Ethische Grundsätze des Ingenieurberufs

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1 Ethische Grundsätze des Ingenieurberufs

2 Vrwrt Naturwissenschaft und Technik stellen wesentliche Gestaltungsfaktren der Zukunft dar. Ihre Wirkungen können swhl im nützlichen als auch im schädlichen Sinne gewaltige Ausmaße annehmen. Und jeder vn uns ist daran beteiligt. Zuletzt 1950 wurde diese besndere Verantwrtung der Ingenieure in dem Bekenntnis des Ingenieurs hervrgehben. Die jetzt vm Präsidium verabschiedeten Ethischen Grundsätze des Ingenieurberufs wllen Ingenieurinnen und Ingenieuren als den Gestaltern der Technik Orientierung bieten und sie bei der Beurteilung vn Verantwrtungsknflikten unterstützen. Diese Grundsätze wurden vn den VDI-Philsphen gemeinsam mit Vertretern anderer Disziplinen im Bereich Mensch und Technik erarbeitet. Ich erhffe mir vn diesem Text Sensibilisierung und Impulse für ethische Fragen des Ingenieurberufs. Düsseldrf, im März 2002 Prf. Dr.-Ing. Hubertus Christ, Präsident des VDI

3 0. Präambel In der Erkenntnis, daß Naturwissenschaft und Technik wesentliche Gestaltungsfaktren des mdernen Lebens und der Gesellschaft in Gegenwart und Zukunft darstellen, sind sich Ingenieurinnen und Ingenieure ihrer besnderen Verantwrtung bewußt. Sie richten ihr Handeln im Beruf an ethischen Grundsätzen und Kriterien aus und setzen diese knsequent in die Praxis um. Die Grundsätze bieten Orientierung und unterstützen die Einzelnen bei der Beurteilung vn Verantwrtungsknflikten. Der VDI ergreift Maßnahmen zur Aufklärung, Beratung, Vermittlung, Förderung und zum Schutz der Beteiligten in allen Fragen der Technikverantwrtung.

4 1. Verantwrtung 1.1 Ingenieurinnen und Ingenieure sind alleine der bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit mitverantwrtlich für die Flgen ihrer beruflichen Arbeit swie für die srgfältige Wahrnehmung ihrer spezifischen Pflichten, die ihnen aufgrund ihrer Kmpetenz und ihres Sachverstandes zukmmen. 1.2 Sie verantwrten ihre Handlungen gegenüber ihrem Berufsstand, den gesellschaftlichen Institutinen, den Arbeitgebern, Auftraggebern und Techniknutzern. 1.3 Sie achten die gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem sie tätig sind, sfern diese universellen mralischen Grundsätzen nicht widersprechen; sie kennen die gesetzlichen Regelungen, die für ihre berufliche Arbeit einschlägig sind und setzen sich in ihrem Einflußbereich für deren Beflgung ein. Darüber hinaus wirken sie aus ihrer fachlichen Kmpetenz heraus beratend und kritisch am Zustandekmmen und der Frtschreibung rechtlicher und plitischer Vrgaben mit. 1.4 Ingenieurinnen und Ingenieure bekennen sich zu ihrer Bringpflicht für sinnvlle technische Erfindungen und Lösungen: Technische Verantwrtung nehmen sie wahr, indem sie für Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit swie fachgerechte Dkumentatin der technischen Prdukte und Verfahren srgen. Sie sind mitverantwrtlich dafür, daß die Nutzer technischer Prdukte über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Gefahren eines naheliegenden Fehlgebrauchs hinreichend infrmiert werden. Strategische Verantwrtung nehmen Ingenieurinnen und Ingenieure wahr, indem sie daran mitwirken, die jeweiligen Leistungsmerkmale technischer Prdukte und Verfahren festzulegen: Sie zeigen Lösungsalternativen auf, eröffnen neue Suchräume und berücksichtigen die Möglichkeiten vn Fehlentwicklungen und vrsätzlichem Fehlgebrauch.

5 2. Orientierung 2.1 Ingenieurinnen und Ingenieure sind sich der Einbettung technischer Systeme in gesellschaftliche, öknmische und öklgische Zusammenhänge bewußt und berücksichtigen entsprechende Kriterien bei der Technikgestaltung, die auch die Handlungsbedingungen künftiger Generatinen achtet: Funktinsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Whlstand, Sicherheit, Gesundheit, Umweltqualität, Persönlichkeitsentfaltung und Gesellschaftsqualität (VDI 3780). 2.2 Grundsätzlich rientieren sie sich bei der Gestaltung vn Technik daran, die Bedingungen selbstverantwrtlichen Handelns in der Gegenwart und Zukunft zu erhalten. Insbesndere sind alle Handlungsflgen zu vermeiden, die sich zu Sachzwängen (Krisendruck, Amrtisatinszwängen) entwickeln und nur nch blßes Reagieren erlauben. Erst der Erhalt vn Freiheit und ihrer öklgischen, öknmischen und szialen Bedingungen ermöglicht eine pluralistische Ausrichtung auf Güter jenseits vn Fremdbestimmung und Dgmatismus, auch und gerade für die zukünftigen Generatinen. 2.3 Die spezifische Ingenieurverantwrtung rientiert sich an Grundsätzen allgemein mralischer Verantwrtung, wie sie jeglichem Handeln zukmmt. Sie verbietet, Prdukte für ausschließlich unmralische Nutzung (beispielsweise ausgedrückt durch internatinale Ächtung) zu entwickeln und unwägbare Gefahren und unkntrllierbare Risikptentiale zuzulassen. 2.4 In Wertknflikten achten Ingenieurinnen und Ingenieure den Vrrang der Menschengerechtigkeit vr einem Eigenrecht der Natur, vn Menschenrechten vr Nutzenserwägungen, vn öffentlichem Whl vr privaten Interessen swie vn hinreichender Sicherheit vr Funktinalität und Wirtschaftlichkeit. Dabei sind sie sich bewußt, daß Kriterien und Indikatren für die unterschiedlichen Wertbereiche nicht dgmatisch vrauszusetzen, sndern nur im Dialg mit der Öffentlichkeit zu ermitteln, abzuwägen und abzugleichen sind.

6 3. Umsetzung in die Praxis 3.1 Ingenieurinnen und Ingenieure verpflichten sich, ihre beruflichen Kmpetenzen zu erhalten und im Zuge ständiger Weiterbildung frt zu entwickeln. 3.2 Widerstreitende Wertvrstellungen müssen in fach- und kulturübergreifenden Diskussinen erörtert und abgewgen werden. Daher erwerben und pflegen Ingenieurinnen und Ingenieure die Fähigkeit, sich an slchen Diskussinen zur Technikbewertung knstruktiv zu beteiligen. 3.3 Ingenieurinnen und Ingenieure sind sich der rechtlichen Bedeutung ingenieurethischer Grundsätze und Richtlinien bewußt. Denn zahlreiche allgemeine Wendungen im Umwelt-, Technik- und Arbeitsrecht verweisen auf die Ntwendigkeit ingenieurethischer und -wissenschaftlicher Ausfüllung, an der Ingenieurinnen und Ingenieure, gestützt auf ihre prfessinelle Urteilskraft, mitwirken. Das Arbeitsrecht geht einer Berufsrdnung, diese wiederum privatrechtlichen Vereinbarungen vr. 3.4 In berufsmralischen Knfliktfällen, die nicht zusammen mit Arbeit- und Auftraggebern gelöst werden können, suchen Ingenieurinnen und Ingenieure institutinelle Unterstützung bei der Verflgung ethisch gerechtfertigter Anliegen. Ntfalls ist die Alarmierung der Öffentlichkeit der die Verweigerung weiterer Mitarbeit in Betracht zu ziehen. Um slchen Zuspitzungen vrzubeugen, unterstützen Ingenieurinnen und Ingenieure die Bildung geeigneter Einrichtungen, insbesndere auch im VDI. 3.5 Sie engagieren sich bei der Förderung, Gestaltung und Wahrnehmung technlgischer Aufklärung swie technikethischer Reflexin in Aus- und Weiterbildung an Schulen und Hchschulen, in Unternehmen und Verbänden. 3.6 Sie wirken an der Frtentwicklung und Anpassung dieser berufsethischen Grundsätze mit und beteiligen sich an einschlägigen Beratungen.

7 Ethische Grundsätze des Ingenieurberufs: Zusammenfassung Ingenieurinnen und Ingenieure verantwrten allein der mitverantwrtlich die Flgen ihrer beruflichen Arbeit swie die srgfältige Wahrnehmung ihrer spezifischen Pflichten. bekennen sich zu ihrer Bringpflicht für sinnvlle technische Erfindungen und nachhaltige Lösungen. sind sich bewußt über die Zusammenhänge technischer, gesellschaftlicher, öknmischer und öklgischer Systeme und deren Wirkung in der Zukunft. vermeiden Handlungsflgen, die zu Sachzwängen und zur Einschränkung selbstverantwrtlichen Handelns führen. rientieren sich an den Grundsätzen allgemein mralischer Verantwrtung und achten das Arbeits-, Umweltund Technikrecht. diskutieren widerstreitende Wertvrstellungen fach- und kulturübergreifend. suchen in berufsmralischen Knfliktfällen institutinelle Unterstützung. wirken an der Auslegung und Frtschreibung rechtlicher und plitischer Vrgaben mit. verpflichten sich zur ständigen Weiterbildung. engagieren sich bei der technlgischen Aufklärung in Aus- und Weiterbildung an Schulen, Hchschulen, in Unternehmen und Verbänden.

8 Düsseldrf, im März 2002 VDI Verein Deutscher Ingenieure Pstfach Düsseldrf Telefn: +49 (0) Telefax: +49 (0)

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