Willkommen im Seminar: Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan (mit Exkurs zum Betriebsübergang)
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- Arnim Hertz
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1 Willkommen im Seminar: Betriebsänderung Interessenausgleich Sozialplan (mit Exkurs zum Betriebsübergang) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht
2 Überblick Betriebsänderung Unternehmen mit mehr als 20 AN plant Betriebsänderung, z.b. 111 S. 3 mit wesentlichen Nachteilen für erhebliche Teile der Belegschaft Betriebsrat ob / wie die Betriebsänderung durchgeführt wird (Interessenausgleich) ob und in welchem Umfang Nachteile für die AN ausgeglichen / gemildert werden müssen (Sozialplan) In Unternehmen mit mehr las 300 AN: Berater gem. 111 S.2 für Betriebsänderung / Interessenausgleich
3 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (1) der betrieblichen Organisation der Struktur Betriebsänderung ist nach allg. Definition ( 111 S. 1 BetrVG) grundsätzlich jede Änderung des Tätigkeitsbereichs der Arbeitsweise der Fertigung des Standorts etc. RA Urs Peter Janetz
4 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (2) Erhebliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft liegen jedenfalls vor in den Fällen des 111 S. 3 BetrVG, hier fingiert das Gesetz das Vorliegen von Nachteilen: Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben Spaltung von Betrieben Grundlegende Änderung von Einführung grundlegend neuer wesentlicher Betriebsteil? Quantitative Betrachtung: Zahlenwerte des 17 KSchG sind erfüllt und im Betriebsteil sind mind. 5% der Belegschaft tätig. (Qualitative Betrachtung bei nichterreichen der Zahlenwerte: str., vom BAG nicht entscheiden) Betriebsorganisation Betriebsanlagen Betriebszweck Arbeitsmethoden Fertigungsverfahren
5 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (3) Verlust des Arbeitsplatzes Minderung des Entgelts Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer sind z.b. Höhere Fahrtkosten Leistungsverdichtung Qualifikationsverlust Zusätzliche Kontrollen RA Urs Peter Janetz
6 Erhebliche Teile der Belegschaft? Anhaltspunkt: 17 KSchG Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (4) In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% (bis ca. 256 AN) oder mehr als 25 AN In Betrieben mit i.d.r. ab 500 AN müssen betroffen sein mind. 30 AN Einheitliche unternehmerische Planung muss zu diesen Zahlen führen.
7 Exkurs: Betriebsänderung durch reinen Personalabbau Reiner Personalabbau bei unverändert beibehaltenen Produktionsmitteln kann eine Betriebsänderung i.s.v. 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG sein. Voraussetzung: In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% (bis ca. 256 AN) oder mehr als 25 AN In Betrieben mit i.d.r. mit AN müssen betroffen sein mind. 30 AN In Betrieben ab 600 AN müssen betroffen sein 5 % der AN Einheitliche unternehmerische Planung muss zu diesen Zahlen führen. Besonderheit: Erzwingbarer Sozialplan nur in den Fällen des 112a BetrVG
8 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(1) Zusammenschluss ( 111 Nr. 3)? Nur dann, wenn ein neuer Betrieb entsteht, z.b. aus bisher 2 getrennten Betrieben wird ein neuer (Gemeinschafts-) Betrieb oder ein Betrieb geht unter Identitätsverlust in einem anderen Betrieb auf Betriebsübergang = Betriebsänderung i.s.d. 111 BetrVG? Spaltung ( 111 Nr.3)? z.b. Abspaltung eines Betriebsteils und Übergang auf einen neuen Betriebsinhaber oder 2 oder mehrere neue Betriebe entstehen. Aber auch: AGeb gliedert einen Betriebsteil aus um ihn gem. 613a BetrVG auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Ausreichend ist dabei, wenn eine veräußerungsfähige Einheit abgespalten wird (Fitting 111 Rz. 87 m.w.n.) u.u. - wenn Nr. 3 nicht greift kann auch eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation ( 111 Nr. 4) vorliegen oder die Generalklausel des 111 S.1 greifen
9 Voraussetzungen des 613a BGB Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(2) Betrieb / Betriebsteil Inhaberwechsel Übergang durch Rechtsgeschäft RA Urs Peter Janetz
10 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(3) Der Betrieb muss übergehen als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der Identität RA Urs Peter Janetz
11 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(4) Betrieb Wirtschaftliche Einheit Organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen Dauerhafte Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit (Abstufungen je nach Branche) Unerheblich sind dabei z.b.: Eigentum des Betriebsinhabers, Nutzungsmöglichkeit (z.b. Pachtvertrag) reicht aus Art des arbeitstechnischen Zwecks Größe der Belegschaft Wirtschaftliche Situation des Betriebes Betriebsmittelarme Tätigkeit: Hier kann die bloße Übernahme der Belegschaft zu einem Betriebsübergang führen Betriebsmittelreiche Tätigkeit: Hier kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen, wobei die vom neuen Inhaber übernommenen Betriebsmittel nicht dem Vorgänger gehört haben müssen RA Urs Peter Janetz
12 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(5) Stillegung Starke Veränderung Keine Identitätswahrung Betrieb Wahrung der Identität Übergang sachlicher Betriebsmittel Wert der immateriellen Betriebsmittel Übernahme der Arbeitnehmer Betrieb muss erhalten bleiben Prüfungskriterien: Bei Gewichtung der Kriterien Unterscheidung nach Betriebsart: Übernahme des Kundenstamms Ähnlichkeit der Tätigkeit nach der Übernahme Handelsbetrieb Unterbrechungsdauer Produktionsbetrieb RA Urs Peter Janetz Dienstleistungsbetrieb
13 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(6) Betriebsteil (bei 613a BGB) selbständige, abtrennbare, organisatorische Einheit (muss so schon beim Veräußerer vorhanden gewesen sein; nicht z.b. Verkauf einer einzelnen Maschine) verfolgt innerhalb des Gesamtzwecks einen eigenen Teilzweck (meist Hilfsfunktion, z.b. Werkstatt eine Kfz-Händlers) RA Urs Peter Janetz
14 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(7) Inhaberwechsel Es muss die Person wechseln, in deren Namen der Betrieb geführt wird => Inhaberwechsel (ja) Alter Inhaber Neuer Inhaber Muster GmbH Alter Gesellschafter Muster GmbH Neuer Gesellschafter => Inhaberwechsel (nein) RA Urs Peter Janetz
15 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(8) 613a Übergang durch Rechtsgeschäft 1. Begriff des Rechtsgeschäfts: Die Art des Rechtsgeschäfts ist egal; wichtig ist nur, dass dadurch der Übergang der tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsgewalt über die für den Betrieb Maßgeblichen Betriebsmittel bewirkt werden. Das Rechtsgeschäft kann auch mit einem Dritten zustande kommen (z.b. Neuverpachtung einer Gaststätte durch die Brauerei nach Pachtende) 2. Art der Rechtsgeschäfte: Kauf-, Schenkungs- oder Tauschvertrag Vermietung / Verpachtung Vermächtnis Bestellung eines Nießbrauchs Gesellschaftsvertrag (bei Einbringung des Betriebes in die Gesellschaft) 3. Zeitpunkt des Übergangs Entscheidend: Übernahme der betrieblichen Leitungs- und Organisationsgewalt durch Erwerber (Zeitpunkt der Erfüllung oder des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ist nicht relevant) Es genügt die Möglichkeit der Ausübung der Leitungsmacht, auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an RA Urs Peter Janetz
16 Exkurs: Überblick zum Betriebsübergang(9) 613a BGB Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen Betrieb/steil Wirtsch. Einheit Voraussetzungen Wahrung d. Identität Inhaberwechsel Rechtsgeschäft Betriebsübergang Rechtsfolgen Übergang der Arbeitsverhältnisse Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer Haftung des bisherigen Inhabers Haftung des neuen Inhabers Kündigungsverbot RA Urs Peter Janetz
17 Exkurs: 613a BGB Übergang der Arbeitsverhältnisse Zeitpunkt: Erlangung der Organisations- und Leitungsmacht, wobei die Möglichkeit der Ausübung genügt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der Betriebstätigkeit ist unerheblich. Erfasste Arbeitsverhältnisse: Sämtliche Arbeitsverhältnisse in dem übergehenden Betrieb Ausbildungsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse Nicht aber: Freie Dienstverhältnisse Anstellungsverträge mit Organmitgliedern (z.b. Geschäftsführer der GmbH) Zuordnung der AN, wenn nur ein Betriebsteil übergeht: Diejenigen AN, die dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen sind. Ist das nicht eindeutig bestimmbar, Zuordnung nach folgenden Kriterien: Einigkeit zwischen Veräußerer & Erwerber: Parteiwille zählt Uneinigkeit: Entscheidung nach objektiven Kriterien: Überwiegender Arbeitsort Überwiegender Arbeitsaufwand Anbindung an (welche?) Betriebsorganisation Zuordnung zu (welchem?) Vorgesetzten Bei Umwandlungen mit Namenslisten im Interessenausgleich beachte 323 II UmwG!! RA Urs Peter Janetz
18 Exkurs: 613a BGB Unterrichtungspflicht Widerspruchsrecht 613a V BGB: Unterrichtungspflicht des (alten oder neuen) Arbeitgebers in Textform (Brief, , Kopie, Fax, Unterschrift nicht erforderlich) über: den Zeitpunkt / geplanten Zeitpunkt des Übergangs den Grund für den Übergang (z.b. Veräußerung, Verpachtung, Verschmelzung) nebst weitergehenden Motiven und unternehmerischen Erwägungen die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen Folgen des Übergangs für die AN die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (z.b. notwendige Weiterbildungen) die Identität des Erwerbers (BAG vom , 8 AZR 407/07) Rechtsfolge Beginn der Widerspruchsfrist nach 613a VI BGB (erst bei vollständiger und richtiger Unterrichtung!) 613a VI BGB: Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers innerhalb 1 Monats ab ordnungsgemäßer Unterrichtung. schriftlich ggü. altem AGeb oder neuen Betriebsinhaber nur insgesamt möglich (nicht nur hinsichtlich einzelner Folgen) nach h.m. ist ein Grund i.d.r. nicht erforderlich Rechtsfolge Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des widersprechenden ANs auf den neuen Inhaber wird verhindert. Der (alte) AGeb kann dann jedoch i.d.r. betriebsbedingt kündigen ( 613a IV BGB greift hier nicht) RA Urs Peter Janetz
19 Exkurs: Rechte und Pflichten des neuen Betriebsinhabers Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Muss bisherige Vergütung weiter zahlen Haftet auch für alte Lohnrückstände und Schadenersatzansprüche Hat nun das Weisungsrecht Tritt in bestehende Versorgungsanwartschaften ein Tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Arbeitsverhältnis ein Alter Betriebsinhaber Betriebsübergang gem. 613a BGB Übernimmt Betriebszugehörigkeit Vor Betriebsübergang ausgeschiedene Arbeitnehmer Haftet nicht für: noch bestehende Ansprüche (z.b. Lohn) Versorgungsansprüche bzw. unverfallbare Anwartschaften Ich: Neuer Boss Neuer Betriebsinhaber RA Urs Peter Janetz
20 Exkurs: Geltung kollektivrechtlicher Normen beim Betriebsübergang Zum Zeitpunkt des BÜ s geltende TVe und BVn......werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses wie sie gerade sind ( Einfrieren auf den Stand z.zt. des BÜs) 613a I 2 BGB......und dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil des ANs abgeändert werden, 613a I 2. Ausnahmen, 613a I 4 außer 613a II 3: Die Rechte und Pflichten sind beim Erwerber durch Tarifvertrag (BAG: beiderseitige Tarifgebundenheit!) oder Betriebsvereinbarung geregelt, dann gelten diese, auch wenn sie ungünstiger sind. Soweit keine Regelung für den fraglichen Sachverhalt getroffen ist, erfolgt auch kein Ausschluss durch den TV oder die BV! Sonderfall: Geltung des TV (nur) durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme: Es gilt 613a Abs. 1 S. 2 => Möglicherweise Besserstellung nicht tarifgebundener AN TV oder BV gilt nicht mehr Wenn keine beiderseitige Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen TV: Vereinbarung über dessen Geltung RA Urs Peter Janetz
21 Exkurs: Kündigungsschutz nach 613a IV 1 BGB Kündigungsverbot für alle Kündigungsarten: außerordentlich ordentlich BeendigungsKdgg ÄnderungsKdgg Liegt objektiv ein BÜ vor? unabhängig, ob von altem oder neuem Inhaber ausgesprochen BÜ ist maßgeblicher Beweggrund für Kündigung Entscheidend: BÜ = (überwiegender) Anlass für die Kündigung Maßgeblich: Wie waren die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung? Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt bestehen, 613a IV S. 2 RA Urs Peter Janetz
22 Pflichten des Unternehmers Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen Einsetzen der Beteiligungsrechte des BR: Sobald sich der Unternehmer dazu entschlossen hat, die Maßnahme durchzuführen Rechtzeitige Unterrichtung des BR * Art und Umfang der geplanten BÄ muss bereits bekannt und konkretisiert sein. * So frühzeitig, dass noch über Interessenausgleich / Sozialplan verhandelt werden und das Verfahren nach 112 BetrVG abgeschlossen werden kann => Es dürfen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen sein. Umfassende Unterrichtung des BR * Mitteilung der Gründe für die geplante Betriebsänderung * Darlegung der Auswirkungen auf die AN * Darlegung des Zeitplans Beratung mit dem BR über * Interessenausgleich * Sozialplan RA Urs Peter Janetz
23 Sicherung der Informations- und Beratungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Individualrechtliche Sicherung Kollektivrechtliche Sicherung Unterlassungsanspruch? Mittelbare Sicherung Maßnahme ist nicht unwirksam AN kann ggf. gem. 113 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich haben Keine Geltendmachung durch BR möglich Leistungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch BR Meist: Einstweilige Verfügung gem. 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG, da Hauptsacheverfahren zu langwierig Gerichtet darauf, dass die Betriebsänderung nicht durchgeführt werden darf Heftig umstritten! Die RSpr. ist uneinheitlich, vom BAG nicht entschieden Nach Fitting ( 111 Rz. 135) kein Unterlassungsanspruch!
24 Unterschied: Interessenausgleich - Sozialplan Betrachtet man die Betriebsänderung als Krankheit soll der Interessenausgleich diese heilen lindert der Sozialplan bestenfalls die Symptome Er bezieht sich auf den Inhalt der Betriebsänderung Er bezieht sich auf die Folgen der Betriebsänderung Es geht um das OB & WIE der Betriebsänderung Entschädigung, Überbrückung, Vorsorge etc. Nachteile sollen (soweit möglich) erst gar nicht entstehen Entstehende Nachteile sollen abgemildert werden
25 Ergebnisse eines Interessenausgleichs Ob, Wann, Wie wird die BÄ durchgeführt, d.h. die Grundsatzentscheidung, die Modalitäten und der Zeitplan. Betriebsänderung unterbleibt Betriebsänderung wird in modifizierter Form durchgeführt Betriebsänderung wird ohne Änderungen durchgeführt
26 Mögliche Änderungen / Inhalte des Interessenausgleichs Veränderungen der ursprünglichen Planung in zeitlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht, z.b. Zeitliche Verschiebung Reduzierung der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer Änderungen im Organigramm / Hierarchien Betriebseinschränkung statt Stilllegung Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen Umschulungs-, Fortbildungs-, Qualifizierungsmaßnahmen Versetzungen Verabredungen über Kurzarbeit ( 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) Abmachungen über Personalplanung ( 92 ff BetrVG) sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen; sozialverträglicher Personalabbau Form und Zeitrahmen der Aufhebung von Arbeitsverträgen (z.b. Altersteilzeit, Beschäftigungsgesellschaften (beachte 110 ff SGB III), Auswahlkriterien gem. 95 BetrVG, Namenslisten nach 1 Abs. 5 KSchG VORSICHT!), Kündigungsverbote, Entlassungstermine, Freistellungen
27 2 große Gefahren beim Interessenausgleich Norm 1 Abs. 5 KSchG Was regelt der Interessenausgleich? AN, denen wegen der BÄ gekündigt werden soll, sind in Interessenausgleich namentlich benannt Folgen für die AN: Soziale Rechtfertigung der Kündigung i.s.v. 1 KSchG wird vermutet Soziale Auswahl wird nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft Ersetzt Stellungnahme des BR gem. 17 Abs. 3 S. 2 KSchG Norm 323 Abs. 2 UmwG Vss.:Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung: Was regelt der Interessenausgleich? Namentliche Bezeichnung der AN bei Zuordnung zu bestimmtem Betrieb / Betreibsteil Folgen für die AN: Zuordnung der AN kann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden
28 Rechtsnatur des Interessenausgleichs Der Interessenausgleich ist keine Betriebsvereinbarung! Der Interessenausgleich ist eine kollektive Vereinbarung besonderer Art Der IA entfaltet grds. keine normative Wirkung für die ArbVerh. Aber: Sind Folgeregelungen mit Anspruchscharakter enthalten (z.b. KdggsVerbote, Anspruch auf Umschulungen), ist dieser qualifizierte IA in diesem Teil eine freiwillige BV. Im IA sollte ein eigenständiger Erfüllungsanspruch des BR vereinbart werden, um Abweichungen durch den AGeb zu verhindern, da ansonsten der BR u.u. keinen Unterlassungsanspruch hat! Normative Wirkung für die ArbVerh. in folgenden Fällen: 323 Abs. 2 UmwG (Zuordnung von AN zu einem Betrieb 1 Abs. 5 KSchG (Namensliste bei Sozialauswahl) Sonstige Mitbestimmungsrechte des BR, z.b. 102; 99; 87; 91; 98 BetrVG bleiben unberührt
29 Überblick Interessenausgleich & Nachteilsausgleich Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle (unverbindlich) und / oder sonstigen Dritten Interessenausgleich von AGeb nicht versucht bzw. AGeb hat die E-Stelle nicht angerufen Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer, 113 BetrVG Einigung versucht, aber gescheitert obwohl AGeb E-Stelle angerufen hat Einigungsstelle entscheidet nicht, AGeb bestimmt frei bei Abweichung Einigung erzielt (Schriftform = Wirksamkeitsvoraussetzung, 112 Abs. 1 S.1) Kollektive Vereinbarung eigener Art (keine BV!)
30 Nachteilsausgleich, 113 BetrVG Voraussetzungen Unternehmer weicht ohne zwingenden Grund vom Interessenausgleich ab ( 113 Abs. 1), oder Unternehmer führt Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben ( 113 Abs. 3) Arbeitnehmer werden infolge der Betriebsänderung entlassen oder erleiden sonstige Nachteile ( Entlassen bedeutet dabei dass Ausscheiden des AN auf Veranlassung des AGeb. Das kann auch eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag sein) Folge(n) Entlassene Arbeitnehmer können auf Abfindung klagen ( 113 Abs. 1, 3 BetrVG; 10 KSchG) Bei anderen wirtschaftlichen Nachteilen: Anspruch auf finanziellen Ausgleich bis zu 12 Monate (z.b. erhöhte Fahrtkosten) Geltendmachung Durch die betroffenen AN selbst Kein Anspruch des BR!
31 Einigungsstelle beim Interessenausgleich Einigung erzielt Keine Einigung Vermittlungsersuchen an BA für Arbeit, 112 Abs. 2 S.1 BetrVG Vermittlungsersuchen erfolgt nicht oder Vermittlung ist erfolglos kollektive Vereinbarung besonderer Art schriftliche Niederlegung Einigungsstelle erzielt Einigung Einigungsstelle erzielt keine Einigung BR kann, Unternehmer muss* die Einigungsstelle anrufen, 112 Abs. 2 S.2 BetrVG IA-Verfahren beendet, keine Entscheidung der Einigungsstelle * Ruft der Unternehmer die E-Stelle nicht an, hat er nach BAG keinen ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs unternommen (Fitting 112 Rz. 33 m.w.n.) => Nachteilsausgleich!
32 Einigungsstelle bei Sozialplan Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat ggf. mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle und/oder sonstigen Dritten Einigung erzielt wirkt wie Betriebsvereinbarung, 112 I 3 BetrVG Keine Einigung; Vermittlungsersuchen gem. 112 Abs. 2 erfolgt nicht oder Vermittlung ist erfolglos Anrufung E-Stelle durch BR / Unternehmer; 112 Abs. 2 Einigung gelingt Einigungsstelle versucht Einigung gem. 112 Abs. 3 keine Einigung Einigungsstelle entscheidet Ausnahme 112a BetrVG Neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung (nicht Umstrukturierung), 112a Abs. 2 BetrVG Betriebsänderung besteht nur in Entlassung von AN: Mindestzahlen des 112a I BetrVG müssen erreicht sein: % der Belegschaft mind. AN: bis 59 20% % % 60 über % 60 Kriterien für die Einigungsstelle: 112 Abs. 5 BetrVG RA Urs Peter Janetz
33 Kriterien für die E-Stelle, 112 Abs. 5 BetrVG Im Rahmen des erzwungenen E-Stellen-Verfahrens ( 112 Abs. 4) muss die E-Stelle nachfolgende Punkte beachten. (Bei 112 Abs. 3 ist die Regelungsfreiheit größer!) (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. 2.a Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. 3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
34 Inhalt des Sozialplans Durch die Betriebsänderung entstehende Nachteile sollen durch den Sozialplan abgemildert werden. Er hat nach BAG eine zukunftsorientierte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion Häufige Regelungen: Angebote von anderen Arbeitsplätzen & Regelungen zu deren Zumutbarkeit Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen (meist unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung) Ausgleich für Nachteile wegen Versetzungen (Pendlerzuschuss, Umzugskostenbeihilfe etc.) Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen, i.d.r. mit pauschalierten Regelungen Altersteilzeitregelungen Härtefonds
35 Verbindung der Verhandlungen über IA und SP Sinnvoll? Vorgreiflich: Welche - auszugleichenden - Folgen entstehen? Interessenausgleich: Ob; Wann; Wie der Betriebsänderung Welche wirtschaftlichen Belastungen ergeben sich für den Arbeitgeber? Kann so die BÄ überhaupt durchgeführt werden? BR kann Zustimmung zu IA vom Abschluss eines SP abhängig machen und die BÄ so verzögern Sozialplan: Ausgleich & Überbrückung der Folgen der Betriebsänderung Logische Verzahnung der Verhandlungen
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