Exposé. Dissertationsthema: Venire contra factum proprium nulli conceditur. Eine Darstellung anhand der legistischen Brocardica.

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1 Exposé Dissertationsthema: Venire contra factum proprium nulli conceditur. Eine Darstellung anhand der legistischen Brocardica. Verfasserin: Mag. iur. Lisa Isola angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel Wien, April 2013 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Studienrichtung lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften

2 I. Einleitung Der Grundsatz Venire contra factum proprium nulli conceditur besagt, dass es verboten ist, durch ein widersprüchliches späteres Verhalten anderen einen Schaden zuzufügen, die im Vertrauen auf ein Erstverhalten Dispositionen getroffen haben. Dieser Rechtsgedanke zeigt sich im geltenden Recht in unterschiedlichen Zusammenhängen. Charakteristisch für alle Anwendungsfälle ist, dass der widersprüchlich Handelnde zu diesem (späteren) Handeln berechtigt wäre, hätte er nicht vorher einen gegenteiligen Vertrauenstatbestand geschaffen. Doch woher kommt die Überlegung, dass ein Verhalten, das an sich nicht rechtswidrig wäre, in solch einer Konstellation verboten ist? Als Rechtsgrundsatz, der zwar in vielen Rechtsordnungen bekannt, aber weder ausdrücklich gesetzlich normiert noch gewohnheitsrechtlich gesichert ist 1, strahlt das venire contra factum proprium beinahe etwas Mystisches aus: In der juristischen Ausbildung wird er nicht nur im Römischen Recht, sondern auch im Zivilrecht sowie im Verfahrensrecht und oft in den internationalen Fächern erwähnt. Der Grundsatz ist daher jedem Juristen bekannt; er wird ganz selbstverständlich auf das Römische Recht zurückgeführt, in der aktuellen Literatur als auch heute noch bestehend angenommen und von der Rechtsprechung mit großer Selbstverständlichkeit angewendet. Das klassische Römische Recht formuliert den Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Vorverhalten in dieser Allgemeinheit jedoch nicht ausdrücklich; in verschiedenen Einzelfällen wird das Verbot des widersprüchlichen Handelns zwar sinngemäß vertreten, als selbständig formuliertes universelles Prinzip entstand es allerdings erst mit den legistischen Brocardica der Glossatorenzeit. Azo 2 gilt als Autor dieser Brocardica 3. Auf das Problem der Unterscheidung von Regel und Prinzip wird im Zusammenhang mit dem venire contra factum proprium im Besonderen einzugehen sein, denn während eine Regel unmittelbaren Geltungsanspruch hat, muss ein Prinzip jeweils mit anderen Rechtsprinzipien 1 So zumindest für das deutsche Recht: Liebs, Rhytmische Rechtssätze, Zur Geschichte einiger lateinischer Rechtsregeln, JZ 1981, Er stammte höchstwahrscheinlich aus Bologna, wo er jedenfalls studiert und gelehrt hat; die beiden ältesten Urkunden, in denen er erwähnt wird, stammen aus 1190 und 1194, das letzte Dokument aus Wichtigste Werke: Summen zum Codex Iustinianus und zu den Institutionen. Sein Lehrer war Johannes Bassianus; einer seiner Schüler Accursius, der Verfasser der Glossa ordinaria. Vgl. etwa Lange, Römisches Recht im Mittelalter. Bd. 1. Die Glossatoren (1997), S Vgl. etwa Ter Beek, Dolus Band 2, S 962; Azo, Brocardica sive generalia juris 10, 28. Diese Brocardicasammlung ging vermutlich auf Vorarbeiten von Otto Papiensis zurück. 2

3 abgewogen und auf diese Weise in Rechtsfindungsprozessen Gesetzgebung wie Interpretation konkretisiert werden. II. Forschungsstand 1912 erschien mit einer Monographie von Erwin Riezler die erste Abhandlung zum Verbot, sich widersprüchlich zu verhalten und dadurch andere zu schädigen. Er stellte auch Untersuchungen zum Römischen Recht an, legte den Schwerpunkt jedoch auf das englische und deutsche Recht seiner Zeit. Für geltende nationale Rechtsordnungen 4 sowie für das Völkerrecht 5 wurde der Rechtsgrundsatz des Verbots des venire contra factum proprium seither in einigen Studien hinsichtlich seiner aktuellen systematischen Position und Ausgestaltung untersucht. Dabei wurde der Rechtsgrundsatz als solcher aber nicht in Frage gestellt und selten nach seinen Wurzeln geforscht. Ohne die Entstehungsgeschichte dürfte die aktuelle Gestalt des Rechtsprinzips aber nur fragmentarisch zu verstehen sein, daher ist eine historische Betrachtung von Interesse, auch aus Sicht des geltenden Rechts 6. Außer einem Aufsatz von Detlef Liebs aus , der sich neben der Geschichte anderer lateinischer Rechtsregeln auch auf knapp drei Druckseiten der Herkunft des venire contra factum proprium widmet, gab es seit Riezlers Ausführungen keine kritischen Untersuchungen zu den geschichtlichen Wurzeln dieses Grundsatzes mehr. Abgesehen davon, dass in über einhundert Jahren rechtshistorischer Forschung zu den einzelnen relevanten Texten viele neuere wissenschaftliche Erkenntnisse erzielt worden sind, 4 Vgl für das deutsche Recht etwa Griesbeck, venire contra factum proprium (1978); Dette, venire contra factum proprium (1985); Kreibich, Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. Rechtsdogmatische Untersuchung seiner äußeren Bezüge und inneren Struktur, exemplarisch vertieft an den Grundsätzen der Verwirkung und des venire contra factum proprium (1992) oder Singer, Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (1993). Zum italienischen Recht bspw: Festi, Il divieto di venire contro il fatto proprio (2007); Maffeis, Forma ad substantiam, gestione di affari e divieto di venire contro il fatto proprio (2005), Scarso, Venire contra factum proprium e responsibilita, in: Responsibilitá civile e previdenza, Vol. 74 (2009), S und Astone, venire contra factum proprium (2006). 5 Youakim, Estoppel in international law (2004); Barnett, Res iudicata, estoppel, and foreign judgments: the preclusive effects of foreign judgments in private international law (2001); Spence, Protecting reliance: the emergent doctrine of equitable estoppel (1999); Martin, L' estoppel en droit international public: Précédé d'un aperçu de la théorie de l'estoppel en droit anglais (1979). 6 Das Werk Riezlers wird daher auch in jeder wissenschaftlichen Abhandlung zum widersprüchlichen Handeln im geltenden Recht, bzw. in den meisten Urteilen, die sich mit venire contra factum proprium auseinandersetzen, zitiert. Durch diese Bezugnahme auf eine rechtshistorische Analyse wird meines Erachtens auch die Erkenntnis, dass hier die entwicklungsgeschichtliche Komponente eine besondere Rolle spielt, zum Ausdruck gebracht. 7 Liebs, Rhytmische Rechtssätze, Zur Geschichte einiger lateinischer Rechtsregeln, JZ 1981, 160 ff. 3

4 hat sich auch an Forschungsfragen und Methoden einiges verändert. Man denke nur an die wechselnden Befunde über Interpolationen! Im Umgang mit den antiken Quellen lassen sich mehrere Schichten unterscheiden. In den meisten Ländern des europäischen Kontinents blieb das Corpus Iuris Civilis bis zu den Kodifikationen des 19. Jahrhunderts die wichtigste geschriebene Quelle des geltenden Rechts. Sobald aber den Quellen in ihrer justinianischen Form Gesetzeskraft zukam, verhinderte die Autorität des Textes jede kritische Auseinandersetzung mit der Frage, welche Teile tatsächlich von einem klassischen Autor stammen und welche etwa durch die Kompilatoren 8 missdeutet bzw. bewusst verändert wurden. Die Auffindung der Institutionen des Gaius 1816 durch Niebuhr war eine entscheidende Vorbedingung für die folgende Textkritik 9. Unter einer Handschrift von Hieronymusbriefen, die aus dem achten Jahrhundert stammen dürfte, fand sich eine Handschrift aus dem fünften Jahrhundert, welche die aus etwa 160 n. Chr. stammende Einführungsschrift für juristische Anfänger wiedergibt 10. Wie ein Abgleich mit dem Corpus Iuris zeigt, bestehen Abweichungen des justinianischen vom klassischen römischen Recht. Durch Inkrafttreten der Kodifikationen verloren die römischen Rechtsquellen ihre Funktion als Quelle des geltenden Privatrechts und kamen nunmehr als historische Zeugnisse in den Blick. Durch die beiden Hauptwerke von Otto Lenel, Das Edictum perpetuum 11 und die Palingenesia iuris civilis 12, wurden die in das Corpus Iuris aufgenommenen Texte aus ihrem dortigen Zusammenhang gelöst und ihr ursprünglicher Kontext rekonstruiert. So wurden Ungereimtheiten offenbar, die nun erstmals aufgegriffen werden konnten. Einige der damals entwickelten Interpolationsannahmen sind auch heute noch anerkannt, wie etwa beispielsweise die Entfernung des Rechtsinstituts der mancipatio, welches von Justinian formell abgeschafft wurde. Allerdings ging die Interpolationenjagd der folgenden Jahrzehnte so weit, dass nahezu alle Widersprüche in den Quellen dadurch gelöst wurden, dass man die Texte so weit modifizierte, bis sie den eigenen Vorstellungen von der geschichtlichen Realität entsprachen. Zwei Zentralwerke änderten diese Sichtweise radikal: Einerseits ist die Wende in der Interpolationenforschung wesentlich mit dem Namen Max Kasers verknüpft, der 1972 seine Studie Zur Methodologie der römischen Rechtsquellenforschung veröffentlichte (hier 8 die Mitglieder der Gesetzgebungskommissionen Justinians 9 Kaser, Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, in: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode (1986), S Um die Erstschrift des Palimpsests wieder sichtbar zu machen, verwendete Goeschen eine Galläpfeltinktur und Bluhme wenig später die noch aggressivere Giobertische Mischung. Dadurch ist die Handschrift nahezu völlständig zerstört worden. Mithilfe des von Studemund angefertigten Apographums konnte ein relativ genaues Bild der Veroneser Handschrift hergestellt werden. Vgl. etwa Nelson, Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones (1981); Varvaro, Le Istituzioni di Gaio e il Glücksstern di Niebuhr (2012); sowie die Einleitung von Manthe, Gaius Institutionen (2. Aufl. 2010), S 15 ff Aufl. Leipzig Bde, 2. NDr. Der Ausgabe Leipzig 1889, Aalen

5 liegt seinen eigenen Angaben nach der Schwerpunkt auf Sachforschung 13 ). Andererseits spielt auch Wieackers Werk Zur gegenwärtigen Lage der romanistischen Textkritik aus 1971 (er stellt demgegenüber die Textforschung 14 in den Mittelpunkt), 1974 erweitert um eine Rezension zu Kasers Studie, eine große Rolle 15. Damit wurde eine neue Grundhaltung in der Romanistik eingeleitet: Suchte man zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch Widersprüche in den Quellen mit Kürzungen oder Änderungen der Originaltexte durch nachklassische Bearbeiter zu erklären, so geht man heute grundsätzlich davon aus, dass die Originale weitgehend unverändert geblieben sind. Dieser kurze Überblick zeigt, wie tiefgreifend sich römischrechtliche Methoden und Forschungsfragen seit Ende des 19. Jahrhunderts gewandelt haben. Schon aufgrund des wesentlich veränderten Zuganges erscheint eine neue Aufarbeitung des Rechtsprinzips venire contra factum proprium nulli conceditur geboten. Riezlers Vorgehensweise unterscheidet sich zudem grundlegend von dem für die Dissertation entwickelten Aufbau. Erstellte Riezler eine assoziative Auswahl passend erscheinender dogmatischer Figuren, so folgt die Struktur der Dissertation einer für das Thema grundlegenden Rechtsquelle Azos Brocardica. III. Aufbau und Methodik In ihrem Aufbau folgt die Dissertation der in den Azo zugeschriebenen legistischen Brocardica Ende des 12. bzw. Anfang des 13. Jahrhunderts vorgenommenen Kompilation. Dies ist die erste Formulierung des allgemeinen Verbots, sich widersprüchlich zu verhalten und dadurch eine andere Person zu schädigen. Unter der Überschrift Venire contra factum proprium nulli conceditur folgt eine Aufzählung von 27 Stellen 16 aus den Digesten sowie 13 Lösungen der Rechtsprobleme in Fallentscheidungen, Regeln und Einrichtungen. 14 Vorgeschichte der überlieferten Quellenfassungen; Erkenntnis der inneren und äußeren Kräfte, die diese Entwicklung gestaltet haben; abzuleitende geistesgeschichtliche Folgerungen. 15 Kaser, Ein Jahrhundert Interpolationenforschung, in: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode (1986), S 124 ff. 16 Diese Anzahl gilt für den hauptsächlich benützten Druck aus Basel 1567, sowie auch den vergleichsweise herangezogenen Druck aus Neapel Die Handschriften weisen abweichende Zahlen auf, was in der Arbeit aufgezeigt und problematisiert wird. Die Stellen pro sind nicht, wie von Liebs angenommen, in einerseits 16 Stellen zu ipso iure unwirksamen Zweithandlungen und andererseits 11 Fälle anfechtbarer Zweithandlungen einzuteilen. Das Missverständnis liegt hier in der Deutung eines Zusatzes zu einer konkreten Stelle, in der die Ersthandlung (!) keine Rechtswirkungen ipso iure entfaltet, eine Zuwiderhandlung aber dennoch nicht gestattet 5

6 dem Codex Justinians, weiters aus dem Dekret Gratians und anderen Abschnitten innerhalb der Brocardica selbst 17, in denen ein venire contra factum proprium niemandem erlaubt sein soll; anschließend sind 26 Stellen 18 aus dem Corpus Iuris Civilis und dem Decretum Gratiani aufgelistet, in denen ein Widerspruch zu eigenem Vorverhalten sehr wohl zugelassen wird. Schließlich erläutert eine solutio, wie dieser Widerspruch zwischen den Fällen pro und contra aufzulösen sei; weiter werden Kriterien zur Abgrenzung eingeführt, nach denen Ausnahmen von der Regel festzustellen seien. In den einführenden Kapiteln der Dissertation werden die Charakteristika und die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Brocardica-Sammlung aufgearbeitet sowie die Textgrundlage erhoben. Der Hauptteil der Arbeit beinhaltet die Exegese der in den Brocardica genannten Quellen, die hauptsächlich dem klassischen Römischen Recht entnommen sind. Diese Vorgehensweise führt zu einer umfassenden Aufbereitung des vorhandenen Materials. Das Aufzeigen von Querverbindungen zwischen den behandelten Stellen entschärft den bloßen Aufzählungscharakter der Orientierungsstelle aus den Brocardica. Schließlich werden die Argumentationsstränge zusammengeführt und in einer Gesamtschau bewertet. zur Abrundung erörtert ein Ausblick den Informationsgewinn für das geltende Recht. Da eine vergleichbare Aufarbeitung des zeitlich von der römischen Antike bis zum Hochmittelalter rechenden Quellenmaterials zum venire contra factum proprium bisher nicht vorliegt, wird die Dissertation eine Lücke füllen. Gerhard Otte formuliert am Ende seiner Habilitationsschrift die Ergebnisse, welche aus der Beschäftigung mit den Texten der Glossatoren zu gewinnen sind. Er beendet seine Ausführungen mit den Worten: Die reizvollste und wichtigste Aufgabe aber wird darin bestehen, die Entwicklung und Anwendung allgemeiner Sätze ( ) zu verfolgen. 19. Eben dieses Ziel verfolgt die Dissertation hinsichtlich des Satzes venire contra factum proprium nulli conceditur. Dies verspricht, aus der Fülle der allgemeinen Regeln, welche die Glossatoren entwickelt haben, einen für das geltende Recht weiterhin besonders bedeutsamen Grundsatz aufzuarbeiten 20. wird, was gerichtlich geltend gemacht werden kann (D. 8, 3, 11). Liebs hat diesen Zusatz als Überschrift über die Folgezitate gedeutet, was jedoch in der Dissertation widerlegt wird. 17 I. bezeichnet nicht, wie von Liebs angenommen, Stellen in den Institutionen Justinians, sondern steht für Infra, also Verweise auf andere Stellen im selben Werk. 18 Siehe Fn Otte, Dialektik und Jurisprudenz (1971), S Zum englischen Estoppel-Prinzip, das sich aus dem Grundsatz des venire contra factum proprium entwickelt hat, im Vergleich zum etwa im schweizerischen Zivilrecht geltenden Vertrauensprinzip, welches ebenfalls das 6

7 IV. Beispiel Um die Arbeitsweise anhand einer konkreten Stelle zu demonstrieren, eignet sich beispielsweise der bekannte Text D. 8, 3, 11 (Celsus libro vicesimo septimo digestorum). In den Borcardica des Azo wird er in der für das Mittelalter typischen Form der Allegation zitiert: ff. de ser. rust. praed. l. Per fundum. Die Sigle ff. für die Digesten ist aus einem zur Andeutung einer Abkürzung durchgestrichenen D entstanden 21. Die Abkürzung l. steht für lex. Die Texte der Digesten werden in der modernen Literatur üblicherweise nach Buch, Titel, Fragment und gegebenenfalls Paragraph zitiert. Lex und Fragment sind hier gleichbedeutend. Der dritte Titel im achten Buch der Digesten lautet: De servitutibus praediorum rusticorum, das elfte Fragment unter diesem Titel beginnt mit den Worten: Per fundum. Somit handelt es sich um die oben genannte Celsus-Stelle, die häufig im Zusammenhang mit dem Verbot des Venire contra factum proprium genannt wird 22. D. 8, 3, 11 (Celsus libro vicesimo septimo digestorum) Per fundum, qui plurium est, ius mihi esse eundi agendi potest separatim cedi. ergo suptili ratione non aliter meum fiet ius, quam si omnes cedant et novissima demum cessione superiores omnes confirmabuntur: benignius tamen dicetur et antequam novissimus cesserit, eos, qui antea cesserunt, vetare uti cesso iure non posse. An einem Grundstück, das im Eigentum mehrerer steht, kann jeder Miteigentümer gesondert das Recht einräumen, über das Grundstück zu gehen, Vieh zu treiben und mit dem Wagen darüber zu fahren. Daher erwerbe ich genau genommen das Recht erst dann, wenn alle es mir bestellt haben, und durch den letzten Bestellungsakt werden die vorangegangenen wirksam. Bei wohlwollender Auslegung wird man aber sagen müssen, dass schon, bevor der letzte Miteigentümer bestellt hat, diejenigen, die bereits bestellt haben, nicht mehr verbieten können, dass das bestellte Recht ausgeübt wird. 23 Ein Grundstück steht im Miteigentum von A und B. Während der Miteigentümer A dem Eigentümer des als herrschend vorgesehenen Grundstücks C eine servitus iter bzw actus an Verbot widersprüchlichen Handelns umfasst, vgl. Bernhard Straehelin, Estoppel und Vertrauensprinzip, in: Aequitas und bona fides, Festgabe zum 70. Geburtstag von August Simonius, Basel 1955, S 381 ff. 21 Seckel, Paläographie der juristischen Handschriften des 12. bis 15 und der juristischen Drucke des 15. und 16. Jahrhunderts, SZ 45 (1925), S 8. Daher kommt übrigens möglicherweise auch die Redensart, dass man etwas aus dem ff kann. Stölzel, Nochmals die Abkürzung ff für die Abkürzung D, ZRG 13 (1878), S 400. Vgl. Preime, Erklärung deutscher Redesarten (1875), S Vgl etwa Riezler, Venire contra factum proprium (1912), S 4 ff. Auch in der Glosse zu den Worten factum suum in D. 1, 7, 25pr. ist angemerkt: Note quem non posse venire contra factum suum. Sic Dig. 8, 3, 11 in glossa; Cod. Just. 7, 8, 5; 8, 55, 4; 8, 25, 1. Contra Cod. Just. 11, 48, 7; 7, 16, 1; 11, 8, 11 ( ). Beachte, dass man sich nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen kann. So Dig. Anders ( ) [Übersetzung nach Liebs, Rhytmische Rechtssätze JZ 1981, S 161 unter Benützung der Ausgabe Lyon 1604 Sp 109 unter e]. 23 Übersetzung nach Bund in Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler, Corpus Iuris Civilis Text und Übersetzung II, Heidelberg 1995, S

8 dem im Miteigentum stehenden Grundstück einräumt, unterlässt der Miteigentümer B einen Bestellungsakt. 24 Prädialservituten können, da sie unteilbar sind, weder zugunsten, noch zu Lasten bloß eines ideellen Anteiles bestellt werden. Bei Miteigentum nach ideellen Quoten 25 kann eine Servitut daher nur mit Einwilligung aller Miteigentümer gültig bestellt werden. 26 Obwohl vor Bestellung der Servitut durch den letzten Miteigentümer das Recht genau genommen ergo suptili ratione 27 - noch nicht wirksam entstanden ist, kann ein Miteigentümer, der seinen Bestellungsakt bereits gesetzt hat, die Ausübung der Servitut nicht mehr untersagen. Das wird man laut Celsus bei wohlwollender Auslegung sagen müssen: benignius tamen dicetur 28. Klagt ein solcher Miteigentümer mit der actio negatoria auf Unterlassung, kann ihm vom Beklagten eine exceptio doli 29 entgegengehalten werden. Der dolus des Miteigentümers liegt 24 Vgl. den von Lenel in der Palingenesie (Spalte 162) unserer Stelle direkt vorangestellten Text D 21, 2, 10 (Celsus 27 digestorum) Si quis per fundum quem cum alio communem haberet, quasi solus dominus eius esset, ius eundi agendi mihi vendiderit et cesserit, tenebitur mihi evictionis nomine ceteris non cedentibus. 25 Vgl. Kaser, Das Römische Privatrecht, Erster Abschnitt² (München 1971), S 411: Der Miteigentümer (socius) hat eine pars pro indiviso, einen zwar körperlich die ganze Sache erfassenden, aber rechnerisch auf eine bloße Quote beschränkten Anteil. Diesen kann er, unabhängig von den anderen Miteigentümern, veräußern, verpfänden, mit einem ususfructus belasten, auch vindizieren. Folgerichtig können die Miteigentümer die ganze Sache nur veräußern oder belasten, indem alle über ihre Anteile verfügen. Ist die Verfügung unteilbar, wie in den Fällen der Belastung mit einer Servitut oder der Freilassung, muss sie von allen socii gemeinsam vorgenommen werden. 26 Kaser, Das Römische Privatrecht, Erster Abschnitt² (München 1971), S 411, 443; Hoffmann, Die Lehre von den Servituten (1838), S 65 ff. Hoffmann führt an (S 67), dass in früheren Zeiten die Bestellung aller Miteigentümer sogar zum selben Zeitpunkt geschehen musste und dass man erst später von dieser Strenge abwich. Wurde dann das dingliche Nutzungsrecht von den einzelnen Miteigentümern nacheinander erteilt, wird die Servitut durch die Einräumung des letzten Miteigentümers wirksam, sofern kein Personenwechsel eingetreten ist. Vgl auch D. 8, 4, 18 (Paulus 1 manual.) Receptum est, ut plures domini et non pariter cedentes servitutes imponant vel adquirant, ut tamen ex novissimo actu etiam superiores confirmentur perindeque sit, atque si eodem tempore omnes cessissent. et ideo si is qui primus cessit vel defunctus sit vel alio genere vel alio modo partem suam alienaverit, post deinde socius cesserit, nihil agetur: cum enim postremus cedat, non retro adquiri servitus videtur, sed perinde habetur, atque si, cum postremus cedat, omnes cessissent: igitur rursus hic actus pendebit, donec novus socius cedat. idem iuris est et si uni ex dominis cedatur, deinde in persona socii aliquid horum acciderit. ergo et ex diverso si ei, qui non cessit, aliquid tale eorum contigerit, ex integro omnes cedere debebunt: tantum enim tempus eis remissum est, quo dare facere possunt, vel diversis temporibus possint, et ideo non potest uni vel unus cedere. idemque dicendum est et si alter cedat, alter leget servitutes. nam si omnes socii legent servitutes et pariter eorum adeatur hereditas, potest dici utile esse legatum: si diversis temporibus, inutiliter dies legati cedit: nec enim sicut viventium, ita et defunctorum actus suspendi receptum est. 27 Laut Eisele interpoliert. Vgl. Mommsen, Corpus Iuris Civilis Volumen I (1973), S 147 Fn Laut Ferrini interpoliert. Vgl. Mommsen, Corpus Iuris Civilis Volumen I (1973), S 147 Fn Eine Konkurrenz zur exceptio pacti ist denkbar, wenn die Vereinbarung als pactum gedeutet werden kann. Je nachdem, worauf sich der Beklagte berufen möchte auf den dolus des Klägers oder auf die Vereinbarung ist die eine oder die andere exceptio einschlägig. Bei der exceptio doli genügt ein Widerspruch des Klägers zum eigenen Vorverhalten, bei der exceptio pacti muss ein gültiges pactum nachgewiesen werden, insbesondere auch das Zustandekommen der Willenseinigung. Vgl Wacke, Pactum tacitum, SZ 90 (1973) 232. Riezler sieht keinen Anlass, in D. 8, 3, 11 ein pactum hineinzutragen, da die Treue zum eigenen Handeln, nicht die Vertragstreue, der entscheidende Gesichtspunkt sei. Unter Berufung auf Pernice [SZ 9, S 205 ff] weist er weiter darauf hin, dass es eine unrömische Vorstellung sei, den auf Einräumung dinglicher Rechte gerichteten formalen Akten zugleich Vertragsfunktion zuzuschreiben [Riezler, Venire contra factum proprium (1912), S 12]. Vgl grundl. zur Einredekonkurrenz Krüger, Beiträge zur Lehre von der exceptio doli, Erstes Heft (1892). 8

9 in der Widersprüchlichkeit seines Verhaltens: Setzt er zunächst den Bestellungsakt, kann er sich später nicht darauf berufen, dass durch diese Handlung das Recht aufgrund der fehlenden Mitwirkung anderer Personen nicht gültig entstanden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Verfügungsakt 30 des einzelnen Miteigentümers hat zwar nach ius civile keine unmittelbaren Rechtswirkungen, im Rahmen des ius honorarium wird er jedoch berücksichtigt 31. Das prätorische Recht verhindert hier, dass jemandem durch widersprüchliches Verhalten eines anderen ein Schaden zugefügt wird und verhilft somit dem Gedanken venire contra factum proprium nulli conceditur zu Wirksamkeit. Noch handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die noch keinen Anspruch auf generelle Verbindlichkeit erhebt. Die Abstrahierung zu dem Grundsatz, wie er uns heute geläufig ist, ist eine Leistung der Glossatoren. V. Zeitplan Ein Abschluss des Doktoratstudiums ist bis spätestens Oktober 2014 angestrebt, daher sollte das Manuskript bis Februar 2014 weitgehend fertig gestellt sein, damit ausreichend Zeit für die Begutachtung sowie die Einarbeitung etwaiger Änderungsvorschläge verbleibt. Teile der Dissertation wurden bereits in Seminarreferaten vertieft ( venire contra factum proprium als Grundlage einer Haftung beim Mandat im Wintersemester 2011/12; Abgrenzungsfragen bei den exceptiones im Sommersemester 2012; Rechtsfolgen der Konvaleszenz im Wintersemester 2012/13; Einlassungszwang bei Prozessvertretung ebenfalls im Wintersemester 2012/13). 30 Die im Text angesprochenen Servituten iter, actus und via sind die ältesten Stervituten und mussten, da sie als res mancipi angesehen wurden, mittels mancipatio oder in iure cessio übertragen werden. Vgl. etwa Elvers, Die römische Servitutenlehre (1856), S 697 ff. oder Möller, Die Servituten (2010), S 113. Anders als von Steiner [Die Römische Solidarobligation, Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, Heft 100 (2009), S 190] angenommen, muss hier wegen des Wortes cessio nicht zwingend von einer Interpolation des Textes ausgegangen werden: Es kann sich ebenso um eine verkürzte Form von in iure cessio handeln, wie es denkbar wäre, dass mit dem Begriff cessio nicht der Übertragungsakt selbst bezeichnet ist, sondern ganz allgemein ausgesagt wird, dass das Recht eingeräumt wurde. Über die Form der Übertragung, die durch mancipatio oder in iure cessio erfolgt sein mag, schweigt die Stelle. Die Möglichkeit, dass eine Verkürzung von in iure cessio bereits von den klassischen Juristen vorgenommen wurde und die Streichung von in iure daher nicht unbedingt erst durch die Kompilatoren erfolgte, erwähnt auch schon Riezler [venire contra factum proprium (1913), S 5 Fn 1]. Accursius schreibt in der Glosse zu cedi: secundum modum, qui sequitur. Da die Interpolationsdebatte für den hier diskutierten Zusammenhang aber ohnehin irrelevant ist, soll sie an dieser Stelle nicht weitergeführt werden. 31 Harke, Argumenta Iuventiana (1999), S 115 f. 9

10 Im September 2012 wurde das Dissertationsprojekt in Oxford (England) anlässlich der 66 ème Session de la Société internationale Fernand de Visscher pour l'histoire des Droits de l'antiquité (S.I.H.D.A.) internationalen Fachexperten vorgestellt und von diesen als innovativ und vielversprechend eingestuft. Im Jänner 2013 folgte ein Vortrag im Rahmen der Wiener Rechtsgeschichtlichen Gesellschaft und im selben Monat ein Gastvortrag in englischer Sprache an der Erasmus Universiteit Rotterdam (Niederlande). Durch Forschungsaufenthalte am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main (Deutschland) im November 2012, sowie an der Universität Amsterdam (Niederlande) im Jänner 2013 konnten weitere grundlegende Erkenntnisse erzielt werden. VI. Lehrveranstaltungen Alle nach dem Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wurden bereits absolviert. Es kann daher folgender Überblick des aktuellen Standes gegeben werden: VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre (2 SSt) KU zur Judikatur- oder Textanalyse (2 SSt) Seminar im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (2 SSt) Zwei Seminare, davon eines verpflichtend aus dem Dissertationsfach (4 SSt) , W, VO Juristische Methodenlehre, 2.00 SSt., 4.00 ECTS, , Christian Stadler, Note: W, KU System und wissenschaftliche Methode: Spinozas Ethik - (gilt als Textanalyse gem 4 (1) lit b Dr.- Studienplan 2009), 2.00 SSt, 6.00 ECTS, , Christian Stadler, Note: , W, SE Seminar aus römischem Recht "Fragen vertraglicher Haftung", 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Richard Gamauf, Note: , S, SE Seminar "Recht in literarischen Texten der Antike", 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Richard Gamauf, Note: , (1) 2012S, SE Seminar aus römischem Recht, 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Johannes Platschek, Note: 1 Lehrveranstaltungen aus dem Dissertationsfach oder dem Bereich der Wahlfächer (6 SSt) , W, SE Seminar aus römischem Recht "Negotiorum 10

11 gestio" Geschäftsführung ohne Auftrag, 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Richard Gamauf, Note: , W, SE Seminar "Eigentumsschutz im römischen Recht", 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Richard Gamauf, Note: , W, SE Seminar aus römischem Recht, 2.00 SSt, 4.00 ECTS, , Johannes Platschek, Note: 1 Interessensmodul , S, VO+UE Einführung in die griechische Sprache, 4.00 SSt, 5.00 ECTS, , Maria-Christine Leitgeb, Note: , 2012S, Griechisch- Ergänzungsprüfung, SSt, 0.00 ECTS, , Maria-Christine Leitgeb, Note: 1 VII. Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis I. Einleitung II. Die Literaturgattung der Brocardica III. Systematische Stellung des venire contra proprium factum nulli conceditur in den Brocardica des Azo 1. Textgrundlage 2. Übersicht der Rubriken 2. Übersicht der Titel unter der X. Rubrik: de aequalitate factorum IV. Aufbau der Rubrik venire contra factum proprium nulli conceditur 1. Übersicht über die allegierten Stellen im Druck Basel 1567 und dem Druck Neapel Übersicht über die allegierten Stellen in den Wiener Handschriften 3. Tabellarische Übersicht der aufgelösten Zitate 4. Vergleich zu den Brocardica Dolum per subsequentia purgari 5. Vergleich zum Libellus Disputatorius des Pillius de Medicina V. Argumenta pro 1. Besitzerwerb durch Geistliche (Decret. C. 12, q. 2, c. 18) 2. Verzicht auf die Einrede des Gerichtsstands (C. 2, 3, 29) 3. Festgelegte causa in Schuldverschreibungen (C. 4, 30,1 3) 4. Verzicht auf den Eid als Beweismittel (C. 4, 1, 11) 5. Klagekonsumption (Infra Rubr. 27, Titel 2) 6. Bindung des iudex an Vorentscheidungen (Infra Rubr. 20, Titel 13) 7. Reuerecht beim Kauf (Infra Rubr. 15, Titel 20) 8. Verbindlichkeit von Verträgen (C. 4, 10, 5) 11

12 9. Nachträgliche Berufung auf einen besonderen Gerichtsstand (C. 4, 20, 14) 10. Rechtsfolgen des Statusprozesses (C. 8, 8, 1) 11. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (C. 2, 29, 2) 12. Der Prokurator als Gläubiger (C. 8, 45, 1, 2 et 3) 13. Verkauf durch den Fiscus (C. 10, 5, 1 et 2) 14. Mater familias quasi iure emancipata vixerat (D. 1, 7, 25pr) 15. Gültigkeit von Kaufverträgen und Angeld (C. 4, 44, 7) 16. Servitutsbestellung beim Grundstück im Miteigentum (D. 8, 3, 11) 17. Übertragung und Entziehung der Gerichtsbarkeit durch den Prokonsul (D. 1, 16, 6, 1) 18. Ratihabitio (D. 3, 5, 8) 19. Konvaleszenz I: Veräußerung fremder Sachen (D. 6, 1, 72) 20. Erwerb durch den Nießbrauchsklaven (D. 7, 1, 25pr.) 21. Die exceptio rei venditae et traditae (D. 21, 3, 1pr) 22. Die exceptio doli (D. 21, 2, 17 ) 23. Konvaleszenz II: Res aliena pignori data (D. 13, 7, 41) 24. Veräußerung von Mitgiftgegenständen durch den Ehemann (D. 23, 5, 17) 25. Haftungsfragen bei Diebstahl durch fremde Sklaven (D. 17, 1, 26, 7) 26. Pfandverkauf (D. 20, 5, 10) 27. Vereinbarungen zu Termin und Ort der Schuldtilgung (D. 45, 1, 122pr) VI. Argumenta contra 1. Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht (C. 3, 29, 5) 2. Schriftliche Verträge über verbotene Geschäfte (C. 1, 2, 14, 3) 3. Das Hauskind in mancipio: Kinderverkäufe im altrömischen und klassischen Römischen Recht (C. 7, 16, 1) 4. Handeln in fremdem Namen (Infra Rubr. 59, Titel 15 und 18) 5. Nachklassische Entwicklungen bei Kinderverkäufen: Sklaverei aus Not (C. 4, 43, 2) 6. Abwesenheitsurteil (C. 9, 2, 4) 7. Eviktion durch Statusprozess (C. 8, 44, 25) 8. Außerordentliche Kündigungsgründe bei Miete (C. 4, 65, 3) 9. Eigentum von Geistlichen (Decret. C. 12, q. 1, c. 7) 10. Nachträgliche Nichtigkeit von Schenkungen an Freigelassene (C. 8, 56, 8) 11. Umfang der Verpflichtung zur Leistung von operae durch Freigelassene (D. 38, 1, 30pr.) 12. Verbot des Verkaufs von Hörigen, Bauern und zinsbaren Sklaven ohne Grundstück (C. 11, 47, 7) 13. Wahlschuld (D. 46, 3, 34, 2) 14. Gerichtsstandsvereinbarung (D. 2, 1, 18) 15. Einlassungszwang beim Procurator (D. 3, 3, 8, 3) 16. Fictus possessor (D. 6, 1, 25) 17. Verzicht auf eines von zwei Servitutsrechten (D. 8, 3, 20pr.) 18. Noxalhaftung (D. 9, 4, 26, 5) 19. Auskunftspflicht vor Gericht (D. 11, 1, 11pr) 20. Umfang der Verwalterbefugnisse (D. 17, 1, 60, 4) 21. Aufwandersatz trotz unterbliebener Ausführung des Auftrags (D. 12, 4, 5pr.) 22. Pachtzinserlass (D. 19, 2, 15, 5) 23. Verfügungen über Nachlassgegenstände (D. 36, 1, 58) 24. Reuerecht bei Vermögensversteigerung (D. 42, 3, 5) 25. Prekarium (D. 43, 26, 12pr.) 26. Klage wegen verletzten Begräbnisses (D. 47, 12, 3, 10) VII. Solutio - Regelbildung VIII. 3 zusätzliche Texte aus den Brocardica Dolum per subsequentia purgari 1. Konvaleszenz III: Dos-Bestellung (D. 14, 6, 7, 2) 2. Error in dominio (D. 17, 1, 49) 3. Der einseitige Schutz von Mündigen unter 25 Jahren (D. 4, 4, 41) IX. Zusammenfassung und Resümee Literaturverzeichnis Quellenverzeichnis Stichwortverzeichnis 12

13 VIII. Benützte Literatur (vorläufige Auswahl) W. M. d ABLAING Zur Bibliothek der Glossatoren SZ 9 (1888), 13 ff Francesco ASTONE Venire contra factum proprium Napoli 2006 Ulrike BABUSIAUX Id quod actum est München 2006 Peter BARNETT Res iudicata, estoppel, and foreign judgments: the Oxford 2001 preclusive effects of foreign judgments in private international law Okko BEHRENDS Institut und Prinzip II, Die bona fides im mandatum Göttingen 2004 Reinhold BEISER Das Steuerparadoxon SWK 2006, 687 Gerhard BESELER Miscellanea SZ 45 (1925), 246 ff Emilio BETTI Der Grundsatz von Treu und Glauben in rechtsgeschichtlicher und vergleichender Betrachtung Roland LÖHLEIN, Erwin SEIDL et al (Hrsg), Studien zum kausalen Rechtsdenken: Festgabe für Rudolf MÜLLER- ERZBACH, München 1954, 7 ff Alberto BURDESE Il c.d. error in dominio nella traditio classica Archives de droit privé XVI (1953), 23 ff (= Annali Università di Ferrara, Scienze giuridiche II (1953), 102 ff) Severino CAPRIOLI Tre capitoli intorno alla nozione di regula iuris nel pensiero dei glossatori Annali di storia del diritto, V-VI Mailand , 221 ff Götz von CRAUSHAAR Der Einfluss des Vertrauens auf die München 1969 Privatrechtsbildung Hans Walter DETTE Venire contra factum proprium nulli conceditur, Zur Berlin 1985 Konkretisierung eines Rechtssprichwortes John W CAIRNS/Paul J. The Creation of the Ius Commune. From Casus to Edinburgh 2010 DU PLESSIS Regula Franz DORN Azo Gerd Kleinheyer, Jan Schröder (Hrsg.): Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. 4. Auflage, Heidelberg 1996, 35 ff Gero DOSZALEK Azos verschollener Glossenapparat zu den Tres SZ 85 (1968), 403 ff Partes Hermann EICHLER Die Rechtslehre vom Vertrauen Tübingen 1950 Fiorenzo FESTI Il divieto di venire contro il fatto proprio Milano 2007 Birgit FRIEDL Consideration und promissory estoppel bei München 1994 Vertragsänderungen im englischen Recht Erich GENZMER Die justinianische Kodifikation und die Glossatoren Atti del congresso internazionale di diritto romano, Pavia 1934, 347 ff Michael GRIESBECK Venire contra factum proprium Würzburg 1978 Giuseppe GROSSO Usufrutto e figure affini del diritto romano, Seconda Torino 1958 Edizione Ampliata Jan Dirk HARKE Argumenta Iuventiana Berlin 1999 Jan Dirk HARKE Error in dominio? SZ 121 (2005), 129 ff Emil HOFFMANN Die Lehre von den Servituten Darmstadt 1838 Walther HOLZMANN Studies in the collections of twelf-century decretals Monumenta iuris canonici, series B: Corpus collectionum, Band 3, Vatikanstadt 1979 Peter HUBER Uneinheitliche Ausübung des Stimmrechts in der Ecolex 1994, 679 ff GmbH (II) Alfred HÜCK Der Treuegedanke im modernen Privatrecht München

14 Hanns F. HÜGEL OGH , 7Ob236/05i JBl 2006, 726 ff Hermann KANTOROWICZ/William Warwick BUCKLAND Studies in the Glossators of the Roman Law Reprint der Ausgabe Cambridge 1938, Aalen 1969 (mit Ergänzungen durch Peter WEIMAR) Max KASER Das Römische Privatrecht, Erster Abschnitt 2. Aufl., München 1971 Max KASER/Karl HACKL Das römische Zivilprozessrecht 2. Aufl., München 1996 Gerhard KEGL Verwirkung, Vertrag und Vertrauen Paul HOFMANN (Hrsg), Festschrift für Klemens PLEYER, Köln 1986, 513 ff Andreas KLETECKA Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus ÖJZ 2009, 629 ff /Diana HOLZINGER fehlerhafter Anlageberatung Helmut KÖHLER Kritik der Regel protestatio facto contraria non JZ 1981, 464 ff valet Paul KOSCHAKER Bedingte Novation und Pactum im römischen Recht Abhandlungen zur Antiken Rechtsgeschichte, Festschrift für Gustav HANAUSEK, Graz 1925, 118 ff Christoph KRAMPE An inutilis acceptilatio utile habeat pactum quaeritur TRG 53 (1985), 3 ff Roland KREIBICH Der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht. Rechtsdogmatische Untersuchung seiner äußeren Bezüge und inneren Struktur, exemplarisch vertieft an den Grundsätzen der Verwirkung und des venire contra factum proprium Heidelberg 1992 Heinz KREJCI Zur Schiedsrichterhaftung ÖJZ 2007, 9 ff Hugo KRÜGER Beiträge zur Lehre von der exceptio doli. Erstes Heft. Das Verhältnis der exceptio doli (generalis) zu exceptio rei venditae et traditae und zur exceptio pacti Halle 1892 Stephan KUTTNER Reflexions sur les Brocards des Glossateurs Melanges Joseph DE GHELLINCK, S.J., Band 2, Gembloux 1951, 767 ff Stephan KUTTNER Gratian and the Schools of Law London 1983 Ernst LANDSBERG Bologneser Festschriften über Bologna SZ 9 (1888), 416 ff Albert LANG Zur Entstehungsgeschichte der Brocarda- Sammlungen SZ (Kan. Abt.) 31 (1942), 106 ff Hermann LANGE Römisches Recht im Mittelalter. Bd. 1: Die München 1997, 255 ff Glossatoren Kurt LEHFELDT Die Anwendung des Rechtssatzes venire contra Hamburg 1939 factum proprium im Völkerrecht Otto LENEL Das Edictum Perpetuum Leipzig 1927 Otto LENEL Palingenesia iuris civilis, 2 Bde. 2. NDr. Aalen 2000 Detlef LIEBS Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter 2. Aufl., München 1982 Detlef LIEBS Peter MADER Antoine MARTIN Rhytmische Rechtssätze, Zur Geschichte einiger lateinischer Rechtsregeln Verjährung und außergerichtliche Auseinandersetzung L' estoppel en droit international public : Précédé d'un aperçu de la théorie de l'estoppel en droit anglais. Préf. de Michel Virally JZ 1981, 160 ff JBl 1986, 1 ff Paris 1979 Lukas MEINHARD Abbruch der Vertragsverhandlungen (I) JBl 2009, 751 ff Ernst MEYER Brocardica SZ (Kan. Abt.) 38 (1952), 453 ff Cosima MÖLLER Die Servituten Göttingen 2010 Theodor MOMMSEN/ Corpus Iuris Civilis, Editio stereotypa, 3 Bde. Berlin Paul KRÜGER H. L. W. NELSON Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones Leiden 1981 Hubert NIEDERLÄNDER Nemo auditur propriam turpitudinem allegans Ius et lex: Festschrift für Max GUTZWILLER, Basel 1959, 623 ff Rolf OSTHEIM Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses JBl 1980, 522 ff 14

15 Gerhard OTTE Dialektik und Jurisprudenz Frankfurt am Main 1971 Frederico PATETTA I libri legali e il corredo d un giudica bolognese nell anno 1211, e un caso di rappresaglia fra Bologna e Ferrara Atti della Reale Accademia delle Scienze di Torino 50 ( ), 1196 ff Alfred PERNICE Labeo. Römisches Privatrecht im ersten Jahrhundert der Kaiserzeit. Teil C, Band 2, Abt. 1, Buch 7: Dolus malus und bona fides. Alfred PERNICE IX. Parerga. III. Zur Vertragslehre der römischen Juristen J. Michael RAINER Bau- und Nachbarrechtliche Bestimmungen im klassischen römischen Recht Robert REBHAHN Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis Salvatore RICCOBONO Communio e Comproprietá (Dalla communio del diritto quiritario alla comproprietà moderna) Aalen 1963 (Neudruck der 5 Bände ) SZ 9 (1888), 195 ff. Graz 1987 Wbl 1998, 277 Paul VINOGRADOFF (Hrsg), Essays in Legal History, Oxford 1913, 53 f Erwin RIEZLER Venire contra factum proprium Leipzig 1912 Erwin RIEZLER Rechtsmißbrauch und Schikane Franz SCHLEGELBERGER (Hrsg), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Band 6, Berlin 1938, 2 ff Erwin RIEZLER Berufung auf eigenes Unrecht Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts 89 (1941), 177 ff Adolfo F. ROSSELLO Dissensiones Dominorum Lanciano 1890 Hermann RÜDY Der Rechtsmissbrauch München 1934 Elisabeth SAUTHOFF Karl Friedrich von SAVIGNY Karl Friedrich von SAVIGNY Martin SCHAUER Ludwig SCHNEYER Auslegung der Art 75, 76 CISG nach Treu und Glauben? Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Band 3 Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Band 5 Keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf Arbeitnehmereigenschaft Das Handeln auf eigene Gefahr als Anwendungsfall der Unzulässigkeit eines venire contra factum proprium IHR 2005, 151 ff 2. Aufl., Heidelberg Aufl., Heidelberg 1850 ZAS 2010, 52 ff Hamburg 1955 Eltjo SCHRAGE/ Utrumque Ius. Eine Einführung in das Studium der Berlin 1992 Harry DONDORP Quellen des mittelalterlichen gelehrten Rechts Fritz SCHULZ Die Lehre vom Concursus Causarum im klassischen SZ 38 (1917), 139 ff und justinianischen Recht Matthias SCHWAIBOLD Brocardica Dolum per subsequentia purgari Frankfurt am Main 1985 Matthias SCHWAIBOLD Wer sucht, der findet Rechtshistorisches Journal 4 (1985), 202 ff Emil SECKEL Über neuere Editionen juristischer Schriften aus dem SZ 21 (1900), 212 ff Mittelalter Wolfgang SIEBERT Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung Marburg 1934 Reinhard SINGER Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens München 1992 Michael SPENCE Protecting reliance: the emergent doctrine of Oxford 1999 equitable estoppel Bernhard STAEHELIN Estoppel und Vertrauensprinzip, Aequitas und bona fides Aequitas und bona fides: Festgabe zum 70. Geburtstag von August SIMONIUS, Basel 1955, 381 ff Anja STEINER Die Römische Solidarobligation Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, Heft 100 (2009) 15

16 Raimund STEINER Zivilrechtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers ÖJZ 1986, 673 aus geschäftsplanmäßigen Erklärungen? Martin STEFULA Zivilrechtliche Fragen des Schwarzfahrens ÖJZ 2002, 14 ff Fritz STURM Sklavenkasse entscheidet über Eigentumserwerb Thomas FINKENAUER (Hrsg), Sklaverei und Freilassung im Römischen Recht, Symposion für Hans Josef WIELING zum 70. Geburtstag Arndt TEICHMANN Die protestatio facto contraria In: Hans-Martin PAWLOWSKI, Franz WIEACKER (Hrsg), Festschrift für Karl MICHAELIS, Göttingen 1972, 294 ff Arndt TEICHMANN Venire contra factum proprium. Ein Teilaspekt JA 1985, 499 ff missbräuchlichen Handelns Leon TER BEEK Dolus, Een semantisch-juridische Studie, 2 Bde. Nijmegen 1999 Gerhard THÜR Beweisführung vor den Schwurgerichtshöfen Athens, Wien 1977 die Proklesis zur Basanos Mario VARVARO Le Istituzioni di Gaio e il Glücksstern di Niebuhr Turin 2012 Modi Pasquale VOCI Modi di aquisto della proprieta` Mailand 1952 Andreas WACKE Zur Lehre vom pactum tacitum und zur Aushilfsfunktion der exceptio doli. Stillschweigender I, SZ 90 (1973) 220 ff; II, SZ 91 (1974) 251 ff Verzicht und Verwirkung nach klassischem Recht Andreas WACKE Dolo facit, qui petit quod (statim) redditurus est JA 1982, 477 ff Wolfgang WALDSTEIN Konsequenz als Argument klassischer Juristen SZ 92 (1975), 26 ff Peter WEIMAR Azo In: Michael STOLLEIS (Hrsg), Juristen. Ein biographisches Lexikon von der Antike bis zum 20. Jahrhundert, München 2001, 53 ff Peter WEIMAR Brocarda/Brocardica Albrecht Cordes u.a. (Hrsg), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 1, S , 2. Aufl., Berlin 2008 Peter WEIMAR Die legistische Literatur der Glossatorenzeit Helmut COING (Hrgs), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Band 1, Mittelalter ( ), München 1973, 204 ff Hermann WENUSCH Protestatio facto contraria non valet? ZVR 2005, 32 ff Hans Josef WIELING Venire contra factum proprium und Verschulden AcP 176 (1976), 334 ff gegen sich selbst Hans van de WOUW Brocardica Dunelmensia SZ 108 (1991), 234 ff Yousef Issa YOUAKIM Estoppel in international law Cornell 1969 Ernst ZELLER Treu und Glauben und Rechtsmißbrauchsverbot Zürich

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