II. Einzelne Grundrechte
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- Gerrit Dunkle
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1 II. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Menschenwürde : - Für physische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Existenz des Menschen unabdingbare Rechte - Objektformel (BVerfGE 87, 209 (228) z.b. - Folter, - grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen - Schikanöse Anordnungen beim Wehrdienst Keine, weder geschriebene, noch verfassungsimmanente (Vgl. Art. 79 III GG)
2 Art. 2 I GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Das Recht, zu tun und lassen, was man will vs. - Persönlichkeitskerntheorie - Auffangtatbestand (subsidiär) Jede staatliche Behinderung der Allgemeinen Handlungsfreiheit - Schrankentrias Verfassungsmäßige Ordnung Rechte anderer Sittengesetz
3 Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Spezialgrundrecht zu Allgemeiner Handlungsfreiheit - autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, z.b. Recht am eigenen Bild und Wort Schutz der Ehre Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) - Unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 1 I GG) - Bereich des privaten Lebens Nur in den Bereich des privaten Lebens zulässig, nicht aber in den unantastbaren Kernbereich - Schrankentrias Verfassungsmäßige Ordnung Rechte anderer Sittengesetz
4 Art. 2 II 1 GG Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - Leben: biologisch-physische Existenz - Auch ungeborenes Leben - Gesundheit - Nicht: bloße Belästigungen - körperliche Einwirkungen - nicht-körperliche Einwirkungen (Lärm) - Art 2 II 3 GG: auf Grund eines Gesetzes - Vgl. Art. 102, 104 I 2 GG
5 Art. 2 II 2 GG: Freiheit der Person - Körperliche Bewegungsfreiheit - Enges Verständnis: Beschränkung auf begrenzten Raum - Nicht: Allgemeine positive Bewegungsfreiheit (über Art. 11 I, 2 I GG) - Haft - Zwangsweise Unterbringung - Mitnahme zur Polizeiwache - Vorführung beim Amtsarzt - Nicht: Straßensperrungen, Umleitungen, Parkverbote, Hausverbote, Verbot an einem bestimmten Ort den Aufenthalt zu nehmen - Art. 104 I IV GG (verdrängt Art. 2 II 3 GG)
6 Art. 4 I, II GG Glaubensfreiheit - Glauben/Weltanschauung zu haben - Nach eigenem Glauben/Weltanschauung zu handeln Def.: Überzeugung und Vorstellung von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu den höheren Mächten und den tieferen Seinsschichten. - auch atheistische, religionsfeindliche Ansichten - Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erforderlich - Nicht: rein wirtschaftliche Tätigkeit - Negative Glaubensfreiheit - In das Denken (Indoktrination durch den Staat: Warnungen, Kreuzpflicht in Schulen) - in das Reden: Redeverbote, Offenbarungspflichten - in das Verhalten: Pflichten zum Handeln oder Unterlassen, z.b. (Teilnahme am Schwimmunterricht, Verbot des sakralen Läutens der Kirchenglocken) - Nicht: Verbot von durch den Glauben erlaubten Maßnahmen (z.b. Mehrehe) - Verfassungsimmanente Schranken
7 Art. 4 I GG Gewissensfreiheit - Def. Gewissen: Bewusstsein vom Bestehen und der verpflichtenden Kraft eines Sittengesetzes - An den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. (vgl. BVerfGE 12, 445 (55)) - Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erforderlich - Zwang zu Handlungen gegen das Gewissen bzw. Verbot von Handlungen, die das Gewissen erfordert - Verfassungsimmanente Schranken
8 Art. 5 I 1 GG - Meinungsfreiheit - Äußerungen zu politischen, öffentlichen oder persönlichen Angelegenheiten, die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens beinhalten, insbesondere Werturteile in Wort, Schrift oder Bild (nicht abschließend) - Wirtschaftswerbung (strittig) - Auch die Verbreitung - Negative Meinungsfreiheit - Nicht: (unwahre) Tatsachenbehauptungen / Leugnungen - Jedes staatliche Verhalten, das die Meinungsäußerung oder verbreitung verbietet, behindert oder gebietet - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt gem. Art. 5 II GG Allg. Gesetze Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend Recht der persönlichen Ehre - Art. 17a GG - verfassungsimmanente Schranken
9 Art. 5 III 1 GG - Kunstfreiheit (auch Hobby-Künstler) - Def. Kunst: freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173); auch: Satire, Pornographie. - Künstlerisches Schaffen (Werkbereich) - Vermittlung an Dritte (Wirkbereich), z.b. Ausstellungen, Werbung - Nicht: Verkauf (-> Art, 12 I, Art. 14 GG, 2 I GG), Kritik, Konsum - Nicht: eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter Jedes staatliche Handeln, das in Werk- oder Wirkbereich eingreift. - Verfassungsimmanente Schranken
10 Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit - Alle Deutschen - Zusammenkommen mehrerer Personen mit innerer Verbindung durch gemeinsame Zweckverfolgung - strittig, ob Zweck auf gemeinsame Meinungsbildung und äußerung beschränkt (früher: weiter Begriff, heute beschränkter V.-Begriff) - friedlich und ohne Waffen (auch gefährliche Werkzeuge), nicht betroffen: passive Bewaffnung (Gasmasken) nicht betroffen durch Einzeltäter nicht mehr: Sitzblockaden - geschützt sind auch Organisation und Vorbereitung, An- und Abreise - Anmeldungs- und Erlaubnispflicht - Verbote, Auflösung, - Behinderung der Teilnahme - Exzessive Observationen und Registrierungen - Unter freiem Himmel: Gesetzesvorbehalt Art. 8 II GG - In geschlossenen Räumen: verfassungsimmanente Schranken - Art. 17 a I GG
11 Art. 9 I GG - Vereinigungsfreiheit - Deutsche (Bürgerrecht) und inländische juristische Personen und die Vereinigung selbst - Vereine, Gesellschaften - auf Dauer angelegter, freiwilliger Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen, welcher der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks dient und eine organisierte Willensbildung aufweist - Abgrenzung zu Versammlung! - Abgrenzung zu spez. V.-freiheiten (Art. 4 I, II, Art. 21 GG, Art. 9 III) - Gründung, Beitritt und Betätigung - Zwangsinkorporation (negative Vereinigungsfreiheit ) Private Vereinigungen Öffentlich-rechtliche V. (strittig) - Vereinsverbot - Konzessionssysteme - Nachrichtendienstliche Beobachtung - Art. 9 II GG Allgemeinen Strafgesetzen zuwiderlaufend, gegen verfassungsmäßige Ordnung gerichtet (hier nur freiheitlich demokratische Grundordnung gemeint, vgl. Art. 2 I GG) (kämpferisch-aggressive Haltung erforderlich) gegen Gedanken der Völkerverständigung (kämpferischaggressive Propagierung der rassischen oder nationalen Minderwertigkeit bestimmter Gruppen)
12 Art. 9 III 1 GG - Koalitionsfreiheit und für alle Berufe, Koalitionen selbst auch - Koalition: Vereinigung, deren Zweck auf Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist Gegnerfreiheit Gegnerunabhängigkeit - Gründung, Beitritt, Verbleib, Betätigung geschützt - Negative Koalitionsfreiheit - Unmittelbare Drittwirkung!!! - Zwangsschlichtung - Beamte als Streikbrecher im öffentlichen Dienst - Tarifvertragliche Differenzierung zwischen Mitglieder und Nicht- Mitgliedern - in die innere Ordnung der Koalitionen - Art. 9 II GG gilt nach h.m. nicht für Abs. 3 - Verfassungsimmanente Schranken - Art. 9 III 3 als Schranken-Schranke: keine Notstandsmaßnahmen gegen Arbeitskämpfe im Rahmen des Art. 9 III 1 GG zulässig.
13 Art. 12 I GG - Berufsfreiheit - Alle Deutschen (Bürgerrecht) - Beachte aber: Grundfreiheiten für EU-Bürger - Auch: juristische Personen - Freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte - Berufsausübungsfreiheit - Beruf: auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist - Wahl des Arbeitsplatzes: Entschluss des Einzelnen, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen - Wahl der Ausbildungsstätte: Universitäten, staatlicher Vorbereitungsdienst, zweiter Bildungsweg, Oberstufe der Gymnasien; Nicht: Allgemeinbildende Schulen - Kein Recht auf kostenlose Ausbildung! - Grundsätzlich Abwehrrecht, nicht Teilhaberecht, Ausnahme: Zulassung zum Hochschulstudium - Beamte: Vgl. Art. 33 GG Stufentheorie des BVerfG - Regelung der Berufsausübung - Regelung der Berufswahl durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen (z.b. Befähigungsnachweise, Alter) - Regelung der Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen (z.b. Bedarfsprüfung, Verwaltungsmonopole) - Problem: Festlegung von Berufsbildern Analog anzuwenden für Wahl des Ausbildungsplatzes! - Art. 12 I 2 GG: durch oder aufgrund eines Gesetzes - Stufentheorie des BVerfG
14 Art. 14 I, III GG - Eigentumsgarantie - Inländische juristische Personen - Nicht: juristische Personen des öffentl. Rechts - Private Vermögensrechte, nicht nur Sacheigentum, sondern auch vermögenswerte Rechte! (z.b.: Anteilseigentum in Form von Aktien, Forderungen, Nutzungsrechte, geistiges Eigentum, Vorkaufsrechte, Patentrechte, Fischereirechte, etc.) - Nicht: Gewinnaussichten, Erfolgschancen! - Strittig: Vermögen als solches? (Steuern und Abgaben als Eingriff?) BVerfG 2006: ja - Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche strittig, h.m.: dann, wenn auf Eigenleistung beruhend, ausschließlich und privatnützig zugeordnet und zur Existenzsicherung dienend - Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit ebenfalls geschützt - Erbrecht - Inhaltsnormen bestimmen Befugnisse des Eigentümers bzgl. Seines Eigentums - Schrankenbestimmungen legen dem Eingetümer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten auf - Enteignung (Art. 14 III GG) - Sozialisierung (Art. 15 GG) - Inhalts- und Schrankenbestimmungen Art. 14 I 2 GG: durch die Gesetze Institutsgarantie darf nicht verletzt werden - Enteignungen Art. 14 III 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Art. 14 III 1 GG Nur zum Allgemeinwohl Art. 14 III 2 GG: Junktimklausel: Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung im Gesetz
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