Weiterbildung 2017 für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
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- Stephan Engel
- vor 6 Jahren
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1 Kanton Zürich Fischerei- und Jagdverwaltung FJV Weiterbildung 2017 für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher Urs J. Philipp, 01. April
2 Inhalt Einige Bemerkungen zum neuen Jagdgesetz Welches ist die Rolle der künftigen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher Einige Bemerkungen zur Hygiene 2
3 Aber zuerst Bedanken Sie sich im Laufe des Vormittags bei folgenden Personen Pierre Zinggeler Stefan Schleich Sergio Taiana Kurt Lützelschwab Sepp Leu Cilly Ritscher Andres Türler Postenchefs / Referenten 3
4 Kantonales Jagdgesetz (JG) Bald 100 jähriges Gesetz Revisionsbedarf wohl für alle klar Geänderte Rahmenbedingungen (Reviere, Störungen, Arten, Auftrag, etc. ) Formelles Umfassende Revision Gliederung dem JSG folgend Konsequent keine Wiederholungen bundesrechtlicher Bestimmungen Alle Detailregelungen werden auf Verordnungsstufe delegiert 4
5 Kantonales Jagdgesetz (JG) Gesetz steht im Entwurf Verordnung steht im Entwurf Vernehmlassung steht kurz bevor Diskussion im Gange, ob Konzept RRB nötig oder nicht 5
6 Die wichtigsten Änderungen Die Einteilung der Jagdreviere erfolgt neu durch den Kanton. Sie soll nach jagdlichen und wildbiologischen Kriterien erfolgen. Die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften werden angehört. 6
7 Die wichtigsten Änderungen Die Reviere werden anhand vorgegebener Kriterien zu einem festen Revierpreis durch den Kanton vergeben. Eine Versteigerung findet nicht mehr statt. Die Gemeinden werden vor der Vergabe angehört. 7
8 Die wichtigsten Änderungen Die Vorschriften über die Jagdberechtigung, deren interkantonale und internationale gegenseitige Anerkennung und den Ausschluss von der Jagd wurden den heutigen Gegebenheiten angepasst. Der Treffsicherheitsnachweis als Voraussetzung der Jagdberechtigung wird im Gesetz verankert. 8
9 Die wichtigsten Änderungen Die jagdbetrieblichen Vorschriften sind gestrafft und werden neu weitgehend in der Verordnung geregelt. Sie sollen einerseits eine effiziente und tierschutzgerechte Jagdausübung ermöglichen und eine nachhaltige jagdliche Nutzung der Wildbestände sicherstellen, andererseits soll die Jagd langfristig attraktiv bleiben, um auch künftig genügend Nachwuchs an Jägerinnen und Jäger zu finden unter Beibehaltung einer hohen Qualität der Jagdausübung. 9
10 Die wichtigsten Änderungen Die Jagd soll weiterhin in grösstmöglicher Eigenverantwortung der Jagdberechtigten erfolgen. Dort, wo erhöhte oder untragbare Wildschäden auftreten, ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu intensivieren und die notwendigen Massnahmen sind gemeinsam zu erarbeiten. Wildarten wie der Rothirsch können langfristig nur revierübergreifend nachhaltig reguliert werden, folglich ist auch die Jagd- und Abgangsplanung revierübergreifend vorzunehmen. 10
11 Die wichtigsten Änderungen Einerseits werden die Jagdgesellschaften künftig an den durch Wildschwein, Reh und Rotwild verursachten Wildschäden mit 25 % beteiligt, andererseits wird deren maximale jährliche Beteiligung auf 50 % des Pachtzinses beschränkt. Neue Rechtsgrundlagen, um dem Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der Wildtiere und der gestiegenen räumlichen Nutzung mit griffigen Massnahmen zum Arten- und Lebensraumschutz gerecht zu werden 11
12 Die wichtigsten Änderungen Die jagdliche Aus- und Weiterbildung soll stärker gewichtet werden. Es gilt neu der Grundsatz, dass ohne jagdliche Ausbildung nicht mehr gejagt werden darf. Jagdberechtigte sollen zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden können. Die Aus- und Weiterbildung sowie die dazu notwendige Infrastruktur soll unterstützt werden können 12
13 Kantonales Jagdgesetz (JG) Die wichtigsten Änderungen Jagdaufsicht Das System der Jagdaufsicht wird gestrafft Künftig muss jeden JG mindestens eine Person zur Ausübung der Jagdaufsicht bezeichnen Die Jagdaufsicht wird ermächtigt, für leichtere jagdliche Verstösse Ordnungsbussen auszustellen Jagdaufseher haben eine spezifische Ausbildung zu absolvieren 13
14 Kantonales Jagdgesetz (JG) VI. Jagdaufsicht 30. a) Allgemeines 1 Die zuständige Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus. 2 Die Jagdgesellschaft ernennt mindestens eine Person, welche die Jagdaufsicht im Revier ausübt. Sie kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein. 3 Die Ernennung bedarf der Zustimmung der zuständigen Direktion. 14
15 Kantonales Jagdgesetz (JG) VI. Jagdaufsicht 31. b) Voraussetzungen für die Ausübung der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht können nur vertrauenswürdige Personen mit Schweizer Bürgerrecht ausüben, die im Kanton Zürich jagdberechtigt sind und die Jagdaufseherprüfung absolviert haben. 2 Entstehen Zweifel an der Eignung einer Person zur Ausübung der Jagdaufsicht, kann die zuständige Direktion diese von ihren Pflichten entheben oder die Fähigkeit zur Ausübung der Jagdaufsicht absprechen. 15
16 Kantonales Jagdgesetz (JG) VI. Jagdaufsicht 32. c) Aufgaben 1 Die Jagdaufsicht übt im Revier, in dem sie eingetragen ist, die nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer anderen Behörde vorbehalten sind. 2 Die zuständige Direktion ist gegenüber der Jagdaufsicht weisungsberechtigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben beiziehen. 16
17 Kantonales Jagdgesetz (JG) VI. Jagdaufsicht 33. d) Jagdpolizeiliche Aufgaben 1 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen der zuständigen Direktion zu melden. 2 Die Jagdaufsicht ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigungen festzustellen. 3 Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Polizei von Kanton und Gemeinden zuständig. Die Jagdaufsicht zieht diese bei Bedarf bei. 4 In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Jagdaufsicht dem Amtsgeheimnis. 17
18 nein. so wird das wohl in Zukunft nichts werden 18
19 Jagdaufsicht Ihre Position wird klar gestärkt, aber Ihre Funktion wird nicht einfacher Sie erhalten mehr Macht, aber Tragen auch deutlich mehr Verantwortung Sie sind verpflichtet Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung unverzüglich zu ahnden, Sie können aber neu auch Ordnungsbussen aussprechen 19
20 Kantonales Jagdgesetz (JG) VI. Jagdaufsicht 39. Übergangsbestimmungen 1 Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Jagdaufsicht zu erlangen. 2 Die zuständige Direktion bestimmt den Inhalt der Ergänzungsprüfung. 20
21 Wenn schon von Aus- und Weiterbildung die Rede ist Einige Worte zur Wildbrethygiene 21
22 Neues Lebensmittelgesetz Ziele LMG Gesundheit der Konsumenten vor Lebensmittel zu schützen, die nicht sicher sind Hygienischer Umgang mit Lebensmittel sicherstellen Konsumenten vor Täuschung schützen Und neu Konsumenten die für dem Erwerb von Lebensmittel notwendigen Informationen zur Verfügung stellen Grundsätze Aufgabe Positvprinzip (alles erlaubt, was nicht verboten) Inverkehrbingen (neu gilt es auch für Handelsbetriebe) Vorsorgeprinzip (Massnahmen durch Bundesbehörden) 22
23 Neues Lebensmittelgesetz Zentraler Pfeiler Verpflichtung der Selbstkontrolle aller Prozesse für die Lebensmittelgewinnung Generell machen Behörden nur Stichprobenkontrollen Ausnahme davon: Behörde entscheidet über die Genusstauglichkeit von Rindern, Schafen, Ziegen, Scheinen, Pferden und Gehegewild Wichtige Änderung, u.a. Bundesrat kann Fleischkontrolle von bei der Jagd erlegten Tieren vorsehen Eigenverantwortung Jäger/-innen stärken 23
24 Neues Lebensmittelgesetz Probleme (Un-)Fallwild Informationsfluss und Rückverfolgbarkeit entlang der LM- Kette nicht gewährleistet Trichinenuntersuchung unter Fleischkontrolle geregelt Freies Inverkehrbringen von nicht kontrollierter Ware 24
25 Neues Lebensmittelgesetz Lösungen Neudefinition Vertriebswege Informationsfluss und Rückverfolgbarkeit entlang der LM- Kette etablieren, Eigenverantwortung stärken Trichinenuntersuchung losgelöst von Fleischuntersuchung durch ATA regeln Eingeschränkte Vertriebswege für nicht-amtlich kontrollierte Ware 25
26 Neues Lebensmittelgesetz Vorschriften Fleischuntersuchung Inverkehrbringen des Fleisches Vermarkten heisst, Abgabe : direkt an Konsumenten (isst selber) an Einzelhandelsbetrieb zur direkten Abgabe an Konsumenten (Bsp. Restaurants, Metzgereien) 26
27 Neues Lebensmittelgesetz Fachkundige Person Definition fachkundige Person; Kenntnisse über: Anatomie, Physiologie, Verhalten von Wild Pathologische Veränderungen, abnormes Verhalten Hygiene im Umgang mit erlegtem Wild (Gute Hygiene- und Produktionspraxis) Umsetzung, vorgesehen ist: Jagd Schweiz erarbeitet Ausbildungsanforderungen Kantonstierärzte/-innen stimmen dann den Kursunterlagen und Kursprogramme als solche zu. Das VETA empfiehlt Jagd Zürich / Jagdaufsicht Zürich, sich in Jagd Schweiz betreffend Ausbildung einzubringen 27
28 Neues Lebensmittelgesetz Fachkundige Person Übergangsbestimmungen Jägerinnen und Jägern mit abgeschlossener Ausbildung am 1. Mai 2017 haben eine Frist von 4 Jahren (bis 30. April 2021), um die Ausbildung zur fachkundigen Person zu absolvieren. Da zudem Aufbau und Organisation der Kurse eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, sind auch Personen, die die Jagdausbildung bis 30. April 2018 abschliessen, haben diese bis 30. April 2021 Frist, um die Ausbildung zur fachkundigen Person zu absolvieren. Während der Übergangsfrist sind die genannten Jägerinnen und Jäger zur Untersuchung von Jagdwild befugt. 28
29 Neues Lebensmittelgesetz Rückverfolgbarkeit Angaben Ziff. 1: Jäger/-in (Erleger) hält Daten zum erlegten Wildtier fest. Ziff. 2: Jäger/-in macht Angaben zum Jagdverlauf. Ziff. 3: Die fachkundigen Person bestätigt ihren Befund. Markierung Wildtierkörper Block im A5-Format mit Durch schlag Original bleibt beim Wildtierkörper (Plastiktüte), Durchschlag beim Erleger (Jäger) Rückverfolgbarkeit Zusammen mit dem Wildbucheintrag ist die Rückverfolgbarkeit gewährleistet Wichtig: Im Falle einer zusätzlichen amtlichen Fleischkontrolle stützen sich die ATA s bei der Beurteilung auf die Angaben der Bescheinigung (Organe meist nicht mehr vorhanden)! 29
30 Neues Lebensmittelgesetz Rückverfolgbarkeit 30
31 Zum Schluss Bleiben Sie aufmerksam Nutzen Sie jede Gelegenheit zur Weiterbildung Sind Sie sich Ihrer Verantwortung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher bewusst Der Kanton Zürich bzw. die Fischerei- und Jagdverwaltung braucht Sie Wir zählen auf Sie 31
32 Jagd / Haupttätigkeiten Lenkung der durch die Jäger zu erbringenden Leistung für die Öffentlichkeit Jagdrechtliche Rahmenbedingungen festlegen (die Voraussetzungen der Jagdausübung ändern sich enorm schnell) Öffentlichkeitsarbeit Teil der Kultur Volkswirtschaftlicher Nutzen erhalten Aus- und Weiterbildung der Jagenden sicherstellen (z.b. Grundausbildung, Treffsicherheitsnachweis) Sicherheitsbestimmungen überwachen Wildbrethygiene überwachen Wildschadenverhütung und Vergütung 32
33 Kennzahlen Jagd Verpachtete staatliche Reviere 172 Staatliche Wildschonreviere 5 Berechtigungen Pachtreviere Pächter 600 Jagdaufseher 250 Gäste Jagdrechtliche Stellungnahmen 150 Regaleinnahmen
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