Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren

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1 EU-Antidiskriminierungsrecht Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Katherina Paraschas Richterin am Landgericht derzeit Rechtsreferentin im Kabinett von Herrn Prof. Dr. Dr. Thomas von Danwitz, Richter am Europäischen Gerichtshof 1

2 ... mündliche Verhandlung bei dem EuGH 2

3 Grundlagen zum Vorabentscheidungsverfahren und zur Rolle des nationalen Richters in Ansehung des Unionsrechts 3

4 Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens Von den jährlich 500 bis 600 neu eingehenden Rechtssachen sind ca. 50% bis 60 % Vorabentscheidungsersuchen. Traditionell stammen die meisten Verfahren aus Deutschland, Italien, Spanien, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Belgien und Österreich. 4

5 Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens übersteigt seine statistische Relevanz. Fortentwicklung des Unionsrechts durch den EuGH erfolgt in der Regel aufgrund von Vorabentscheidungsverfahren. 5

6 Aufgabe des EuGH als originäres Unionsgericht Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages (Artikel 19 EUV). Verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch EuGH soll Rechtseinheit in der Union in der alltäglichen Rechtspraxis sichern. 6

7 Aufgabe des EuGH als originäres Unionsgericht EuGH nimmt abstrakte Auslegung des Unionsrechts vor. Der EuGH hat keine Rechtsprechungskompetenz über das nationale Recht. 7

8 Rolle der nationalen Gerichte als funktionelle Unionsrichter Nationale Gerichte wenden Unionsrecht als wesentlichen Bestandteil des internen mitgliedstaatlichen Rechts an. Sie verfügen über die Erst- und Regelzuständigkeit des Unionsrechts. 8

9 Rolle der nationalen Gerichte als funktionelle Unionsrichter Möglichkeit der Einflussnahme auf Entwicklungen des Unionsrechts im Rechtsprechungsdialog nach Art. 267 AEUV. 9

10 Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens Indirektes Klageverfahren (Zwischenverfahren), in dem sich nicht der Einzelne, sondern der nationale Richter mit einer unionsrechtlichen Frage an den EuGH wendet. Entscheidung des EuGH ergeht losgelöst vom nationalen Ausgangsverfahren. Bedürfnis für dieses Verfahren wegen dezentraler Anwendung, Auslegung und gerichtlicher Kontrolle des Unionsrechts auf nationaler Ebene. 10

11 Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens Instrument der Kooperation zwischen nationalem Richter und originärem Unionsrichter. Wahrung der Rechtseinheit durch Sicherstellung der einheitlichen Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Sicherung des individuellen Rechtsschutzes. Fortbildung des Rechts. 11

12 Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens Auslegung des Vertrags (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV) Betrifft die Auslegung der Gründungsverträge, Anhänge, Protokolle, Ergänzungen, Beitrittsverträge, ungeschriebenen Primärrechts. 12

13 Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV) Weite Auslegung des Begriffs Handlungen : Das gesamte Sekundärrecht (alle in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte wie z.b. Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen) sowie völkerrechtliche Abkommen und Urteile des EuGH. Betrifft nicht die Gültigkeit des Primärrechts. 13

14 Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen nach der Gültigkeit oder der Auslegung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten sind kein tauglicher Gegenstand. Ausnahme: unionsrechtliche Vorschriften sind durch das nationale Recht auf für rein innerstaatliche Sachverhalte ohne unionsrechtlichen Bezug für anwendbar erklärt worden (häufig im Bereich Kartellrecht). 14

15 Vorlageberechtigtes Gericht Der Begriff «Gericht» wird vom Gerichtshof als eigenständiger Begriff des Unionsrechts ausgelegt. Dementsprechend ist nicht jeder Spruchkörper, der im nationalen Kontext als «Gericht» bezeichnet wird, «Gericht» i.s.v. Art. 267 AEUV. Grund: nationaler Gesetzgeber könnte andernfalls die Vorlageberechtigung beliebig einschränken oder ausdehnen. 15

16 Vorlageberechtigtes Gericht Ständiger Spruchkörper, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Spruchkörpers. Eigenschaft einer obligatorischen Gerichtsbarkeit. 16

17 Vorlageberechtigtes Gericht Streitiges Verfahren, d.h. ein Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Entscheidung nach festgelegten Rechtsnormen. Erfordernis mindestens einer unabhängigen Tatsacheninstanz. Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung. 17

18 Vorlageberechtigtes Gericht Vorgenannte Kriterien werden vom EuGH nicht schematisch geprüft. Einzelfallgerechte Modifizierung und Anwendung der Kriterien. 18

19 Vorlageberechtigtes Gericht Beispiele aus der Rechtsprechung für nicht vorlageberechtigtes «Gericht»: Anklagebehörde, Berufskammern, nationale Wettbewerbsbehörden, Registergerichte in Grundbuch- oder Handelssachen, Familienrichter im Fall des 1617 Abs. 2 und 3 BGB. 19

20 Vorlageberechtigtes Gericht Jedes nationale Gericht im vorgenannten Sinne, welches eine Entscheidung des EuGH für die Entscheidung des nationalen Ausgangsverfahrens für erforderlich hält, ist vorlageberechtigt. 20

21 Vorlageberechtigtes Gericht Die Entscheidungsfreiheit und Vorlageberechtigung eines nationalen Gerichts kann nicht eingeschränkt werden. Die Vorlageberechtigung kann grundsätzlich auch nicht durch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Vorlage an den EuGH eingeschränkt werden, wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt. 21

22 Vorlagesituation Anhängiges nationales Gerichtsverfahren Vorlage in jedem Stadium des Verfahrens, auch im PKH-Verfahren und im selbständigen Beweisverfahren. Erwünscht ist die Vorlage zu einem Zeitpunkt, in dem das Gericht in der Lage ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen zu bestimmen. 22

23 Vorlagesituation In dem Verfahren stellt sich eine Frage des Unionsrechts. Entscheidungserheblichkeit der Frage. Die Frage braucht grundsätzlich nicht von den Parteien der Ausgangsverfahrens aufgeworfen zu werden. Kein Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens aus Art. 267 AEUV. 23

24 Vorlagesituation Das nationale Gericht muss die Vorlage für erforderlich halten. Insoweit besteht eigener grds. nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum. 24

25 Vorlagesituation EuGH prüft idr weder die Erforderlichkeit noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen. Ausnahmen: kein Zusammenhang mit Unionsrecht erkennbar, Fragen hypothetischer Natur. 25

26 Vorlagepflicht nationaler Gerichte Zur Vorlage verpflichtet sind alle nationalen Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Funktionelle Betrachtungsweise. 26

27 Vorlagepflicht nationaler Gerichte Fall der zulassungsgebundenen Revision: Ist die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar, tritt die Vorlagepflicht nur bei dem Gericht ein, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet. 27

28 Vorlagepflicht nationaler Gerichte Zur Vorlage verpflichtet sind außerdem alle nationalen Gerichte, die einen Unionsrechtsakt für ungültig halten und diesen unangewendet lassen wollen. Grund: Verwerfungsmonopol des EuGH. 28

29 Vorlagepflicht nationaler Gerichte Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtshof entsprechende Bestimmungen eines anderen, vergleichbaren Rechtsaktes bereits für ungültig erklärt hat. 29

30 Vorlagepflicht nationaler Gerichte Die Vorlagepflicht besteht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Fall der Vorlage kann eine Aussetzung eines auf Unionsrecht beruhenden nationalen Hoheitsaktes erfolgen. 30

31 Ausnahmen von der Vorlagepflicht Die Rechtsfrage ist bereits in einem gleichgelagerten Fall entschieden. Es besteht eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH zu der sich stellenden Rechtsfrage, auch wenn die Fragen nicht völlig identisch sind. 31

32 Ausnahmen von der Vorlagepflicht Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass "keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGHE 1982, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., S. 3415, Rn. 16, sog. acte-claire Doktrin). 32

33 Folgen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat des betroffenen Gerichts (in der Praxis bisher ohne Bedeutung geblieben) Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen judikativen Unrechts 33

34 Folgen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen judikativen Unrechts besteht, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, die verletzte Unionsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert (offenkundig) ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. 34

35 Folgen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht Im Übrigen Instrumentarien des nationalen Rechts In Deutschland: Verfassungsbeschwerde 35

36 Folgen eines Verstoßes in Deutschland Wird ein Grundrechtsverstoß von dem BVerfG festgestellt, dann wird die Entscheidung aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorlagepflicht unhaltar gehandhabt wird. 36

37 Folgen eines Verstoßes in Deutschland Das sind Fälle, "in denen ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkennt". Gleiches gilt, "wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder wenn eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat". 37

38 Folgen eines Verstoßes in Deutschland Erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach Auffassung des BVerfG dann verletzt, wenn "das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. (vgl. Beschluß v BvR 1036/99 "Rinke-Beschluß") 38

39 Folgen eines Verstoßes in Deutschland Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, wenn ein Gericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Richtlinienregelung mit höherrangigem Unionsrecht verneint und keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat, ohne inhaltlich darauf einzugehen, dass verschiedene Gerichte anderer Mitgliedstaaten Zweifel bejaht haben und deshalb den Vollzug des nationalen Umsetzungsaktes für ihren Zuständigkeitsbereich einstweilen ausgesetzt haben" und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt haben. 39

40 Form der Vorlageentscheidung Die Form der Vorlageentscheidung richtet sich nach nationalem Prozessrecht. In Deutschland erfolgt die Vorlage durch unanfechtbaren Beschluss. 40

41 halt der Vorlageentscheidung Streitgegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Einschlägige Normen des nationalen Rechts, möglichst im Wortlaut Einschlägige Normen des Unionsrechts Vorlagefrage(n)

42 halt der Vorlageentscheidung Angabe der Gründe für die Vorlage: Im Fall des Ersuchens um Auslegung ist darzulegen, weshalb die beantragte Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Im Fall des Ersuchens um Prüfung der Gültigkeit, sind die Gründe anzugeben, die eine Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts begründen könnten.

43 halt der Vorlageentscheidung Das Gericht kann darüber hinaus darlegen, wie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen aus seiner Sicht zu beantworten wären.

44 halt der Vorlageentscheidung Lässt die Vorlageentscheidung den rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund des Ausgangsverfahrens nicht hinreichend erkennen, kann das Ersuchen als unzulässig abgewiesen werden. Der Gerichtshof muss die rechtlichen Konsequenzen seiner Entscheidung überblicken können.

45 rmulierung der Vorlagefrage(n) Ausschließlich Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht Keine Rechtsprechungskompetenz des EuGH über das nationale Recht der Mitgliedstaaten

46 rmulierung der Vorlagefrage(n) Die Vorlagefrage ist daher abstrakt und ausschließlich auf das Unionsrecht bezogen zu formulieren. Die Frage kann allerdings präzise auf das dem Ausgangsfall zugrunde liegende Problem formuliert werden. EuGH behält sich vor, die Frage

47 irkungen des Vorabentscheidungsersuchens Die Vorlage führt grds. zur Aussetzung des nationalen Verfahrens. Das nationale Gericht bleibt jedoch zuständig, einstweilige Maßnahmen zu erlassen. Das Vorabentscheidungsersuchen kann jederzeit zurückgenommen werden (z.b. bei Rechtsmittel, Klagerücknahme oder Einigung

48 irkungen der Entscheidung des EuGH Entscheidungen des EuGH zu Auslegungsfragen wirken grds. nur inter partes, haben jedoch auch präjudizielle Wirkung mit Verpflichtung zur Vorlage bei Abweichung durch letztinstanzliche Gericht. Bei Ungültigerklärung einer Norm entfaltet die Entscheidung Wirkung erga omnes.

49 Rolle des nationalen Richters in Ansehung des nationalen Rechts

50 olle des nationalen Richters Der nationale Richter ist «Hüter des nationalen Fachrechts». Ihm kommt daher in besonderem Masse die Aufgabe zu, im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens auf besondere Anforderungen des Fachrechts in verständlicher Weise hinzuweisen.

51 olle des nationalen Richters Anwendung der ausgelegten Unionsnorm auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens obliegt dem nationalen Richter, der nach Entscheidung durch den EuGH das nationale Ausgangsverfahren wieder aufnimmt.

52 olle des nationalen Richters Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts durch unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung nationalen Rechts. Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und Anwendung danach anerkannter Auslegungsmethoden

53 olle des nationalen Richters Nichtanwendung nationalen Rechts, wenn unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist.

54 olle des nationalen Richters Besonderheiten im Bereich des Antidiskriminierungsrechts?

55 vor einem Sitzungssaal

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