Umweltrecht. Vorlesung Skript

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umweltrecht. Vorlesung Skript"

Transkript

1 Prof. Dr. Alexander Ruch ETH Zürich Umweltrecht Vorlesung Skript 12. Teil: Haftpflichtrecht 58 Begriff und Funktionen des Haftpflichtrechts 1 I. Begriff und Tatbestände 1 a. Tatbestände vertraglicher Natur 2 b. Tatbestände ausservertraglicher Natur 2 II. Funktionen 2 59 Haftungsarten 2 I. Verschuldenshaftung 2 II. Kausalhaftung 4 a. Merkmale 4 b. Kategorien der Kausalhaftungen 4 (i) Einfache (milde) Kausalhaftungen 4 (ii) Gefährdungshaftungen 4 III. Verhältnis zwischen Verschuldens- und Kausalhaftungen 5 IV. Verjährungsfristen 5 60 Staatshaftung 5 I. Ausschliessliche und kausale Staatshaftung 5 II. Haftungssubjekte 6 III. Haftungsvoraussetzungen 6 IV. Verjährung 6 V. Haftung für Staatstätigkeiten gemäss Privatrecht 7 VI. Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden 7 61 Beamtenhaftung 7 I. Externe Beamtenhaftung 7 II. Interne Beamtenhaftung 7 62 Umweltrechtliche Haftpflichtbestimmungen 8 I. Umweltschutzgesetz 8 II. Gewässerschutzgesetz 8 III. Fischereigesetz 8 IV. Jagdgesetz 9 58 Begriff und Funktionen des Haftpflichtrechts I. Begriff und Tatbestände Das Haftpflichtrecht im weiteren Sinn beinhaltet die Rechtssätze für die Zurechnung eines Schadens durch einen Wiedergutmachungsanspruch des Geschädigten gegen den Verantwortlichen. Die schweizerische Rechtsordnung kennt Haftungstatbestände vertraglicher

2 und ausservertraglicher Natur. Dabei bildet die Haftung die Rechtsfolge des erlittenen Haftungstatbestandes. a. Tatbestände vertraglicher Natur Verletzung vertraglicher (Haupt- und Neben-) Pflichten nach Art. 97 ff. OR; Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo); keine explizite gesetzliche Regelung; Vertrauenshaftung: Anknüpfung an das berechtigterweise erweckte, aber dann enttäuschte Vertrauen des Geschädigten im Verantwortlichen. b. Tatbestände ausservertraglicher Natur Unerlaubte Handlung nach Art. 41 ff. OR, Art. 333, 679 ZGB und nach Spezialgesetzen (Haftpflichtrecht im engeren Sinn); Rechtsnormen dieses Bereiches sind auch im öffentlichen Recht zu finden. Beim ausservertraglichen Haftpflichtrecht (Haftpflichtrecht im engeren Sinn) beruht die Ersatzpflicht nicht auf einem bereits vor dem Schadensereignis bestehenden Rechtsverhältnis. Nachfolgend wird mit Haftpflichtrecht das ausservertragliche Haftpflichtrecht gemeint. Dazu einige Bemerkungen: In der Schweizerischen Rechtsordnung ist das Haftpflichtrecht nicht einheitlich geregelt; Mehrere Rechtssätze des Haftpflichtrechts befinden sich im Privatrecht, wenige im öffentlichen Recht; Das Haftpflichtrecht basiert, wegen der Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung in diesem Bereich, auch auf die Rechtsprechung (case law). II. Funktionen Die primäre Funktion des Haftpflichtrechts ist der Schadensausgleich, d.h. die Abwälzung des vom Geschädigten erlittenen Schadens auf einen Dritten. Obergrenze des Schadenersatzes bildet dabei die erlittene Einbusse des Geschädigten: dieser darf sich durch ein schädigendes Ereignis nicht bereichern. Dies bedeutet auch, dass das Haftpflichtrecht keine Sanktionsfunktion wahrnimmt (anders in den USA, die den Begriff von punitive damages verwenden); diese Funktion obliegt in der schweizerischen Rechtsordnung nur dem Strafrecht. Sekundäre Funktion des Haftpflichtrechts ist die Prävention bzw. die Gefahrenprophylaxe (anders im Strafrecht, wo die Prävention im Vordergrund steht). 59 Haftungsarten I. Verschuldenshaftung Damit eine Verschuldenshaftung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit des Schadens 3. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 2

3 4. Verschulden Diese Voraussetzungen bedürfen einer näheren Erläuterung: Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis hätte. Widerrechtlichkeit des Schadens liegt vor, wenn das schädigende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder -gebote der Rechtsordnung verstösst (objektiver Verstoss gegen eine Norm), sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Absolute Rechtsgüter sind das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Persönlichkeit, das Eigentum und der Besitz. Deren Verletzung stellt für sich allein eine Widerrechtlichkeit dar. Bei reinen Vermögensschäden setzt die Widerrechtlichkeit dagegen den Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm voraus. Einschlägig ist die Schutznorm dann, wenn sie dem Schutz des geschädigten Vermögens dient. Unter Kausalzusammenhang versteht man im Haftpflichtrecht die Relation zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden. Um diese Relation anzunehmen, braucht es einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang: Natürlich: der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sich der betreffende Umstand (Ursache) nicht verwirklicht hätte (conditio sine qua non); Adäquat: Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Dazu ein Beispiel: Ein ortsunkundiger Tourist erkundigt sich am Hauptbahnhof bei einem Passanten nach dem Weg zur ETH. Der Passant erklärt dem Besucher, er solle zum Central laufen und dort die Polybahn benützen. Beim Überqueren eines Fussgängerstreifens beim Central wird der Tourist von einem Auto angefahren, das nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Hätte der Passant den Besucher auf die Tramlinien 6 und 10 hingewiesen, wäre der Besucher nun nicht verletzt. Die Auskunft des Passanten ist natürlich kausal zum Unfall, aber nicht adäquat. Die Tatsache, dass der Autolenker zu spät abbremst, bewirkt keine Haftpflicht des Autofahrers. Das Verschulden wird definiert als rechtlich negativ zu qualifizierende menschliche Verhaltensweise (Tun oder Unterlassen), die Ursache eines Schadens bildet. Massstab für diese negative Qualifikation ist das Durchschnittsverhalten, eine Abweichung von welchem ein objektiv schuldhaftes Verhalten bildet. Klassisches Beispiel einer Verschuldenshaftung stellt Art. 41 Abs. 1 OR dar: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.» Ein anderes Beispiel befindet sich in Art. 58 Abs. 4 SVG (Haftung des Fahrzeughalters bei sich nicht in Betrieb befindendem Motorfahrzeug). Der Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung wird durch die ständige Ausweitung der Kausalhaftungen in zunehmendem Masse eingeschränkt. 3

4 II. Kausalhaftung a. Merkmale Damit eine Kausalhaftung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit des Schadens 3. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 4. Bestimmter Sachverhalt Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird kein Verschulden des Verantwortlichen, jedoch ein bestimmter Sachverhalt vorausgesetzt. Dieser wird definiert als qualifizierte Beziehungsnähe zwischen Kausalhaftpflichtigem und konkret anwendbarem Kausalhaftungstatbestand (z.b. Haltereigenschaft bei der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR und bei der Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG). Dazu folgendes: Einzelne Kausalhaftungsnormen (z.b. Art. 55 OR, 333 ZGB, 58 Abs. 1 SVG) sehen eine Haftung für fremdes Verhalten vor; Bei Kausalhaftungen kann sich eine Verantwortlichkeit für Ursachen ergeben, die nicht in menschlichen Verhaltensweisen bestehen (Haftung für Zufall, z.b. Art. 58 OR); Es wird von der Haftung des Verantwortlichen ausgegangen, es sei denn, dieser kann sich von der Haftung befreien. b. Kategorien der Kausalhaftungen (i) Einfache (milde) Kausalhaftungen Bei den einfachen Kausalhaftungen wird eine Ordnungswidrigkeit oder Unregelmässigkeit vorausgesetzt. In der Regel hat der Verantwortliche die Möglichkeit, sich durch Erbringung des sogenannten Befreiungsbeweises von der Haftung zu befreien, nämlich wenn er einwenden kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, oder dass einen Dritten ein schweres Verschulden trifft. Beispiel: Art. 56 Abs. 1 OR: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» (ii) Gefährdungshaftungen Anknüpfungstatbestand bei den Gefährdungshaftungen ist die besondere Gefahr, welche bestimmte Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zustände durch ihre blosse Existenz oder Vornahme für Menschen oder Sachen darstellen: Entweder liegt eine ausgeprägte Tendenz zur Herbeiführung von Schäden vor (Beispiel: Motorfahrzeuge); Oder die besondere Gefahr bringt qualifizierte Folgen (Schadenshäufigkeit und/oder - schwere) der Verwirklichung einer Schädigung mit sich (Beispiel: Kernenergieanlagen). Die Gefährdungshaftungen haben die Funktion von Nutzen/Risiko-Kompensation: derjenige, welcher aus Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zustände, welche den genannten qualifizierten Gefahrenzustand darstellen, wirtschaftlichen Nutzen zieht, hat auch die damit verbundenen Risiken einer Schädigung zu tragen. 4

5 Beispiele aus dem SVG und aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG): Art. 58 Abs. 1 SVG: «Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.» Art. 3 Abs. 1 KHG: «Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.» III. Verhältnis zwischen Verschuldens- und Kausalhaftungen Allgemein gelten Kausalhaftungen im Verhältnis zu den Verschuldenshaftungen als Spezialgesetze: Bei der Beurteilung einer haftpflichtrechtlichen Problematik ist zunächst zu prüfen, ob der Tatbestand einer Kausalhaftung erfüllt ist, und erst wenn dies nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung zu prüfen. In diesem Sinne ist zu bemerken, dass der Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung durch die ständige Ausweitung der Kausalhaftungen in zunehmendem Masse eingeschränkt wird. Falls aber den in Frage kommenden Kausalhaftpflichtigen auch ein Verschulden trifft, kommt neben der erfüllten Kausalhaftungsbestimmung auch die Verschuldenshaftung zur Anwendung, und der Verantwortliche ist aus beiden Gründen haftbar. IV. Verjährungsfristen Die Verjährungsfristen nach Art. 60 Abs. 1 OR veranlassen den Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig geltend zu machen. Tritt Verjährung ein, geht dabei nicht das Forderungsrecht unter, sondern die Einklagbarkeit und dem Schuldner steht bei gerichtlicher Geltendmachung der Forderung die Verjährungseinrede zur Verfügung. Die relative Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom eingetretenen Schaden und vom Verantwortlichen hat; Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und mit dem Tag der schädigenden Handlung oder am Tag des haftungsbegründenden Ereignisses. 60 Staatshaftung I. Ausschliessliche und kausale Staatshaftung Im Bund und in den meisten Kantonen gilt das System der ausschliesslichen Staatshaftung: Dritten gegenüber haftet ausschliesslich der Staat. Dies wird in Art. 146 BV verankert: «Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.» und im Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) konkretisiert (Art. 3 Abs. 3 VG). Darüber hinaus ist die Staatshaftung im Bund und in den meisten Kan- 5

6 tonen als Kausalhaftung ausgestaltet: sie setzt kein Verschulden voraus (Art. 3 Abs. 1 VG). II. Haftungssubjekte Nach Art. 19 Abs. 1 VG kann sich der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes (Körperschaften, Stiftungen, selbständige Anstalten) richten. Im Bund sind auch ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisationen mögliche Haftungssubjekte. III. Haftungsvoraussetzungen Damit die Staatshaftung zum Tragen kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Person, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann 3. Widerrechtlichkeit des Schadens 4. Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich 5. Handlung oder Unterlassung in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit 6. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Für die Begriffe von Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang wird auf 59 verwiesen. Als Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann, sind zunächst die Beamten gemeint. Als Beamter gilt jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation Schaden zu, haftet dem Geschädigten die Organisation; soweit sie aber die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (Art. 19 Abs. 1 lit. a VG). Unter dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich versteht man der Bereich der vom öffentlichen Recht geregelten amtlichen Tätigkeiten (Art. 3 VG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und tritt der Staat als Subjekt des Privatrechts auf, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Privatrechts (siehe unten V.). Mit Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit wird gemeint, dass zwischen dem schädigenden Verhalten und einer amtlichen Tätigkeit ein funktioneller Zusammenhang bestehen muss. Als amtliche Tätigkeit kommen Tathandlungen oder Realakte (z.b. Kehrichtabfuhr), Anordnungen im Einzelfall (Verfügungen) oder sogar der Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen (Verordnungen) in Frage. IV. Verjährung Die Verjährung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Bund wird in Art. 20 Abs. 1 VG geregelt. Dabei gelten die einjährige relative und die zehnjährige absolute Verjährungsfrist gleich wie im Privatrecht nach Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. oben 59 IV.). 6

7 V. Haftung für Staatstätigkeiten gemäss Privatrecht Nachfolgend werden die wichtigsten Beispiele der Haftung für Staatstätigkeiten nach Privatrecht erwähnt. Die Haftung für Staatstätigkeiten, die keinen amtlichen, sondern privatrechtlichen bzw. gewerblichen Charakter tragen, bestimmt sich nach den Regeln des Privatrechts: zum Tragen kommen die Vorschriften über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR), die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) und die Organhaftung (Art. 55 ZGB). Nach 61 Abs. 2 OR können die schädigenden Amtspersonen nur direkt persönlich belangt werden, falls sie ein Verschulden trifft. Ansonsten haftet der Bund an ihrer Stelle (Art. 11 Abs. 2 VG). Überschreitet der Staat als Grundeigentümer die einem solchen zustehenden zivilrechtlichen Befugnisse, so kommt die Kausalhaftung nach Art. 679 ZGB zum Tragen. Die im Zusammenhang mit der Benutzung eines mangelhaften öffentlichen Werkes eingetretenen Schäden können die Kausalhaftung des Staates als Werkeigentümer nach Art. 58 OR auslösen. Mit Bezug auf Anlage und Unterhalt (namentlich bei Strassen) dürfen aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, wobei je nach Bedeutung und Benutzungsart zu differenzieren ist. VI. Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden Rechtmässig durch Organe des Staates zugefügte Schäden haben, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage fehlt, grundsätzlich die Geschädigten zu tragen. Dies kann stossend sein, wenn der Schaden durch eine Handlung entstanden ist, welche der Geschädigte nicht veranlasst hat und von der er nicht profitiert hat. Typisches Beispiel stellt die Enteignung dar. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Ersatzpflicht des Staates vor (z.b. bei der Enteignung Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 ff. EntG). Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, haftet der Staat aus Art. 8 BV, wenn der Schaden speziell (nur einzelne Personen betreffend) und schwer (ein unzumutbares Opfer) ist und die schädigende Handlung nicht durch den Geschädigten veranlasst wurde oder seinem Schutz diente. 61 Beamtenhaftung I. Externe Beamtenhaftung Bei der externen Beamtenhaftung sind die schädigenden Amtspersonen den geschädigten Dritten gegenüber persönlich haftbar. Die externe Beamtenhaftung existiert im Bund und in den meisten Kantonen nicht, da eine ausschliessliche Staatshaftung vorgesehen ist. II. Interne Beamtenhaftung Bei der internen Beamtenhaftung müssen die Amtspersonen, welche Dritten oder dem Staat selbst einen Schaden zugefügt haben, dem Staat Ersatz leisten. Dabei sind zwei Varianten möglich: Nach Art. 8 VG haftet der Beamte dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Unmittelbar bedeutet, dass das Vermögen des Staates durch das schädigende Verhalten der Amtsperson direkt vermindert wird; 7

8 Hat der Bund für einen Schaden, der einem Dritten durch das Verhalten einer Amtsperson entstanden ist, Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat (Art. 7 VG). In beiden Fällen wird also Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit vorausgesetzt. Die interne Beamtenhaftung ist somit als Verschuldenshaftung ausgestaltet; eine Kausalhaftung der Amtspersonen könnte eine allzu grosse Zurückhaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Folge haben. 62 Umweltrechtliche Haftpflichtbestimmungen I. Umweltschutzgesetz Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen «Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.» Art. 59a Abs. 1: «Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. [ ]» Art. 59 USG verankert das Verursacherprinzip bei der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie bei deren Feststellung und Behebung. Art. 59a Abs. 1 USG sieht eine Kausalhaftung des Inhabers eines umweltgefährdenden Betriebs oder Anlage für den daraus entstandenen Schaden. II. Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen «Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.» Gleich wie im USG wird in Art. 54 GSchG das Verursacherprinzip verankert. III. Fischereigesetz Art. 15 Haftpflicht «1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. 2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. 3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.» Mit Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung (Abs. 1) sind einerseits Art. 41 ff. OR, andererseits das Verantwortlichkeitsgesetz gemeint, je nachdem, ob sich die Haftung nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht richtet. 8

9 IV. Jagdgesetz Art. 15 Haftpflicht «1 Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür. 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.» Art. 16 Versicherung «1 Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest. 2 Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. [ ]» Das Jagdgesetz sieht in Art. 15 Abs. 1 eine Kausalhaftung für den durch die Jagdausübung entstandenen Schaden vor. In Abs. 2 wird auf Art. 42 ff. OR (Art. 41 OR kommt aufgrund von Art. 15 JSG nicht zur Anwendung) verwiesen. 9

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen

Mehr

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform

Mehr

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012 Staatshaftungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 29. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Haftung gegenüber Dritten 3. Haftung für rechtmässig

Mehr

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem

Mehr

von Der Arbeitnehmer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht.

von Der Arbeitnehmer gilt als Hilfsperson im Sinne von Art 55 OR, weil er zum Geschäftsherrn in einem Subordinationsverhältnis steht. Ausservertragliche Haftung Schema Zentrale Frage WER Kläger will WAS Schadenersatz von WEM Angeklagter WORAUS Ausservertragliche Haftung Vertrag Chronologischer Sachverhalt Kausalhaftungen überprüfen Geschäftsherrenhaftung

Mehr

Literatur (Auswahl) I.Teil: Grundlagen. I. Begriff des Schadens l. II. Casum sentit dominus 11

Literatur (Auswahl) I.Teil: Grundlagen. I. Begriff des Schadens l. II. Casum sentit dominus 11 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literatur (Auswahl) Abkürzungen S. III S. XI S. XIII I.Teil: Grundlagen Note 1 Einleitung I. Begriff des Schadens l II. Casum sentit dominus 11 III. Ausnahmen vom Grundsatz:

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008

Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008 Lösungsskizze Haftpflichtrecht 15. Januar 2008 Wiederholt auftretende Begriffsumschreibungen Schaden ist unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne der Differenztheorie, ermittelt durch Vergleich des tatsächlichen

Mehr

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz)

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) 70.300 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 3. September 985 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als

Mehr

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit

Mehr

Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs

Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs MELTEM GÖBEN Arzneimittelhaftung und Gentechnikhaftung als Beispiele modernen Risikoausgleichs MIT RECHTSVERGLEICHENDEN AUSBLICKEN ZUM TÜRKISCHEN UND SCHWEIZERISCHEN RECHT PETER LANG Europäischer Verlag

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts

Mehr

Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik

Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik System des Haftungsrechts Prävention Repression Vermögensrecht Strafrecht Disziplinarrecht Politik Vorsatz Fahrlässigkeit Vertraglich Ausservertraglich Verschuldenshaftung Kausalhaftung Gefährdungshaftung

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Staatshaftung 5 Leseplan: Skript 5 Häfelin/Müller/Uhlmann, 30-32

Mehr

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden Übungen im Haftpflichtrecht FS 2011 Thema IV: Verschulden Dr. iur. Thomas Grieder, Rechtsanwalt Ott Baumann Grieder Bugada Rechtsanwälte www.haftpflichtanwalt.ch Inhalt 1. Einführung 2. BGE 102 II 363

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Vorlesung Personenrecht HS 2017

Vorlesung Personenrecht HS 2017 Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit

Mehr

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? Privatrecht 2 59. Was ist eine unerlaubte Handlung? 60. Wie ist die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung geregelt 823 BGB? Prüfschema zu 823 BGB: A ist dem B zum Schadenersatz verpflichtet, wenn:

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Subsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen.

Subsumtion: Cool River AG verpflichtet sich gegenüber Martin Huber, die River-Rafting Tour mit Anna durchzuführen. Übungen OR AT HS 200 Lösungsschema Fall 9 A. Anspruch Annas auf Schadenersatz aus OR 2 II i.v.m. 97 I i.v.m. 0 I gegen Cool River AG. Zustandekommen des Vertrages zw. Martin Huber und der Cool River AG

Mehr

Die Haftung des Spitals

Die Haftung des Spitals Die Haftung des Spitals Ein Überblick RA Philippe Fuchs Workshop Ulrich AG, 14. November 2012 Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Privatrecht vs. Öffentliches Recht 4 Haftungsgrundlagen 7 Haftungsvoraussetzungen

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, 1.2.2005, Prof. Dr. W. Portmann Lösungsskizze I. A gegen B *) Qualifikation der Verträge: 2 A und B haben einen Mietvertrag (OR 25) abgeschlossen. B und D

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des

Mehr

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Thema III: Widerrechtlichkeit RA lic. iur. Lukasz Grebski Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Methodische Einführung: Vorgehensweise bei der Rechtsanwendung FS 12.11.2011 2013

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 15. I.Einleitung 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 15. I.Einleitung 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I.Einleitung 17 II. Das Kind als Täter 19 1. Die Verschuldenshaftung Minderjähriger 19 a. Einsichtsfahigkeit {discernemenf) als Haftungsvoraussetzung 19 aa.

Mehr

Beamtin / Beamter. Im Sinne des Personalgesetzes. Gemäss Geltungsbereich des anwendbaren Gesetzes

Beamtin / Beamter. Im Sinne des Personalgesetzes. Gemäss Geltungsbereich des anwendbaren Gesetzes Übersicht (Lektion vom 9. Mai 2016) 1. Teil: Personal des öffentlichen Dienstes I. Begriff und Rechtsnatur des Dienstverhältnisses II. III. IV. Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses Pflichten

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Supergau Haftpflicht?

Supergau Haftpflicht? ITMAGAZINE Supergau Haftpflicht? 25. Februar 2010 - In der IT-Branche kann ein kleiner Fehler grosse Haftpflicht-Folgen haben. Mit gezielten rechtlichen Massnahmen kann dieses Risiko in Grenzen gehalten

Mehr

zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am

zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am zum Gastvortrag: Die Haftung rechtlicher Betreuer für Vermögensschäden und die Grenzen des Versicherungsschutzes von: Ralf Stoffregen Richter am Amtsgericht 1. 2. a) b) 3. a) b) 4. Einleitung Haftungssystem

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis

Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Wer haftet bei Unfällen im Wald? Rechtsgrundlagen und Fälle aus der Praxis Runder

Mehr

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Außergewöhnliche Umstände beim Betrieb von Seilbahnen: technische Störungen/Gebrechen (äußere) witterungsbedingte Einwirkungen: Wind/Sturm, Gewitter, Blitzschlag,

Mehr

Sicherheitstagung 2010

Sicherheitstagung 2010 Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB

Mehr

Schadenersatzrecht. Ausgangsposition. Zurechnungsgründe. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Unter welchen Voraussetzungen

Schadenersatzrecht. Ausgangsposition. Zurechnungsgründe. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Unter welchen Voraussetzungen Schadenersatzrecht Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschädigter für einen Schaden von jemand anderem Ersatz verlangen? 1 Ausgangsposition 1311 Satz 1 Ein Schaden trifft an sich denjenigen, in dessen

Mehr

Rechtliche Risiken bei der Anwendung von Medizinprodukten

Rechtliche Risiken bei der Anwendung von Medizinprodukten Rechtliche Risiken bei der Anwendung von Medizinprodukten Medizinprodukte im Kontext zu den gesetzlichen Anforderungen Fachgruppe Medizinprodukte Anwender, 14.09.2006, Zürich Monika Gattiker Dr. iur. Rechtsanwältin

Mehr

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1 40.00 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) (Vom 0. Februar 970) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen

Mehr

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Herdenschutzmaßnahmen und Wolfspräsenz aus Sicht der Versicherungswirtschaft

Herdenschutzmaßnahmen und Wolfspräsenz aus Sicht der Versicherungswirtschaft Herdenschutzmaßnahmen und Wolfspräsenz aus Sicht der Versicherungswirtschaft 01.10.2016, NABU Gut Sunder Albert Ziegler Produktmanagement Agrar Agenda Fragen zur Tierhalterhaftpflicht (Schäden Dritter)

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz

Mehr

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören? Merkblatt Haftung 1 Ausgangslage, Fragestellung Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der berufspraktischen

Mehr

Die Berufshaftpflicht von Immobilienmaklern. Anlass der SMK vom 28. Juni 2007 RA lic. iur. Florence Braun

Die Berufshaftpflicht von Immobilienmaklern. Anlass der SMK vom 28. Juni 2007 RA lic. iur. Florence Braun Die Berufshaftpflicht von Immobilienmaklern Anlass der SMK vom 28. Juni 2007 RA lic. iur. Florence Braun 1 Inhalt 1. Beispielfall: Bierliefervertrag 2. Mögliche Berufshaftpflichtversicherungen für Immobilienfachleute

Mehr

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB

Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung)

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt

Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren. Maximilian Harnoncourt Haftungsrechtliche Probleme beim autonomen Fahren Maximilian Harnoncourt Haftungsregime Verschuldenshaftung ( 1293 ff ABGB) Gefährdungshaftung des Halters ( 1 ff EKHG) Produkthaftung des Herstellers (

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 2. Obligationenrecht a. Entstehung einer Obligation b. Obligation aus unerlaubter Handlung c. Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung d. Obligation aus Geschäftsführung

Mehr

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören? Merkblatt Haftung 1. Ausgangslage, Fragestellungen Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der praxisbegleiteten

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens

Mehr

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung

Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung 3. Forum Recht der kommunalen Ver- und Entsorgungswirtschaft 24. September 2012 in Kiel Haftung der Kommunen und ihrer Bediensteten am Beispiel der Abwasserbeseitigung Prof. Dr. Christoph Brüning Lehrstuhl

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Haftung für schuldloses Verhalten. Übersicht. 9. Einheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Deliktsunfähigkeit

Haftung für schuldloses Verhalten. Übersicht. 9. Einheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka WS 2011 VO Schadenersatzrecht. Deliktsunfähigkeit Haftung für schuldloses Verhalten 1 Deliktsunfähige Notstand Übersicht 2 Deliktsunfähigkeit Unmündige( 153) Geisteskrankheit, Geistesschwäche, vorübergehende Sinnesverwirrung für die Dauer dieses Zustandes

Mehr

Obligationenrecht. (Revision des Verjährungsrechts) Änderung vom. Entwurf

Obligationenrecht. (Revision des Verjährungsrechts) Änderung vom. Entwurf (Revision des Verjährungsrechts) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 1, beschliesst: I

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät. Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen

Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät. Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen Übungen im Haftpflichtrecht 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät Thema Kausal- und Gefährdungshaftungen, Rechtsanwältin Lehrbeauftragte der Universitäten Zürich, Freiburg und Basel Assoziierte Wissenschaftlerin

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012)

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Die Geschichte der Obligation: Zur Entwicklung zentraler schuldrechtlicher Begriffe und Rechtsfiguren (von der

Mehr

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Übungsfall 3: Sachverhalt

Übungsfall 3: Sachverhalt Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.

Mehr

Wegleitung zu Modulprüfung

Wegleitung zu Modulprüfung Wegleitung zu Modulprüfung Vermögensversicherung Version 04.01.2010 Seite 1 Richtziele Der Kandidat/die Kandidatin - kennt die Grundlagen des schweizerischen Haftpflichtrechts und kann deren Anwendung

Mehr

Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017

Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017 Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Institut für Zivilrecht wirtschaftsprivatrecht@jku.at Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017 Lernunterlagen Apathy/Riedler, Bürgerliches

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR

Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Rechtsanwalt, Professor an der Universität Luzern Disposition des Vortrags Inhalt

Mehr

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Weitere Files findest du auf www.semestra.ch/files DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Grobstruktur Privatrecht 1. Einleitung Übersicht

Mehr

Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher

Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Aktuelles aus der Verjährung aus haftpflicht- und versicherungsrechtlicher Sicht Nathalie Lang Neuerungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht Zürich, 16. September 2015, Restaurant Metropol INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Medizinproduktehaftung

Medizinproduktehaftung Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen

Mehr

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung

Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Gutachtenstil in der juristischen Fallbearbeitung Das Ergebnis wird immer nach der Begründung festgestellt. Die Argumentation geht also der rechtlichen Schlussfolgerung vor an: - Die Rechtsfolge X setzt

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

FI Prof. Mag. Gerhard Angerer

FI Prof. Mag. Gerhard Angerer an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder

Mehr

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Die Grundregel der StVO. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Die Grundregel der StVO. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die der StVO 1 Ausgangsfall Hauptanwendungsfälle: Es kommt zu einem irgendwie gearteten Verkehrsunfall. 2 Wer am Verkehr (1) teilnimmt (2), hat sich so zu verhalten,

Mehr

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK

Mehr

965 BGB Anzeigepflicht des Finders

965 BGB Anzeigepflicht des Finders 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Personen-Schaden. Schaden-Forum Haftpflichtrecht. Personen-Schaden-Forum Bruno Schatzmann

Personen-Schaden. Schaden-Forum Haftpflichtrecht. Personen-Schaden-Forum Bruno Schatzmann Personen-Schaden Schaden-Forum 2008 Invaliditätsbemessung tsbemessung im Haftpflichtrecht Seite 2 1 Entschädigung in römischer r Zeit = = Seite 3 Entschädigung in heutiger Zeit = =? Seite 4 2 1. Der relevante

Mehr