Änderungen zur EU-Aktionärsrechterichtlinie
|
|
- Leander Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderungen zur EU-Aktionärsrechterichtlinie stocks & standards-workshop der Deutsche Börse AG Aktuelles aus Brüssel & Berlin: Neue Regularien im Blick 17. Juni 2015 in Eschborn Prof. Dr. Christoph H. Seibt, LL.M. (Yale)
2 Agenda A. Einwicklungspfade und Stand der RL zur Änderung der AktionärsrechteRL 2007/36/EG B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen/Unternehmen ( Related Party Transactions ) D. Weitere Regelungsbereiche E. Prognosen und Gesamtbewertung 2
3 A. Einwicklungspfade der neuen Kommissionsvorschläge zur Corporate Governance (1) Reflection Group, Report on the Future of EU Company Law, EU-Kommission, Feedback Statement, Summary of Responses to the Public Consultation on The Future of European Company Law, 7/2012 Mitteilung der Kommission an das EU-Parlament, den Rat etc., [Zweiter] Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance ein moderner Rechtsrahmen für engagierte Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen, , COM (2012) 740 final (i) verbesserte Transparenz (durch Information); (ii) stärkere Einbeziehung von Aktionären; (iii) Förderung des Wachstums von Unternehmen und ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Empfehlung 2014/208/EU der EU-Kommission zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung, , ABl. EU L 109 v , 43 Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Aktionärsrechte- und der Bilanzrichtlinie, , COM (2014) 213 final 3
4 A. Einwicklungspfade der neuen Kommissionsvorschläge zur Corporate Governance (2) Beim Deutschen Bundestag ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz federführend zuständig; beim Bundesrat ist der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union federführend. Der Bundesrat hat auf der Basis von Empfehlungen der Ausschüsse (EU-R-Wi) eine an die Europäische Kommission übermittelte Stellungnahme beschlossen, in der der Regelungsvorschlag zur Kontrolle von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen durch die Hauptversammlung als sehr kritisch qualifiziert und letztlich abgelehnt wird Rat der EU: Presidency Compromise (Vorsitz: Lettland), (Unterstützung durch EU-Kommission) Europäisches Parlament: ***IBericht (Rechtsausschuss, Berichterstatter: Sergio Gaetano Cofferati (S&D; Italien); Stellungnahme Olle Ludvigsson, Ausschuss für Wirtschaft und Währung), Lesung 9.6. und Abstimmung wegen Fraktionsstreit insbes. über (i) neue Country-by-Country Steuerberichterstattung und (ii) Erweiterung des Anwendungsbereichs auf große Unternehmen/Gruppen (i.s.v. Art. 3 Abs. 4 und 7 RL 2013/34/EU [Bilanz-Richtlinie], d.h. 2 von 3 Größenmerkmalen: Bilanzsumme über EUR 20 Mio., Nettoumsatzerlöse über EUR 40 Mio., Beschäftigte über 250) auf Juli 2015 vertagt Triolog-Verfahren ab September 2015, Verabschiedung ca. Q4/2015, Umsetzung (24-Monatsfrist; Kommissionsvorschlag: 18-Monatsfrist) bis ca. Q3/2017 4
5 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (1) 1. Einordnung in die deutsche rechtspolitische Debatte 1.1 Offenlegung im Vergütungsbericht (als Teil des Lageberichts) 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB (Grundzüge des Vergütungssystems) Mustertabellen (nach Ziff Abs. 4 DCGK; Mustertabellen 1 und 2) 1.2 Beschlussfassung der Hauptversammlung VorstKoG-RegE (eingeführt durch Rechtsausschuss am ; BT-Ds. 17/14214) 120 Abs. 4 AktG (seit VorstAG v ) 120 Abs. 4 AktG idf BT-Ds. 17/14214 (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach 243 anfechtbar. (4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach 243 anfechtbar. Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD v. Dez (S. 17: Um Transparenz bei der Feststellung von Managergehältern herzustellen, wird über die Vorstandsvergütung künftig die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats entscheiden ) 5
6 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (2) 2. Grundinstrumente HV Recht der Hauptversammlung auf Abstimmung über den Vergütungsbericht (Art. 9b) Recht der Hauptversammlung auf Abstimmung über die Vergütungspolitik (Art. 9a) 6
7 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (3) 3. Publizität und Hauptversammlungspflichtigkeit des Vergütungsberichts (Art. 9b) Grundsatz: klarer und verständlicher Bericht für ein umfassendes Verständnis der Organvergütung Erstellungspflicht durch Unternehmensleitung (in D: Vorstand) Mindestinhalte: (i) (ii) (iii) Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Komponenten, das jeweilige Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung mit der Vergütungspolitik übereinstimmt und wie die Leistungskriterien angewendet wurden; Veränderung der Organvergütung über die letzten 5 Jahre, die Leistungsentwicklung der Gesellschaft und die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens, die nicht zur Unternehmensleitung gehören, in einer Form, die Vergleichsanalysen erlauben; jegliche Vergütung, die die Mitglieder der Unternehmensleitung von Unternehmen derselben Gruppe erhalten haben; 7
8 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (4) (iv) (v) Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen; Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern Rat: Absicherung von Persönlichkeits- und Datenschutz der Organmitglieder jährliche unverbindliche Abstimmung in der HV ( advisory vote ) über abgelaufenes Geschäftsjahr; Sonderreglung für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Marktkapitalisierung von weniger als EUR 200 Mio. (Aufnahme als gesonderten TOP mit Diskussion, aber ohne Beschlussfassung) Veröffentlichung des Vergütungsberichts auf der Website der Gesellschaft Folge eines Negativvotums: Darstellung im nächsten Vergütungsbericht, ob und ggf. wie der Aktionärsabstimmung Rechnung getragen wurde Folgen der Beschlussanfechtung? 8
9 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (5) 4. Hauptversammlungspflichtigkeit der Vergütungspolitik (Art. 9a) Initiativrecht: Unternehmensleitung (in D: Aufsichtsrat) bindender HV-Beschluss, Bindungswirkung bis Substitutionsbeschluss Mindestinhalte (Abs. 3): (i) (ii) (iii) (iv) (v) Erläuterung über die Förderung der Geschäftsstrategie, langfristigen Interessen und nachhaltigen Tragfähigkeit des Unternehmens durch die Vergütungspolitik; Festlegung von klaren Kriterien für die Gewährung der festen und variablen Vergütungsbestandteile; Kommissionsvorschlag (entfallen): Festlegung des Verhältnisses von festen zu variablen Vergütungsbestandteilen; MS-Option (Rat): Festlegung der Höchstbeträge der Gesamtvergütung; Erläuterung, wie Vergütungs- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigen des Unternehmens bei Festsetzung der Organvergütung berücksichtigt wurden; Kommissionsvorschlag (entfallen): Angabe des Verhältnisses der Durchschnittsvergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung zur Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens (ohne Mitglieder der Unternehmensleitung) sowie Erklärung zur Angemessenheit dieses Verhältnisses und Erläuterung zur Bedeutung dieses Parameters (in Ausnahmefällen kann diese Verhältnisangabe entfallen); 9
10 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (6) (vi) Angabe der finanziellen und nicht finanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile sowie Erläuterung, wie diese die Geschäftsstrategie, langfristigen Interessen und nachhaltige Tragfähigkeit des Unternehmens unterstützen, nebst Aufschub- und Wartezeiten bei aktienbasierten Elementen sowie Angaben zur Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern; (vii) Angabe zur Laufzeit und Beendigungsfristen der Vereinbarungen ( arrangements ; Kommissionsvorschlag: wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarungen), die wesentliche Kennzeichen von Pensionsregelungen sowie die Bedingungen bei Vertragsbeendigung und den hiermit in Verbindung stehenden Zahlungen; (viii) Erläuterung des Entscheidungsprozesses bei der Politikfestlegung, -überprüfung und umsetzung (einschl. der Rolle bestimmter Ausschüsse), bei einer Politikänderung auch zur Berücksichtigung der Ansichten der Aktionäre bezüglich der Politik und der Vergütungsberichte seit der letzten HV- Beschlussfassung mind. alle fünf (Kommission: drei) Jahre oder bei wesentlichen Änderungen 10
11 B. Hauptversammlungskompetenz für die Organvergütung ( Say on Pay ) (7) Bindungswirkung unklar (Kommissionsentwurf: Nichtigkeit bei HV-Beschluss abweichender Vergütungsfestsetzung), nach dem Presidency Compromise-Text dürfen in Ausnahmefällen Vergütungen gewährt werden, die nicht der Vergütungspolitik entsprechen (keine Genehmigungspflicht durch HV und keine Vorläufigkeit der Zahlung mehr) Folgen der Beschlussanfechtung? Veröffentlichungspflicht (mit Datum und Abstimmungsergebnis) auf Website der Gesellschaft 11
12 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (1) 1. Analyse der Europäischen Kommission Bei Transaktionen eines börsennotierten Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und Personen, also z.b. mit seinen Leitungsorganen, kontrollierenden Unternehmen oder Aktionären, fehlen geeignete Instrumente, gegen missbräuchliche Transaktionen vorzugehen, durch die dem Unternehmen Vermögenswerte durch nahestehende Personen und Unternehmen entzogen werden (sog. tunnelling). 2. Vorschlag der Europäischen Kommission (Art. 9c) Zweistufiges Schutzregime in Anlehnung an UK-Listing Rules Chapter 11 und ohne Berücksichtigung deutschen Konzernrechts: (1) Vorab-Transparenzpflicht: Betrifft eine Transaktion mehr als 1% des Vermögens der Gesellschaft, ist diese zum Zeitpunkt ihres Abschlusses öffentlich bekannt zu machen und der Bekanntmachung ist der Bericht eines unabhängigen Dritten beizufügen, in dem bewertet wird, ob die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen getätigt wird und in dem bestätigt wird, dass sie aus Sicht der Aktionäre und Minderheitsaktionäre fair und vernünftig ist. (2) Zustimmungspflicht der Hauptversammlung: Betrifft eine Transaktion mehr als 5% des Vermögens der Gesellschaft oder kann sie erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn oder Umsatz des Börsenunternehmens haben, ist sie im Rahmen einer Hauptversammlung den Aktionären zur Abstimmung vorzulegen. 12
13 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (2) 3. Vorschlag nach Presidency Compromise (3/2015) Geändertes zweistufiges Schutzregime (1) Anwendungsbereich Börsennotierte Unternehmen (die (i) ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und (ii) deren Aktien zum Handeln an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen/betriebenen geregelten Markt zugelassen sind) Transaktion: Vorauss. Auslegung in Anlehnung an IAS 24.9 Abs. 2 (Geschäftsvorfall mit Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen ) Wesentliche Transaktion (Abs. 6, Abs. 7): Zu definieren durch die Mitgliedstaaten (anders noch Kommissionsvorschlag), unter zwingender Beachtung (i) (ii) der Einflussstärke der Information über die Transaktion auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Aktionäre; des Risikoumfangs der Transaktion für die Gesellschaft und ihre Aktionäre und dem Erfordernis, ein oder mehrere quantitative Kennziffern festzulegen, die (a) den Einfluss der Transaktion auf die Finanzlage, die Umsätze, Vermögensgegenstände oder Kapitalisierung der Gesellschaft hat, oder (b) die die Art der Transaktion und die Position der nahestehenden Person berücksichtigen. Die Wesentlichkeitsdefinition der Mitgliedstaaten kann zwischen Stufe 1 (Vorab- Transparenz) und Stufe 2 (Beschlusserfordernis) unterscheiden. Es ist eine 12-monatige Aggregation von Transaktionen mit derselben nahestehenden Person vorzusehen. Transaktionen, die im gewöhnlichem Geschäftsgang zu marktüblichen Konditionen eingegangen werden, sind nicht wesentlich (Abs. 2a). 13
14 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (3) Nahestehende Unternehmen sind insbesondere solche, (alternativ) die derselben Unternehmensgruppe angehören; die assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sind; die Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten sind; von denen eines ein Gemeinschaftsunternehmen eines Dritten und das andere Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen des Dritten ist; bei denen der Gegenstand des Unternehmens ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer des berichtenden Unternehmens (oder diesem nahestehend ist); die von einer nahestehenden Person beherrscht werden oder unter gemeinschaftlicher Führung stehen, an der eine nahestehende Person beteiligt ist; bei denen eine nahestehende Person maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat [widerlegbare Vermutung bei Halten von mind. 20 % der Stimmrechte] oder im Management des Unternehmens (oder des Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition bekleidet. 14
15 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (4) Nach Option der Mitgliedstaaten können folgende Transaktionsarten ausgenommen werden bzw. können Satzungsermächtigungen zum Ausschluss geregelt werden (Art. 9c Abs. 4): Transaktionen zwischen Börsenunternehmen und 100%-Tochtergesellschaften oder in Fällen, in denen das nationale Recht einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet (Deutsches Konzernrecht-Klausel) Transaktionsarten, für die das nationale Recht mit Zustimmung der Hauptversammlung erfordert und einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet Transaktionen betreffend Organvergütungen (Art. 9a) Transaktionen von Finanzinstituten, die auf Maßnahmen zuständiger Überwachungsbehörden beruhen Transaktionen, die allen Aktionären bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebots angeboten wurden [z.b. Bezugsrechtsemissionen] 15
16 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (5) (2) Stufe 1: Vorab-Transparenzpflicht (Abs. 1) Öffentliche Bekanntmachung wesentlicher RPT Spätestens zum Abschluss der Transaktion Mindestinhalt: (i) Art der Nähebeziehung, (ii) Name der nahestehenden Person, (iii) Datum und Wert der Transaktion, und (iv) alle Informationen, die zur Fairness- Bewertung aus Sicht der (Minderheits-)Aktionäre notwendig sind Option der Mitgliedstaaten (Abs. 1a; nach Kommissionsvorschlag noch zwingend): Begleitung der Bekanntmachung mit einer Fairness Opinion (die dann zu erstellen ist durch (i) eine unabhängige dritte Person, (ii) das Verwaltungs- oder Überwachungsorgan der Gesellschaft oder (iii) dem Bilanzausschuss oder eines anderen Ausschusses mit unabhängigen Organmitgliedern) Modus der Offenlegung verbandrechtliche oder kapitalmarktrechtliche Offenlegung? Kein (ausdrücklicher) Schutz von Betriebsgeheimnissen vorgesehen 16
17 C. Kontrolle von Transaktionen mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) (6) (3) Stufe 2: Beschlusserfordernis (Abs. 2) Beschlusserfordernis für wesentliche RPT durch Hauptversammlung oder durch das Verwaltungs- oder Überwachungsorgan unter Befolgung solcher Verfahren, die die nahestehende Person an einer Vorteilsausnutzung ihrer Position hindert und einen angemessenen (Minderheits-) Aktionärsschutz bietet ( according to procedures which prevent a related party from taking advantage of its position and provide adequate protection for the interests of shareholders who are not related party, including minority shareholders ) (Alternativ-)Option der Mitgliedstaaten: Zulässigkeit einer Hauptversammlungsbeschlusszuständigkeit bei vorangegangenem Beschluss vom Verwaltungs- oder Überwachungsorgan Bei Teilnahme einer Organperson oder Aktionärs an der RPT ist dieser von der entsprechenden Beschlussfassung ausgeschlossen. Option der Mitgliedstaaten: Zulassung des betroffenen Aktionärs zur Beschlussfassung, sofern das nationale Recht ausreichenden (Minderheits-)Aktionärsschutz bietet. Für deutsche Umsetzung: AR-Beschlussfassung ausreichend, Mehrheitserfordernis unter den unabhängigen Organmitgliedern erforderlich 17
18 D. Weitere Regelungsbereiche (1) 1. Mehr Effizienz und Transparenz bei Aktieninvestitionsketten (Art. 3a Art. 3ea) Informationsrecht der Gesellschaften gegenüber Finanzintermediären, Namen und Kontaktdaten der Aktionäre (Option der Mitgliedstaaten: Schwelle von > 0,5% der Aktien/Stimmrechte) zu erfahren; Inkenntnisnahmesetzung der Aktionäre Informationspflichten und Rechtsausübungsunterstützungspflicht der Finanzintermediäre gegenüber den Aktionären bzgl. zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlichen Informationen 2. Transparenzanforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter (Art. 3f Art. 3h) Comply or Explain: - Pflicht zur Aufstellung einer Engagement Policy - Berichtspflicht über die Umsetzung der Engagement Policy, einschl. Berichterstattung über Stimmverhalten bei Beteiligungen 1% Sonstige Transparenzvorschriften 3. Transparenzanforderungen an Stimmrechtsberater (sog. proxy advisors) (Art. 3i) Zwingende Transparenzvorschriften betreffend (i) Anwendung eines Code of Conduct und (ii) jährlichen Berichts über Methodologie u.a. der Stimmrechtsempfehlungen keine Stimmrechtszurechnung 18
19 D. Weitere Regelungsbereiche (2) 4. Anforderungen an die Berichterstattung über Corporate Governance Kodex- Einhaltung (Empfehlung 2014/208/EU) höhere Begründungsintensität bei DCGK-Abweichungen 5. Sanktionshoheit ( effective, proportionate and dissuasive ) liegt bei Mitgliedstaaten (Art. 14b) 19
20 E. Prognosen und Gesamtbewertung 1. Die Änderungsrichtlinie zur EU-AktionärsrechteRL wird verabschiedet werden und zwar im Wesentlichen mit dem Inhalt des Presidency Compromise. 2. Das deutsche Umsetzungsgesetz wird noch in dieser Legislaturperiode (bis Mitte 2017) in Kraft treten. 3. Die Say on Pay-Regulierung ist fehlgeleitet (Entmachtung des AR als funktionsadäquatem Organ); Bürokratisierung der Organvergütung und Anreize für Check-the-List-Verhalten 4. Die Related Party Transactions-Regulierung schafft unionsweite Mindestharmonisierung und beachtet (jetzt) deutsches Konzern-Sonderrecht; Bedeutungszuwachs von und Auslegungsfragen zu unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern schwächt faktische Konzernobergesellschaften 20
21 Kontaktdaten Prof. Dr. Christoph H. Seibt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Attorney-at-law (New York) Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg Honorarprofessor an der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft, Hamburg Tätigkeitsschwerpunkte: Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, M&A, Corporate Finance christoph.seibt@freshfields.com Telefon: Fax: Adresse: Hohe Bleichen 7, Hamburg Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2015 DAC
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrBericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s
Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat
MehrErklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB 1. Erklärung gemäß 161 des Aktiengesetzes Gemäß 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat im April 2016 die folgende Erklärung abgegeben: Entsprechenserklärung
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrGeschäftsordnung. für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft. Fassung vom 23. September 2015
s Geschäftsordnung für das Präsidium des Aufsichtsrats der Siemens Aktiengesellschaft Fassung vom 23. September 2015 1 Zusammensetzung und Aufgaben 1. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und ein weiteres,
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB Entsprechenserklärung Vorstand und Aufsichtsrat der InTiCa Systems AG erklären gemäß 161 AktG: Die Gesellschaft hat in den abgelaufenen Geschäftsjahren
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrOrdentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg
Sehr geehrter FiNet-Aktionär, wir laden Sie ein zur Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg am Donnerstag, 6. August 2015, 14.00 Uhr, im Welcome Hotel Marburg,
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrHygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrDie Erklärung zur Unternehmensführung
Die Erklärung zur Unternehmensführung nach BilMoG November 2009 AUDIT Inhalt Editorial Betroffene Unternehmen Inhalte Entsprechenserklärung ( 161 AktG) Unternehmensführungspraktiken Beschreibung von Arbeitsweise
MehrRechte der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
Mehrzu Punkt... der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
Bundesrat Drucksache 166/1/14 30.06.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - - zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Vorschlag für eine ichtlinie des Europäischen Parlaments und
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Erläuternder Bericht des Vorstands der aap Implantate AG gemäß 175 Abs. 2 AktG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Die Angaben im Lagebericht und im Konzernlagebericht erläutern wir wie
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrBericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrMEAG als aktiver Aktionär Richtlinie über das Abstimmverhalten auf Hauptversammlungen (Proxy Voting Richtlinie) Stand: Oktober 2014
MEAG als aktiver Aktionär Richtlinie über das Abstimmverhalten auf Hauptversammlungen (Proxy Voting Richtlinie) Stand: Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Proxy Voting Richtlinie 3. Details
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrRechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG)
Ordentliche Hauptversammlung der JENOPTIK AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
MehrCorporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Stand: 26. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken... 2 3. Zusammensetzung
MehrOrdentliche Hauptversammlung 2013 der AIXTRON SE, Herzogenrath. Tagesordnungspunkt 7
Ordentliche Hauptversammlung 2013 der AIXTRON SE, Herzogenrath Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts)
MehrErläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen
Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrDen Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
MehrECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung
ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung zu der am 20. Mai 2009 um 10:00 Uhr in der Säulenhalle der Wiener Börse Wallnerstraße 8, 1010 Wien stattfindenden 6. ordentlichen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.4.2009 K(2009) 3177 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von
MehrORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015
ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG der RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG am 17. Juni 2015 VORSCHLÄGE DES VORSTANDS UND AUFSICHTSRATS GEMÄSS 108 AKTG Tagesordnungspunkt 1 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrEinladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr
Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrDCGK. Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht
DCGK Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB und Corporate Governance Bericht Die Unternehmensführung der ALBIS
MehrErläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB
Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrSatzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in
MehrOffenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für die V-BANK AG (genannt: V-BANK) für das Geschäftsjahr 2014
Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für die V-BANK AG (genannt: V-BANK) für das Geschäftsjahr 2014 Im Folgenden werden die Vergütungssysteme für die Geschäftsleiter und
MehrSatzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung
Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Mehraap Implantate AG Berlin
aap Implantate AG Berlin Ordentliche Hauptversammlung Freitag, 14. Juni 2013, 09:00 Uhr Best Western Hotel Steglitz International Albrechtstr. 2, 12165 Berlin Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrCorporate Governance Bericht 2010
juris GmbH Corporate Governance Bericht 2010 Stand: 15. April 2010 1 Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Erklärung zum Public Corporate Governance Kodes des Bundes... 3 3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung...
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
Mehr16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0045 (CNS) 16498/14 FISC 222 ECOFIN 1159 BERICHT Absender: Empfänger: Vorsitz Rat Nr. Vordok.: 16120/1/14
MehrG L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für
G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T Vorgelegt durch Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH Berichtszeitraum Juli 2005
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrOrdentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München
Gigaset AG, München Ordentliche Hauptversammlung am 12.06.2012, um 10:00 Uhr, Alte Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
MehrCarl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf
Carl Schlenk Aktiengesellschaft Roth- Barnsdorf - Wertpapier-Kenn-Nr. 527 400 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, 02.07.2012, 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft in
MehrFORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803. Ordentliche Hauptversammlung
1 FORIS AG Bonn Wertpapier-Kennnummer 577 580 ISIN: DE0005775803 Ordentliche Hauptversammlung am Montag, dem 15. Juni 2015 um 12:00 Uhr (Einlass ab 11:30 Uhr) im Tagungszentrum Gustav-Stresemann-Institut
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrS&T AG Linz, FN 190272 m. Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14.
S&T AG Linz, FN 190272 m Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die 17. ordentliche Hauptversammlung am 14. Juni 2016 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
Mehr- Übersetzung des Opinion Letters der Globalview Advisors LLC aus der englischen Sprache
- Übersetzung des Opinion Letters der Globalview Advisors LLC aus der englischen Sprache Globalview Advisors LLC Financial Valuation and Advisory Services Irvine / Boston / London 1900 McArthur Boulevard,
Mehr075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15
075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrRegelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats
Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Beschluss des IT-Planungsrats vom 16. Oktober 2014 Inhaltsübersicht Vorbemerkung... 3 1. Anwendungen...
MehrGeschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG. Stand 17.
Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss des Aufsichtsrats der ThyssenKrupp AG Stand 17. Januar 2014 Geschäftsordnung für den Strategie-, Finanz- und Investitionsausschuss
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrAn die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500
Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Mehr