Änderungen zur EU-Aktionärsrechterichtlinie

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1 Änderungen zur EU-Aktionärsrechterichtlinie stocks & standards-workshop der Deutsche Börse AG Aktuelles aus Brüssel & Berlin: Neue Regularien im Blick 17. Juni 2015 in Eschborn Prof. Dr. Christoph H. Seibt, LL.M. (Yale)

2 Agenda A. Einwicklungspfade und Stand der RL zur Änderung der AktionärsrechteRL 2007/36/EG B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen/Unternehmen ( Related Party Transactions ) D. Weitere Regelungsbereiche E. Prognosen und Gesamtbewertung 2

3 A. Einwicklungspfade der neuen Kommissionsvorschläge zur Corporate Governance (1) Reflection Group, Report on the Future of EU Company Law, EU-Kommission, Feedback Statement, Summary of Responses to the Public Consultation on The Future of European Company Law, 7/2012 Mitteilung der Kommission an das EU-Parlament, den Rat etc., [Zweiter] Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance ein moderner Rechtsrahmen für engagierte Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen, , COM (2012) 740 final (i) verbesserte Transparenz (durch Information); (ii) stärkere Einbeziehung von Aktionären; (iii) Förderung des Wachstums von Unternehmen und ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Empfehlung 2014/208/EU der EU-Kommission zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung, , ABl. EU L 109 v , 43 Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Aktionärsrechte- und der Bilanzrichtlinie, , COM (2014) 213 final 3

4 A. Einwicklungspfade der neuen Kommissionsvorschläge zur Corporate Governance (2) Beim Deutschen Bundestag ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz federführend zuständig; beim Bundesrat ist der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union federführend. Der Bundesrat hat auf der Basis von Empfehlungen der Ausschüsse (EU-R-Wi) eine an die Europäische Kommission übermittelte Stellungnahme beschlossen, in der der Regelungsvorschlag zur Kontrolle von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen durch die Hauptversammlung als sehr kritisch qualifiziert und letztlich abgelehnt wird Rat der EU: Presidency Compromise (Vorsitz: Lettland), (Unterstützung durch EU-Kommission) Europäisches Parlament: ***IBericht (Rechtsausschuss, Berichterstatter: Sergio Gaetano Cofferati (S&D; Italien); Stellungnahme Olle Ludvigsson, Ausschuss für Wirtschaft und Währung), Lesung 9.6. und Abstimmung wegen Fraktionsstreit insbes. über (i) neue Country-by-Country Steuerberichterstattung und (ii) Erweiterung des Anwendungsbereichs auf große Unternehmen/Gruppen (i.s.v. Art. 3 Abs. 4 und 7 RL 2013/34/EU [Bilanz-Richtlinie], d.h. 2 von 3 Größenmerkmalen: Bilanzsumme über EUR 20 Mio., Nettoumsatzerlöse über EUR 40 Mio., Beschäftigte über 250) auf Juli 2015 vertagt Triolog-Verfahren ab September 2015, Verabschiedung ca. Q4/2015, Umsetzung (24-Monatsfrist; Kommissionsvorschlag: 18-Monatsfrist) bis ca. Q3/2017 4

5 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (1) 1. Einordnung in die deutsche rechtspolitische Debatte 1.1 Offenlegung im Vergütungsbericht (als Teil des Lageberichts) 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB (Grundzüge des Vergütungssystems) Mustertabellen (nach Ziff Abs. 4 DCGK; Mustertabellen 1 und 2) 1.2 Beschlussfassung der Hauptversammlung VorstKoG-RegE (eingeführt durch Rechtsausschuss am ; BT-Ds. 17/14214) 120 Abs. 4 AktG (seit VorstAG v ) 120 Abs. 4 AktG idf BT-Ds. 17/14214 (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach 243 anfechtbar. (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach 243 anfechtbar. Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD v. Dez (S. 17: Um Transparenz bei der Feststellung von Managergehältern herzustellen, wird über die Vorstandsvergütung künftig die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats entscheiden ) 5

6 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (2) 2. Grundinstrumente HV Recht der Hauptversammlung auf Abstimmung über den Vergütungsbericht (Art. 9b) Recht der Hauptversammlung auf Abstimmung über die Vergütungspolitik (Art. 9a) 6

7 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (3) 3. Publizität und Hauptversammlungspflichtigkeit des Vergütungsberichts (Art. 9b) Grundsatz: klarer und verständlicher Bericht für ein umfassendes Verständnis der Organvergütung Erstellungspflicht durch Unternehmensleitung (in D: Vorstand) Mindestinhalte: (i) (ii) (iii) Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Komponenten, das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung mit der Vergütungspolitik übereinstimmt und wie die Leistungskriterien angewendet wurden; Veränderung der Organvergütung über die letzten 5 Jahre, die Leistungsentwicklung der Gesellschaft und die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht zur Unternehmensleitung gehören, in einer Form, die Vergleichsanalysen erlauben; jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben; 7

8 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (4) (iv) (v) Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen; Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern Rat: Absicherung von Persönlichkeits- und Datenschutz der Organmitglieder jährliche unverbindliche Abstimmung in der HV ( advisory vote ) über abgelaufenes Geschäftsjahr; Sonderreglung für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Marktkapitalisierung von weniger als EUR 200 Mio. (Aufnahme als gesonderten TOP mit Diskussion, aber ohne Beschlussfassung) Veröffentlichung des Vergütungsberichts auf der Website der Gesellschaft Folge eines Negativvotums: Darstellung im nächsten Vergütungsbericht, ob und ggf. wie der Aktionärsabstimmung Rechnung getragen wurde Folgen der Beschlussanfechtung? 8

9 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (5) 4. Hauptversammlungspflichtigkeit der Vergütungspolitik (Art. 9a) Initiativrecht: Unternehmensleitung (in D: Aufsichtsrat) bindender HV-Beschluss, Bindungswirkung bis Substitutionsbeschluss Mindestinhalte (Abs. 3): (i) (ii) (iii) (iv) (v) Erläuterung über die Förderung der Geschäftsstrategie, langfristigen Interessen und nachhaltigen Tragfähigkeit des Unternehmens durch die Vergütungspolitik; Festlegung von klaren Kriterien für die Gewährung der festen und variablen Vergütungsbestandteile; Kommissionsvorschlag (entfallen): Festlegung des Verhältnisses von festen zu variablen Vergütungsbestandteilen; MS-Option (Rat): Festlegung der Höchstbeträge der Gesamtvergütung; Erläuterung, wie Vergütungs- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigen des Unternehmens bei Festsetzung der Organvergütung berücksichtigt wurden; Kommissionsvorschlag (entfallen): Angabe des Verhältnisses der Durchschnittsvergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung zur Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens (ohne Mitglieder der Unternehmensleitung) sowie Erklärung zur Angemessenheit dieses Verhältnisses und Erläuterung zur Bedeutung dieses Parameters (in Ausnahmefällen kann diese Verhältnisangabe entfallen); 9

10 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (6) (vi) Angabe der finanziellen und nicht finanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile sowie Erläuterung, wie diese die Geschäftsstrategie, langfristigen Interessen und nachhaltige Tragfähigkeit des Unternehmens unterstützen, nebst Aufschub- und Wartezeiten bei aktienbasierten Elementen sowie Angaben zur Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern; (vii) Angabe zur Laufzeit und Beendigungsfristen der Vereinbarungen ( arrangements ; Kommissionsvorschlag: wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarungen), die wesentliche Kennzeichen von Pensionsregelungen sowie die Bedingungen bei Vertragsbeendigung und den hiermit in Verbindung stehenden Zahlungen; (viii) Erläuterung des Entscheidungsprozesses bei der Politikfestlegung, -überprüfung und umsetzung (einschl. der Rolle bestimmter Ausschüsse), bei einer Politikänderung auch zur Berücksichtigung der Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte seit der letzten HV- Beschlussfassung mind. alle fünf (Kommission: drei) Jahre oder bei wesentlichen Änderungen 10

11 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (7) Bindungswirkung unklar (Kommissionsentwurf: Nichtigkeit bei HV-Beschluss abweichender Vergütungsfestsetzung), nach dem Presidency Compromise-Text dürfen in Ausnahmefällen Vergütungen gewährt werden, die nicht der Vergütungspolitik entsprechen (keine Genehmigungspflicht durch HV und keine Vorläufigkeit der Zahlung mehr) Folgen der Beschlussanfechtung? Veröffentlichungspflicht (mit Datum und Abstimmungsergebnis) auf Website der Gesellschaft 11

12 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (1) 1. Analyse der Europäischen Kommission Bei Transaktionen eines börsennotierten Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und Personen, also z.b. mit seinen Leitungsorganen, kontrollierenden Unternehmen oder Aktionären, fehlen geeignete Instrumente, gegen missbräuchliche Transaktionen vorzugehen, durch die dem Unternehmen Vermögenswerte durch nahestehende Personen und Unternehmen entzogen werden (sog. tunnelling). 2. Vorschlag der Europäischen Kommission (Art. 9c) Zweistufiges Schutzregime in Anlehnung an UK-Listing Rules Chapter 11 und ohne Berücksichtigung deutschen Konzernrechts: (1) Vorab-Transparenzpflicht: Betrifft eine Transaktion mehr als 1% des Vermögens der Gesellschaft, ist diese zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt zu machen und der Bekanntmachung ist der Bericht eines unabhängigen Dritten beizufügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird und in dem bestätigt wird, dass sie aus Sicht der Aktionäre und Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. (2) Zustimmungspflicht der Hauptversammlung: Betrifft eine Transaktion mehr als 5% des Vermögens der Gesellschaft oder kann sie erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder Umsatz des Börsenunternehmens haben, ist sie im Rahmen einer Hauptversammlung den Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. 12

13 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (2) 3. Vorschlag nach Presidency Compromise (3/2015) Geändertes zweistufiges Schutzregime (1) Anwendungsbereich Börsennotierte Unternehmen (die (i) ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und (ii) deren Aktien zum Handeln an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen/betriebenen geregelten Markt zugelassen sind) Transaktion: Vorauss. Auslegung in Anlehnung an IAS 24.9 Abs. 2 (Geschäftsvorfall mit Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen ) Wesentliche Transaktion (Abs. 6, Abs. 7): Zu definieren durch die Mitgliedstaaten (anders noch Kommissionsvorschlag), unter zwingender Beachtung (i) (ii) der Einflussstärke der Information über die Transaktion auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Aktionäre; des Risikoumfangs der Transaktion für die Gesellschaft und ihre Aktionäre und dem Erfordernis, ein oder mehrere quantitative Kennziffern festzulegen, die (a) den Einfluss der Transaktion auf die Finanzlage, die Umsätze, Vermögensgegenstände oder Kapitalisierung der Gesellschaft hat, oder (b) die die Art der Transaktion und die Position der nahestehenden Person berücksichtigen. Die Wesentlichkeitsdefinition der Mitgliedstaaten kann zwischen Stufe 1 (Vorab- Transparenz) und Stufe 2 (Beschlusserfordernis) unterscheiden. Es ist eine 12-monatige Aggregation von Transaktionen mit derselben nahestehenden Person vorzusehen. Transaktionen, die im gewöhnlichem Geschäftsgang zu marktüblichen Konditionen eingegangen werden, sind nicht wesentlich (Abs. 2a). 13

14 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (3) Nahestehende Unternehmen sind insbesondere solche, (alternativ) die derselben Unternehmensgruppe angehören; die assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sind; die Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten sind; von denen eines ein Gemeinschaftsunternehmen eines Dritten und das andere Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des Dritten ist; bei denen der Gegenstand des Unternehmens ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer des berichtenden Unternehmens (oder diesem nahestehend ist); die von einer nahestehenden Person beherrscht werden oder unter gemeinschaftlicher Führung stehen, an der eine nahestehende Person beteiligt ist; bei denen eine nahestehende Person maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat [widerlegbare Vermutung bei Halten von mind. 20 % der Stimmrechte] oder im Management des Unternehmens (oder des Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition bekleidet. 14

15 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (4) Nach Option der Mitgliedstaaten können folgende Transaktionsarten ausgenommen werden bzw. können Satzungsermächtigungen zum Ausschluss geregelt werden (Art. 9c Abs. 4): Transaktionen zwischen Börsenunternehmen und 100%-Tochtergesellschaften oder in Fällen, in denen das nationale Recht einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet (Deutsches Konzernrecht-Klausel) Transaktionsarten, für die das nationale Recht mit Zustimmung der Hauptversammlung erfordert und einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet Transaktionen betreffend Organvergütungen (Art. 9a) Transaktionen von Finanzinstituten, die auf Maßnahmen zuständiger Überwachungsbehörden beruhen Transaktionen, die allen Aktionären bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebots angeboten wurden [z.b. Bezugsrechtsemissionen] 15

16 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (5) (2) Stufe 1: Vorab-Transparenzpflicht (Abs. 1) Öffentliche Bekanntmachung wesentlicher RPT Spätestens zum Abschluss der Transaktion Mindestinhalt: (i) Art der Nähebeziehung, (ii) Name der nahestehenden Person, (iii) Datum und Wert der Transaktion, und (iv) alle Informationen, die zur Fairness- Bewertung aus Sicht der (Minderheits-)Aktionäre notwendig sind Option der Mitgliedstaaten (Abs. 1a; nach Kommissionsvorschlag noch zwingend): Begleitung der Bekanntmachung mit einer Fairness Opinion (die dann zu erstellen ist durch (i) eine unabhängige dritte Person, (ii) das Verwaltungs- oder Überwachungsorgan der Gesellschaft oder (iii) dem Bilanzausschuss oder eines anderen Ausschusses mit unabhängigen Organmitgliedern) Modus der Offenlegung verbandrechtliche oder kapitalmarktrechtliche Offenlegung? Kein (ausdrücklicher) Schutz von Betriebsgeheimnissen vorgesehen 16

17 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (6) (3) Stufe 2: Beschlusserfordernis (Abs. 2) Beschlusserfordernis für wesentliche RPT durch Hauptversammlung oder durch das Verwaltungs- oder Überwachungsorgan unter Befolgung solcher Verfahren, die die nahestehende Person an einer Vorteilsausnutzung ihrer Position hindert und einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet ( according to procedures which prevent a related party from taking advantage of its position and provide adequate protection for the interests of shareholders who are not related party, including minority shareholders ) (Alternativ-)Option der Mitgliedstaaten: Zulässigkeit einer Hauptversammlungsbeschlusszuständigkeit bei vorangegangenem Beschluss vom Verwaltungs- oder Überwachungsorgan Bei Teilnahme einer Organperson oder Aktionärs an der RPT ist dieser von der entsprechenden Beschlussfassung ausgeschlossen. Option der Mitgliedstaaten: Zulassung des betroffenen Aktionärs zur Beschlussfassung, sofern das nationale Recht ausreichenden (Minderheits-)Aktionärsschutz bietet. Für deutsche Umsetzung: AR-Beschlussfassung ausreichend, Mehrheitserfordernis unter den unabhängigen Organmitgliedern erforderlich 17

18 D. Weitere Regelungsbereiche (1) 1. Mehr Effizienz und Transparenz bei Aktieninvestitionsketten (Art. 3a Art. 3ea) Informationsrecht der Gesellschaften gegenüber Finanzintermediären, Namen und Kontaktdaten der Aktionäre (Option der Mitgliedstaaten: Schwelle von > 0,5% der Aktien/Stimmrechte) zu erfahren; Inkenntnisnahmesetzung der Aktionäre Informationspflichten und Rechtsausübungsunterstützungspflicht der Finanzintermediäre gegenüber den Aktionären bzgl. zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlichen Informationen 2. Transparenzanforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter (Art. 3f Art. 3h) Comply or Explain: - Pflicht zur Aufstellung einer Engagement Policy - Berichtspflicht über die Umsetzung der Engagement Policy, einschl. Berichterstattung über Stimmverhalten bei Beteiligungen 1% Sonstige Transparenzvorschriften 3. Transparenzanforderungen an Stimmrechtsberater (sog. proxy advisors) (Art. 3i) Zwingende Transparenzvorschriften betreffend (i) Anwendung eines Code of Conduct und (ii) jährlichen Berichts über Methodologie u.a. der Stimmrechtsempfehlungen keine Stimmrechtszurechnung 18

19 D. Weitere Regelungsbereiche (2) 4. Anforderungen an die Berichterstattung über Corporate Governance Kodex- Einhaltung (Empfehlung 2014/208/EU) höhere Begründungsintensität bei DCGK-Abweichungen 5. Sanktionshoheit ( effective, proportionate and dissuasive ) liegt bei Mitgliedstaaten (Art. 14b) 19

20 E. Prognosen und Gesamtbewertung 1. Die Änderungsrichtlinie zur EU-AktionärsrechteRL wird verabschiedet werden und zwar im Wesentlichen mit dem Inhalt des Presidency Compromise. 2. Das deutsche Umsetzungsgesetz wird noch in dieser Legislaturperiode (bis Mitte 2017) in Kraft treten. 3. Die Say on Pay-Regulierung ist fehlgeleitet (Entmachtung des AR als funktionsadäquatem Organ); Bürokratisierung der Organvergütung und Anreize für Check-the-List-Verhalten 4. Die Related Party Transactions-Regulierung schafft unionsweite Mindestharmonisierung und beachtet (jetzt) deutsches Konzern-Sonderrecht; Bedeutungszuwachs von und Auslegungsfragen zu unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern schwächt faktische Konzernobergesellschaften 20

21 Kontaktdaten Prof. Dr. Christoph H. Seibt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Attorney-at-law (New York) Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg Honorarprofessor an der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft, Hamburg Tätigkeitsschwerpunkte: Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, M&A, Corporate Finance christoph.seibt@freshfields.com Telefon: Fax: Adresse: Hohe Bleichen 7, Hamburg Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2015 DAC

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