Musterlösung. Sachverhalt 1:

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1 Musterlösung Sachverhalt 1: Ein Banküberfall. Als die Alarmanlage losgeht, wirft der Räuber (X) seine Waffe weg und flüchtet mit 500 Euro. Der Kassier ist für solche Überfälle gerüstet: Er hält einige selbst hergestellte Tarnpakete bereit, Geldbündel, die lediglich Farbkopien von Geldscheinen enthalten nur der oben aufliegende Schein ist echt. Fünf solcher Pakte schiebt er dem X zu. Dieser steckt sie ein und läuft davon. Der Sicherheitsbeauftragte A hat den Vorgang beobachtet und denkt X fliehe mit einer bedeutend höheren Summe. Den Trick mit den Tarnpaketen kennt er nicht eine solche Vorgehensweise ist bankintern streng verboten. A schießt X mit seiner Pistole nach, weil er keine andere Möglichkeit hat, ihn an der Flucht zu hindern. X erleidet einen Oberschenkeldurchschuss. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A! Handlung: A schießt auf X und fügt ihm einen Oberschenkeldurchschuss zu Strafbarkeit des A gem 83 Abs 1, 84 Abs 1, 1. Fall StGB Durch den Schuss verletzt A den X am Körper. Der Erfolg (die Verletzung) tritt ein, X erleidet einen Oberschenkeldurchschuss. Die Zurechnung des Erfolges zum Handeln des Täters ist problemlos (Kausalität und normative Zurechnung sind unproblematisch). Ein Oberschenkeldurchschuss ist eine an sich schwere Körperverletzung nach 84 Abs 1 StGB, für deren Begehung nach 7 Abs 2 StGB Fahrlässigkeit ausreicht. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist durch das erfüllte Grunddelikt ( 83 Abs 1 StGB) indiziert. Auch die schwere KV ist der Handlung des A problemlos zurechenbar. A hat Vorsatz auf alle Tatbildelemente des Grunddelikts. Rechtswidrigkeit: Grundsätzlich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe nach 3 StGB zu prüfen. Es liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Gut (Vermögen) der Bank vor X raubt Geld der Bank. Nach der Rspr ist dieser Angriff, weil er 100 Euro übersteigt, kein geringfügiger Angriff und die Notwehrhandlung muss somit notwendig, aber nicht auch angemessen sein. Notwendig ist die Handlung im vorliegenden Fall, weil der Schuss laut Sachverhalt das einzige zur Verfügung stehende Mittel ist, das den Angriff verlässlich abwehrt und somit das gelindeste Mittel ist X zu stoppen. A ist daher nach Meinung der Rspr durch 3 StGB gerechtfertigt und straflos. Nach einer Mindermeinung in der Lehre (Fuchs) liegt bis zu einem Wert von Euro ein geringfügiger Angriff vor. Daher muss die Notwehrhandlung auch angemessen sein. Es ist daher eine beschränkte Güterabwägung vorzunehmen: Auch die notwendige Verteidigung ist nicht erlaubt, wenn sie wegen der Schwere der Beeinträchtigung des Angreifers unangemessen wäre. Der Schuss lässt (ex ante) eine schwere Verletzung des Angreifers befürchten und ist daher zur Verteidigung von 500,- Euro unangemessen. A muss den geringfügigen Angriff dulden, da er ihn nur um den Preis einer schweren Verletzung des Angreifers abwehren könnte. A ist daher nicht nach 3 StGB gerechtfertigt.

2 A denkt allerdings, X fliehe mit einer bedeutend höheren Beute, daher ist 8 StGB zu prüfen. A nimmt irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt an, weil er davon ausgeht, dass X mit einer Summe flieht, welche die Grenzen eines geringfügigen Angriffs übersteigt. Er denkt also, dass nicht bloß ein geringfügiger Angriff vorliegt. Nach der Vorstellung des A liegt also eine Notwehrsituation vor (nicht bloß geringfügiger Angriff durch X er raubt Geld), in dieser Situation wäre der Schuss als Verteidigungshandlung notwendig und A daher gerechtfertigt. Somit entfällt die Strafbarkeit nach dem Vorsatzdelikt. Es kommt aber eine doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung in Betracht. Das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt ist mit 88 Abs 1 und Abs 4, 1. Fall StGB vorhanden. Allerdings ist A der Irrtum über den Geldbetrag nicht vorwerfbar, weil Tarnpakete bankintern streng verboten sind, und A daher nicht damit rechnen konnte, dass sie ausgegeben werden. A kann daher auch nicht nach dem Fahrlässigkeitsdelikt bestraft werden, er ist straflos (nach 8 StGB gerechtfertigt). A ist nicht nach 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu bestrafen. Sachverhalt 2: X fährt für zwei Wochen auf Urlaub und borgt dem A, auf dessen Bitten, für diese Zeit sein Auto (Wert: Euro). A verspricht ihm, den Wagen pünktlich zurückzubringen und nur schonend zu benützen. Als X nach zwei Wochen zurückkommt, sind weder das Auto noch A da: Dieser hat nach der ersten Woche beschlossen, das Auto nicht sofort nach den zwei Wochen zurückzugeben, sondern es noch ein bisschen länger zu behalten. Nun befindet sich A mit dem Wagen auf einer ausgedehnten Reise durch Österreich. Nach einer Woche wird X ungeduldig und erstattet Anzeige bei der Polizei, doch der Wagen wird nicht gefunden. Eine weitere Woche später A ist immer noch unterwegs überdreht er beim rasanten Fahren aus Unachtsamkeit den Motor, so dass der Wagen schwer beschädigt wird. Daraufhin versenkt er das Auto (Restwert: Euro) in einem See. Zuvor hat er das Autoradio ausgebaut, das er am nächsten Tag um 300 Euro verkauft. Einige Tage danach wird A von einem Freund spontan auf eine gerade stattfindende Feier eingeladen. A kommt die Feier als Ablenkung von den Strapazen mit dem Auto gerade recht. Als er die Feier wieder verlässt, steckt er eine Digitalkamera ein, in dem Glauben es sei seine eigene. In Wahrheit hat sie ein anderer Gast nur in der Nähe von As Kamera abgelegt. Erst am nächsten Morgen bemerkt A, dass die Kamera jemand anderem gehört. Bei genauerer Betrachtung sieht er, dass die Kamera noch ziemlich neu ist. Er beschließt daher den Irrtum nicht aufzuklären und die Digitalkamera zu behalten. Dies tut er auch. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A! Handlung: A behält das Auto von X über die vereinbarte Zeit hinaus Strafbarkeit des A gem 127 StGB Das Auto ist für A eine fremde bewegliche Sache, weil es im Eigentum des X steht. Außerdem hat das Auto einen Tauschwert, weil mit einem Auto am legalen Wirtschaftsverkehr gehandelt werden kann. Allerdings fehlt es an der Zueignung durch Wegnahme. A bricht keinen fremden Gewahrsam, denn als er beschließt das Auto länger zu behalten, hat er bereits Gewahrsam am Auto des X. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. A ist nicht nach 127 StGB zu bestrafen.

3 Strafbarkeit des A gem 136 Abs 1 StGB Ein Auto ist ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist. Fraglich ist aber, ob A das Auto ohne Einwilligung des X in Gebrauch nimmt. A gebraucht das Auto immerhin zwei Wochen mit Einwilligung des X. Erst nach Ablauf der zwei Wochen gebraucht er es ohne Einwilligung. Zwei Lösungsmöglichkeiten: 1) Die Rsp und Teile der Lehre meinen, das Tatbild des 136 StGB kann nicht bloß durch Überschreiten einer Fahrerlaubnis oder bloß durch eine geringfügige Überschreitung einer Fahrerlaubnis verwirklicht werden. Und zwar mit dem Argument: A hat das Fahrzeug ohne Einwilligung gebraucht, aber nicht ohne Einwilligung in Gebrauch genommen. 2) Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass jedes neuerliche Starten ein In-Gebrauch- Nehmen sein kann. Damit erfolgt in unserem Fall das In-Gebrauch-Nehmen nach Ablauf der zwei Wochen ohne Einwilligung des Berechtigten. Folgt man 1) ist A straflos, da schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Folgt man 2) ist der objektive Tatbestand erfüllt und es wäre weiter zu prüfen. A weiß, dass es ich um ein Fahrzeug handelt, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist. Auch ist ihm bewusst, dass er das Auto nach Ablauf der zwei Wochen ohne die Einwilligung des X in Gebrauch nimmt. Eventualvorsatz auf alle Tatbildmerkmale ist daher gegeben. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit und Schuld ergeben sich keine Probleme. A ist strafbar gem 136 Abs 1 StGB. Handlung: A überdreht den Motor des Fahrzeuges aus Unachtsamkeit Strafbarkeit des A gem 125 StGB Das Auto ist eine fremde Sache, weil es dem X gehört. Durch das Überdrehen des Motors wird das Auto beschädigt, da es zu einer Substanzbeeinträchtigung kommt. A hat zwar Vorsatz auf die Fremdheit der Sache, jedoch handelt A ohne Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandselement des Beschädigens. Er überdreht den Motor nur aus Unachtsamkeit. Er lässt daher lediglich die gebotene Sorgfalt außer Acht. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. A ist nicht strafbar wegen 125 StGB. Es würde nur fahrlässige Sachbeschädigung in Betracht kommen, diese ist aber grundsätzlich nicht strafbar. Strafbarkeit des A gem 136 Abs 1 und Abs 3 StGB Der Grundtatbestand nach 136 Abs 1 StGB wäre nach der Lösungsmöglichkeit 2) erfüllt. Objektiver Tatbestand der Qualifikation: A hat durch die Tat, also durch den unbefugten Fahrzeuggebrauch, einen Schaden am Auto

4 verursacht, der Euro übersteigt, denn der Schaden durch das Überdrehen des Motors beträgt Euro. Für eine Erfolgsqualifikation reicht nach 7 Abs 2 StGB die fahrlässige Herbeiführung der besonderen Folge. A hat den Schaden am Motor objektiv sorgfaltswidrig verursacht, weil sein Verhalten von dem Verhalten der Maßfigur abweicht. Die Maßfigur fährt immer achtsam Auto und hätte daher den Motor nicht überdreht. Die objektive Zurechnung ist unproblematisch. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit ergeben sich keine Probleme. Auf Ebene der Schuld können sowohl die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sowie die subjektive Zurechnung und die Zumutbarkeit positiv geprüft werden, da keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt zu finden sind, die auf Gegenteiliges hinweisen. A ist wegen 136 Abs 1 und Abs 3 StGB zu bestrafen. Handlung: Ausbauen und Verkaufen des Autoradios Strafbarkeit des A gem 127 StGB Diebstahl scheidet aus, weil A keinen fremden Gewahrsam bricht. Das Autoradio ist Teil des Autos und befindet sich bereits im Gewahrsam des A. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Strafbarkeit des A gem 134 StGB Es liegt auch keine Unterschlagung vor, da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. (A hat das Radio weder gefunden, noch ist es durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten. Auch Abs 2 ist zu verneinen, weil er es nicht ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat). A ist daher weder wegen 127 StGB, noch wegen 134 StGB strafbar. Strafbarkeit des A gem 133 Abs 1 StGB Das Radio ist dem A zusammen mit dem Auto von X anvertraut. Es ist ihm in den Alleingewahrsam übertragen worden und eine Rückstellungsverpflichtung besteht ebenfalls. Das Auto soll nämlich nach zwei Wochen samt Radio an den X zurückgeben werden. A eignet sich das Radio zu, weil er es ausbaut und verkauft. Durch dieses Verhalten verfährt er mit dem Radio auf eigentümerartige Weise und schließt dadurch den X auf Dauer von der Eigentümerstellung aus. A hat Vorsatz auf alle Tatbildelemente. Er weiß, dass das Radio dem X gehört und er es gemeinsam mit dem Auto hätte zurückgeben müssen. Vorsatz auf die Zueignung besteht ebenfalls. Der erweiterte Vorsatz liegt ebenfalls vor, denn A möchte sich durch den Verkauf des Autoradios unrechtmäßig bereichern. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit und der Schuld gibt es keine Probleme. A ist strafbar gem 133 Abs 1 StGB.

5 Handlung: Versenken des Autos im See Strafbarkeit des A gem 135 StGB Das Auto ist eine fremde bewegliche Sache. Umstritten ist, ob der Täter die Sache gerade aus dem Gewahrsam entziehen muss, also einen Gewahrsamsbruch begehen muss, oder ob man die Tathandlung anders versteht und das Schwergewicht auf das Wort dauernd legt. Nach letzterer Ansicht kann 135 StGB auch ohne Gewahrsamsbruch begangen werden, indem man mit der Sache auf eine Weise verfährt, dass sie fortan dem Gewahrsam des anderen auf Dauer entzogen wird. Zwei Lösungsmöglichkeiten: 1) Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt, weil A das Auto bereits in seinem Gewahrsam hat und er gerade keinen Gewahrsamsbruch begeht. A ist nicht strafbar wegen 135 StGB. Die Sachbeschädigung nach 125 StGB wäre bei einer Strafbarkeit nach 135 StGB konsumiert. Da bei einer dauernden Sachentziehung der Unrechtsgehalt der Sachbeschädigung schon abgegolten wäre. Da hier A wegen 135 StGB nicht strafbar ist, lebt die Sachbeschädigung wieder auf. Strafbarkeit des A gem 125 StGB Das Auto ist eine fremde Sache, weil es dem X gehört. Durch das Versenken im See wird das Auto zerstört, weil seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollkommen beseitigt wird, denn man wird nie wieder mit dem Auto fahren können. A hat Vorsatz auf die Fremdheit der Sachen und das Zerstören. A ist strafbar wegen 125 StGB. 2) Der der objektive Tatbestand des 135 StGB ist erfüllt, weil ein Gewahrsamsbruch nicht nötig ist. A entzieht dem X das Auto dauernd aus seinem Gewahrsam indem er es im See versenkt. So ist das Delikt bereits vollendet, da Rückerlangung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgeschlossen ist, wenn sich das Auto auf dem Grund eines Sees befindet. Er eignet sich die Sache nicht zu, da er mit dem Versenken nur die Komponente der Enteignung erfüllt, aber sich das Auto nicht gleichzeitig aneignet. X wird durch die Entziehung geschädigt. Schaden ist der Verlust des Autos, welches noch einen Restwert von Euro hat. A hat Vorsatz auf alle Tatbildelemente, kein erweiterter Vorsatz verlangt. Rechtswidrigkeitsebene und Schuldebene sind unproblematisch. A ist wegen 135 StGB strafbar.

6 Handlung: Einstecken der Digitalkamera Strafbarkeit des A gem 134 Abs 1 StGB Es fehlt am tauglichen Tatobjekt, weil A die Digitalkamera weder gefunden hat, noch sie durch den Irrtum eines anderen oder sonst ohne das Zutun des A in sein Gewahrsam geraten ist. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. A ist nicht strafbar wegen 134 Abs 1 StGB. Strafbarkeit des A gem 134 Abs 2 StGB Die Digitalkamera ist ein fremdes Gut, weil sie im Eigentum eines Gastes der Feier steht, die A besucht. A hat sie ohne Zueignungsvorsatz in sein Gewahrsam gebracht, denn zum Zeitpunkt des Einsteckens weiß er nicht, dass es sich um eine fremde Kamera handelt. A steckt die fremde Kamera in dem Glauben ein, es sei seine eigene. Nach Bemerken des Irrtums am nächsten Morgen, unterschlägt A die Kamera er gibt sie nicht zurück, sondern behält sie für sich. Damit hat A eine Zueignungshandlung gesetzt. Er verfährt mit der Sache als wäre es seine eigene und schließt den tatsächlichen Eigentümer auf Dauer davon aus. A hat Vorsatz auf alle Tatbildelemente. Ihm ist klar, dass die Kamera ein fremdes Gut ist und, dass er dieses ohne Zueignungsvorsatz in sein Gewahrsam gebracht hat. Zudem ist ihm klar, dass er sich durch das tatsächliche Behalten der Kamera, die Kamera zueignet. Der erweiterte Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, liegt ebenfalls vor. Keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. A ist strafbar wegen 134 Abs 2 StGB.

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