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1 BVI Eschenheimer Anlage 28 D Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat VA 54 Graurheindorfer Str Bonn Per an: Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Ihr Ansprechpartner: Peggy Steffen Tel.: 069/ Fax: 069/ April 2011 Konsultation 08/2011 Entwurf einer Sammelverfügung: Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen Geschäftszeichen: VA 54-I /0002 Hier: BVI-Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum vorgenannten Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. BVI-Mitgliedsgesellschaften sind von dem Konsultationsentwurf betroffen, wenn Versicherungsunternehmen in Investmentfonds im Sinne von 2 Abs. 1 Nr AnlV investiert sind. Um die in Investmentfonds anlegenden Versicherungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der BaFin zu unterstützen, informieren Kapitalanlagegesellschaften Versicherungsunternehmen über die Vermögenszusammensetzung der von ihnen verwalteten Fonds. Hierfür verwenden sie das sog. BVI-Datenblatt, das die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Vermögensanlage in Anteilen an Investmentfonds gemäß der Anlage Fonds widerspiegelt. Unsere Anmerkungen beschränken sich deshalb ausschließlich auf die Anlage Fonds zur Sammelverfügung und die damit verbundenen Berichtspflichten. Wir begrüßen, dass hierbei bereits zahlreiche Anregungen der Investmentfondsbranche aus den sehr konstruktiven Vorgesprächen zwischen BaFin und BVI berücksichtigt wurden. Insoweit haben wir nur noch folgende ergänzende Anmerkungen: Hauptgeschäftsführer: Stefan Seip Geschäftsführer: Thomas Richter Rudolf Siebel Eschenheimer Anlage Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel.: 069/ Fax: 069/ info@bvi.de

2 Seite 2 von 5 zum Schreiben vom 29. April 2011 Anlage Fonds Wir bitten, in der Anlage Fonds hinter Zeile 13 eine zusätzliche Zeile mit der Bezeichnung Marktrisikopotential: Absolutes VaR-Limit und in Zeile 48 einen zusätzlichen Buchstaben d) den Buchwert übersteigendes Marktrisikopotential bei absoluter VaR-Messung aufzunehmen. Begründung: Der Änderungsvorschlag berücksichtigt, dass Kapitalanlagegesellschaften ab dem 1. Juli 2011 zur Ermittlung der Auslastung der nach 51 Abs. 2 InvG festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen neben den bestehenden Verfahren eine zusätzliche Messmethode verwenden dürfen. Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalanlagegesellschaft dann den potenziellen Risikobetrag absolut begrenzen, d. h. das potenzielle Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen (absolutes VaR-Limit). Gemäß 3 Abs. 4 Satz 1 AnlV müssen Versicherungsunternehmen bei Anlagen in Investmentfonds, die durch den Einsatz von Derivaten mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, das erhöhte Marktrisikopotential auf die Risikokapitalquote in 3 Abs. 3 Satz 1 AnlV anrechnen. Zu diesem Zweck ist im Rahmen des VAG- Reportings bislang das Marktrisikopotential eines Sondervermögens nach 51 Abs. 2 InvG ivm der Derivateverordnung als Wert zwischen 100 % und 200 % anzugeben (vgl. Zeile 13). Zusätzlich muss am Ende des Berichtsformulars das den Buchwert übersteigende Marktrisikopotential als fiktive Buchwerterhöhung des Fonds ausgewiesen werden, die dann auf die Risikokapitalanlagenquote angerechnet wird (vgl. Zeile 48c). Diese Regelung genügt künftig nicht mehr, wenn Kapitalanlagegesellschaften von der Methode zur Messung des potentiellen Marktrisikos mittels des absoluten VaR-Limits Gebrauch machen. Wir schlagen deshalb vor, hinter Zeile 13 eine zusätzliche Zeile einzufügen. Diese Zeile müsste nur ausgefüllt werden, wenn das absolute VaR-Limit genutzt wird. Hier müsste dann der absolut errechnete VaR- Wert in Prozent angegeben werden. Zeile 13 wäre dann nicht auszufüllen.

3 Seite 3 von 5 zum Schreiben vom 29. April 2011 Gleichzeitig müsste in Zeile 48 unter einem neuen Buchstaben d) das den Buchwert übersteigende Marktrisikopotential als fiktive Buchwerterhöhung des Fonds bei Nutzung des absoluten VaR-Limits ausgewiesen werden, die dann auf die Risikokapitalanlagenquote angerechnet wird. Zur Berechnung liefern wir Ihnen gerne eine geeignete Formel, sobald der Text der neuen Derivateverordnung feststeht. Derzeit werden noch Einzelheiten der neuen Risikomessmethode erörtert, die sich auch auf die hier erforderliche Berechnung auswirken können. In der für Versicherungsunternehmen geltenden Nachweisung 670 müsste dann für die neue Zeile 48d) der Anlage Fonds eine entsprechende Regelung vorgesehen werden. Liste der zehn größten Schuldner gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 AnlV Wir bitten um Klarstellung, dass die Meldung der zehn größten Schuldner im Fonds gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 AnlV ebenfalls erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2011 erfolgen muss. Darüber hinaus bitten wir, zur Identifizierung der Schuldner standardisierte Prozesse zuzulassen. Begründung: Teil des VAG-Fondsreportings von Kapitalanlagegesellschaften an in Fonds investierte Versicherungsunternehmen wird künftig auch die Meldung der zehn größten Schuldner im Fonds sein, damit die Versicherungsunternehmen die Einhaltung ihrer Streuungsquoten sicherstellen können. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 AnlV sind insoweit auf die für Versicherungsunternehmen geltenden Streuungsquoten die Anlagen der zehn größten Schuldner in einem Investmentfonds bzw. in von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben Anlageaktien anzurechnen. Gemäß der Verordnungsbegründung zur Vierten Änderungsverordnung der Anlageverordnung ist diese Neuregelung durch die Versicherer erst nach der Neufassung des Berichtswesens zu berücksichtigen. Wir gehen deshalb davon aus, dass Stichtag für die Abgabe dieser Meldung ebenfalls erst der 31. Dezember 2011 ist. Zur Erleichterung der Praxis bei der Umsetzung der Neuregelung für das VAG- Fondsreporting sollten die Meldungen anhand der neuen Anlage Fonds und die Meldung der zehn größten Schuldner einheitlich zu einem Termin erfolgen.

4 Seite 4 von 5 zum Schreiben vom 29. April 2011 Unklar ist bislang noch, nach welcher Methode die Schuldner identifiziert und gemeldet werden sollen. Wir sprechen uns dafür aus, für Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungsunternehmen einheitlich geltende Standards für eine Identifizierung der Emittenten im Fonds zu definieren. Wir begrüßen deshalb den von der BaFin hierzu vorgelegten Diskussionsentwurf einer Schuldnerliste. Der in dem Entwurf der Schuldnerliste enthaltene Vorschlag der BaFin, auf die bei der Deutschen Bundesbank geführten Kreditnehmernummern aus der Millionenkreditmeldung zurückzugreifen, erweist sich allerdings für eine ausreichende Identifizierung derzeit nicht als praktikabel. Denn diese Kreditnehmernummern werden von der Deutschen Bundesbank nicht veröffentlicht, so dass Kapitalanlagegesellschaften wenn überhaupt nur auf Nachfrage oder nur in Einzelfällen Kenntnis von diesen Nummern erhalten. Für eine effektive Nutzungsmöglichkeit und Standardisierung wäre jedoch die Veröffentlichung dieser Kreditnehmernummern bzw. die Bereitstellung über Datenprovider für das VAG-Fondsreporting (z. B. WM-Datenservice) notwendig. Nach unserer Einschätzung sind hingegen die von WM-Datenservice derzeit schon zur Verfügung gestellten Emittentennummern für eine standardisierte Identifizierung und Meldung der zehn größten Schuldner im Fonds sachdienlich. Hierauf könnten alle Fondsgesellschaften zurückgreifen, die bereits heute den WM-Datenausweis für das VAG- Reporting nutzen. Wir würden es deshalb begrüßen, wenn die von WM-Datenservice zur Verfügung gestellten Emittentennummern für eine standardisierte Meldung zugelassen werden können. Anderenfalls bitten wir, dass die Aufsicht eine Veröffentlichung der Kreditnehmernummern aus der Millionenkreditmeldung durch die Deutsche Bundesbank oder über Datenprovider unterstützen würde. Umsetzungsfrist Wir bitten um Klarstellung, ab welchem Zeitpunkt Kapitalanlagegesellschaften ihrerseits den Versicherungsunternehmen über die Vermögenszusammensetzung der von ihnen verwalteten Fonds auf der Grundlage der neuen Anlage Fonds informieren und die Meldung der zehn größten Schuldner im Fonds vornehmen müssen.

5 Seite 5 von 5 zum Schreiben vom 29. April 2011 Auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen gehen wir bislang von einem Stichtag 30. September 2011 aus. Allerdings könnte dies dazu führen, dass in diesem Fall Kapitalanlagegesellschaften Doppelmeldungen an die Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der alten und der neuen Berichts-Formulare vornehmen müssen, weil die Versicherungsunternehmen ihrerseits erst ab dem Stichtag 31. Dezember 2011 auf der Grundlage der neuen Formulare berichten müssen. Für Meldungen zwischen dem 30. September und 31. Dezember 2011 wären die Versicherungsunternehmen noch auf Meldungen der Kapitalanlagegesellschaften nach den alten Formularen angewiesen. Dies führt zu einem unnötigen administrativen Aufwand. Es sollte deshalb möglich sein, dass Kapitalanlagegesellschaften ab dem für sie geltenden Stichtag die Meldungen nur noch entsprechend den Vorgaben der neuen Anlage Fonds gegenüber den Versicherungsunternehmen abgeben dürfen. Anderenfalls regen wir an, den für Kapitalanlagegesellschaften geltenden Stichtag an den für Versicherungsunternehmen geltenden Stichtag anzugleichen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen könnten. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. gez. Alexander Kestler gez. Peggy Steffen

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