Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk Naturschutzgebiet Ahsewiesen als Niederwildrevier
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- Heiko Michel
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1 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Stand: - Dezember 2014 Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk Naturschutzgebiet Ahsewiesen als Niederwildrevier Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer des Eigenjagdbezirks Naturschutzgebiet Ahsewiesen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat Seibertzstr. 1, Arnsberg - im Folgenden Verpächterin genannt und - im Folgenden Pächter/in genannt - wird folgender Pachtvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand Die Verpächterin verpachtet dem Pächter die Jagdnutzung des in 2 beschriebenen Jagdbezirkes "Ahsewiesen" ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd bzw. das Vorkommen der freigegebenen Wildarten. Der Jagdbezirk ist Teil des Naturschutzgebietes "Ahsewiesen". Die jeweils geltenden Regelungen für dieses Naturschutzgebiet sind zu beachten.
2 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 2 von 9 2 Jagdbezirk (1) Die derzeitigen Grenzen des Jagdbezirkes sind in dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) dargestellt, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Jagdbezirk besteht aus den folgenden Flurstücken: Gemarkung Flur Flurstück Fläche (ha) Berwicke ,44, ,136,137,139,142,144,145,149,151-23, , Stocklarn 1 34,37,86,136,137 25,9026 Nateln 4 221, ,258,260 14,8847 Hultrop ,79-81,93,218,225,245,246, ,302 63,5263 Stocklarn 1 124/35 0,9969 Stocklarn ,55 Stocklarn ,41 Berwicke ,2359 Berwicke ,9364 Berwicke ,5578 Hultrop ,7876 Summe 136,1972 (2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zum Jagdbezirk hinzu. (3) Der Pächter verpflichtet sich, Flurstücke, die in der Laufzeit dieses Vertrages aufgrund eines Abrundungsverfahrens zum Jagdbezirk hinzutreten, mit zu bejagen und den jährlichen Jagdpachtzins entsprechend der Flächenvergrößerung proportional zu erhöhen. Erhöht sich die Fläche des Jagdbezirks um mehr als 20% der aktuellen Fläche gilt 11 Absatz 6. 3 Pachtdauer (1) Der Pächter wird innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von der Verpächterin in die Grenzen des Jagdbezirkes eingewiesen, worüber eine schriftliche Feststellung erfolgt. Sind dem Pächter die genauen Grenzen des Jagdbezirkes bekannt, kann er durch schriftliche Erklärung auf die Einweisung verzichten. Der Pächter ist erst nach Einweisung in die Jagdgrenzen bzw. nach Abgabe der schriftlichen Erklärung des Verzichts auf die Einweisung zur Jagdausübung berechtigt. (2) Die Pachtzeit für den Jagdbezirk beginnt am 1. April 2015 und endet am 31. März 2024.
3 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 3 von 9 4 Pachtzins (1) Der Jahrespachtzins beträgt je ha... Euro, für den gesamten Jagdbezirk (135,4096 x... )... Euro. (2) Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu zahlen. Der Jahrespachtzins muss am 1. April jeden Pachtjahres - erstmals am kostenfrei auf dem Konto der Landeskasse Düsseldorf bei der Helaba IBAN DE , BIC WELADEDD unter Angabe des Kassenzeichens : /Jagdpacht Ahsewiesen - eingegangen sein. (3) Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu entrichten. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. (4) Der Jahrespachtzins darf nicht mit Forderungen des Pächters verrechnet werden. (5) Die anfallende Jagdsteuer entrichtet der Pächter unmittelbar an die dem jährlichen Jagdsteuerbescheid zu entnehmende Kasse. Entsprechendes gilt für Beiträge zu Unfall- und Jagdhaftpflichtversicherungen. 5 Jagdausübung Neben den jeweils für das Naturschutzgebiet geltenden Regelungen wird das Jagdausübungsrecht durch diesen Vertrag eingeschränkt. (1) Die Jagdausübung ist mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen verboten: a) Gesellschaftsjagden sind nicht zulässig. Änderungen von jagdlichen Vereinbarungen dürfen nur in enger Absprache mit der Gebietsbetreuung durchgeführt werden. b) Die Ansitzjagd auf Rehwild, Schwarzwild, Waschbär und Fuchs in der Zeit vom eines jeden Jahres ist von Hochsitzen und Ansitzleitern aus erlaubt. c) Das Befahren des Naturschutzgebietes ist in Einzelfällen (z. B. zum Bergen von Rehwild und zum Transport von schweren Lasten) erlaubt. d) Die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern (auch mobilen Anlagen) ist bezüglich des Standortes und der Gestaltung mit der unteren Landschaftsbehör-
4 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 4 von 9 de abzustimmen. Mobile Anlagen sollen nach der Jagdsaison aus dem Gebiet entfernt werden. e) Um den Prädatorendruck zu reduzieren ist eine entsprechende Bejagung nur nach Abstimmung mit der Verpächterin möglich. (2) Darüber hinaus ist verboten: a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen; b) Wild auszusetzen; c) die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden. (3) Zur Ausübung des Jagdschutzes dürfen die Grünwege, die Sackgassen und die Flächen außerhalb der Wege betreten werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen: a) Es werden Personen angetroffen, die im NSG unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder sich im NSG zur Jagd ausgerüstet aufhalten. b) Es werden Hunde angetroffen, die im NSG außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. c) Krankes und verletztes Wild muss zur Vermeidung von Schmerzen unverzüglich erlegt werden. d) Verendetes Wild muss geborgen werden. 6 Pflichten des Pächters (1)Der Pächter muss einen brauchbaren Jagdhund halten oder nachweisen, dass ein solcher von Dritten jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. (2) Auf die Belange des Naturschutzes ist bei der Jagdausübung Rücksicht zu nehmen. (3) Der Jagdpächter stimmt die Aufstellung und Erfüllung des Rehwild- Abschussplanes sowie die Fristen für die Rehwildbejagung selbständig mit der Unteren Jagdbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde ab.
5 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 5 von 9 Über diese Vereinbarungen mit dem Kreis Soest erteilt der Pächter der Verpächterin zeitnah und unaufgefordert schriftlich Auskunft. (4) Der Pächter hat Abschusslisten zu führen und der Verpächterin und der Unteren Landschaftsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. (5) Der Pächter ist verpflichtet, mit allen Jagdnachbarn unverzüglich Wildfolgevereinbarungen zu treffen (vgl. 29 LJG). Diese sind - wie auch sonstige jagdliche Vereinbarungen des Pächters mit Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke - der Verpächterin zur Genehmigung vorzulegen. (6) Die Verkehrssicherungspflicht der Jagdeinrichtungen obliegt dem Pächter. Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Benutzung jagdlicher Einrichtungen oder aus deren nicht verkehrssicherem Zustand ergeben. (7) Der Pächter ist verpflichtet, mit allen ihm gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, dass Hundebesitzer ihre Hunde im Eigenjagdbezirk frei laufen lassen. 7 Jagdeinrichtungen (1) Im Jagdbezirk vorhandene jagdliche Einrichtungen sind in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Nicht mehr benötigte oder nicht verkehrssichere jagdliche Einrichtungen baut der Jagdpächter auf eigene Kosten ab. Der Jagdpächter ist verpflichtet, alles Material von abgebauten jagdlichen Einrichtungen aus dem Jagdbezirk zu entfernen. Eventuelle Entsorgungskosten trägt der Pächter. (2) Nach Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Pächter innerhalb eines Vierteljahres die von ihm errichteten Jagdeinrichtungen entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen, sofern sich Verpächterin und Pächter nicht schriftlich anders einigen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Verpächterin die von ihm errichteten Jagdeinrichtungen auf Kosten des Pächters beseitigen. 8 Jagderlaubnis und Jagdaufsicht (1) Die Unter- oder Weiterverpachtung des Jagdbezirks oder von Teilen davon sowie die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist ausgeschlossen. (2) Der Pächter darf bis zu zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Dazu bedarf er der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Verpächterin. Die unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine sind vom Pächter zu unterzeichnen und von der Verpächterin gegenzuzeichnen. Der Pächter hat für die gegebenenfalls erforderliche
6 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 6 von 9 Vorlage der unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine bei der zuständigen Jagdbehörde Sorge zu tragen. Der Pächter hat die Jagderlaubnis auf Verlangen der Verpächterin zu widerrufen, wenn der/die Jagderlaubnisscheininhaber/in gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. (3) Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Der Jagdaufseher muss ortsansässig und bestätigt sein. 9 Haftung für Wild- und Jagdschäden (1) Für Wild- und Jagdschäden hat der Pächter auf Verlangen der Verpächterin Ersatz in voller Höhe zu leisten oder der Verpächterin die von ihr getätigten Vorleistungen zu erstatten. Dies gilt nicht für Wildschäden, die durch Wildarten verursacht wurden, deren Bejagung nach 5 ausgeschlossen ist. (2) Soweit der von ihm gepachtete Jagdbezirk betroffen ist, hat der Pächter der Verpächterin auch etwaige Kosten von Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen einschließlich des gerichtlichen Nachverfahrens zu ersetzen, wobei der Einwand, die Verpächterin habe das Vor- und Nachverfahren nicht richtig geführt, ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht bei Wildschäden, die durch Wildarten verursacht wurden, deren Bejagung nach 5 ausgeschlossen ist. (3) Darüber hinaus haftet der Pächter auch für Schäden, die durch ausbrechende Weidetiere verursacht werden, soweit das Ausbrechen auf Beschädigung, Öffnen oder Offenlassen von Weidezäunen und -toren durch ihn, seine Beauftragten, seine Jagderlaubnisscheininhaber oder Jagdgäste zurückgeführt werden kann. (4) Der Pächter haftet für Verstöße seiner Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhaber und Jagdgäste gegen die sich aus den vorgenannten Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Ansprüche der Verpächterin gegen diese Personen werden hierdurch nicht berührt. 10 Haftungsverzicht des Pächters Der Pächter verzichtet für sich und die von ihm geladenen oder berechtigten Personen auf alle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Land NRW für Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 11 Kündigung, Ende des Pachtverhältnisses
7 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 7 von 9 (1) Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Pächter wegen strafbarer Handlungen nach 292 und 293 des StGB sowie 38 des BJG rechtskräftig verurteilt ist, b) der Pächter, ein Beauftragter, ein Jagderlaubnisscheininhaber oder ein Jagdgast wiederholt oder in grober Weise gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, Bestimmungen dieses Vertrages oder den jeweils geltenden Regelungen für dieses NSG trotz einmaliger schriftlicher Mahnung zuwiderhandelt, c) der Pächter sich trotz schriftlicher Mahnung mehr als zwei Monate mit seinen Pachtzahlungen im Verzug befindet, d) der Pächter Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die Unwirksamkeit oder das Nicht-Zustandekommen des Vertrages zur Folge gehabt hätten, e) Voraussetzungen vorliegen, unter welchen nach 17 Abs. 2 BJG dem Pächter der Jagdschein versagt werden kann, f) der Pächter bei der Verpachtung wahrheitswidrige Angaben zu seinem ständigen Wohnsitz oder seinen jagdlichen Berechtigungen bzw. Verpflichtungen gemacht hat. (2) Die Verpächterin kann den Pachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Jagdjahres kündigen, wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz von Wild- oder Jagdschäden länger als drei Monate im Verzug ist. (3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Jagdpachtvertrages nach Absatz 1 oder 2 hat der Pächter der Verpächterin den durch vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Jagdbezirk nicht sofort oder nur zu einem geringeren Pachtzins neu verpachtet werden kann. Der Pächter hat in diesem Falle den Pachtzins für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiter zu zahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Im Fall eines Mindererlöses hat er den Unterschiedsbetrag bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu welchem der Pachtvertrag ohne die vorzeitige Kündigung abgelaufen wäre ( 3 Absatz 2). (4) Ersatzansprüche gegen die Verpächterin sind bei vorzeitiger Beendigung des Jagdpachtvertrages in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen. (5) Erlischt der Vertrag mit dem Pächter aufgrund der Bestimmungen des Bundesoder Landesjagdgesetzes, kann die Verpächterin innerhalb von drei Monaten,
8 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 8 von 9 nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, den Pachtvertrag zum Ende des Jagdjahres kündigen. Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Pachtjahres. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu erlassenen gesetzlichen Vorschriften steht. (6) Der Pächter kann den Pachtvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn die für die Jagdausübung zur Verfügung stehende Fläche während der Pachtzeit um mehr als ein Fünftel kleiner oder größer geworden ist. 12 Schlussbestimmungen (1) Alle Erklärungen, die aufgrund und im Rahmen des Pachtvertrages abgegeben werden und alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Gerichtsstand für die Regelung von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Soest. (3) Dieser Vertrag wird 4-fach gefertigt. Der Pächter und die Untere Jagdbehörde erhalten je eine, die Verpächterin zwei Ausfertigungen. Arnsberg, den.... Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat Verpächterin..., den. Pächter -
9 Jagdpachtvertrag Ahsewiesen Seite 9 von 9 Gemäß 3 (2) o bin ich in die Grenzen des Jagdbezirks eingewiesen *) o verzichte ich auf die Einweisung*) Soest, den... *) Nicht Zutreffendes bitte streichen Vorstehender Vertrag ist gem. 12 Bundesjagdgesetz angezeigt worden. Beanstandungen wurden nicht erhoben. Soest, den... (Kreis Soest)
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