SchG 45 Arten, Einrichtung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

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1 Konferenzen SchG 45 Arten, Einrichtung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrer- und Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz. Gesamtlehrerkonferenz Teilkonferenzen Klassenkonferenz Fachkonferenz (ausg. Grund- und Sonderschulen) Abteilungskonferenz Berufsschule SchG 45 Es berät und beschließt unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz, - die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, - die Klassenkonferenz über Fragen, von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs - und Unterrichtsarbeit der Klasse, - die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, - die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung. weitere Teilkonferenzen: Jahrgangsstufenkonferenz (Jahrgangsstufe 12 und 13 der Gymnasien), Berufsgruppenkonferenz, Schulartkonferenz ( bei Verbund von Schularten), Stufenkonferenz.

2 Gesamtlehrerkonferenz Vorsitz: Schulleiter Teilnahmepflicht : Alle Lehrkräfte der Schule Teilnahmerecht: Schulaufsicht Teilnahmemöglichkeit wenn es die Tagesordnung gebietet z.b. Elternvertreter, Schulträger, Sachverständige Sitzungen: mindestens 4 pro Schuljahr Aufgaben: Beratung und Beschluss von Angelegenheiten, die für die Schule als Ganzes relevant sind. Die Rechte der Schulkonferenz bleiben hiervon unberührt. Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule Fragen der Lehrerfortbildung sowie Maßnahmen die die Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen Erlass der Schul- Haus- und Pausenordnung Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung Einheitliche Durchführung von Rechtsu. Verwaltungsvorschriften Verwendung der Haushaltsmittel Stellungnahmen gegenüber dem Schulträger (Ausstattung, Einrichtung, Baumaßnahmen Konkrete Aufgaben: Allgemeine Empfehlung zur Lehrauftragsverteilung, Stundenplangestaltung Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen Wahl der Vertreter in die Schulkonferenz Geschäftsordnungen für Lehrerkonferenzen an der Schule Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Kirchen, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen Institutionen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sonstige Angelegenheiten, die der GLK auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind neu: Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der Bildungspläne

3 Klassenkonferenz Vorsitz: Klassenlehrer außer bei Versetzungskonferenzen oder Beratungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entspr. 90 SchG (dort Schulleiter) Teilnahmepflicht : Alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.b. Elternvertreter, Schulträger, Beratungslehrer, Schüler ( SMV ) Sitzungen: mindestens1 pro Schulhalbjahr Aufgaben: Die Klassenkonferenz berät und beschließt Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten der anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt. Zusammenwirken der Lehrer der Klasse Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz hierfür zuständig ist Förderung der SMV der Klasse Fachkonferenz Konkrete Aufgaben: Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs- berechtigten im Rahmen der Klassenpflegschaft sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechtsund Verwaltungsvorschriften übertragen sind Vorsitz: von der GLK oder Fachschaft gewählter Fachbetreuer Teilnahmepflicht : Alle Lehrkräfte die das Fach unterrichten oder studiert haben Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.b. Elternvertreter, Schulträger Sitzungen: nach Bedarf Die Fachkonferenz berät und beschließt Angelegenheiten, die für Aufgaben: das Fach von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt. methodische und didaktische Fragen Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im betreffenden Fach Vorschläge für die Fortbildung der Lehrer fachspezifische Fragen der Notengebung Beratung über die Verwirklichung der Lehr- und Bildungspläne Abstimmung der Stoffverteilungspläne im konkreten Fach Konkrete Aufgaben: Zusammenarbeit mit sich ergänzenden Fächern Vorschläge für die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen Unterrichtsangeboten Beratung des Schulleiters und der GLK über die Anforderung und Verteilung von Haushaltsmitteln sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schule sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz auf Grund von Rechtsund Verwaltungsvorschriften übertragen sind

4 Jahrgangsstufenkonferenz Vorsitz: von der GLK gewählter Jahrgangsstufenvertreter Teilnahmepflicht : Alle in Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkräfte Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht wenn es die Tagesordnung gebietet z.b. Elternvertreter, Schulträger, Teilnahmemöglichkeit: Beratungslehrer, Schüler ( SMV ) Sitzungen: nach Bedarf Die Jahrgangsstufenkonferenz berät und beschließt Aufgaben: Angelegenheiten, die für die Jahrgangsstufe von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten der anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt. Zusammenwirken der Lehrer in der Jahrgangsstufe Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler Förderung der SMV in der Jahrgangsstufe Konkrete Aufgaben: Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs- berechtigten sonstige Angelegenheiten, die der Jahrgangsstufenkonferenz auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind

5 Konferenzordnung Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung: Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein. Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1 / 4 der Stimmberechtigten dies verlangt. Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz ( außer in dringenden, begründbaren Fällen) Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ( Teilnahmepflichtigen ) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im Einzelfall durch Vorschrift keine andere Bestimmung vorgesehen ist. Beratung und Beschlüssen erfolgen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Konferenzen. In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden. Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung und alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen. Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen. Konferenzen sind i.d.r. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten. Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

6 Teilnahmepflicht (Konferenzordnung 10) Teilnahmerecht (Konferenzordnung 11) Einberufung (Konferenzordnung 12) Vorsitz (Konferenzordnung 12) Abstimmungen (Konferenzordnung 13) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich Gesamtlehrerkonferenz Klassenkonferenz Fachkonferenz alle hauptamtlichen Lehrer und Personen zur Ausbildung (LA mit selbständigem Unterricht) die an der Schule unterrichten die an der Klasse unterrichten die das Fach unterrichten oder die Lehrbefähigung dazu besitzen nebenamtlich und nebenberufliche Lehrer und Personen zur Ausbildung (LA ohne selbständigen Unterricht) nur dann, wenn der Verhandlungsgegenstand die Teilnahme erfordert. alle Lehrer, Erziehungskräfte und Personen zur Ausbildung Schulleiter, Vertreter der Schulaufsichtsbehörde alle Lehrer, Erziehungskräfte und Personen zur Ausbildung Zur Beratung im Einzelfall auch Eltern, Schüler, Schulträger und Sachverständige. Vorschlagsrecht der Elterngruppe der Schulkonferenz min. 4 mal pro Schuljahr Vorschlagsrecht der Elterngruppe der Klassenpflegschaft (Klassenelternvertreter) - min. 1 mal pro Halbjahr - auf Verlangen der SMV, soweit Verhandlungsgegenstand zu deren Aufgaben-gebiet gehört auf Verlangen der GLK oder des SL GLK oder des SL - in der Regel min. 6 Unterrichtstage vor der Sitzung mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung - in der Regel zu unterrichtsfreier Zeit - innerhalb von 7 Unterrichtstagen, wenn ¼ der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangt - auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde Schulleiter Klassenlehrer Schulleiter bei: - Zeugnissen, Schulberichten - frw. Wiederholung Kl. 4 - Bildungsempfehlungen - Besuch der Kl. 10 HS - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wird gewählt oder evtl. der SL Bis zu 3 Unterrichtstage vor der Sitzung können Anträge zur Tagesordnung schriftlich eingereicht werden. - Stimmberechtigt ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist - Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. - Es entscheidet die einfache Mehrheit. - Bei Stimmengleichheit ist Antrag abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht. - bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. - Stimmrecht haben nur Lehrer, die den Schüler unterrichten. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

7 Jede Konferenz kann zur Beratung bestimmter Fragen Ausschüsse einsetzen. Die Beschlüsse sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Konferenzen sind nicht befugt, personale und soziale Angelegenheiten der Lehrer zu erörtern. Dienstbesprechung: Eine Dienstbesprechung kann vom Schulleiter angeordnet werden. Innerhalb einer Dienstbesprechung können keine Beschlüsse gefasst werden. Sie dient i.d.r. zur Information des Kollegiums über aktuelle Sachverhalte. Für Dienstbesprechungen gilt die Konferenzordnung nicht.

8 Zusammensetzung der Schulkonferenz Schule Mitglieder gesamt Schulleiter EBV- Vorsitzender Schüler- sprecher gewählte Lehrer gewählte Eltern gewählte Schüler mehr GS als 14 HS/GHS Lehrer 7-13 Lehrer 3-6 Lehrer GS HS/GHS GS HS/GHS Schulkonferenz Vorsitz: Schulleiter stv. Vorsitz: Elternbeiratsvorsitzender weitere gewählte Lehrkräfte, gewählte Elternvertreter, ggf. Schülersprecher und Mitglieder: gewählte Schülervertreter Teilnahmerecht: Schulaufsicht, ggf. Schulträger Sitzungen: mindestens einmal pro Schulhalbjahr Aufgaben: Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.

9 Informationsrecht der Schulkonferenz über alle Angelegenheiten, bei denen die Schulkonferenz mitwirkt, insbesondere über alle diesbezüglichen Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz. Vorschlagsrecht Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und Lehrerkonferenzen Anregungen, Vorschläge und Empfehlungen, die aus ihrem Aufgabenbereich entstammen, geben; deren Beratung muss auf der nächsten Lehrerkonferenz beraten werden. Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Schulleiterstelle Entscheidungsrecht hat die Schulkonferenz bei - Vereinbarung von Schulpartnerschaften; - Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage, Unterrichtsbeginn und Einschulungstag (GS); - allgemeinen Angelegenheiten der SMV; - Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der Schule und Änderung des Schulbezirks; - Stellungnahme der Schule zur Schülerbeförderung; - Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und zu keiner Berechtigung führen - Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger. Zustimmungsrecht und Beratungsrecht Bei nachstehenden Angelegenheiten gibt die Schulkonferenz ihr Einverständnis zu - Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz: - Erlass der Schul- und Hausordnung; - Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben; - Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung von Vorschriften an der Schule; - Grundsätze über die Durchführung von besonderen, die ganze Schule betreffenden Veranstaltungen; - Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen. - neu: Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel / schuleigenes Curriculum Anhörungsrecht - zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz - bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule, - über die Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung; - vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs; - vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule; - vor Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen an der Schule; - bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Schülers aus der Schule (wenn von den Erziehungsberechtigten gewünscht ) - zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule und zu Baumaßnahmen.

10 Fragen 1. Welche Zuständigkeiten haben a: Gesamtlehrer-, b: Klassen- und c: Fachkonferenzen bei Fragen der Notenbildung? 2. Welche Personen sind a: verpflichtet b: berechtigt, an den Konferenzen teilzunehmen? 3. Welche Einberufungsmodalitäten sind bei den Lehrerkonferenzen zu berücksichtigen? 4. Welche Abstimmungsregeln sind bei den Lehrerkonferenzen zu beachten? a: Welche Mehrheiten sind für einen Beschluss erforderlich? b: Wie zählen die Stimmenthaltungen? c: Welche Entscheidung gilt bei Stimmengleichheit d: Wann ist eine geheime Abstimmung erforderlich? 5. Was versteht man unter Nichtöffentlichkeit der Lehrerkonferenzen? 6. Wie ist zu verfahren, wenn der Schulleiter als Vorsitzender wegen Verhinderung an einer terminierten Schulkonferenz nicht teilnehmen kann?

11 1. Nennen Sie einige Punkte, die in der letzten GLK an ihrer Schule auf der Tagesordnung standen. 2. Nennen Sie einige Punkte aus ihrer Schulordnung. 3. Was versteht man unter Kontingentstundentafel. Wie viele Stunden sind in den Fächern vorgeschrieben. Verteilung an ihrer Schule? 4. Fachbetreuer an der Schule für ihre studierten Fächer? 5. Nennen Sie die Fächerverbünde für GS und HS. 6. Zusammensetzung der Schulkonferenz an ihrer Schule. 7. Aufgaben der Schulkonferenz. 8. Wie sieht die hierarchische Struktur bei Konferenzen aus? 9. Wer ist Schulträger? Was sind seine Aufgaben? 10. Schulaufsicht?

12 1. Beispiel: Fach Physik benötigt eine neue Waage? Welche Konferenzen müssen einberufen werden? 2. Nennen Sie Arten von Lehrerkonferenzen. 3. Welche Angelegenheiten dürfen in den Lehrerkonferenzen nicht behandelt werden? 4. Was berät und beschließt die Gesamtlehrerkonferenz (GLK)? 5. Wer ist zur Teilnahme an der GLK verpflichtet? 6. Was berät und beschließt die Klassenkonferenz? 7. Wie oft muss die Klassenkonferenz mindestens im Schulhalbjahr zusammentreten? 8. Was versteht man unter einer Fachkonferenz? 9. Wie setzt sich die Schulkonferenz zusammen? (Schule mit mind. 14 Lehrerstellen) 10. Wer ist Vorsitzender, wer stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz? 11. Welche Einladungsfrist gilt für die Schulkonferenz? 12. Wer ist in die Schulkonferenz wählbar?

13 13. Welche Rechte hat die Schulkonferenz gegenüber der Lehrerkonferenzen? 14. Nennen Sie Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz beraten werden und ihres Einverständnisses bedürfen. 15. Was geschieht, wenn die Schulkonferenz ihr Einverständnis verweigert? 16. Welche Voraussetzungen gelten für die Beschlussfähigkeit der Schulkonferenz? 17. Welche Lehrer sind zur Teilnahme an einer Fachkonferenz verpflichtet. 18. In welchen Fällen ist ein nebenamtlicher Lehrer (z.b. Pfarrer) zur Teilnahme verpflichtet? 19. Klasse 7a hat eine Klassenkonferenz. Schulleiter und stellvertretender Schulleiter wollen daran teilnehmen. Wie ist die rechtliche Situation? 20. Ein Lehrer möchte einen Antrag stellen, der in der GLK beraten und beschlossen werden soll. Was hat er zu beachten? 21. Wer fertigt die Niederschrift einer Konferenz an? Was muss diese beinhalten? 22. Ein Lehrer stellt zu Beginn der Konferenz einen Antrag. Kann dieser beraten und beschlossen werden?

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