Willkommen im Seminar: Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan (mit Exkurs zum Betriebsübergang)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Willkommen im Seminar: Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan (mit Exkurs zum Betriebsübergang)"

Transkript

1 Willkommen im Seminar: Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan (mit Exkurs zum Betriebsübergang) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Überblick Betriebsänderung Unternehmen mit mehr als 20 AN plant Betriebsänderung, z.b. 111 S. 3 mit wesentlichen Nachteilen für erhebliche Teile der Belegschaft Betriebsrat ob / wie die Betriebsänderung durchgeführt wird (Interessenausgleich) ob und in welchem Umfang Nachteile für die AN ausgeglichen / gemildert werden müssen (Sozialplan) In Unternehmen mit mehr las 300 AN: Berater gem. 111 S.2 für Betriebsänderung / Interessenausgleich

3 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (1) der betrieblichen Organisation der Struktur Betriebsänderung ist nach allg. Definition ( 111 S. 1 BetrVG) grundsätzlich jede Änderung des Tätigkeitsbereichs der Arbeitsweise der Fertigung des Standorts etc. RA Urs Peter Janetz

4 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (2) Erhebliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft liegen jedenfalls vor in den Fällen des 111 S. 3 BetrVG, hier fingiert das Gesetz das Vorliegen von Nachteilen: Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben Spaltung von Betrieben Grundlegende Änderung von Einführung grundlegend neuer wesentlicher Betriebsteil? Quantitative Betrachtung: Zahlenwerte des 17 KSchG sind erfüllt und im Betriebsteil sind mind. 5% der Belegschaft tätig. (Qualitative Betrachtung bei nichterreichen der Zahlenwerte: str., vom BAG nicht entscheiden) Betriebsorganisation Betriebsanlagen Betriebszweck Arbeitsmethoden Fertigungsverfahren

5 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (3) Verlust des Arbeitsplatzes Minderung des Entgelts Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer sind z.b. Höhere Fahrtkosten Leistungsverdichtung Qualifikationsverlust Zusätzliche Kontrollen RA Urs Peter Janetz

6 Erhebliche Teile der Belegschaft? Anhaltspunkt: 17 KSchG Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (4) In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% (bis ca. 256 AN) oder mehr als 25 AN In Betrieben mit i.d.r. ab 500 AN müssen betroffen sein mind. 30 AN Einheitliche unternehmerische Planung muss zu diesen Zahlen führen.

7 Exkurs: Betriebsänderung durch reinen Personalabbau Reiner Personalabbau bei unverändert beibehaltenen Produktionsmitteln kann eine Betriebsänderung i.s.v. 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG sein. Voraussetzung: In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% (bis ca. 256 AN) oder mehr als 25 AN In Betrieben mit i.d.r. mit AN müssen betroffen sein mind. 30 AN In Betrieben ab 600 AN müssen betroffen sein 5 % der AN Einheitliche unternehmerische Planung muss zu diesen Zahlen führen. Besonderheit: Erzwingbarer Sozialplan nur in den Fällen des 112a BetrVG

8 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(1) Zusammenschluss ( 111 Nr. 3)? Nur dann, wenn ein neuer Betrieb entsteht, z.b. aus bisher 2 getrennten Betrieben wird ein neuer (Gemeinschafts-) Betrieb oder ein Betrieb geht unter Identitätsverlust in einem anderen Betrieb auf Betriebsübergang = Betriebsänderung i.s.d. 111 BetrVG? Spaltung ( 111 Nr.3)? z.b. Abspaltung eines Betriebsteils und Übergang auf einen neuen Betriebsinhaber oder 2 oder mehrere neue Betriebe entstehen. Aber auch: AGeb gliedert einen Betriebsteil aus um ihn gem. 613a BetrVG auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Ausreichend ist dabei, wenn eine veräußerungsfähige Einheit abgespalten wird (Fitting 111 Rz. 87 m.w.n.) u.u. - wenn Nr. 3 nicht greift kann auch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation ( 111 Nr. 4) vorliegen oder die Generalklausel des 111 S.1 greifen

9 Voraussetzungen des 613a BGB Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(2) Betrieb / Betriebsteil Inhaberwechsel Übergang durch Rechtsgeschäft RA Urs Peter Janetz

10 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(3) Der Betrieb muss übergehen als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität RA Urs Peter Janetz

11 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(4) Betrieb Wirtschaftliche Einheit Organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen Dauerhafte Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit (Abstufungen je nach Branche) Unerheblich sind dabei z.b.: Eigentum des Betriebsinhabers, Nutzungsmöglichkeit (z.b. Pachtvertrag) reicht aus Art des arbeitstechnischen Zwecks Größe der Belegschaft Wirtschaftliche Situation des Betriebes Betriebsmittelarme Tätigkeit: Hier kann die bloße Übernahme der Belegschaft zu einem Betriebsübergang führen Betriebsmittelreiche Tätigkeit: Hier kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen, wobei die vom neuen Inhaber übernommenen Betriebsmittel nicht dem Vorgänger gehört haben müssen RA Urs Peter Janetz

12 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(5) Stillegung Starke Veränderung Keine Identitätswahrung Betrieb Wahrung der Identität Übergang sachlicher Betriebsmittel Wert der immateriellen Betriebsmittel Übernahme der Arbeitnehmer Betrieb muss erhalten bleiben Prüfungskriterien: Bei Gewichtung der Kriterien Unterscheidung nach Betriebsart: Übernahme des Kundenstamms Ähnlichkeit der Tätigkeit nach der Übernahme Handelsbetrieb Unterbrechungsdauer Produktionsbetrieb RA Urs Peter Janetz Dienstleistungsbetrieb

13 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(6) Betriebsteil (bei 613a BGB) selbständige, abtrennbare, organisatorische Einheit (muss so schon beim Veräußerer vorhanden gewesen sein; nicht z.b. Verkauf einer einzelnen Maschine) verfolgt innerhalb des Gesamtzwecks einen eigenen Teilzweck (meist Hilfsfunktion, z.b. Werkstatt eine Kfz-Händlers) RA Urs Peter Janetz

14 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(7) Inhaberwechsel Es muss die Person wechseln, in deren Namen der Betrieb geführt wird => Inhaberwechsel (ja) Alter Inhaber Neuer Inhaber Muster GmbH Alter Gesellschafter Muster GmbH Neuer Gesellschafter => Inhaberwechsel (nein) RA Urs Peter Janetz

15 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(8) 613a Übergang durch Rechtsgeschäft 1. Begriff des Rechtsgeschäfts: Die Art des Rechtsgeschäfts ist egal; wichtig ist nur, dass dadurch der Übergang der tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsgewalt über die für den Betrieb Maßgeblichen Betriebsmittel bewirkt werden. Das Rechtsgeschäft kann auch mit einem Dritten zustande kommen (z.b. Neuverpachtung einer Gaststätte durch die Brauerei nach Pachtende) 2. Art der Rechtsgeschäfte: Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag Vermietung / Verpachtung Vermächtnis Bestellung eines Nießbrauchs Gesellschaftsvertrag (bei Einbringung des Betriebes in die Gesellschaft) 3. Zeitpunkt des Übergangs Entscheidend: Übernahme der betrieblichen Leitungs- und Organisationsgewalt durch Erwerber (Zeitpunkt der Erfüllung oder des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ist nicht relevant) Es genügt die Möglichkeit der Ausübung der Leitungsmacht, auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an RA Urs Peter Janetz

16 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(9) 613a BGB Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen Betrieb/steil Wirtsch. Einheit Voraussetzungen Wahrung d. Identität Inhaberwechsel Rechtsgeschäft Betriebsübergang Rechtsfolgen Übergang der Arbeitsverhältnisse Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer Haftung des bisherigen Inhabers Haftung des neuen Inhabers Kündigungsverbot RA Urs Peter Janetz

17 Exkurs: 613a BGB Übergang der Arbeitsverhältnisse Zeitpunkt: Erlangung der Organisations- und Leitungsmacht, wobei die Möglichkeit der Ausübung genügt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der Betriebstätigkeit ist unerheblich. Erfasste Arbeitsverhältnisse: Sämtliche Arbeitsverhältnisse in dem übergehenden Betrieb Ausbildungsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse Nicht aber: Freie Dienstverhältnisse Anstellungsverträge mit Organmitgliedern (z.b. Geschäftsführer der GmbH) Zuordnung der AN, wenn nur ein Betriebsteil übergeht: Diejenigen AN, die dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen sind. Ist das nicht eindeutig bestimmbar, Zuordnung nach folgenden Kriterien: Einigkeit zwischen Veräußerer & Erwerber: Parteiwille zählt Uneinigkeit: Entscheidung nach objektiven Kriterien: Überwiegender Arbeitsort Überwiegender Arbeitsaufwand Anbindung an (welche?) Betriebsorganisation Zuordnung zu (welchem?) Vorgesetzten Bei Umwandlungen mit Namenslisten im Interessenausgleich beachte 323 II UmwG!! RA Urs Peter Janetz

18 Exkurs: 613a BGB Unterrichtungspflicht Widerspruchsrecht 613a V BGB: Unterrichtungspflicht des (alten oder neuen) Arbeitgebers in Textform (Brief, , Kopie, Fax, Unterschrift nicht erforderlich) über: den Zeitpunkt / geplanten Zeitpunkt des Übergangs den Grund für den Übergang (z.b. Veräußerung, Verpachtung, Verschmelzung) nebst weitergehenden Motiven und unternehmerischen Erwägungen die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen Folgen des Übergangs für die AN die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (z.b. notwendige Weiterbildungen) die Identität des Erwerbers (BAG vom , 8 AZR 407/07) Rechtsfolge Beginn der Widerspruchsfrist nach 613a VI BGB (erst bei vollständiger und richtiger Unterrichtung!) 613a VI BGB: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers innerhalb 1 Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung. schriftlich ggü. altem AGeb oder neuen Betriebsinhaber nur insgesamt möglich (nicht nur hinsichtlich einzelner Folgen) nach h.m. ist ein Grund i.d.r. nicht erforderlich Rechtsfolge Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des widersprechenden ANs auf den neuen Inhaber wird verhindert. Der (alte) AGeb kann dann jedoch i.d.r. betriebsbedingt kündigen ( 613a IV BGB greift hier nicht) RA Urs Peter Janetz

19 Exkurs: Rechte und Pflichten des neuen Betriebsinhabers Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Muss bisherige Vergütung weiter zahlen Haftet auch für alte Lohnrückstände und Schadenersatzansprüche Hat nun das Weisungsrecht Tritt in bestehende Versorgungsanwartschaften ein Tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Arbeitsverhältnis ein Alter Betriebsinhaber Betriebsübergang gem. 613a BGB Übernimmt Betriebszugehörigkeit Vor Betriebsübergang ausgeschiedene Arbeitnehmer Haftet nicht für: noch bestehende Ansprüche (z.b. Lohn) Versorgungsansprüche bzw. unverfallbare Anwartschaften Ich: Neuer Boss Neuer Betriebsinhaber RA Urs Peter Janetz

20 Exkurs: Geltung kollektivrechtlicher Normen beim Betriebsübergang Zum Zeitpunkt des BÜ s geltende TVe und BVn......werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses wie sie gerade sind ( Einfrieren auf den Stand z.zt. des BÜs) 613a I 2 BGB......und dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil des ANs abgeändert werden, 613a I 2. Ausnahmen, 613a I 4 außer 613a II 3: Die Rechte und Pflichten sind beim Erwerber durch Tarifvertrag (BAG: beiderseitige Tarifgebundenheit!) oder Betriebsvereinbarung geregelt, dann gelten diese, auch wenn sie ungünstiger sind. Soweit keine Regelung für den fraglichen Sachverhalt getroffen ist, erfolgt auch kein Ausschluss durch den TV oder die BV! Sonderfall: Geltung des TV (nur) durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme: Es gilt 613a Abs. 1 S. 2 => Möglicherweise Besserstellung nicht tarifgebundener AN TV oder BV gilt nicht mehr Wenn keine beiderseitige Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen TV: Vereinbarung über dessen Geltung RA Urs Peter Janetz

21 Exkurs: Kündigungsschutz nach 613a IV 1 BGB Kündigungsverbot für alle Kündigungsarten: außerordentlich ordentlich BeendigungsKdgg ÄnderungsKdgg Liegt objektiv ein BÜ vor? unabhängig, ob von altem oder neuem Inhaber ausgesprochen BÜ ist maßgeblicher Beweggrund für Kündigung Entscheidend: BÜ = (überwiegender) Anlass für die Kündigung Maßgeblich: Wie waren die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung? Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt bestehen, 613a IV S. 2 RA Urs Peter Janetz

22 Pflichten des Unternehmers Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen Einsetzen der Beteiligungsrechte des BR: Sobald sich der Unternehmer dazu entschlossen hat, die Maßnahme durchzuführen Rechtzeitige Unterrichtung des BR * Art und Umfang der geplanten BÄ muss bereits bekannt und konkretisiert sein. * So frühzeitig, dass noch über Interessenausgleich / Sozialplan verhandelt werden und das Verfahren nach 112 BetrVG abgeschlossen werden kann => Es dürfen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen sein. Umfassende Unterrichtung des BR * Mitteilung der Gründe für die geplante Betriebsänderung * Darlegung der Auswirkungen auf die AN * Darlegung des Zeitplans Beratung mit dem BR über * Interessenausgleich * Sozialplan RA Urs Peter Janetz

23 Sicherung der Informations- und Beratungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Individualrechtliche Sicherung Kollektivrechtliche Sicherung Unterlassungsanspruch? Mittelbare Sicherung Maßnahme ist nicht unwirksam AN kann ggf. gem. 113 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich haben Keine Geltendmachung durch BR möglich Leistungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch BR Meist: Einstweilige Verfügung gem. 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG, da Hauptsacheverfahren zu langwierig Gerichtet darauf, dass die Betriebsänderung nicht durchgeführt werden darf Heftig umstritten! Die RSpr. ist uneinheitlich, vom BAG nicht entschieden Nach Fitting ( 111 Rz. 135) kein Unterlassungsanspruch!

24 Unterschied: Interessenausgleich - Sozialplan Betrachtet man die Betriebsänderung als Krankheit soll der Interessenausgleich diese heilen lindert der Sozialplan bestenfalls die Symptome Er bezieht sich auf den Inhalt der Betriebsänderung Er bezieht sich auf die Folgen der Betriebsänderung Es geht um das OB & WIE der Betriebsänderung Entschädigung, Überbrückung, Vorsorge etc. Nachteile sollen (soweit möglich) erst gar nicht entstehen Entstehende Nachteile sollen abgemildert werden

25 Ergebnisse eines Interessenausgleichs Ob, Wann, Wie wird die BÄ durchgeführt, d.h. die Grundsatzentscheidung, die Modalitäten und der Zeitplan. Betriebsänderung unterbleibt Betriebsänderung wird in modifizierter Form durchgeführt Betriebsänderung wird ohne Änderungen durchgeführt

26 Mögliche Änderungen / Inhalte des Interessenausgleichs Veränderungen der ursprünglichen Planung in zeitlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht, z.b. Zeitliche Verschiebung Reduzierung der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer Änderungen im Organigramm / Hierarchien Betriebseinschränkung statt Stilllegung Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen Umschulungs-, Fortbildungs-, Qualifizierungsmaßnahmen Versetzungen Verabredungen über Kurzarbeit ( 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) Abmachungen über Personalplanung ( 92 ff BetrVG) sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen; sozialverträglicher Personalabbau Form und Zeitrahmen der Aufhebung von Arbeitsverträgen (z.b. Altersteilzeit, Beschäftigungsgesellschaften (beachte 110 ff SGB III), Auswahlkriterien gem. 95 BetrVG, Namenslisten nach 1 Abs. 5 KSchG VORSICHT!), Kündigungsverbote, Entlassungstermine, Freistellungen

27 2 große Gefahren beim Interessenausgleich Norm 1 Abs. 5 KSchG Was regelt der Interessenausgleich? AN, denen wegen der BÄ gekündigt werden soll, sind in Interessenausgleich namentlich benannt Folgen für die AN: Soziale Rechtfertigung der Kündigung i.s.v. 1 KSchG wird vermutet Soziale Auswahl wird nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft Ersetzt Stellungnahme des BR gem. 17 Abs. 3 S. 2 KSchG Norm 323 Abs. 2 UmwG Vss.:Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung: Was regelt der Interessenausgleich? Namentliche Bezeichnung der AN bei Zuordnung zu bestimmtem Betrieb / Betreibsteil Folgen für die AN: Zuordnung der AN kann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden

28 Rechtsnatur des Interessenausgleichs Der Interessenausgleich ist keine Betriebsvereinbarung! Der Interessenausgleich ist eine kollektive Vereinbarung besonderer Art Der IA entfaltet grds. keine normative Wirkung für die ArbVerh. Aber: Sind Folgeregelungen mit Anspruchscharakter enthalten (z.b. KdggsVerbote, Anspruch auf Umschulungen), ist dieser qualifizierte IA in diesem Teil eine freiwillige BV. Im IA sollte ein eigenständiger Erfüllungsanspruch des BR vereinbart werden, um Abweichungen durch den AGeb zu verhindern, da ansonsten der BR u.u. keinen Unterlassungsanspruch hat! Normative Wirkung für die ArbVerh. in folgenden Fällen: 323 Abs. 2 UmwG (Zuordnung von AN zu einem Betrieb 1 Abs. 5 KSchG (Namensliste bei Sozialauswahl) Sonstige Mitbestimmungsrechte des BR, z.b. 102; 99; 87; 91; 98 BetrVG bleiben unberührt

29 Überblick Interessenausgleich & Nachteilsausgleich Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle (unverbindlich) und / oder sonstigen Dritten Interessenausgleich von AGeb nicht versucht bzw. AGeb hat die E-Stelle nicht angerufen Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer, 113 BetrVG Einigung versucht, aber gescheitert obwohl AGeb E-Stelle angerufen hat Einigungsstelle entscheidet nicht, AGeb bestimmt frei bei Abweichung Einigung erzielt (Schriftform = Wirksamkeitsvoraussetzung, 112 Abs. 1 S.1) Kollektive Vereinbarung eigener Art (keine BV!)

30 Nachteilsausgleich, 113 BetrVG Voraussetzungen Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich ab ( 113 Abs. 1), oder Unternehmer führt Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben ( 113 Abs. 3) Arbeitnehmer werden infolge der Betriebsänderung entlassen oder erleiden sonstige Nachteile ( Entlassen bedeutet dabei dass Ausscheiden des AN auf Veranlassung des AGeb. Das kann auch eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag sein) Folge(n) Entlassene Arbeitnehmer können auf Abfindung klagen ( 113 Abs. 1, 3 BetrVG; 10 KSchG) Bei anderen wirtschaftlichen Nachteilen: Anspruch auf finanziellen Ausgleich bis zu 12 Monate (z.b. erhöhte Fahrtkosten) Geltendmachung Durch die betroffenen AN selbst Kein Anspruch des BR!

31 Einigungsstelle beim Interessenausgleich Einigung erzielt Keine Einigung Vermittlungsersuchen an BA für Arbeit, 112 Abs. 2 S.1 BetrVG Vermittlungsersuchen erfolgt nicht oder Vermittlung ist erfolglos kollektive Vereinbarung besonderer Art schriftliche Niederlegung Einigungsstelle erzielt Einigung Einigungsstelle erzielt keine Einigung BR kann, Unternehmer muss* die Einigungsstelle anrufen, 112 Abs. 2 S.2 BetrVG IA-Verfahren beendet, keine Entscheidung der Einigungsstelle * Ruft der Unternehmer die E-Stelle nicht an, hat er nach BAG keinen ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs unternommen (Fitting 112 Rz. 33 m.w.n.) => Nachteilsausgleich!

32 Einigungsstelle bei Sozialplan Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat ggf. mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle und/oder sonstigen Dritten Einigung erzielt wirkt wie Betriebsvereinbarung, 112 I 3 BetrVG Keine Einigung; Vermittlungsersuchen gem. 112 Abs. 2 erfolgt nicht oder Vermittlung ist erfolglos Anrufung E-Stelle durch BR / Unternehmer; 112 Abs. 2 Einigung gelingt Einigungsstelle versucht Einigung gem. 112 Abs. 3 keine Einigung Einigungsstelle entscheidet Ausnahme 112a BetrVG Neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung (nicht Umstrukturierung), 112a Abs. 2 BetrVG Betriebsänderung besteht nur in Entlassung von AN: Mindestzahlen des 112a I BetrVG müssen erreicht sein: % der Belegschaft mind. AN: bis 59 20% % % 60 über % 60 Kriterien für die Einigungsstelle: 112 Abs. 5 BetrVG RA Urs Peter Janetz

33 Kriterien für die E-Stelle, 112 Abs. 5 BetrVG Im Rahmen des erzwungenen E-Stellen-Verfahrens ( 112 Abs. 4) muss die E-Stelle nachfolgende Punkte beachten. (Bei 112 Abs. 3 ist die Regelungsfreiheit größer!) (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. 2.a Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

34 Inhalt des Sozialplans Durch die Betriebsänderung entstehende Nachteile sollen durch den Sozialplan abgemildert werden. Er hat nach BAG eine zukunftsorientierte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion Häufige Regelungen: Angebote von anderen Arbeitsplätzen & Regelungen zu deren Zumutbarkeit Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen (meist unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung) Ausgleich für Nachteile wegen Versetzungen (Pendlerzuschuss, Umzugskostenbeihilfe etc.) Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen, i.d.r. mit pauschalierten Regelungen Altersteilzeitregelungen Härtefonds

35 Verbindung der Verhandlungen über IA und SP Sinnvoll? Vorgreiflich: Welche - auszugleichenden - Folgen entstehen? Interessenausgleich: Ob; Wann; Wie der Betriebsänderung Welche wirtschaftlichen Belastungen ergeben sich für den Arbeitgeber? Kann so die BÄ überhaupt durchgeführt werden? BR kann Zustimmung zu IA vom Abschluss eines SP abhängig machen und die BÄ so verzögern Sozialplan: Ausgleich & Überbrückung der Folgen der Betriebsänderung Logische Verzahnung der Verhandlungen

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftliche Angelegenheiten (WA & BR) Mehr als 100 ständig beschäftigte AN Wirtschaftsausschuss

Mehr

Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte

Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte Seminar BR Stena Line Scandinavia AB 17./18.12.2012 Kiel, Schwedenkai 1 Beteiligungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Sozialplan ( 112, 112a BetrVG) Betriebs-

Mehr

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2

Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftliche Angelegenheiten (WA & BR) Mehr als 100 ständig beschäftigte AN Wirtschaftsausschuss

Mehr

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen

Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen Umstrukturierung und Digitalisierung Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang Betriebsänderungen frühzeitig erkennen www.ifb.de Seite

Mehr

Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung

Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung SUB Hamburg A2009/3157 Betrieb - Unternehmen - Konzern 1 Was

Mehr

BetrVG Fresh up Part 2

BetrVG Fresh up Part 2 Willkommen im ifb-seminar: Fresh up Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Überblick: Die Beteiligung des BR bei personellen Angelegenheiten Allgemeine personelle Angelegenheiten

Mehr

Personal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart

Personal und Arbeitsrecht. Landesakademie Esslingen Martin Röll, IG Metall Stuttgart Personal und Arbeitsrecht Landesakademie Esslingen 06.12.2018 Martin Röll, IG Metall Stuttgart 1 Programm o Arbeitsrecht individuell und Kollektiv im Überblick: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat

Mehr

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,

Mehr

Unterrichtung und Beratung

Unterrichtung und Beratung IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Vorgehensweise bei einer geplanten Betriebsänderung 111 BetrVG Unterrichtung und Beratung 112 I III BetrVG Versuch eines Interessenausgleichs

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 1. Die Mitwirkung des Wirtschaftsausschusses 2. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

Mehr

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem

Mehr

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften

Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei dem Erwerb und der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Gesellschaften Rechtsanwälte Dr. Olaf Lampke und Lars Wenzel 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Geht ein Betrieb oder

Mehr

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de

Mehr

Wikipedia: Sozialplan

Wikipedia: Sozialplan Wikipedia: Sozialplan Nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen

Mehr

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff

Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am 09.10.2017 von Dr. Cornelia Stapff 1 Persönlicher Geltungsbereich Recht, Steuern, Wirtschaft. Wann findet 613a BGB

Mehr

Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Meier Antworten für die Praxis Interessenausgleich und Sozialplan Verhandlungen Inhalte Durchführung 3. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Interessenausgleich und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung Rz. Seite Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Das Recht des Betriebs(teil)übergangs in der Insolvenz... 8... 3 I. Anwendbarkeit des 613a BGB in der Insolvenz und europäisches Recht...

Mehr

Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe

Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe Von Gregor Römer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Grundlagen 21 I. Einführung 21 II. Erscheinungsformen des

Mehr

Willkommen im ifb-seminar: Betriebsverfassungsrecht Kompakt Teil II Part 2

Willkommen im ifb-seminar: Betriebsverfassungsrecht Kompakt Teil II Part 2 Willkommen im ifb-seminar: Betriebsverfassungsrecht Kompakt Teil II Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirksamkeitsvoraussetzungen der BV Normalfall Ausnahme (Einigungsstellenverfahren

Mehr

Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc.

Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc. Interessenvertretung bei Interessenausgleich Sozialplan etc. Stand Mai 2006 L. Loop, 1 Was ist eine Betriebsänderung? Jede Maßnahme des Arbeitgebers, die wesentliche Nachteile für die gesamte Belegschaft

Mehr

Unterrichtung und Beratung. Versuch eines Interessenausgleichs (kollektive Vereinbarung eigener Art)

Unterrichtung und Beratung. Versuch eines Interessenausgleichs (kollektive Vereinbarung eigener Art) IV. Grundsätze der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Vorgehensweise bei einer geplanten Betriebsänderung 111 BetrVG Unterrichtung und Beratung 112 I III BetrVG Versuch eines Interessenausgleichs

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. E. Betriebsverfassungsrecht Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. III. IV.

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen

Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen Vorwort... V Bearbeiterverzeichnis... VII Inhaltsverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XLI Literaturverzeichnis...XLIX 1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen A. Motive

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum

Mehr

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Betriebsrat und Arbeitnehmervertretung Mitbestimmung Jean-Martin Jünger, Carsten Gebel Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Verlag Dashöfer Jean-Martin Jünger,

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker 1

Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker 1 Kollektives Arbeitsrecht 25. Teil: Betriebsverfassungsrecht XV Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich I. Sozialplan ( 112) 1.Begriff

Mehr

Personalabbau in der Krise. Dr. Dirk Freihube. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Personalabbau in der Krise. Dr. Dirk Freihube. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Personalabbau in der Krise Dr. Dirk Freihube Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 1. Vorüberlegungen Abfindungsrisiko es gibt keine allgemeingültige Formel Annahmeverzugsrisiko Abfindungshöhe ist

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613 a BGB

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613 a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613 a BGB RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de Allgemeines Schutzweck des 613 a BGB ist, - den Arbeitnehmer vor Nachteilen durch einen Betriebsübergang

Mehr

Arbeitsrechtliche Risiken

Arbeitsrechtliche Risiken Arbeitsrechtliche Risiken BEI ÄNDERUNG DER BETRIEBLICHEN UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN STRUKTUREN Welche Änderungen gibt es? Änderung betrieblicher Strukturen Betriebsänderung Arbeitnehmerüberlassung Änderung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010 Ziele europäischer Gesetzgebung zu Unternehmenskrisen Förderung von Umstrukturierungen zu größeren transnationalen Wirtschaftseinheiten Abfederung der sozialen Folgen zur Herstellung von Akzeptanz 3 Unternehmenskrisen:

Mehr

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit

Mehr

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung 2. überarbeitete und erweiterte

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG

Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG I. Begriff Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung von Rechten

Mehr

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Elmar Schnitker Die Auswirkungen des neuen Umwandlungsgesetzes auf die Zuordnung und den Inhalt der Arbeitsverhältnisse sowie die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen PETER LANG Europäischer Verlag der

Mehr

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613a BGB

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang nach 613a BGB (Checkliste) WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster, RA Benedikt Kröger, Sendenhorst

Mehr

Make or buy? Outsourcing im; Krankenhaus

Make or buy? Outsourcing im; Krankenhaus Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin

Mehr

Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen. 7. NIVD Jahrestagung , Berlin RA Peter Hützen

Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen. 7. NIVD Jahrestagung , Berlin RA Peter Hützen Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen 7. NIVD Jahrestagung 05.09.2014, Berlin RA Peter Hützen Aktuelle (insolvenz-) arbeitsrechtliche Entwicklungen Abriss und Neubau Betriebsübergang (EuGH14.04.1994,

Mehr

Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan

Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 2. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele wird vertrieben

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau

Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen

Mehr

Die Gestaltungsformen des Sozialplans

Die Gestaltungsformen des Sozialplans Die Gestaltungsformen des Sozialplans Einzel-, Rahmen-, Dauer-, vorsorglicher und Transfersozialplan und ihr Verhältnis zueinander Von Andreas Wolff Duncker & Humblot Berlin Einleitung 1. Teil Abgrenzung

Mehr

Informationspflichten und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang

Informationspflichten und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang MERKBLATT Informationspflichten und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-19 1122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Müller +49 3741 214-3120

Mehr

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach 323 Abs. 2 UmwG

Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach 323 Abs. 2 UmwG ' -. ' ' ' ' ' " ' ' " ". ; / Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach 323 Abs. 2 UmwG Von Norma Studt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung: Das Umwandlungsgesetz - neue

Mehr

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat

Mehr

Verschmelzungsvertrag

Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz

Mehr

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Musterfall Arzt A beschäftigt seit 20 Jahren die MFA B in Vollzeit zu einem Monatsbruttogehalt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 15 A. Problemstellung und Gang der Untersuchung... 16 B. Abgrenzung der Kündigung auf Grundlage eines Erwerberkonzeptes von anderen Personalentscheidungen

Mehr

Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Betriebsänderungen

Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Betriebsänderungen Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Betriebsänderungen Inauguraldissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg vorgelegt von Rechtsanwalt

Mehr

Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG

Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG Alexander Wolff Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG.4. BERLIN VERLAG Arno Spitz GmbH Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Erstes Kapitel Einführung

Mehr

Wikipedia: Transfergesellschaft

Wikipedia: Transfergesellschaft Wikipedia: Transfergesellschaft Die Transfergesellschaft ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das (indirekt) in 111 SGB III (bis 31. März 2012: 216b SGB III a.f.) definiert ist. Transfergesellschaften

Mehr

BELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein

BELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 1 Betriebsbegriff 07.10.2013 (c) RAin Heinlein 2013 2 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil

Mehr

ALLGEMEINES. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht

ALLGEMEINES. Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht ALLGEMEINES Gesprächskreis Arbeitsrecht Sozialplan 2020 Wege durch das Dickicht Dr. Doris-Maria Schuster, 26. Juni 2013 Sinn und Zweck Ausgleich/Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING. Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang

GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING. Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang Dr. Katrin Haußmann, 1. Juli 2014 Inhalt Zuordnung der Mitarbeiter 1 Interessenausgleich/Sozialplan

Mehr

Interessenausgleich und Sozialplan

Interessenausgleich und Sozialplan Beck`sche Musterverträge 17 Interessenausgleich und Sozialplan von Prof. Dr. Gerhard Röder, Prof. Dr. Ulrich Baeck 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage Interessenausgleich und Sozialplan Röder /

Mehr

Betriebsräte in Fusionsprozessen: Rechtlicher Rahmen

Betriebsräte in Fusionsprozessen: Rechtlicher Rahmen Betriebsräte in Fusionsprozessen: Rechtlicher Rahmen Betriebsräte müssen sich vor und in Fusionsprozessen Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen. Sie müssen ihre Rechte, Aufgaben und

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung

Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Sanierungsarbeitsrecht 3 Sanierungswege in der Insolvenz Restrukturierung / Möglichkeiten des Personalabbaus Kündigung von Personal Veräußerung eines Betriebes

Mehr

Betriebsübergänge in der Insolvenz

Betriebsübergänge in der Insolvenz Eva Rose Betriebsübergänge in der Insolvenz Die arbeitsrechtlichen Regelungen in Deutschland und Italien Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 17

Mehr

Der Betriebsübergang in Deutschland und Polen

Der Betriebsübergang in Deutschland und Polen Sonja Justine Kokott Der Betriebsübergang in Deutschland und Polen Eine rechtsvergleichende Studie zur Umsetzung europäischer Richtlinienvorgaben im Individualarbeitsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015

Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Fall 6: Verhältnis Betriebsvereinbarung zur Tarifautonomie Die B-AG führt in Bayern ein Unternehmen der Metallindustrie, ist aber nicht Mitglied

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz 2. Skript: Grundlagen Betriebsverfassungs-, Tarif- und Betriebsübergangsrecht Prof. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg Sommersemester 2011 Betriebsverfassungsrechtliche

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften

Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften Markus Wimmer Unternehmenssanierung mittels Transfergesellschaften PETER LANG InternationalerVerlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XV Abkürzungsverzeichnis XXVII 1 Einleitung

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder

Mehr

Inhaltsübersicht. Interessenausgleich

Inhaltsübersicht. Interessenausgleich Interessenausgleich Inhaltsübersicht 1. Definition 2. Form 3. Zuständiger Betriebsrat 4. Inhalt 5. Interessenausgleich mit Namensliste 6. Verhältnis Interessenausgleich - Sozialplan 7. Nachteilsausgleich

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten Folie 1 Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 1. Problem Die Wahl

Mehr

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten Folie 1 Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 1. Problem Die Wahl

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Unternehmensnachfolge aus arbeitsrechtlicher Sicht

Unternehmensnachfolge aus arbeitsrechtlicher Sicht Unternehmensnachfolge aus arbeitsrechtlicher Sicht Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

Mehr

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice

Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen Klaus Ulrich Mitbestimmung und Arbeitszeit Ein Pulverfass

Mehr

Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht Küche Technik Reinigung Krankenhaus Hol- & Bringedienst Labor Radiologie Flexibilität Effizienz & Qualität Kosteneinsparung Entlastung der Personalabteilung Erhöhung

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs. Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht -

Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs. Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs Thomas Schmitz - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht - Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmens und Betriebs I. Wechsel

Mehr

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Betriebsänderungen und Mitbestimmung des Betriebsrates

Betriebsänderungen und Mitbestimmung des Betriebsrates Betriebsänderungen und Mitbestimmung des Betriebsrates Silke Deisenroth Verbandsjuristin, SACHSENMETALL Dresden, 17.03.2015 1 Betriebsänderungen ( 111 BetrVG) abschließende Aufzählung des 111 S.3 Nr.1

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht

Vorlesung Arbeitsrecht Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (3.11.2009, 2, T2) Vorlesung Arbeitsrecht 3. Zentrale Begriffe des Arbeitsverhältnisses: Unselbständigkeit bzw. persönliche Abhängigkeit Typus-Begriff Elemente:

Mehr