Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches
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- Ursula Bach
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1 Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches Kap. A8 Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für Produkte mit landwirtschaftlichen Zutaten aus kontrolliert biologischem Anbau derzeit verschiedene Kennzeichnungsmöglichkeiten vor: EU Biologo für Bioprodukte (Produkte mit mind. 95 % Bioanteil und max. 5 % Anteil erlaubter konventioneller Zutaten) Wird das EU-Biologo verwendet, muss im selben Sichtfeld der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe angeführt sein. Möglich sind die 3 angeführten Formen: EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe kommen ausschließlich aus der EU Nicht-EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe kommen ausschließlich aus Drittländern (nicht EU) EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Rohstoffe kommen einerseits aus der EU und anderseits aus Drittländern (nicht EU) Es ist genau diese Formulierung der VO (EU-/Nicht-EU Landwirtschaft) zu verwenden (nicht Anbau oder Landbau,...!!!) Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe EU oder Nicht-EU durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. In Österreich sind folgende Varianten möglich: Österreich Landwirtschaft, AT-Landwirtschaft oder österreichische Landwirtschaft ). Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die insgesamt gerechnet weniger als 2 Gewichts% ausmachen können bei der Auswahl der Angabe EU bzw Nicht-EU außer Acht gelassen werden. Die Kontrollstellennummer (AT-BIO-701) muss über der Angabe des Orts der Erzeugung angebracht werden. Es ist immer die Kontrollstellennummer jener Kontrollstelle anzugeben, welche den letzten Aufbereitungsschritt kontrolliert. Der Handel von fertigverpackter Ware ist kein Aufbereitungsschritt daher ist die Kontrollstelle des verpackenden Betriebs angegeben. Schicken Sie die Etiketten vor Druck an die BIKO Tirol. Wir prüfen sie hinsichtlich der Konformität mit der EU Bioverordnung. Biologische Zutaten welche gem. anderer Regelungen (z.b. LMKV) auf dem Etikett angeführt sein müssen, sind einzeln mit einem Bio-Hinweis zu kennzeichnen: mittels Sternchensystem (Marillen*, Zucker*, etc. *aus biologischer Landwirtschaft) oder mittels Biokennzeichnung der einzelnen Zutaten (Bio-Marillen, Bio-Zucker, etc.). Leitfaden zur Verwendung des Gemeinschaftslogos: siehe auch ( Infoblatt Biologischer Landbau Seite 1 von 6
2 EU-Biologo zum Download: ( AB-CDE-999 = die Kontrollstellennummer (BIKO: AT-BIO-701) ACHTUNG: Die Angabe der Kontrollstellennummer mit Herkunftskennzeichnung muss nicht direkt neben/unter/ober dem Biologo erfolgen. Das gleiche Sichtfeld ist ausreichend. Die Herkunftsangabe muss jedoch immer direkt unter der Kontrollstellennummer stehen. Schicken Sie die Etiketten vor Druck an die BIKO Tirol. Wir prüfen diese hinsichtlich der Konformität mit der EU Bioverordnung. Beispiele zur Etikettierung: Das Logo darf in seiner Form nicht verändert werden: Infoblatt Biologischer Landbau Seite 2 von 6
3 Lt. VO (EG) 889/2008 muss das EU Biologo mindestens 9 x 13,5 mm groß sein und stets das Verhältnis 1:1,5 aufweisen (Bei kleinen Verpackungen darf es ausnahmsweise auf 6 x 9 mm verkleinert werden). Wichtig ist auch, dass ein sog. Clear Space ( Sauberer Raum ) im Ausmaß von einem Zehntel der Höhe vorhanden ist, der nicht beschriftet oder durch graphische Dinge berührt werden darf (siehe Grafik). Umrechnungstabelle Verhältnis 1:1,5 Höhe Breite Höhe Breite ,5 15,75 6,5 9, ,5 7 10,5 11,5 17,25 7,5 11, ,5 18,75 8,5 12, ,5 9 13,5 13,5 20,25 9,5 14, ,5 21,25 Infoblatt Biologischer Landbau Seite 3 von 6
4 Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden: Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt: Infoblatt Biologischer Landbau Seite 4 von 6
5 Einzelne biologische Zutaten (weniger als 95%Zutaten aus biologischer Produktion): Einzelne biologische Zutaten können neben konventionellen Zutaten in der Zutatenliste (und nur dort!) ausgelobt werden. Dabei gibt es keine vorgegebene Mindestmenge an biologischen Zutaten. Es ist jedoch zu beachten, dass biologische Zutaten nicht gleichzeitig in konventioneller bzw. Umstellungsqualität enthalten sind. Weiters muss auch noch der Gesamtanteil der Biozutaten, gemessen an den landwirtschaftlichen Zutaten (ohne Wasser und Salz) angegeben werden (z.b. Bio-Erdbeeren 60%, Zucker, Pektin). Erzeugnisse aus Jagd Wenn Erzeugnisse aus Jagd als Hauptzutat enthalten sind, und alle restlich zugesetzten Erzeugnisse biologischer Qualität sind, so darf der Biohinweis in der Verkehrsbezeichnung stehen (z.b. Hirschsalami mit Bioschweinefleisch, jedoch nicht Biohirschsalami). Umstellungsware: Für pflanzliche Monoerzeugnisse gilt die Pflichtformulierung: Erzeugnis aus der Umstellung auf den biologischen Anbau oder Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft. Biokosmetika Ein kosmetisches Mittel als mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet, wenn auf dem Etikett, der Werbung oder den Produktunterlagen das Produkt und seine Bestandteile mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis und seine Bestandteile nach den Vorschriften des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) Kap. A8, hergestellt wurden (z.b. Biocreme ) In der Bestandteilliste ist anzugeben, welche Bestandteile biologisch sind. Die Codenummer und/oder der Name der zuständigen Kontrollstelle werden auf dem Behältnis und/oder Verpackung angegeben, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungsbehandlung vorgenommen hat. Kennzeichnung und Werbung für kosmetische Mittel, die nach den Vorgaben dieses Abschnittes erzeugt wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf die Erzeugung entsprechend diesem Codexkapitel ( hergestellt gemäß ÖLMB, Kapitel A 8, Abschnitt Biokosmetika ). Sobald 95 Gewichts% der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs biologische Produkte sind und diese mind. 20 Gewichtsprozente am Gesamtprodukt einnehmen, darf in der Verkehrsbezeichnung der Zusatz Bio verwendet werden. Ist der Anteil an biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs kleiner als 95 Gewichts% so ist die Summe der Gewichts% anzugeben. Der Zusatz Bio ist nur in der Zutatenliste, jedoch nicht in der Verkehrsbezeichnung erlaubt. Biogastronomie Ein Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in der Unternehmensbezeichnung ist nur gestattet, wenn das gesamte Speisensortiment (mit der Ausnahme auf Erzeugnisse aus der Jagd, sowie Erzeugnisse regionaler Wildsammlung) der VO (EG) 834/2007 entspricht und angebotene, nicht weiter aufbereitete Lebensmittel (z.b. gekochte Frühstückseier) aus biologischen Produktion stammen. In der Bezeichnung des Gerichts bzw. der eingesetzten Komponenten darf der Zusatz Bio verwendet werden, wenn mindestens 95 Gewichts% der Zutaten biologisch sind (das heißt, dass bei Biospareribs das Fleisch, die Gewürze und alle Zutaten einer eventuell verwendeten Marinade biologisch sein müssen. Infoblatt Biologischer Landbau Seite 5 von 6
6 Werden nur biologische Komponenten eingesetzt, so erfolgt die Auslobung im Namen des Gerichts auf der Speisekarte ( Tiroler Gröstl mit Biokartoffeln ) oder als Zusatzangabe in der Speisekarte ( Wir verwenden ausschließlich Kartoffeln aus biologischer Erzeugung ). Infoblatt Biologischer Landbau Seite 6 von 6
Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe
Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 sowie in der neuen Logo-Verordnung (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) vor? EU-Bio-Logo
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