Begründung: A. Allgemeiner Teil
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- Jan Kaiser
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1 Entwurf der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Höheren Berufsfachschulen Fachkraft für Kindertageseinrichtungen (Höhere Berufsfachschulverordnung Fachkraft für Kindertageseinrichtungen HBFS FKI M-V) Begründung: A. Allgemeiner Teil Ziffer 252 der Koalitionsvereinbarung regelt: Die Koalitionspartner werden einen nach dem Grundprinzip der dualen Ausbildung orientierten Ausbildungsgang mit Auszubildendenvergütung Kindheitspädagogik für 0- bis 10-Jährige spätestens zum Schuljahr 2018/2019 etablieren. Es ist vorgesehen, einen neuen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen neben der Ausbildung zum/zur Staatlich anerkannten Erzieherin / Staatlich anerkanntem Erzieher einzuführen. Ziel ist es, wenn möglich bereits ab dem Schuljahr 2017/2018 mit der Ausbildung des neuen Berufs zu beginnen. Die Ausbildung wird sich auf die Vorbereitung für eine Tätigkeit im Bereich der 0- bis 10-Jährigen fokussieren. Im Vergleich zur Erzieherausbildung wird sich die Ausbildungszeit von vier auf drei Jahre verringern. Dies wird zum einen durch die Reduzierung der Ausbildungsinhalte (keine Breitbandausbildung mehr) erreicht. Zum anderen unterfallen die Schülerinnen und Schüler nicht der Ferienregelung, sondern haben einen Urlaubsanspruch. Die Ausbildung im Rahmen des Modellprojektes soll praxisintegriert (dual orientiert) erfolgen. Das bedeutet, die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsträger (Träger einer Einrichtung) und erhalten, u.a. auch zur Steigerung der Attraktivität der Ausbildung, während des gesamten Ausbildungszeitraums eine Ausbildungsvergütung. Damit einher geht auch die Schaffung einer engen und langfristigen Bindung zwischen Schülerin und Schüler und Ausbildungsbetrieb, die nach Möglichkeit auch nach Beendigung der Ausbildung weiterhin bestehen bleibt. Neben der Vergütung ist den Schülerinnen und Schülern ein jährlicher Urlaubsanspruch nach den geltenden gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen einzuräumen. Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen und zu gewähren. Um den Abschluss Staatlich anerkannte/r Erzieher/in zu erlangen, ist nach Erwerb des Abschlusses Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen die erfolgreiche Teilnahme an einer zusätzlichen Ausbildung erforderlich. Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) ist eine Aufnahme des neuen landesrechtlich geregelten Berufs in den Fachkräftekatalog nach 11 vorgesehen. B. Besonderer Teil Die Ausbildungsverordnung orientiert sich im Wesentlichen an den aktuellen Regelungen der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz und der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prü-
2 fung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Anpassungsbedarf ergibt sich insbesondere mit Blick auf die duale Orientierung der neuen Ausbildung sowie die Verkürzung der Ausbildungszeit von bisher vier auf drei Jahre. In der Begründung wird daher schwerpunktmäßig auf die Vorschriften eingegangen, die von den bisherigen Regelungen abweichen. Zu 1: Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2017/2018 in die Ausbildung zum neuen landesrechtlich geregelten Beruf Staatlich geprüfte Fachkraft für Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden. Da eine Anpassung der Regelungen für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2018/2019 in die Ausbildung aufgenommen werden, u.a. auch vor dem Hintergrund der ersten Erfahrungen mit der neuen Ausbildung im Schuljahr 2017/2018 geprüft werden wird, können sich ggf. erhebliche Veränderungen für das Schuljahr 2018/2019 ergeben. Hierauf wird in dem Verordnungsentwurf bereits explizit hingewiesen. Zu 2: In Absatz 1 wird die Ausbildungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Die Stundenverteilung auf die einzelnen Fächer und Module sowie die praktische Ausbildung wird in der Stundentafel gemäß Anlage 1 geregelt. Eine Abweichung von den Festlegungen der Stundentafel bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese Regelung ermöglicht eine Anpassung der Stundenumfänge, falls sich im Verlauf der Ausbildung Anpassungsbedarfe ergeben sollten. Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung des neuen Berufs zunächst modellhaft erprobt werden soll. Im Absatz 2 wird der Stundenumfang der praktischen Ausbildung auf mindestens 2000 Stunden festgesetzt. Einer Mindestregelung bedarf es, weil der Zeitraum der praktischen Ausbildung in der Einrichtung, mit der ein Ausbildungsverhältnis besteht, länger sein kann. Dies hängt beispielsweise von der Höhe des gewährten Urlaubsanspruchs ab. Eine Unterschreitung der vorgesehenen praktischen Ausbildungszeit ist demgegenüber nicht möglich. Da die Schülerinnen und Schüler nicht den Regelungen der geltenden Allgemeinen Ferienverordnung unterfallen, ist eine Ausbildung auch während der unterrichtsfreien Zeit möglich. Der Urlaub kann aus schulorganisatorischen Gründen nur in den Ferien genommen werden. Nach Absatz 4 muss die Schülerin bzw. der Schüler die Schule verlassen, wenn der Ausbildungsvertrag gekündigt oder aus sonstigem Grund beendet wird und die Ausbildung bei einem Träger der praktischen Ausbildung nicht unverzüglich fortgesetzt wird. Da die praktische Ausbildung der Schülerin bzw. des Schülers nicht sichergestellt ist, wenn kein Ausbildungsverhältnis mit einem Einrichtungsträger besteht, muss angelehnt an die Regelungen für die duale Ausbildung das Schulverhältnis unter den genannten Voraussetzungen beendet werden. Zu 3: Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung richten sich im Wesentlichen nach den aktuellen Regelungen der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz. Eine Aufnahme von Seiteneinsteigern
3 entsprechend der Regelungen der zuvor genannten Verordnung ist nicht möglich, da es aufgrund des Starts der neuen Ausbildung noch keine zweite Jahrgangsstufe gibt. Zu 4: Der Antrag auf Zulassung zum Bildungsgang ist bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten. Mit Blick auf den Start der Ausbildung zum Schuljahr 2017/2018 wird dieser Termin rechtzeitig in Informationsveranstaltungen kommuniziert. Eine Anpassung der Regelung zum Schuljahr 2018/2019 wird geprüft. Dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist gemäß Absatz 2 u.a. ein Nachweis über einen Vertrag zwischen einem geeigneten Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin bzw. dem Bewerber beizulegen. Liegt kein Vertrag mit einem Einrichtungsträger vor, kann die praktische Ausbildung nicht stattfinden, und die gesamte Ausbildung für den Beruf ist nicht möglich. In Absatz 5 ist u.a. geregelt, dass die Aufnahme zu versagen ist, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Fachschule im Bereich Sozialwesen oder an einer Berufsfachschule bzw. Höheren Berufsfachschule in dem Bereich endgültig nicht bestanden und daher nicht wiederholen darf. Diese Regelung korrespondiert mit den Aufnahmevorschriften für die Ausbildung von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Erzieherinnen und Erziehern. Zu 5: Liegen mehr Bewerbungen für die geplante Ausbildung vor als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, so ist ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren nach den Vorgaben von 5 durchzuführen. Zu 6-8: Die 6 bis 8 orientieren sich an den Regelungen der bisherigen Bildungsgänge im Bereich Sozialwesen. Zu 9: Aufgrund der dualen Orientierung der neuen Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen kann die Wiederholung einer Jahrgangsstufe nur dann stattfinden, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Träger der Einrichtung entsprechend verlängert wird. Zu 10: In Absatz 2 wird geregelt, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit während der praktischen Ausbildung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen regelt. In Absatz 3 ist vorgesehen, dass die Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wird, eine Vereinbarung mit der Schule abschließt, in der die Bereitschaft erklärt wird, die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Zudem enthält der Absatz die Festlegung, dass nur Einrichtungen in
4 Mecklenburg-Vorpommern die praktische Ausbildung durchführen können. Zudem können nur geeignete Fachkräfte mit der Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Einrichtung betraut werden. Nur so wird eine qualitativ hochwertige Ausbildung sichergestellt. Geregelt wird zudem, dass die Schülerinnen und Schüler mit einem Träger einer Kindertageseinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen Ausbildungsvertrag abschließen müssen. Da es sich bei der Ausbildung in dem neuen Beruf um keine duale Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sondern um eine vollzeitschulische Ausbildung handelt, bedarf das Wirksamwerden des Ausbildungsvertrags der Zustimmung der Schule. Erst, wenn die Schule die Voraussetzungen für die Schulaufnahme nach den 3-5 dieser Verordnung abschließend geprüft hat und im Ergebnis eine Schulaufnahme erfolgt, kann der Ausbildungsvertrag zustande kommen. Der Ausbildungsvertrag ist daher stets unter dem Vorbehalt, dass die Schule die Schülerin bzw. den Schüler zur Ausbildung zulässt, abzuschließen. In Absatz 4 ist wie bei den bisherigen Ausbildungsgängen im Bereich Sozialwesen ( Staatlich geprüfte Sozialassistentin / Staatlich geprüfter Sozialassistent sowie Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher ) eine Begleitung der praktischen Ausbildung durch Lehrkräfte der Schule vorgesehen. Hierfür sind so genannte Praxisbegleitungsstunden vorgesehen. Es wird sich bei der Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen um keine duale Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handeln, sondern die Ausbildung wird, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, nur dual orientiert stattfinden. Die Ausbildung im neuen Beruf wird wie die bisherigen Ausbildungsgänge als so genannte vollzeitschulische Berufsausbildung durchgeführt. D.h., die gesamte Ausbildung liegt (anders als bei der dualen Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes) in der Verantwortung der Beruflichen Schule. Die Schule hat grundsätzlich die Aufgabe, die gesamt Ausbildung und damit auch die praktische Ausbildung zu begleiten. Zu 11: Da die Ausbildung auf eine Tätigkeit im gesamten Altersbereich der Kindertageseinrichtungen vorbereitet, muss die praktische Ausbildung in allen Altersgruppen (unter Dreijährige, 3-6-jährige Kinder, Schulkinder bis 10 Jahren) durchgeführt werden. Sofern der Träger der Kindertageseinrichtung diese Bereiche nicht vollständig abdecken kann, sind so genannte Fremdpraktika in geeigneten Einrichtungen zu absolvieren. Zu 12: Nach Absatz 2 kann die Organisation der Ausbildung grundsätzlich in Blockform oder wöchentlich in Teilzeit stattfinden. Daher besteht für die Schulen die Möglichkeit das Organisationsmodell zu wählen, das schulorganisatorisch am besten umgesetzt werden kann. Absatz 2 Satz 3 und 4 enthält Regelungen zum Einsatz von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden im ersten Jahr. In Absatz 5 ist wie bei den bisherigen Ausbildungsgängen im Bereich Sozialwesen eine Fehlzeitregelung für den Bereich der praktischen Ausbildung vorgesehen. Nach Absatz 6 müssen die Schülerinnen und Schüler bei einer krankheitsbedingten Verhinderung während der praktischen Ausbildung unverzüglich die Einrichtung und
5 die Schule informieren. Ein ärztliches Attest ist der Schule bei einer Abwesenheit, die länger als drei Tage dauert, vorzulegen. Zu den 13 bis 33: Die Prüfungsregelungen orientieren sich bis auf wenige Ausnahmen an den Regelungen der bisherigen Bildungsgänge im Bereich Sozialwesen. So werden beispielsweise auch bei der Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen die schriftlichen Abschlussprüfungen als zentrale Abschlussprüfungen durchgeführt. Es sind Ausgleichsregelungen für mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik vorgesehen. In 30 des Verordnungsentwurfs ist vorgesehen, dass Nichtschülerprüfungen nicht durchgeführt werden. Nach 33 Schulgesetz können Nichtschüler durch eine Prüfung die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildender Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Da die Ausbildungsregelungen zum Schuljahr 2018/2019 ggf. angepasst werden und aufgrund der Erprobung der neuen Ausbildung, ist zunächst keine Nichtschülerprüfung vorgesehen. Zu 35: 35 regelt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. Ein frühzeitiges Inkrafttreten der Verordnung ist mit Blick auf den Start der Ausbildung zum Schuljahr 2017/2018 erforderlich.
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