Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 151. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 151 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef Andorfer, Bavariafilmplatz 7, Grünwald, - Antragstellerin - w e g e n Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms RTL II hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für Privaten Rundfunk (LPR Hessen) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom und an die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) beantragten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms RTL II stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG (RTL 2), Grünwald, hat mit Schreiben vom an die LPR Hessen, der KEK vorgelegt mit Schreiben vom , die Verlängerung der Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm RTL 2 um weitere fünf Jahre beantragt. Nähere Ausführungen zum Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom gemacht. Die derzeitige Zulassung vom endet mit Ablauf des Programmstruktur und -verbreitung RTL II ist ein unterhaltungsorientiertes Vollprogramm, das frei über Satellit und Kabel und in einigen Bundesländern auch terrestrisch empfangbar ist. Zielgruppe sind die Zuschauer unter 50 Jahren, insbesondere die Altersgruppe der 14- bis 29-Jährigen sowie junge Familien und Alleinlebende (so die Angabe unter Das Programm setzt sich aus Spielfilmen, Serien, Shows, Infotainment, Magazinen, Übertragungen von Musikereignissen und Cartoons (insbesondere Animationsserien) zusammen. 3 Antragstellerin und Gesellschafter 3.1 Antragstellerin Gesellschaftszweck von RTL II ist die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung RTL II oder einer anderen Senderkennung, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden sonstigen Geschäfte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

3 3 Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt ist die Komplementärin RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH (RTL 2 GmbH), xxx... xxx... xxx... xxx... Kommanditisten von RTL 2 und Gesellschafter der RTL 2 GmbH sind die Tele- München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG (Tele München Medienbeteiligung) und die Heinrich Bauer Verlag KG (Heinrich Bauer Verlag) mit Anteilen von jeweils 31,5 %, die CLT-UFA S. A. (CLT-UFA) mit einer Beteiligung von 27,3 %, die UFA Film und Fernseh GmbH (8,6 %) und die Burda GmbH (1,1 %). Mit Beschluss i. S. RTL 2 (Az.: KEK 025) hat die KEK die mit Vertrag vom vereinbarte Übertragung des 1,1%igen Anteils der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) in Höhe von 1 % auf die CLT-UFA S.A. und in Höhe von 0,1 % auf die UFA Film- und Fernseh-GmbH als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt. Die Anteilsübertragungen sind vollzogen; über ihre Wirksamkeit ist ein Rechtsstreit gegen den Heinrich Bauer Verlag anhängig. Daher geht die KEK bis zu einer gegenteiligen Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt von der Wirksamkeit des Vollzugs der Anteilsübertragungen aus. 3.2 Beteiligte Unternehmen RTL Group und Bertelsmann AG CLT-UFA und ihr Tochterunternehmen UFA Film und Fernseh GmbH, das zu 95,15 % in ihrem Anteilsbesitz steht, halten zusammen 35,9 % der Anteile an der Veranstalterin. 99,36 % der Anteile an CLT-UFA hält die CLT-UFA Holding, S.A., die ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der RTL Group S.A. (RTL Group), Luxemburg, steht. An der RTL Group ist die Bertelsmann AG direkt mit 52,43 % der Kapitalanteile sowie indirekt über die 37%ige Beteiligung der BW TV und Film Verwaltungs GmbH (BW

4 4 TV) beteiligt, an der die Bertelsmann AG wiederum 80 % der Anteile hält. Daneben befinden sich 9,82 % der Anteile an der RTL Group in der Hand von außenstehenden Aktionären. Die restlichen 20 % der Anteile an BW TV gehören der Westdeutschen Allgemeinen Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co. KG (WAZ). Die WAZ-Gruppe ist im bundesweiten deutschen Fernsehen ansonsten nicht engagiert. Sie gibt auflagenstarke Regionalzeitungen vor allem im Ruhrgebiet und in Thüringen heraus. Die Bertelsmann AG steht mit einem Konzernumsatz von 20 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2000/2001 (Geschäftsbericht 2000/2001) unter den weltweit größten Medienkonzernen an fünfter Stelle (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom ). 20 % dieser Umsätze entfielen auf die Fernseh- und Hörfunkbeteiligungen der RTL Group. Zu den zahlreichen Aktivitäten der Bertelsmann AG in Deutschland und international in den Bereichen Programmproduktion und -distribution sowie Rechtehandel, Telekommunikation, E-Commerce, Hörfunk, Presse und auf dem Buchmarkt wird insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt I 4, sowie auf die Folgebeschlüsse zur RTL Group, Az.: KEK 080, 113, 129 und 138 Bezug genommen. An der Bertelsmann AG halten die Bertelsmann Stiftung 57,6 % und die Familie Mohn 17,3 % der Anteile. Daneben verfügt die Groupe Bruxelles Lambert (GBL) S.A., Brüssel, über 25,1 % der Kapitalanteile und 25,0 % der Stimmrechte Tele-München-Gruppe Weitere Gesellschafterin von RTL 2 ist die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG (Tele-München Medienbeteiligung). Ihr Gesellschaftszweck ist die Beteiligung an RTL 2. Kommanditisten mit Beteiligungen von jeweils 50 % sind die zum Disney-Konzern gehörende ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. und die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft (Tele-München Produktionsgesellschaft). Komplementärin ist die Tele-München Fernseh-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Kloiber ist. Im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Kommanditisten wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluss der KEK i. S. TM-TV, Az.: KEK 105 (Abschnitt I 4.1 und Abschnitt III 2.1.2) Bezug genommen.

5 5 Die Tele-München Produktionsgesellschaft gehört zur sog. Tele-München-Gruppe, einem Verbund verschiedener Medienunternehmen mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Videoverkauf und Kinobetrieb. Auf die Ausführungen zu diesem Unternehmen im Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschnitt I 4.2.1, wird verwiesen. Im Bereich des bundesweiten Fernsehens hält die Tele-München Produktionsgesellschaft neben ihrer Beteiligung an RTL 2 sämtliche Anteile an der TM-TV GmbH & Co. KG (TM-TV), die nunmehr als Veranstalterin des analogen, frei empfangbaren Unterhaltungs-Spartenprogrammms Tele 5 auftritt, dessen Zulassung der Tele-München Produktionsgesellschaft erteilt worden ist (Beschluss der KEK vom i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, und Prüfverfahren i. S. TM-TV, Az.: KEK 153). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Tele-München Fernseh-Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Herbert Kloiber und Bernd Schlötterer sind. Kommanditisten sind der Firmengründer Dr. Kloiber mit einem Anteil von 55 % sowie die EM.TV & Merchandising AG (EM.TV) mit einem Anteil von 45 % (im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschnitt I 4.1) EM.TV & Merchandising AG EM.TV ist eine am Neuen Markt börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie ist vorwiegend in den Geschäftsbereichen Distribution von Fernseh- und Sportrechten, Koproduktion von Kinderprogrammen, Merchandising und Event-Marketing tätig. Als Kerngeschäftsfeld neben TV-Produktion und Rechtehandel betreibt EM.TV die Vermarktung von TV-Figuren und Events für Spielwaren, Kleidung, Bücher etc. Nach massiven Umsatz- und Kurseinbrüchen im Jahr 2000 hat sich EM.TV im Zuge einer Restrukturierung und Konzentration auf das Kerngeschäft von zahlreichen Beteiligungen getrennt (vgl. näher Beschluss der KEK vom i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 145, Abschnitt I 2.2.1). EM.TV ist im bundesweiten Fernsehen neben der Beteiligung an RTL 2 zu 50 % an der Junior.TV GmbH & Co. KG (Junior.TV) beteiligt, die auf der Premiere-Plattform die digitalen Kinder- und Jugendprogramme Junior/K-toon veranstaltet. An EM.TV ist nunmehr die WKB Beteiligungs GmbH im alleinigen Anteilsbesitz des Aufsichtsratsvorsitzenden Werner E. Klatten mit 24,8 % der Anteile beteiligt, die Familie Thomas Haffa hält 17,5 % der Anteile, die übrigen Anteile (57,5 %) befinden sich in

6 6 Streubesitz. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Az.: KEK 145, hat die KEK diese Beteiligungsveränderungen im Hinblick auf die Veranstalterin Junior.TV als unbedenklich bestätigt. Sie wurden mittlerweile auch von der TM-TV GmbH & Co. KG, die als Veranstalterin des Programms Tele 5 auftritt, angezeigt (Prüfverfahren TM-TV, Az.: KEK 153). Die im Hinblick auf Junior.TV als unbedenklich bestätigte Beteiligungsstruktur bei EM.TV kann auch für die Veranstalterin RTL 2 als medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich zugrunde gelegt werden The Walt Disney Company Die Walt Disney Company (Walt Disney), Delaware, hält über ihre Tochtergesellschaft ABC Cable & International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. 50 % am Kommanditkapital der Tele-München Medienbeteiligung. Bei Walt Disney handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz. Aktionäre mit einem Anteil über 5 % sind nicht bekannt, das Management hält insgesamt 2,2 % der Anteile (Notice of Annual Meeting of Shareholders vom ). Das als weltweit drittgrößter Medienkonzern geltende Unternehmen (Financial Times Deutschland vom ) betreibt Radio- und Fernsehsender einschließlich der Produktion und des Vertriebs von Programminhalten und von Film- und Filmtheaterproduktionen und unterhält Freizeit-Themenparks und professionelle Sportteams. Disneys Handelsmarken werden lizenziert und Konsumgüter unter diesen Marken vertrieben. Das eigene Internetportal go.com wurde indes wieder eingestellt (Financial Times Deutschland vom ). Walt Disney ist u. a. an den in Deutschland tätigen Unternehmen Buena Vista Home Entertainment GmbH (Vermarktung und Verkauf von Home Videos und DVD), Buena Vista International (Germany) GmbH (Vertrieb und Lizenzierung von Kinofilmen an Kinobetreiber) und Buena Vista International Film Production (Germany) GmbH (Koproduktion von deutschen Filmen) beteiligt. Im bundesweiten privaten Fernsehen verfügt die Walt Disney Company neben der mittelbaren Beteiligung an RTL 2 über 50 % der Anteile an der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Fernsehvollprogramm Super RTL ausstrahlt. Über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Disney Store (Germany) GmbH ist sie an der Buena Vista (Germany) GmbH beteiligt, die das über die Premiere-Plattform vermarktete digitale Pay-TV-Programm Disney Channel veranstaltet. Über eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft, die ABC Family Worldwide, Inc., hält die Walt Disney Company mittelbar 75,7 % an der Fox Kids GmbH, der Veranstalterin des ebenfalls über die

7 7 Premiere-Plattform ausgestrahlten Programms Fox Kids (vgl. Beschluss der KEK i. S. Fox Kids, Az.: KEK 128) Heinrich Bauer Verlag KG Die Heinrich Bauer Verlag KG ist zu 31,5 % an RTL 2 beteiligt. Gesellschafter sind zu 96 % die Familie Bauer, die restlichen Anteile halten die Familienstämme von Alten und Hollmann. Die Verlagsgruppe ist hauptsächlich im Zeitschriftenmarkt in den Kerngeschäftsfeldern Programm-, Jugend- und Frauenzeitschriften und Yellow Press tätig. Im Geschäftsjahr 2001 erzielte die Gruppe Umsatzerlöse von 3,3 Mrd. DM. Die Bauer Verlagsgruppe publiziert für den deutschen Markt 33 Zeitschriftentitel. Hinzu kommen 43 Zeitschriften der Tochtergesellschaft Pabel-Moewig Verlag KG. Bei den Programmzeitschriften nimmt der Heinrich Bauer Verlag mit sieben Titeln und durchschnittlich 10 Mio. Exemplaren eine führende Stellung ein. Im Segment der wöchentlichen Frauenzeitschriften verlegt er 11 Titel mit einer Auflage von ca. 6 Mio. Exemplaren und einem Marktanteil von ca. 40 %. (Quelle: Pressemitteilung des Heinrich Bauer Verlag vom 4. Dezember 2001). Darüber hinaus verlegt der Heinrich Bauer Verlag die Zeitung Magdeburger Volksstimme und hält Beteiligungen an der Radio Hamburg GmbH (25 %) und am TV-Produzenten MME Me, Myself & Eye AG, der u. a. für RTL II das TV-Format zur Jugendzeitschrift Bravo des Heinrich Bauer Verlags ( Bravo TV ) produziert Burda GmbH Die zu 1,1 % an der Veranstalterin beteiligte Burda GmbH gehört zum Konzern der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG. Der Konzern verlegt neben dem Magazin Focus hauptsächlich Frauen- und Unterhaltungszeitschriften (z. B. Freundin, Bunte und Super Illu ) und hält darüber hinaus u. a. 100 % der Anteile an der Focus TV Produktions GmbH und zahlreiche Beteiligungen im Hörfunkbereich.

8 8 II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der LPR Hessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung Nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG stehen. Ihm sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). 28 Abs. 2 RStV enthält Zurechnungstatbestände auf der Grundlage eines vergleichbaren Einflusses auf den Veranstalter Veranstalterin Der Antragstellerin ist zunächst das von ihr veranstaltete Programm RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen. Darüber hinaus werden ihr jeweils die unten

9 9 genannten, ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. Die Zuschaueranteile der jeweils mit RTL 2 verbundenen Unternehmen sind jedoch nicht zusammenzurechnen; dazu wäre erforderlich, dass auch im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften im Hinblick auf die jeweiligen Programmveranstalter ein Verbundtatbestand im Sinne von 28 RStV erfüllt wäre (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschnitt III ). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich RTL Group und Bertelsmann AG Über die Beteiligungen der CLT-UFA S.A. und ihrer Tochtergesellschaft UFA Film und Fernseh GmbH ist das Programm RTL II der RTL Group und ihrer Muttergesellschaft Bertelsmann AG zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 RStV. Darüber hinaus werden diesen Unternehmen nach den gleichen Zurechnungstatbeständen die Programme RTL Television, Super RTL und VOX zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK i. S. RTL Group, Az.: KEK 138, Abschnitt III 3) Tele-München Produktionsgesellschaft Das Programm RTL II ist der Tele-München Produktionsgesellschaft zuzurechnen: Sie verfügt über eine hälftige Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen Tele- München Medienbeteiligung, das seinerseits mit 31,5 % an RTL 2 beteiligt ist. Die Tele-München Medienbeteiligung bleibt bei der Zurechnung gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV außer Betracht. Bezüglich der Kriterien, die bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen zu einer Zurechnung nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV führen, hat die KEK in dem Beschluss vom i. S. tm3 (Az.: KEK 104, Abschnitt III 2.1) dargelegt, dass eine verfassungskonforme, an Sinn und Zweck des RStV orientierte Auslegung des 28 Abs. 1 RStV verlangt, eine mittelbare Beteiligung gemäß Satz 2 nur dann anzuerkennen, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eigenständigen unternehmerischen Zwecken dient und nicht als eine im Übrigen weitgehend funktionslose Zwischenholding genutzt wird. Die Tele-München Medienbeteiligung erfüllt im Wesentlichen keine eigenständigen unternehmerischen Aufgaben, vielmehr fungiert sie als Zwischenholding von ABC und der Tele-München Produktionsgesellschaft. Damit ist die Zurechnung bereits gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zu bejahen. Sie ergibt sich darüber hinaus auch aus 28 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 RStV auf-

10 10 grund der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Medienbeteiligung durch die Tele-München Produktionsgesellschaft und ABC (vgl. ausführlich Beschluss der KEK i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschnitt III und 2.1.2). Neben RTL II werden der Tele-München Produktionsgesellschaft im bundesweiten Fernsehen das Programm Tele 5 ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV) sowie die Pay-TV- Programme Junior/K-toon (arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2) zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschnitt III 2.1.2) EM.TV Die der Tele-München Produktionsgesellschaft zuzurechnenden Programme RTL II und Tele 5 sind auch EM.TV aufgrund ihrer gemeinsamen Beherrschung dieses Unternehmens zusammen mit Dr. Kloiber zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 (vgl. ausführlich Beschluss der KEK i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschnitt III 2.2). Ferner ist EM.TV gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV der Zuschaueranteil des Pay-TV- Spartenprogramms Junior/K-toon (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 042) zuzurechnen Walt Disney Walt Disney wird aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Medienbeteiligung durch ihr Tochterunternehmen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. zusammen mit der Tele-München Produktionsgesellschaft das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (zur Begründung wird auf die Ausführungen oben III Bezug genommen). Darüber hinaus werden Walt Disney im bundesweiten Fernsehen die Programme Super RTL, Disney Channel und Fox Kids zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK i. S. Fox Kids, Az.: KEK 128, Abschnitt III 2.1) Heinrich Bauer Verlag Schließlich ist das Programm RTL II auch der Gesellschafterin Heinrich Bauer Verlag gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen.

11 Zuschaueranteile Das Vollprogramm RTL II, dessen Zulassung erneut beantragt wird, erreichte im Referenzzeitraum März 2001 bis Februar 2002 einen Zuschaueranteil von 3,98 % Die der RTL Group und der Bertelsmann AG zuzurechnenden Programme RTL, RTL II, Super RTL und VOX erzielten im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von insgesamt 24,62 %. Aktuell lag der Zuschaueranteil der RTL Group im Juli 2002 bei 24,7 %. Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK 151 März 2001 bis Februar 2002 Juli 2002 RTL Television 14,80 14,5 RTL II 3,98 4,3 Super RTL 2,73 2,6 VOX 3,11 3,3 RTL Group 24,62 24,7 (*) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 34,1 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte (Stand: 1. April 2002), Angaben in Prozent. Quellen: medien aktuell, Funkkorrespondenz, Horizont/Mediafacts, Medienspiegel, Tendenz; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF Für das der Tele München Produktionsgesellschaft und EM.TV neben RTL II zuzurechnende Programm Tele 5 konnte ein Zuschaueranteil bislang nicht ermittelt werden. Die Programme Junior/K-toon werden auf der Programmplattform Premiere veranstaltet; nach den Schätzungen der KEK erzielten die dort ausgestrahlten Programme im Referenzzeitraum insgesamt einen Zuschaueranteil von ca. 1,2 %. Mangels Messung der Nutzung einzelner digitaler Spartenkanäle lässt sich zur Zeit nicht einschätzen, welche Anteile die Programme Junior/K-toon an diesem Gesamtzuschaueranteil haben (näher vgl. Beschluss der KEK i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 145, Abschnitt III 2.1).

12 Das Walt Disney neben RTL II zuzurechnende Programm Super RTL erzielte im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 2,73 %. Angaben über die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform veranstalteten digitalen Pay-TV-Programme Fox Kids und Disney Channel liegen der KEK nicht vor (vgl. oben 2.2.3). Der Gesamtzuschaueranteil von Walt Disney lag demnach über RTL II und Super RTL bei mindestens ca. 6,71 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Prüfung nach 26 Abs. 2 RStV Gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Diese Schwelle wird von der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern, insbesondere der RTL Group und der Bertelsmann AG, nicht erreicht Vorherrschende Meinungsmacht wird ferner vermutet bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert entspricht, 26 Abs. 2 Satz 2 RStV in der seit dem gültigen Fassung. In der Referenzperiode lagen die der Antragstellerin und den beteiligten Unternehmen zuzurechnenden Zuschaueranteile - insbesondere derjenige der RTL Group und der Bertelsmann AG mit 24,62 % - unterhalb der Schwelle von 25 %, so dass auch dieser Vermutungstatbestand ausscheidet. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man erst die Darlegung der einzelnen Zulassungsvoraussetzungen im Schreiben der Veranstalterin vom als einen den Formerfordernissen genügenden Zulassungsantrag ansähe, der als Stichtag für die Bestimmung des Referenzzeitraums nach 27 Abs. 1 Satz 2 RStV in Betracht käme. In der dann zugrunde zu legenden Referenzperiode von Mai 2001 bis April 2002 erzielten die der RTL Group und der Bertelsmann AG zuzurechnenden Programme einen Zuschaueranteil von insgesamt 24,6 %.

13 Prüfung nach 26 Abs. 1 RStV Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des 26 RStV verlangen, die der KEK vorgelegten Anträge nicht nur an den Maßstäben des 26 Abs. 2 RStV, sondern auch an denen des 26 Abs. 1 RStV zu messen (ständige Spruchpraxis, vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2, und vom i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 2). Auf die in diesen Beschlüssen dargelegten Gründe zur Zweckbestimmung und zur verfassungskonformen Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen zur Vorbeugung gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht wird bestätigend verwiesen. Den Tatbestand des 26 Abs. 1 RStV überprüft die KEK in ständiger Praxis im Hinblick auf die starke Stellung im bundesweiten Fernsehen und die weitreichenden Aktivitäten im Medienbereich der RTL Group und ihres Mutterkonzerns Bertelsmann AG. Insoweit liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor: Das Programm der Antragstellerin ist bereits seit 1993 fester Bestandteil des Programmangebots im bundesweiten Fernsehen. Seine Ausstrahlung hat bislang nicht genügt, der Veranstalterin oder der RTL Group und der Bertelsmann AG als medienrechtlicher Zurechnungsspitze vorherrschende Meinungsmacht zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die Veranstalterin nicht im gleichen Umfang wie etwa RTL Television in die RTL Group integriert ist, sondern bei ihr weitere Medienunternehmen ihren Einfluss aufgrund von starken, die Zurechnung begründenden Beteiligungen ausüben. Von der Verlängerung der Zulassung dieses Programms allein ist daher eine solche Auswirkung ebenfalls nicht zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenumstände, aus denen sich eine zeitnahe Einschätzung des von einem Unternehmen ausgehenden Gefährdungspotenzials für die Meinungsvielfalt und deren durch die anstehende Zulassung konkretisierte aktuelle Gefährdung gewinnen lässt, ist nicht ersichtlich, dass eine andere Beurteilung als in den vorangehenden, die Bertelsmann AG betreffenden Entscheidungen geboten wäre. Der Gesamtzuschaueranteil der Bertelsmann-Gruppe lag im Referenzzeitraum unter 25 % und ist seither tendenziell nicht gestiegen. Im Hinblick auf

14 14 das Umfeld für den publizistischen Wettbewerb im bundesweiten Fernsehen bleibt es dabei, dass sorgfältig zu beobachten sein wird, ob der bestehende publizistische Wettbewerb insbesondere zwischen den beiden großen privaten Gruppen von Veranstaltern nicht durch die aufgetretenen Schwierigkeiten innerhalb der KirchGruppe an Intensität verliert und dadurch einen im Interesse der Meinungsvielfalt liegenden gegengewichtigen Einfluss einbüßt (so bereits Beschluss i. S. RTL Group, Az.: KEK 138, Abschnitt III 5.6). Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass die Verlängerung der Zulassung von RTL II angesichts der weiteren der Bertelsmann AG zurechenbaren Fernsehprogramme und ihren weiteren Medienaktivitäten die Gefahr einer vorherrschende Meinungsmacht begründen würde. 4 Abschließende Feststellung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Verlängerung der Zulassung für das Programm RTL II Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. Da die RTL Group und die Bertelsmann AG schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügen, ist an die sich aus 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. 34 RStV). (gez.) Mailänder Huber Lübbert Rath-Glawatz Sjurts

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