungsgründe: keine ersichtlich, kein unterbrechendes schweres Drittverschulden des A, da er als Hilfsperson von X nicht Dritter ist 5 Zum Problem der Handlungspflicht vgl. zusätzlich X gegen A Misslingen des Sorgfaltsbeweises, Sorgfalt bei der Überwachung thematisieren, eher Misslingen annehmen 1 Misslingen des Befreiungsbeweises. Bei Kontrolle des A wäre der Schaden nicht eingetreten 1 Fazit: E hat gegen X einen Schadenersatzanspruch aus OR Schadenersatzanspruch aus OR 41 1 Exklusivität von OR 58, 55, ZGB 679 oder OR 41 subsidiär (daher OR 41 nicht prüfen) 1 III. E gegen A 1 Schadenersatzanspruch aus OR 54 II 1 Vorübergehende Urteilsunfähigkeit, völlige Trunkenheit 1 Verschulden in objektiver Hinsicht, Sorgfaltsmangel gegeben, Ehestreit und Trunkenheit entlasten nicht 1.5 Schaden (vgl. o. Ziff. II gemeinsame Elemente) Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der urteilsunfähigen Person und dem Schaden. Natürlicher K.: Hätte A gehandelt, wäre Schaden nicht eingetreten. Adäquater K.: Begründung. [Alternative: Vermischung (gemäss BGer)]. Unterbrechungsgründe: keine ersichtlich, X trifft wohl ein Drittverschulden infolge mangelnder Kontrolle, doch genügt dessen Intensität nicht für eine Unterbrechung 5.5 Widerrechtlichkeit. Verletzung eines absoluten Rechts plus Handlungspflicht aus Garantenstellung [oder Gefahrensatz], Verseuchung ist Eingriff in das Eigentum des E am Erdbeerfeld, Garantenstellung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag [oder Gef.satz]. Rechtfertigungsgründe: keine ersichtlich 3.5 Misslingen des Entlastungsbeweises hängt vom Verschulden in Bezug auf die Urteilsunfähigkeit ab, völliges Betrinken durch A erfolgt vorwerfbar (vorsätzlich bzw. fahrlässig), der Ehestreit ist objektiv kein Entschuldigungsgrund 2 Fazit: E hat gegen A einen Schadenersatzanspruch aus OR 54 II 1

5 b) Bemessung Ausgangspunkt ist Schadensberechnung. Reduktionsgründe: Drittverschulden ist kein Reduktionsgrund. Das (allfällige) Drittverschulden von X führt daher nicht zu einer Redukt. 3.5 c) Bemerkungen Kein entsprechender Genugtuungsanspruch mangels immaterieller Unbill oder mangels Persönlichkeitsverletzung 0.5 OR 41 und 54 II schliessen sich gegenseitig aus 0.5 IV. Schuldnermehrheit (im Verhältnis E gegen X und A) 1 Haftung aus gleichartigen Rechtsgründen 1 Aussenverhältnis, Solidarität zwischen X und A im Verhältnis zu E, OR 50 I analog oder OR 51 implizit und analog oder unechte Solidarität 4 Innenverhältnis, Regress zwischen X und A, OR 50 II analog oder OR 51 I analog oder nach gerichtlichem Ermessen 4

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