Satzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Hambühren (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )
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- Emma Lorenz
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1 Satzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Hambühren (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom ) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom (Nds. GVBl. S. 576), geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht vom (Nds. GVBl. S 353) hat der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen (geändert durch 3. Änderungssatzung vom ): 1 Kindertagesstätten (1) Die Gemeinde Hambühren betreibt Kindertagesstätten nach 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KiTaG Nds. GVBL.2002, S. 57) als öffentliche Einrichtung. Die Kindertagesstätte ist konfessionslos und parteipolitisch neutral und dient der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. (2) Die gemeindeeigenen Kindertagesstätten befinden sich: a) im Ortsteil Ovelgönne, Mittelstraße 38 "Kindertagesstätte Mittelstraße" b) im Ortsteil Oldau, Am Bahnhof 6 "Kindertagesstätte Allerzwerge" mit Waldkindergartengruppe 2 Grundsätzliche Benutzungsregelungen Die Benutzung der Kindertagesstätten richtet sich nach öffentlichem Recht, insbesondere nach den Vorschriften dieser Satzung. 3 Kindertagesstättenleitung (1) Die Kindertagesstätten werden geleitet von einer Kindertagesstättenleiterin/einem Kindertagesstättenleiter. (2) Die Kindertagesstättenleiterin/der Kindertagesstättenleiter ist verantwortlich für den pädagogischen Ablauf in der Kindertagesstätte gem. 2 und 3 Kindertagesstättengesetz. 4 Elternvertretung (1) Für die Beteiligung der Eltern an der Erziehung in den Kindertagesstätten wird eine Elternvertretung gem. 10 Kindertagesstättengesetz gebildet. (2) Die Kindertagesstättenleiterin/der Kindertagesstättenleiter führt daneben Elternabende und Elterngespräche zur Koordination und zur Zusammenarbeit durch. (3) Die Kindertagesstättenleiterin/der Kindertagesstättenleiter beruft mindestens halbjährlich eine Sitzung der Elternvertretung unter Angabe der Tagesordnung ein.
2 2 5 Aufnahmevoraussetzungen (1) In den Kindertagesstätten werden grundsätzlich Kinder aufgenommen, deren Eltern ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hambühren haben. (2) In den Kindergartengruppen werden Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut. Eine alterserweiterte Gruppe mit bis zu 5 Kindern im Alter von 2 3 Jahren und 15 Regelkindergartenkindern ist möglich. In den Krippen werden in der Regel Kinder von 1 bis 3 Jahren betreut. (3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach einheitlichen Aufnahmerichtlinien aller Kindertagesstätten in Hambühren. Die Kindergartenleiterinnen/-leiter und eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter der Verwaltung der Gemeinde Hambühren treffen in einer gemeinsamen Sitzung die Aufnahmeentscheidung. 6 Öffnungszeiten (1) Die regelmäßige Öffnungszeit ist von 07:00 bis 17:30 Uhr. Kindergartenvormittagsgruppe: 08:00 bis 12:00 Uhr Früh- und Mittagsdienst: 07:00 08:00 Uhr und 12:00 13:30 Uhr Integrationsgruppe: 08:00 bis 13:00 Uhr Früh- und Mittagsdienst: 07:00 bis 08:00 Uhr und 13:00 bis 13:30 Uhr Waldkindergarten: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittagsdienst: 12:00 bis 13:00 Uhr Kindergarten ganztags: 08:00 bis 16:00 Uhr Früh- und Spätdienst: 07:00 bis 08:00 Uhr und 16:00 bis 16:30 Uhr Kindergartennachmittagsgruppe: 13:30 bis 17:30 Uhr Mittagsdienst: 12:00 bis 13:30 Uhr Krippe am Vormittag: 07:00 bis 12:00 Uhr Krippe am Vormittag: 07:00 bis 14:00 Uhr Krippe ganztags: 07:00 bis 16:00 Uhr Spätdienst: 16:00 bis 16:30 Uhr (2) Bei Bedarf können die Öffnungszeiten sowie die Zeiten des Früh- und Spätdienstes durch Beschluß des Verwaltungsausschusses den Erfordernissen angepasst werden. (3) Die Kindertagesstätten sind in der Regel drei Wochen in den Sommerferien und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Abweichungen kann die Kindertagesstättenleiterin/der Kindertagesstättenleiter nach Beteiligung der Elternvertretung treffen. (4) Die Hortbetreuung findet in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr an fünf Tagen/Woche und in den Ferien von 08:00 bis 16:30 Uhr statt. Die Hortbetreuung ist in den Sommerferien zwei Wochen und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
3 3 7 Benutzungsverhältnis (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Hambühren werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der Betreuungsgebühr und falls in Anspruch genommen aus dem Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld wird durch eine Zusatzvereinbarung mit den Zahlungspflichtigen geschlossen. Die Höhe der Betreuungsgebühren richtet sich nach der angebotenen regelmäßigen Betreuungszeit. Zahlungspflichtige sind die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte als Gesamtschuldner. (2) Monatliche Benutzungsgebühren für fünf Tage in der Woche (a) - Kindergartenvormittagsgruppe (4 Std. Betreuungszeit) 95,00 - Integrationsgruppe (5 Std. Betreuungszeit) 111,00 - Waldkindergartengruppe (4 Std. Betreuungszeit) 95,00 - Kindergartennachmittagsgruppe (4 Std. Betreuungszeit) 95,00 - Kindergartenganztagsgruppe (8 Stunden Betreuungszeit) 160,00 - Krippe am Vormittag (5 Std. Betreuungszeit) 125,00 - Krippe am Vormittag (7 Std. Betreuungszeit) 175,00 - Krippe ganztags (9 Std. Betreuungszeit) 225,00 - Eine Krippenbetreuung über 7 Std. Betreuungszeit hinaus wird als Ganztagsplatz abgerechnet. - Für die Krippenbetreuung sind Windeln, Pflegemittel und Ähnliches von den Eltern zu stellen. Zur Krippenbetreuung, auch halbtags, gehört ein Frühstück und ein Mittagessen. Ganztagskrippenkinder erhalten zusätzlich am Nachmittag einen Imbiss. Das Entgelt dafür ist von den Eltern gesondert per Lastschrift zu entrichten. Mittagsmahlzeiten, die nicht in Anspruch genommen werden sollen, sind spätestens am Vortage bis 12:00 Uhr abzumelden. Die Entgelte für die Frühstücks- und Mittagsverpflegung werden aufgrund der Angebote der Essenlieferanten und der Marktpreise ohne Aufschlag den Eltern in Rechnung gestellt. Die Höhe der Entgelte wird den Eltern durch die Kindergartenleitung bekanntgegeben (b) Die Gebühr für die Hortbetreuung beträgt monatlich 100,00 Euro. Es besteht keine Verpflichtung an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Entgelt für die Verpflegung ist von den Eltern gesondert zu entrichten. Eine Inanspruchnahme der Einrichtung an weniger als fünf Tagen/Woche ist nachrangig möglich, wenn ausreichend freie Hortplätze vorhanden sind. Die Gebühr ist dann anteilig zu entrichten. (3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich über den Zeitraum eines Kindergartenjahres ( bis ) oder ab Beginn des Monats, in dem das Kind in der Kindertagesstätte aufgenommen wird. Die Benutzungsgebühren werden monatlich im Voraus erhoben. Sie sind ausschließlich im Lastschriftverfahren zu entrichten, spätestens bis zum 05. eines Monats.
4 4 Abmeldungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats vorgenommen werden. Hiervon abweichend werden Abmeldungen, die erst nach dem 01. Mai des laufenden Kalenderjahres erfolgen, erst zum Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli wirksam. Auf besonderen, begründeten Antrag der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten kann hiervon abgesehen werden. (4) Auf besonderen schriftlichen Antrag kann beim Kreisjugendamt eine Ermäßigung oder die gesamte Übernahme der Kindergartengebühr für sozial schwach gestellte Familien beantragt werden. (5) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung, wird für das zweite (jüngere) Kind eine Gebührenermäßigung von 50 % gewährt. Der gleichzeitige Besuch der dritten und weiteren Kinder der Familie ist gebührenfrei. Die Geschwisterermäßigung ist auf Kinder, die den Hort besuchen, anzuwenden. Die Geschwisterermäßigung wird nicht für das Frühstück, den Imbiss, das Mittagessen und die Sonderöffnungszeiten gewährt. (6) Für die Betreuung von Kindern im Früh-, Mittags- oder Spätdienst werden zusätzliche Gebühren erhoben. Diese Gebühren betragen 9,00 Euro je Kind je angefangene halbe Stunde im Monat. Für jede unregelmäßig in Anspruch genommene Betreuungszeit im Früh- oder Spätdienst werden je angefangene halbe Stunde 2,00 Euro erhoben. (7) Individuelle Mehrstunden außerhalb der Sonderöffnungszeiten werden mit 2,00 pro angefangene geleistete Stunde zusätzlich berechnet. (8) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sind der/die Zahlungspflichtige/n mit der Zahlung der Benutzungsgebühren in Verzug, kann das betreffende Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. 8 Schnuppergruppe (1) Die Kindertagesstätte Mittelstraße richtet jährlich nach Bedarf eine Schnuppergruppe ein. Die Schnuppergruppe wird nur bei mindestens 7 teilnehmenden Kindern eingerichtet, ein Rechtsanspruch besteht nicht. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einer einmal wöchentlich stattfindenden Betreuung von 2 Stunden für jeden angefangenen Monat 30,00 Euro. Die Geschwisterermäßigung ist auf Kinder, die die Schnuppergruppe besuchen, nicht anzuwenden. (3) Abmeldungen müssen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats schriftlich vorgenommen werden. Sollte durch die Abmeldungen die Teilnehmerzahl unter 7 Kinder sinken, wird die Schnuppergruppe aufgehoben oder mit Einwilligung der Eltern durch Anhebung der Benutzungsgebühr weitergeführt. Die Einwilligung aller verbleibenden Eltern ist erforderlich.
5 5 9 Gesundheitsvorsorge (1) Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, sollen alle für Kinder erforderlichen Impfungen vorweisen. Sollten die erforderlichen Impfungen nicht vorhanden sein, ist dieses der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen. (2) Kinder, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetz festgestellten meldepflichtigen Krankheit leiden, sind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, bis ein ärztliches Attest die Wiederaufnahme gestattet. (3) Eine aus zwingenden Gründen (z. B. ansteckende Krankheiten) notwendige Schließung des Kindergartens (für die Dauer von höchstens 3 Wochen), berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. (4) Bei einem Kuraufenthalt von länger als vier Wochen sowie einer länger als vier Wochen dauernden Krankheit kann auf Antrag eine Befreiung der Benutzungsgebühr für einen Monat ausgesprochen werden. (5) Ein Kind kann aufgrund seines psychischen oder körperlichen Verhaltens, wenn dadurch die normale Betreuung nicht mehr gewährleistet ist, vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Falls erforderlich, ist ein ärztliches Gutachten zu erstellen oder der psychologische Dienst einzuschalten. Vor Ausschluss des Kindes erfolgt eine Rücksprache mit der Elternvertretung. (6) Wird ein Kind im Laufe der Betreuungszeit krank, so haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass das Kind unverzüglich von den dazu berechtigten Personen abgeholt wird. 10 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) Für in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelte Punkte findet das Kindertagesstättengesetz Anwendung. Die Satzung tritt am in Kraft. Hambühren, den Der Bürgermeister 11 Inkrafttreten
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