LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
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- Sebastian Stieber
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1 LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams Gewahrsam = von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache Bruch fremden Gewahrsams (+) durch das Entwenden der Gegenstände und das Verstecken in dem nicht jedermann zugänglichen Gepäckabteil, sodass die Gegenstände dem Zugriff durch den Eigentümer entzogen sind und dieser dadurch aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird Begründung neuen Gewahrsams (+), Mittäter bewacht Beute, sodass diese gezielt dem Zugriff durch Dritte entzogen ist; Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung damit (+) Wegnahme ist vollendet, wenn auch nicht beendet (+) c) Einsatz von Raubmitteln (+)
2 d) Objektive Beziehung zwischen Raubmitteln und Wegnahme (P) Welche Anforderungen sind an die objektive Beziehung zwischen den Raubmitteln und der Wegnahme zu stellen? MM: es muss ein objektiver Kausalzusammenhang bestehen hm: es ist ein enger örtlich-zeitlicher Zusammenhang erforderlich -> (+) o Arg: bei 249 StGB muss anders als bei 240 StGB der Taterfolg nicht durch Drohung erreicht werden, sondern nur unter Anwendung von Drohung Zw-Erg: damit nach hm obj. Beziehung zwischen Raubmitteln und Wegnahme (+) e) Zw-Erg: Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) b) Vorsatz bzgl. des Einsatzes des qualifizierten Nötigungsmittels (+) c) Finalzusammenhang (-) aus der Sicht des Täters muss der Einsatz des Nötigungsmittels dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen Die Wegnahme ist bereits durch das Verstecken in dem nicht jedermann zugänglichen Gepäckabteil erfolgt. Daher dient der Einsatz des Nötigungsmittels gegenüber Z nicht der
3 Ermöglichung der Wegnahme, sondern lediglich der Beutesicherung. Zw-Erg: Finalzusammenhang (-) d) Zw-Erg: Subjektiver Tatbestand (-) II. Ergebnis: 249 StGB (-) B. 252 StGB A könnte sich jedoch durch das Bedrohen des Z mit einem Messer, um mit der Beute fliehen zu können, wegen räuberischer Erpressung gem. 252 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) bei einem Diebstahl MM: Anwendungsbereich des 252 StGB beginnt erst mit der tatsächlichen Beendigung des Diebstahls Arg: der Wortlaut bei einem Diebstahl impliziere nicht während des Diebstahls, vielmehr müsse es nach dem Wortlaut möglich sein, dass die Beute nach einem Diebstahl gesichert werden könne hm: 252 StGB ist im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls anwendbar
4 Arg: die Gegenauffassung höhlt den Anwendungsbereich des 252 StGB aus; das Merkmal bei schließt den beendeten Diebstahl aus Zw-Erg: Hier liegt noch keine Beendigung der Tat vor. Daher (nach hm): bei einem Diestahl (+) b) auf frischer Tat betroffen (P1) Was ist unter Betreffen zu verstehen? tva: ein Betreffen liegt nur dann vor, wenn das Opfer den Täter als Dieb wahrnimmt hm: es ist nicht notwendigerweise eine Kenntnis davon, dass es sich bei der wahrgenommenen Person um den Dieb handelt, vorausgesetzt; es bedarf seitens des Wahrnehmenden keines Verdachtsmoments des Diebstahls, es genügt vielmehr, dass der Täter lediglich als Individuum wahrgenommen wird ein Streitentscheid ist nicht erforderlich, da Z den A als Dieb wahrnimmt, daher: Betreffen (+) (P2) auf frischer Tat (P) Umstritten ist, wie lange der Zeitraum nach der Vollendung der Wegnahme ausgestaltet sein muss, um noch von einer frischen Tat ausgehen zu können. o tva: eine Tat zwischen Vollendung und Beendigung ist stets frisch
5 o aa: die Frische der Tat umgrenzt den Zeitraum, in dem noch Notwehr- oder Nothilferechte wahrgenommen werden dürfen o hm + Rspr: bedienen sich zur Bestimmung der Frische der Vortat des Beendigungskriteriums. Danach verliert die Vortat ihre Frische, sobald der Täter gesicherte Sachherrschaft erlangt hat und die Tat damit als beendet anzusehen ist. Nach der Beendigung des Diebstahls liegt kein gegenwärtiger Angriff und daher auch keine Frische der Tat vor. o aa: lehnt die strikte Grenze des BGH ab, nach der die Tatfrische mit Beendigung des Diebstahls notwendig entfällt dies ist zwar regelmäßig der Fall, allerdings entspreche dieses Kriterium nicht in allen Fällen dem zeitlich-räumlichen Zusammenhang räumliche Komponente: der Täter muss alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe betroffen sein; somit muss der Täter zwar auf frischer Tat betroffen werden, es genügt aber, dass das Nötigungsmittel erst während der sofort aufgenommenen Verfolgung, der sog. Nacheile eingesetzt wird o im konkreten Fall: räuberischer Diebstahl (-), es fehlt an dem Betroffensein auf frischer Tat
6 o die Diebesbeute wurde zwischenzeitlich in einen anderen Wagen des Zuges versteckt und erst später wieder durch A und seinen Mittäter an sich genommen o es fehlt bereits an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wegnahme des Diebesguts und der Anwendung des Nötigungsmittels zur Besitzverteidigung, da Z das Geschehen zunächst beobachtet, dann A zur Rede gestellt hat und es erst im Anschluss daran zu dem Kampf um das Diebesgut gekommen ist o der genaue Zeitpunkt der Diebstähle konnte nicht festgestellt werden, sodass auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo der längst mögliche Zeitraum bei der Beurteilung des engen zeitlichen Zusammenhanges zu Gunsten des A berücksichtigt werden muss Zwischenergebnis: Betroffen auf frischer Tat (-) 2. Zw-Erg: Tatbestand des 252 StGB (-) II. Ergebnis: keine Strafbarkeit des A gem. 252 StGB B. 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB Indem A Bargeld und ein Mobiltelefon von zwei schlafenden Reisenden entwendet und dabei ein Messer mit sich geführt hat, könnte er sich wegen Diebstahls mit Waffen gem. 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.
7 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) c) Qualifikation gem. 244 I Nr. 1 a StGB Weiterhin könnte A einen Qualifikationstatbestand gem. 244 I Nr. 1 a StGB verwirklicht haben. Dies setzt voraus, dass er bei der Ausführung der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. 244 I Nr. 1 a StGB sollte an den Wortlaut des 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB anknüpfen Unter 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB fallen alle körperlichen Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der vom Gesetzgeber gewollte Rückgriff auf 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB geht jedoch fehlt, weil dieser voraussetzt, dass die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen wird, das Werkzeug also verwendet wird, wohingegen 244 I Nr. 1 a StGB nur das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges voraussetzt. Daher werden mehrere Ansichten zur Einschränkung des 244 I Nr. 1 a StGB vertreten: objektive Theorie: die Gefährlichkeit eines Werkzeugs bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien - objektive Gefährlichkeit eines Springmesser mit cm langer Klinge (+)
8 subjektive Theorie: gemäß dem gesetzgeberischen Willen sei eine Verwendungsabsicht vorausgesetzt - Verwendungsabsicht (+) Widmungstheorie: entscheidend ist, ob der Gegenstand losgelöst von der konkreten Tat zum gefährlichen Einsatz gewidmet ist - Widmung zum gefährlichen Einsatz (+) Streitentscheid: nach allen Ansichten liegt ein gefährliches Werkzeug gem. 244 I Nr. 1 a StGB vor, daher kann ein Streitentscheid dahinstehen 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) Vorsatz bzgl. 244 I Nr. 1 Alt. 2 StGB (+) Zueignungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB (+) C. 240 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungshandlung (+) durch das Bedrohen des Z mit dem Messer
9 b) Nötigungserfolg (+), indem A mit dem Diebesgut fliehen kann 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. keine Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: 240 I StGB (+) C. Konkurrenzen Zwischen dem Diebstahl gem. 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2 StGB und der Nötigung gem. 240 I StGB besteht Tatmehrheit gem. 53 StGB (auch Tateinheit vertretbar). Damit hat sich A gem. 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2, 240 I, 53 StGB strafbar gemacht.
10 Strafbarkeit des B Variante 1: Nichtbeteiligung an der Tat 138 I StGB (-), keine der genannten Taten liegt vor 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2, 27, 13 StGB (-), da B keine Garantenstellung gegenüber A hat, die ihn dazu verpflichtet, diesen von Straftaten abzuhalten Variante 2: Beteiligung an der Tat 242 I, 244 I Nr. 1 a Alt. 2, 25 II StGB (+) - gemeinsamer Tatplan (+) - gemeinsame Tatausführung (+) - demnach: Mittäterschaft (+) und damit gegenseitige Zurechnung der Tathandlungen 240 I, 25 II StGB (+) wegen Absprache, dass ein gewalttätiges Einschreiten vom Tatplan erfasst ist Vergleich der beiden Varianten: nach der ersten Variante ist B straffrei, daher ist in dubio pro reo von der ersten Variante auszugehen. Demnach ist B straffrei.
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