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1 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden der Sozialversicherung (Umlageverfahren/ Kapitaldeckungsverfahren) und verstehen die Grundzüge der Beitragsbemessung und des Beitragsbezugs in den wichtigsten Sozialversicherungszweigen (AHV/IV/EO, berufliche Vorsorge, ALV, UV). 2

2 Risikogemeinschaft Entschädigung Obligatorium Risikoeintritt 3 4

3 Umlagefinanzierung Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Elterlicher Unterhalt 5 Versichert und leistungsberechtigt in AHV und IV Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Beitragsbefreit bis 18./20. Altersjahr Grundsätzlich unbeschränkt beitragspflichtig Reduzierter Beitrag (Freibetrag 1 400/16 800) 6

4 Getrennte Risikogemeinschaften / Getrennte Kapitalumlagen Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Individualisierte Kapitaldeckung 7 Kapitaldeckungsverfahren gemäss BVG Altersgutschriften (Art. 16 BVG) «Überwiesene» Altersgutschriften Zinsen (Mindestzinssatz) Zinsen (Mindestzinssatz) X Min. 6.8 % = Jährliche Altersrente Von der versicherten Person angespart aus Beiträgen Arbeitnehmer/Arbeitgeber Umwandlungssatz 8

5 Rentenwertumlageverfahren gemäss UVG Art. 90 Abs. 2 UVG Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen. 9 10

6 Art. 60 KVG Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. 2 Die Finanzierung muss selbsttragend sein. Die Versicherer weisen die Rückstellungen und Reserven für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Bilanz gesondert aus. 11 Art. 61 KVG Prämien der Versicherten: Grundsätze 1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien. 2 Der Versicherer kann die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Das Bundesamt legt die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich fest. 3 Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene). 12

7 bis 13 14

8 15 16

9 17 18

10 Quelle: Allianz Suisse, Zahlen 2008 Aktuell: /24 570/84 240/

11 BVG 21

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