Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) Bundestag beschloss das PNG am
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- Reinhold Baumhauer
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1 Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) Bundestag beschloss das PNG am
2 Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) Der Deutsche Bundestag hat am das Pflege- Neuausrichtungsgesetz (PNG) beschlossen. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten mehr Leistungen der Pflegeversicherung Angehörige und Pflegebedürftige haben mehr Wahlfreiheit Neue Wohnformen werden gestärkt Mehr Transparenz und Service der Pflegekassen Aufbau einer staatlich geförderten privaten Pflegevorsorge 2
3 Agenda I - Neuerungen im Einzelnen Ambulante Versorgung wird verbessert Betreuungsdienste Höhere Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Zusätzliche Betreuungskräfte in der Tages- und Nachtpflege Weitere Stärkung der pflegenden Angehörigen Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson Selbsthilfegruppen Stärkung von Wohnformen Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes 3
4 Agenda II - Neuerungen im Einzelnen Informationsrechte der Pflegebedürftigen / Angehörigen werden gestärkt Frühzeitige Beratung Auswahl der Gutachter Strafzahlungen bei Fristüberschreitung Medizinische Versorgung in Pflegeheimen Erhöhung des Beitragsatzes Entwicklung der Mehrausgaben und -einnahmen Private Pflegevorsorge Inkrafttreten Expertenbeirat Pflegebedürftigkeitsbegriff 4
5 Ambulante Versorgung wird verbessert Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste zukünftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielte Betreuungsleistungen an ( 124 SGB XI). Auch Pflegebedürftige, die nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, können auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen als Sachleistung in Anspruch nehmen. Ab 2013 gibt es für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz höhere Leistungen ( 123 SGB XI). 5
6 Ambulante Versorgung wird verbessert Mögliche Leistungen Persönliche Hilfeleistungen Unterstützung im Haushalt Gestaltung des Alltags Aufrechterhaltung sozialer Kontakte Bedürfnisgerechte Beschäftigungen Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Einhaltung Tag-/Nachtrhythmus Unterstützung bei Hobby und Spiel Unterstützungsleistungen Administrative und finanzielle Angelegenheiten Beispiele für häusliche Betreuung 6
7 Ambulante Versorgung wird verbessert Keine Leistungen Fahrdienste Hilfen bei der schulischen und beruflichen Eingliederung Verantwortlichkeiten anderer Sozialleistungsträger (z. B. Medikamentengabe im Rahmen Häuslicher Krankenpflege) Beaufsichtigung durch eine räumlich nicht anwesende Person Was ist nicht häusliche Betreuung? 7
8 Betreuungsdienste Der GKV-Spitzenverband kann in den Jahren 2013 und 2014 mit bis zu 5 Mio. Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste vereinbaren. Die Betreuungsdienste haben insbesondere für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz dauerhaft häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung zu erbringen. Die Modellvorhaben sollen u. a. die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die pflegerische Versorgung bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen untersuchen. Es ist eine wissenschaftliche Begleitung vorzusehen. 8
9 Höhere Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Neben den Leistungen nach 45b SGB XI erhalten Versicherte ohne Pflegestufe Pflegegeld 120 Pflegesachleistungen bis zu 225 Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in vollem Umfang 9
10 Höhere Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Neben den Leistungen nach 45b SGB XI erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegegeld um 70 erhöht 305 Pflegesachleistungen um 215 erhöht 665 Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegegeld um 85 erhöht 525 Pflegesachleistungen um 150 erhöht Pflegestufe III / Härtefall bleibt unberücksichtigt! 10
11 Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können in der ambulanten Pflege neben den heutigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen wählen. Sie können zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesen Zeitkontingenten erbracht werden sollen. Vertragslandschaft muss differenziert angepasst werden. Derzeit laufen noch die Vertragsverhandlungen. Die Umsetzung scheitert bislang noch an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Vertragspartner 11
12 Zusätzliche Betreuungskräfte in der Tages- und Nachtpflege Auch in teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege können künftig zusätzliche Betreuungskräfte eingesetzt werden. 12
13 Weitere Stärkung der pflegenden Angehörigen In der Krankenversicherung wird zukünftig betont, dass bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt werden. Geeignete Einrichtungen können stärker als bisher in die Versorgung pflegender Angehöriger mit Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen einbezogen werden. Anspruch auf Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen für den Pflegebedürftigen, wenn die Pflegeperson dort eine Rehabilitationsmaßnahme durchführt. Pflegegeld wird zur Hälfte weiter gezahlt, wenn der Pflegebedürftige Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. 13
14 Weitere Stärkung der pflegenden Angehörigen Darstellung zukünftig / bisher Zahlung anteiligen Pflegegeldes während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs (4 Wochen) zukünftig Zahlung von 50% des Pflegegeldes bisher Pflegegeld für den ersten und letzten Tag 14
15 Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert einen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden. 15
16 Selbsthilfegruppen Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr, also insgesamt 8 Millionen jährlich, von der Pflegeversicherung, bereitgestellt. Eine gleichzeitige Förderung aus der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung für ein und denselben Zweck ist ausgeschlossen. Eine Ergänzung ist möglich. 16
17 Stärkung von Wohnformen Pflegebedürftige, die in einer Wohngruppe leben, erhalten eine zusätzliche Förderung. Der Pflegebedürftige erhält 200 monatlich zusätzlich, zur anteiligen Finanzierung einer Pflegekraft, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet. Weiter ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen mit einer Förderung von pro Person (maximal je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen. Insgesamt steht für die Förderung bis eine Summe von 30 Millionen zur Verfügung. Entspricht etwa Anspruchsberechtigte oder Wohngemeinschaften. 17
18 Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Bereits heute gilt: Die BARMER GEK - Pflegekasse kann subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, z. B. für technische Hilfen im Haushalt. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von je Maßnahme nicht übersteigen. Bisher konnte eine Maßnahme nur einmal gefördert werden, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugute kam. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen, kann pro Person (max , also bis zu viermal), der Zuschuss beantragt werden. Die Eigenanteilsprüfung fällt weg. 18
19 Informationsrechte der Pflegebedürftigen / Angehörigen werden gestärkt Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen haben gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst weiter gehende Informationsrechte. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. Dieser Verhaltenscodex soll sicherstellen, dass ein angemessener und respektvoller Umgang mit den Pflegebedürftigen Standard ist. Antragsteller sind zudem darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf Übermittlung des MDK-Gutachtens haben (Erfassung bei der Begutachtung). 19
20 Informationsrechte der Pflegebedürftigen / Angehörigen werden gestärkt Pflegebedürftige erhalten zudem automatisch eine Auskunft, ob die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. So soll dem wichtigen Grundsatz Rehabilitation vor Pflege mehr Ausdruck verliehen werden. Die Pflegekasse hat die Aufgabe die Information dem Pflegebedürftigen, spätestens mit dem Leistungsbescheid, zukommen zu lassen. Bei Einwilligung des Versicherten erfolgt durch die Pflegekasse eine Weiterleitung der Empfehlung an den zuständigen Träger. 20
21 Frühzeitige Beratung Zur Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung müssen die Pflegekassen Antragstellern zukünftig einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung erfolgen. Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selber erbringen, dann müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen. 21
22 Frühzeitige Beratung - Übersicht Ausweitung der Pflegeberatung (Erstantrag) - 7b SGB XI neu Durchführung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages Einlösung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages Angebot eines konkreten Beratungstermins unter Angabe einer Kontaktperson (muss nicht die Beratungsperson sein) oder Ausstellen eines Beratungsgutscheins, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann Auf Wunsch Beratung in der häuslichen Umgebung, auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist 22
23 Frühzeitige Beratung - Erfüllungsaufwand Information in der Regel durch Übersendung eines Briefes Pro Fall zeitlicher Aufwand von max. 10 Minuten Antragstellungen 2011 = ca davon geschätzte Erstanträge = ca
24 Auswahl der Gutachter und Strafzahlungen bei Fristüberschreitung Zeitnahe Entscheidungen sind für Pflegebedürftige und Antragsteller von großer Bedeutung. Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt, wird die Pflegekasse verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen (Inkrafttreten zum ). Wenn die Pflegekassen Leistungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 zu zahlen. 24
25 Auswahl der Gutachter - Übersicht Begutachtungsverfahren MDK Ab unabhängige Gutachter Einsatz des Gutachters liegt in der Entscheidungskompetenz der MDK-Dienststelle Kasse muss mindestens 3 Gutachter zur Auswahl benennen und Hinweis auf Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters geben Versicherte müssen innerhalb 1 Woche Entscheidung mitteilen, ansonsten bestimmt die Pflegekasse den Gutachter 25
26 Strafzahlungen bei Fristüberschreitung - Übersicht innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages Vorlage beim MDK und Erstellen des Leistungsbescheides (verpflichtend) Strafzahlung an Antragsteller bei Fristüberschreitung; je angefangene Woche 70,00 (muss aus den Verwaltungskosten bezahlt werden) = Regelung gilt auch analog für verkürzte Begutachtungsfristen ( 18 Abs. 3) 26
27 Medizinische Versorgung in Pflegeheimen Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen zu verbessern, wird dafür gesorgt, dass mehr Vereinbarungen zwischen Heimen und Ärzten bzw. Zahnärzten geschlossen werden, die auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal regeln. Bessere finanzielle Anreizmöglichkeiten sollen dafür sorgen, dass verstärkt Haus- bzw. Heimbesuche durch den Arzt bzw. Zahnarzt erfolgen. Die Pflegeheime haben ab darüber zu informieren, wie die ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln bei ihnen organisiert ist. 27
28 Erhöhung des Beitragsatzes Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 % Beitragssatzpunkte zum ermöglicht eine Finanzierung der Leistungsverbesserungen. 28
29 Entwicklung der Mehrausgaben und -einnahmen Mehrausgaben in Mrd. Euro ,05 0,98 1,09 1,28 Mehreinnahmen in Mrd. Euro keine 1,14 1,18 1,22 + 0,16 + 0,09-0,06 29
30 Private Pflegevorsorge Die Förderung der privaten Pflegevorsorge unterstützt die Menschen dabei, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorzusorgen. Die staatliche Zulage von 60 im Jahr soll auch Menschen mit geringerem Einkommen den Abschluss einer Pflege- Zusatzversicherung ermöglichen. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller auf Grund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt, damit möglichst viele Menschen die staatliche Förderung in Anspruch nehmen können. 30
31 Inkrafttreten Stufe I soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (derzeitige Sprachregelung ) Stufe II (Beitragssatzerhöhung und 123,124,125 SGB XI) tritt am in Kraft Stufe III Benennung externer Gutachter zum Stufe IV Informationspflicht der Pflegeheime zur ärztlichen Versorgung ab
32 Expertenbeirat zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Aufgabenstellung des Ministers: Aktualisierung der Datengrundlagen sowie die Prüfung der leistungsrechtlichen Auswirkungen und der Übergangsregelungen Neues Begutachtungsverfahren Anpassung von Vertrags- und sonstigen Regelungen Vermeidung von Verschiebebahnhöfen zwischen Sozialleistungsträgern Aktueller Stand: Die erste und zweite Sitzung des Expertenbeirates zur konkreten Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs fand am und statt. Erste Ergebnisse Ende des I. Quartals
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ein schönes Wochenende 33
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