Umweltrecht. Vorlesung Skript
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- Mona Lange
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1 Prof. Dr. Alexander Ruch ETH Zürich Umweltrecht Vorlesung Skript 12. Teil: Haftpflichtrecht 58 Begriff und Funktionen des Haftpflichtrechts 1 I. Begriff und Tatbestände 1 a. Tatbestände vertraglicher Natur 2 b. Tatbestände ausservertraglicher Natur 2 II. Funktionen 2 59 Haftungsarten 2 I. Verschuldenshaftung 2 II. Kausalhaftung 4 a. Merkmale 4 b. Kategorien der Kausalhaftungen 4 (i) Einfache (milde) Kausalhaftungen 4 (ii) Gefährdungshaftungen 4 III. Verhältnis zwischen Verschuldens- und Kausalhaftungen 5 IV. Verjährungsfristen 5 60 Staatshaftung 5 I. Ausschliessliche und kausale Staatshaftung 5 II. Haftungssubjekte 6 III. Haftungsvoraussetzungen 6 IV. Verjährung 6 V. Haftung für Staatstätigkeiten gemäss Privatrecht 7 VI. Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden 7 61 Beamtenhaftung 7 I. Externe Beamtenhaftung 7 II. Interne Beamtenhaftung 7 62 Umweltrechtliche Haftpflichtbestimmungen 8 I. Umweltschutzgesetz 8 II. Gewässerschutzgesetz 8 III. Fischereigesetz 8 IV. Jagdgesetz 9 58 Begriff und Funktionen des Haftpflichtrechts I. Begriff und Tatbestände Das Haftpflichtrecht im weiteren Sinn beinhaltet die Rechtssätze für die Zurechnung eines Schadens durch einen Wiedergutmachungsanspruch des Geschädigten gegen den Verantwortlichen. Die schweizerische Rechtsordnung kennt Haftungstatbestände vertraglicher
2 und ausservertraglicher Natur. Dabei bildet die Haftung die Rechtsfolge des erlittenen Haftungstatbestandes. a. Tatbestände vertraglicher Natur Verletzung vertraglicher (Haupt- und Neben-) Pflichten nach Art. 97 ff. OR; Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo); keine explizite gesetzliche Regelung; Vertrauenshaftung: Anknüpfung an das berechtigterweise erweckte, aber dann enttäuschte Vertrauen des Geschädigten im Verantwortlichen. b. Tatbestände ausservertraglicher Natur Unerlaubte Handlung nach Art. 41 ff. OR, Art. 333, 679 ZGB und nach Spezialgesetzen (Haftpflichtrecht im engeren Sinn); Rechtsnormen dieses Bereiches sind auch im öffentlichen Recht zu finden. Beim ausservertraglichen Haftpflichtrecht (Haftpflichtrecht im engeren Sinn) beruht die Ersatzpflicht nicht auf einem bereits vor dem Schadensereignis bestehenden Rechtsverhältnis. Nachfolgend wird mit Haftpflichtrecht das ausservertragliche Haftpflichtrecht gemeint. Dazu einige Bemerkungen: In der Schweizerischen Rechtsordnung ist das Haftpflichtrecht nicht einheitlich geregelt; Mehrere Rechtssätze des Haftpflichtrechts befinden sich im Privatrecht, wenige im öffentlichen Recht; Das Haftpflichtrecht basiert, wegen der Lückenhaftigkeit der Gesetzgebung in diesem Bereich, auch auf die Rechtsprechung (case law). II. Funktionen Die primäre Funktion des Haftpflichtrechts ist der Schadensausgleich, d.h. die Abwälzung des vom Geschädigten erlittenen Schadens auf einen Dritten. Obergrenze des Schadenersatzes bildet dabei die erlittene Einbusse des Geschädigten: dieser darf sich durch ein schädigendes Ereignis nicht bereichern. Dies bedeutet auch, dass das Haftpflichtrecht keine Sanktionsfunktion wahrnimmt (anders in den USA, die den Begriff von punitive damages verwenden); diese Funktion obliegt in der schweizerischen Rechtsordnung nur dem Strafrecht. Sekundäre Funktion des Haftpflichtrechts ist die Prävention bzw. die Gefahrenprophylaxe (anders im Strafrecht, wo die Prävention im Vordergrund steht). 59 Haftungsarten I. Verschuldenshaftung Damit eine Verschuldenshaftung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit des Schadens 3. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 2
3 4. Verschulden Diese Voraussetzungen bedürfen einer näheren Erläuterung: Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermögenseinbusse, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis hätte. Widerrechtlichkeit des Schadens liegt vor, wenn das schädigende Verhalten gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder -gebote der Rechtsordnung verstösst (objektiver Verstoss gegen eine Norm), sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Absolute Rechtsgüter sind das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Persönlichkeit, das Eigentum und der Besitz. Deren Verletzung stellt für sich allein eine Widerrechtlichkeit dar. Bei reinen Vermögensschäden setzt die Widerrechtlichkeit dagegen den Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm voraus. Einschlägig ist die Schutznorm dann, wenn sie dem Schutz des geschädigten Vermögens dient. Unter Kausalzusammenhang versteht man im Haftpflichtrecht die Relation zwischen der Schadensursache und dem eingetretenen Schaden. Um diese Relation anzunehmen, braucht es einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang: Natürlich: der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sich der betreffende Umstand (Ursache) nicht verwirklicht hätte (conditio sine qua non); Adäquat: Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Dazu ein Beispiel: Ein ortsunkundiger Tourist erkundigt sich am Hauptbahnhof bei einem Passanten nach dem Weg zur ETH. Der Passant erklärt dem Besucher, er solle zum Central laufen und dort die Polybahn benützen. Beim Überqueren eines Fussgängerstreifens beim Central wird der Tourist von einem Auto angefahren, das nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Hätte der Passant den Besucher auf die Tramlinien 6 und 10 hingewiesen, wäre der Besucher nun nicht verletzt. Die Auskunft des Passanten ist natürlich kausal zum Unfall, aber nicht adäquat. Die Tatsache, dass der Autolenker zu spät abbremst, bewirkt keine Haftpflicht des Autofahrers. Das Verschulden wird definiert als rechtlich negativ zu qualifizierende menschliche Verhaltensweise (Tun oder Unterlassen), die Ursache eines Schadens bildet. Massstab für diese negative Qualifikation ist das Durchschnittsverhalten, eine Abweichung von welchem ein objektiv schuldhaftes Verhalten bildet. Klassisches Beispiel einer Verschuldenshaftung stellt Art. 41 Abs. 1 OR dar: «Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.» Ein anderes Beispiel befindet sich in Art. 58 Abs. 4 SVG (Haftung des Fahrzeughalters bei sich nicht in Betrieb befindendem Motorfahrzeug). Der Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung wird durch die ständige Ausweitung der Kausalhaftungen in zunehmendem Masse eingeschränkt. 3
4 II. Kausalhaftung a. Merkmale Damit eine Kausalhaftung eintritt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Widerrechtlichkeit des Schadens 3. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang 4. Bestimmter Sachverhalt Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird kein Verschulden des Verantwortlichen, jedoch ein bestimmter Sachverhalt vorausgesetzt. Dieser wird definiert als qualifizierte Beziehungsnähe zwischen Kausalhaftpflichtigem und konkret anwendbarem Kausalhaftungstatbestand (z.b. Haltereigenschaft bei der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR und bei der Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG). Dazu folgendes: Einzelne Kausalhaftungsnormen (z.b. Art. 55 OR, 333 ZGB, 58 Abs. 1 SVG) sehen eine Haftung für fremdes Verhalten vor; Bei Kausalhaftungen kann sich eine Verantwortlichkeit für Ursachen ergeben, die nicht in menschlichen Verhaltensweisen bestehen (Haftung für Zufall, z.b. Art. 58 OR); Es wird von der Haftung des Verantwortlichen ausgegangen, es sei denn, dieser kann sich von der Haftung befreien. b. Kategorien der Kausalhaftungen (i) Einfache (milde) Kausalhaftungen Bei den einfachen Kausalhaftungen wird eine Ordnungswidrigkeit oder Unregelmässigkeit vorausgesetzt. In der Regel hat der Verantwortliche die Möglichkeit, sich durch Erbringung des sogenannten Befreiungsbeweises von der Haftung zu befreien, nämlich wenn er einwenden kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, oder dass einen Dritten ein schweres Verschulden trifft. Beispiel: Art. 56 Abs. 1 OR: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» (ii) Gefährdungshaftungen Anknüpfungstatbestand bei den Gefährdungshaftungen ist die besondere Gefahr, welche bestimmte Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zustände durch ihre blosse Existenz oder Vornahme für Menschen oder Sachen darstellen: Entweder liegt eine ausgeprägte Tendenz zur Herbeiführung von Schäden vor (Beispiel: Motorfahrzeuge); Oder die besondere Gefahr bringt qualifizierte Folgen (Schadenshäufigkeit und/oder - schwere) der Verwirklichung einer Schädigung mit sich (Beispiel: Kernenergieanlagen). Die Gefährdungshaftungen haben die Funktion von Nutzen/Risiko-Kompensation: derjenige, welcher aus Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zustände, welche den genannten qualifizierten Gefahrenzustand darstellen, wirtschaftlichen Nutzen zieht, hat auch die damit verbundenen Risiken einer Schädigung zu tragen. 4
5 Beispiele aus dem SVG und aus dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG): Art. 58 Abs. 1 SVG: «Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.» Art. 3 Abs. 1 KHG: «Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.» III. Verhältnis zwischen Verschuldens- und Kausalhaftungen Allgemein gelten Kausalhaftungen im Verhältnis zu den Verschuldenshaftungen als Spezialgesetze: Bei der Beurteilung einer haftpflichtrechtlichen Problematik ist zunächst zu prüfen, ob der Tatbestand einer Kausalhaftung erfüllt ist, und erst wenn dies nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung zu prüfen. In diesem Sinne ist zu bemerken, dass der Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung durch die ständige Ausweitung der Kausalhaftungen in zunehmendem Masse eingeschränkt wird. Falls aber den in Frage kommenden Kausalhaftpflichtigen auch ein Verschulden trifft, kommt neben der erfüllten Kausalhaftungsbestimmung auch die Verschuldenshaftung zur Anwendung, und der Verantwortliche ist aus beiden Gründen haftbar. IV. Verjährungsfristen Die Verjährungsfristen nach Art. 60 Abs. 1 OR veranlassen den Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig geltend zu machen. Tritt Verjährung ein, geht dabei nicht das Forderungsrecht unter, sondern die Einklagbarkeit und dem Schuldner steht bei gerichtlicher Geltendmachung der Forderung die Verjährungseinrede zur Verfügung. Die relative Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis vom eingetretenen Schaden und vom Verantwortlichen hat; Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und mit dem Tag der schädigenden Handlung oder am Tag des haftungsbegründenden Ereignisses. 60 Staatshaftung I. Ausschliessliche und kausale Staatshaftung Im Bund und in den meisten Kantonen gilt das System der ausschliesslichen Staatshaftung: Dritten gegenüber haftet ausschliesslich der Staat. Dies wird in Art. 146 BV verankert: «Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.» und im Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) konkretisiert (Art. 3 Abs. 3 VG). Darüber hinaus ist die Staatshaftung im Bund und in den meisten Kan- 5
6 tonen als Kausalhaftung ausgestaltet: sie setzt kein Verschulden voraus (Art. 3 Abs. 1 VG). II. Haftungssubjekte Nach Art. 19 Abs. 1 VG kann sich der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes (Körperschaften, Stiftungen, selbständige Anstalten) richten. Im Bund sind auch ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisationen mögliche Haftungssubjekte. III. Haftungsvoraussetzungen Damit die Staatshaftung zum Tragen kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Schaden 2. Person, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann 3. Widerrechtlichkeit des Schadens 4. Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich 5. Handlung oder Unterlassung in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit 6. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Für die Begriffe von Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalzusammenhang wird auf 59 verwiesen. Als Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann, sind zunächst die Beamten gemeint. Als Beamter gilt jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation Schaden zu, haftet dem Geschädigten die Organisation; soweit sie aber die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (Art. 19 Abs. 1 lit. a VG). Unter dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich versteht man der Bereich der vom öffentlichen Recht geregelten amtlichen Tätigkeiten (Art. 3 VG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und tritt der Staat als Subjekt des Privatrechts auf, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Privatrechts (siehe unten V.). Mit Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit wird gemeint, dass zwischen dem schädigenden Verhalten und einer amtlichen Tätigkeit ein funktioneller Zusammenhang bestehen muss. Als amtliche Tätigkeit kommen Tathandlungen oder Realakte (z.b. Kehrichtabfuhr), Anordnungen im Einzelfall (Verfügungen) oder sogar der Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen (Verordnungen) in Frage. IV. Verjährung Die Verjährung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Bund wird in Art. 20 Abs. 1 VG geregelt. Dabei gelten die einjährige relative und die zehnjährige absolute Verjährungsfrist gleich wie im Privatrecht nach Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. oben 59 IV.). 6
7 V. Haftung für Staatstätigkeiten gemäss Privatrecht Nachfolgend werden die wichtigsten Beispiele der Haftung für Staatstätigkeiten nach Privatrecht erwähnt. Die Haftung für Staatstätigkeiten, die keinen amtlichen, sondern privatrechtlichen bzw. gewerblichen Charakter tragen, bestimmt sich nach den Regeln des Privatrechts: zum Tragen kommen die Vorschriften über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR), die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) und die Organhaftung (Art. 55 ZGB). Nach 61 Abs. 2 OR können die schädigenden Amtspersonen nur direkt persönlich belangt werden, falls sie ein Verschulden trifft. Ansonsten haftet der Bund an ihrer Stelle (Art. 11 Abs. 2 VG). Überschreitet der Staat als Grundeigentümer die einem solchen zustehenden zivilrechtlichen Befugnisse, so kommt die Kausalhaftung nach Art. 679 ZGB zum Tragen. Die im Zusammenhang mit der Benutzung eines mangelhaften öffentlichen Werkes eingetretenen Schäden können die Kausalhaftung des Staates als Werkeigentümer nach Art. 58 OR auslösen. Mit Bezug auf Anlage und Unterhalt (namentlich bei Strassen) dürfen aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, wobei je nach Bedeutung und Benutzungsart zu differenzieren ist. VI. Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden Rechtmässig durch Organe des Staates zugefügte Schäden haben, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage fehlt, grundsätzlich die Geschädigten zu tragen. Dies kann stossend sein, wenn der Schaden durch eine Handlung entstanden ist, welche der Geschädigte nicht veranlasst hat und von der er nicht profitiert hat. Typisches Beispiel stellt die Enteignung dar. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Ersatzpflicht des Staates vor (z.b. bei der Enteignung Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 ff. EntG). Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, haftet der Staat aus Art. 8 BV, wenn der Schaden speziell (nur einzelne Personen betreffend) und schwer (ein unzumutbares Opfer) ist und die schädigende Handlung nicht durch den Geschädigten veranlasst wurde oder seinem Schutz diente. 61 Beamtenhaftung I. Externe Beamtenhaftung Bei der externen Beamtenhaftung sind die schädigenden Amtspersonen den geschädigten Dritten gegenüber persönlich haftbar. Die externe Beamtenhaftung existiert im Bund und in den meisten Kantonen nicht, da eine ausschliessliche Staatshaftung vorgesehen ist. II. Interne Beamtenhaftung Bei der internen Beamtenhaftung müssen die Amtspersonen, welche Dritten oder dem Staat selbst einen Schaden zugefügt haben, dem Staat Ersatz leisten. Dabei sind zwei Varianten möglich: Nach Art. 8 VG haftet der Beamte dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. Unmittelbar bedeutet, dass das Vermögen des Staates durch das schädigende Verhalten der Amtsperson direkt vermindert wird; 7
8 Hat der Bund für einen Schaden, der einem Dritten durch das Verhalten einer Amtsperson entstanden ist, Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat (Art. 7 VG). In beiden Fällen wird also Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit vorausgesetzt. Die interne Beamtenhaftung ist somit als Verschuldenshaftung ausgestaltet; eine Kausalhaftung der Amtspersonen könnte eine allzu grosse Zurückhaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Folge haben. 62 Umweltrechtliche Haftpflichtbestimmungen I. Umweltschutzgesetz Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen «Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.» Art. 59a Abs. 1: «Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. [ ]» Art. 59 USG verankert das Verursacherprinzip bei der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie bei deren Feststellung und Behebung. Art. 59a Abs. 1 USG sieht eine Kausalhaftung des Inhabers eines umweltgefährdenden Betriebs oder Anlage für den daraus entstandenen Schaden. II. Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen «Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.» Gleich wie im USG wird in Art. 54 GSchG das Verursacherprinzip verankert. III. Fischereigesetz Art. 15 Haftpflicht «1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. 2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. 3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.» Mit Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung (Abs. 1) sind einerseits Art. 41 ff. OR, andererseits das Verantwortlichkeitsgesetz gemeint, je nachdem, ob sich die Haftung nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht richtet. 8
9 IV. Jagdgesetz Art. 15 Haftpflicht «1 Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür. 2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.» Art. 16 Versicherung «1 Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest. 2 Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. [ ]» Das Jagdgesetz sieht in Art. 15 Abs. 1 eine Kausalhaftung für den durch die Jagdausübung entstandenen Schaden vor. In Abs. 2 wird auf Art. 42 ff. OR (Art. 41 OR kommt aufgrund von Art. 15 JSG nicht zur Anwendung) verwiesen. 9
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