II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE

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1 II. DIE EINBRINGUNG DES RECHTSMITTELS UND DAS VERFAHREN BEI DER ABGABENBEHÖRDE Andreas Fellner/Wiebke Peperkorn Inhalt: Einleitung... A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers... B. Reaktion der Behörde auf die Bescheidbeschwerde C. Vorlageantrag D. Reaktion der Abgabenbehörde auf den Vorlageantrag E. Kostentragung F. Exkurs: Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden Einleitung Mit tritt das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an die Stelle der Berufung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde sowie das Beschwerdeverfahren entsprechen in weiten Teilen dem bisherigen Regelungsregime zur Berufung. An die Stelle der Berufungsvorentscheidung tritt mit die Beschwerdevorentscheidung. Gegen die von der Abgabenbehörde zu erlassende Beschwerdevorentscheidung kann ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) eingebracht werden. Im Gegensatz zur bis zum geltenden Rechtslage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zweite Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde ermöglichte, ist im neuen Beschwerdeverfahren eine zweite Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. 1 Hinweis: Soweit die gesetzlichen Neuerungen nur terminologischer Natur sind und der Inhalt der Regelungen gleich geblieben ist, wird im vorliegenden Beitrag auch auf das Schrifttum und auf die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem verwiesen. A. Bescheidbeschwerde aus Sicht des Beschwerdeführers 243 BAO enthält die allgemeine Anordnung, dass gegen Bescheide von Abgabenbehörden Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig sind, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen. Ist daher der Abgabepflichtige mit einem an ihn ergangenen 2

2 Fellner/Peperkorn 3 Abgabenbescheid nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit offen, den Abgabenbescheid mit Bescheidbeschwerde zu bekämpfen. Gegen Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden ( 244 BAO). Die in den 245 bis 25 BAO vorgesehenen Bestimmungen zur Einbringungsfrist, zur Beschwerdelegitimation, zum Einbringungsort, zum Beschwerdeinhalt, zur Beschwerdewirkung, zum Beschwerdeverzicht, zur Beschwerdezurücknahme sowie zum Beschwerdebeitritt entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den bis zum für Berufungen geltenden Vorschriften. Ihre Änderungen sind überwiegend terminologischer Natur Beschwerdelegitimation a) Bescheidadressat Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der Bescheid ergangen ist ( 246 Abs 1 BAO). Ein Bescheid ergeht an die Person (bzw Personengemeinschaft, Personenvereinigung), die im Spruch des Bescheids genannt ist. Die Beschwerdelegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid der betreffenden Person gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist ( 7 BAO). 1 ) Die Befugnis zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide kommt jedem zu, gegen den diese Bescheide gemäß 11 Abs 3, 4 und 5 sowie gemäß 14 Abs 5 BAO wirken ( 246 Abs 2 BAO). b) Haftungspflichtiger Haftungspflichtige 2 ) können, unabhängig von der Einbringung einer Beschwerde gegen den an sie ergangenen Haftungsbescheid ( 224 Abs 1 BAO), innerhalb der Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben ( 248 Satz 1 BAO). Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruchs, wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt ( 248 Satz 2 ivm 245 Abs 2 BAO; zur Beschwerdefrist siehe Rz 8ff). Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrags und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung dem Antragsteller zugestellt wird ( 248 Satz 2 ivm 245 Abs 4 BAO). c) Beitritt zur Beschwerde Wer als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt, kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, beitreten ( 257 Abs 1 BAO). Dem Beigetretenen stehen die gleichen Rechte wie dem Beschwerdeführer zu ( 257 Abs 2 BAO). Er hat daher zb das Recht, Beweisanträge zu 1 ) Ritz,Bundesabgabenordnung-Kommentar 4 (20) 246 Rz 2. 2 )Persönliche Haftungen bestehen zb nach den bis 16 BAO, 82, 82a, 5 Abs 1, 0 Abs 2 EStG, 1 Abs 1 sowie 27 Abs 4 UStG; vgl ausführlich Ritz,BAO 4 7 Rz 8.

3 II. Die Einbringung des Rechtsmittels und das Verfahren bei der Abgabenbehörde stellen, das Beschwerdebegehren zu erweitern, 3 ) die Akten einzusehen oder einen Vorlageantrag zu stellen. 4 ) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat schriftlich oder mündlich zu erfolgen ( 258 Abs 1 BAO). Sie ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt ihres Einlangens die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist oder wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der keine Beitrittsbefugnis hat ( 258 Abs 2 BAO) Formelle Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde a) Einbringungsfrist aa) Grundsatz Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt einen Monat ( 245 Abs 1 Satz 1 BAO). Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist ( BAO). Bei schriftlichen Bescheiden ist somit der Tag der Zustellung, bei mündlichen Bescheiden der Tag der Verkündung maßgebend ( 7 Abs 1 BAO). bb) Besonderheiten Ist im anzufechtenden Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Beschwerdefrist angegeben, gilt die innerhalb der gesetzlichen oder, im Falle einer angegebenen längeren Frist, die innerhalb der angegebenen längeren Frist eingebrachte Bescheidbeschwerde als rechtzeitig eingebracht ( 3 Abs 5 BAO). In bestimmten Fällen wird die Beschwerdefrist nicht mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt: Enthält der Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Bescheidbegründung ergehen wird, wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt ( 245 Abs 1 Satz 2 BAO). Verweist der Bescheid auf einen Außenprüfungsbericht ( 150 BAO), wird die Beschwerdefrist nicht vor Zustellung des Außenprüfungsberichts oder der Mitteilung, dass ein solcher Bericht nicht zugestellt wird, in Lauf gesetzt ( 245 Abs 1 Satz 3 BAO). 5 ) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, wird die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt ( 3 Abs 4 BAO). Zur Hemmung des Laufs der Beschwerdefrist kommt es im Falle eines Antrags auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung ( 245 Abs 2 ivm 3 Abs 3 lit a BAO). Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag 8 3 )Vgl Ritz,BAO Rz )Vgl VwGH , 3/16/0030 ÖStZB 16, ) Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich (20) 245, 208.

4 Fellner/Peperkorn der Einbringung des Antrags und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung dem Antragsteller zugestellt wird ( 245 Abs 4 BAO). Auf Antrag ist die Beschwerdefrist von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern ( 245 Abs 3 Satz 1 BAO). Ein Fristverlängerungsantrag kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. 6 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Beschwerdefrist vor (Antragstellung vor Ablauf der Beschwerdefrist; berücksichtigungswürdige Gründe), hat die Abgabenbehörde die Beschwerdefrist zu verlängern, ohne dass ihr dabei ein Ermessen zukommt. 7 ) Durch einen Fristverlängerungsantrag wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt ( 245 Abs 3 Satz 2 BAO). Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem ihre Verlängerung letztmals beantragt wurde, abläuft ( 245 Abs 4 BAO). Über den beantragten Verlängerungszeitraum hinaus kann die Frist somit jedenfalls nicht gehemmt werden. Fristhemmende Wirkung kommt auch einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist ( 85 Abs 2 BAO) zu, wenn der Mängelbehebungsauftrag eine Bescheidbeschwerde betrifft ( 245 Abs 5 BAO). b) Einbringungsort Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im Fall einer Zuständigkeitsänderung kann sie auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird die Bescheidbeschwerde fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingebracht, gilt dies ebenfalls als rechtzeitige Einbringung. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde in diesem Fall unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten ( 24 Abs 1 BAO). Wenn der anzufechtende Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde enthält, bei der die Bescheidbeschwerde einzubringen ist, gilt die Beschwerde als richtig eingebracht, wenn sie bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wird ( 3 Abs 6 BAO). Für Haftungspflichtige gilt: Die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch kann auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat ( 24 Abs 2 BAO). 3. Materielle Voraussetzungen der Bescheidbeschwerde 250 BAO normiert eine Reihe von Inhaltserfordernissen, denen eine Bescheidbeschwerde zu entsprechen hat. Eine Bescheidbeschwerde muss nach 250 Abs 1 BAO enthalten: die Bezeichnung des Bescheids, gegen den sie sich richtet (lit a leg cit). Eine bestimmte Form für die Bescheidbezeichnung ist nicht vorgesehen. Entschei- 6 )Vgl VwGH , 200/17/01 ÖStZB 20, 6; s auch Ritz,BAO Rz ) Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit 245, 208.

5 II. Die Einbringung des Rechtsmittels und das Verfahren bei der Abgabenbehörde dend ist vielmehr, ob sich aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde ableiten lässt, wogegen sie sich richtet. 8 ) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit b leg cit). Anfechtungsgegenstand kann nur der Spruch (bzw ein Teil des Spruchs) sein, ) da nur dieser der Rechtskraft fähig ist. ) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit c leg cit). Die Behörde soll in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will. ) Daher muss die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. ) die Begründung (lit d leg cit). Die Behörde soll in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für Erfolg versprechend ) bzw für gerechtfertigt hält. 14 ) Eine nicht näher erörterte Behauptung, dass der Bescheid ungesetzlich oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei, genügt nicht als Begründung. 15 ) Hinweis: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden (zb gesonderte Feststellungen nach den 185 ff BAO), kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ( 252 Abs 1 BAO). Die Bescheidbeschwerde muss sich gegen den Feststellungsbescheid richten. Wird der Feststellungsbescheid infolge der Bescheidbeschwerde abgeändert, hat die Behörde den abgeleiteten Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ( 25 Abs 1 BAO). 4. Wirkung der Beschwerde a) Keine aufschiebende Wirkung Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt. Insbesondere wird die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten ( 254 BAO). Die Bescheidbeschwerde ) VwGH , 6//0081 ÖStZB 18, 585; , 2006/15/0042 ÖStZB 2007, )Vgl Ritz,BAO Rz 7. ) ZB VwGH , 2183, 2184/75 ÖStZB 178, 6. ) VwGH , 7/15/004 ÖStZB 2000, 156; , /14/04 ÖStZB 2002, ) VwGH. 3.14, 3/15/07 ÖStZB 14, 58; , 2004/14/0035 ÖStZB 2004, ) VwGH , //00 ÖStZB 2004, ) VwGH , 2002//0005 ÖStZB 2006, ) VwGH , 1//0223 ÖStZB 13, 687.

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