Biosicherheit im Kanton Zürich. Invasive gebietsfremde Organismen Grundlagenbericht zum Massnahmenplan

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1 Invasive gebietsfremde Organismen Grundlagenbericht zum Massnahmenplan Entwurf 28. Juli 2014

2 Begriffe Für sämtliche Abkürzungen siehe Seite 34. MP igo: Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen Gebietsfremd: In einer Region natürlicherweise nicht vorkommen. Organismus: Ein Lebewesen, z. B. ein Tier, eine Pflanze, ein Pilz oder ein Mikroorganismus. Neobiota: Organismen, die nach der Entdeckung Amerikas (um 1500) beabsichtigt oder unbeabsichtigt neu in Gebiete eingeführt wurden und sich wildlebend etabliert haben. Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen, Neozoen sind gebietsfremde Tiere. Im folgenden Beicht sind mit «Neobiota» jeweils die invasiven Arten gemeint. Invasive Organismen: Gedeihen rasch und verbreiten sich stark bis wuchernd. Der Grundlagenbericht zum MP igo gilt auch für einige stark wuchernde einheimische Unkräuter und andere Problemorganismen. Ausbreitung: Zunahme der Ausdehnung eines Bestandes an einem Standort. Verbreitung: Geographisches Vorkommens- Gebiet sowie Vergrösserung des Vorkommens-Gebietes (führt zur Bildung neuer Standorte). Bekämpfen (= Eindämmen): Massnahmen, welche zu einer (temporären) Reduktion der Schäden, des Bestandesausmasses oder dessen Dichte führen. Tilgen (= Eliminieren): Bekämpfung eines Neophyten- oder Neozoenbestandes derart, dass am Standort keine lebenden Teile mehr vorkommen. Aushub: Der Begriff «Aushub» wird in diesem Papier wie folgt verwendet: «Aushubmaterial» oder «Bodenaushub» (Oberund Unterboden) gemäss offizieller BAFU- Definitionen (Aushubrichtlinie BUWAL (1999)). Biologisch belasteter Aushub: Abgetragenes Boden- und Aushubmaterial, das mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist. Belastet sind insbesondere Standorte, auf denen Pflanzen gemäss Anhang 2 Freisetzungsverordnung wachsen. Zeitliche Einbettung Neobiotaprogramm MP igo Zwischenjahr MP igo Grundlagenbericht MP igo I Bericht MP igo I MP igo II Bericht MP igo II MP igo III Revision FrSV Bundes-Strategie Neobiota gemäss Postulat Vogler 2

3 Vorwort Arten gefährden, zu verhindern und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Auf europäischer Ebene wird zurzeit eine Europäische Strategie zum Umgang mit invasiven Arten erarbeitet. Das BAFU ist zudem daran, die Zielsetzung aus der Strategie Biodiversität Schweiz betreffend invasive gebietsfremde Arten zu konkretisieren. Lasius neglectus («vernachlässigte Ameise») Jede Art, ob Pflanze, Tier, Pilz oder Bakterium, kommt ursprünglich in einem geografisch beschränkten Gebiet, als natürliches Verbreitungsgebiet bezeichnet, vor. Durch die erhöhte Mobilität des Menschen und den weltumspannenden Handel sind die natürlichen Verbreitungsbarrieren durchlässiger geworden, so dass zahlreiche Arten in Lebensräume ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets gelangen konnten. Man spricht von einer primären Verbreitung, wenn menschverursacht Kontinente übersprungen werden. Wenn sich die Art im neuen Land natürlich oder vom Mensch begünstigt weiter ausbreitet, wird dies als sekundäre Verbreitung bezeichnet. Der grösste Teil der neu eingeführten gebietsfremden Arten stirbt rasch wieder ab oder verhält sich im neuen Gebiet unauffällig. Nur wenige Arten werden invasiv und schädigen uns wichtige Schutzgüter wie die Gesundheit von Menschen und Tier oder die einheimische Artenvielfalt. Sie können zu Ernteausfällen führen oder verursachen Schäden an Bauwerken und Anlagen sowie hohe Kosten beim Unterhalt und Hochwasserschutz. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von Rio de Janeiro im Jahr 1995 wird die Schweiz dazu angehalten, die Einbringung nichtheimischer Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Der vorliegende Massnahmenplan baut auf den Erfahrungen, Erkenntnissen und Erfolgen seines Vorgängers (MP igo ) auf. Er richtet sich an alle betroffenen Fachstellen und definiert spezifische Ziele und 19 Massnahmenpakete, um die Schutzgüter Mensch, Tier, Umwelt und Biodiversität vor übermässigen Schäden und Beeinträchtigungen durch gebietsfremde Arten zu bewahren. Ein ausgewogenes und gezieltes Neobiota-Management ist zumindest für die nächsten Jahrzehnte eine Daueraufgabe. Inhaltsverzeichnis Begriffe 2 Vorwort 3 Zusammenfassung 4 Wirkungsgefüge 6 Geltungsbereich 7 Rechtliches Umfeld 8 Spezifisch Neobiota betreffende rechtliche Grundlagen 9 Übergeordnetes Ziel 10 Einbettung in Regierungspolitik 11 Analyse nach dem DPSIR-Modell 12 Analyse nach Landschaftstypen 16 Massnahmen 20 Pilotprojekte Gebietsbekämpfung, Massnahme 9 24 Pilotprojekte Gebietsbekämpfung, SWOT-Analyse 26 Grünwehr, Massnahme 7 27 Aufgaben und betroffene Fachbereiche 28 Zusammenfassung des Programms für die wichtigsten Neophyten und Neozoen Abkürzungen 33 Quellen 34 Impressum 35 3

4 Zusammenfassung Speziell werden zwei neue Instrumente zur Bekämpfung von Neobiota im Kanton Zürich vorgeschlagen: Mittels umfassender Bekämpfung aller invasiver Neobiota (Pilotprojekt Gebietsbekämpfung) sollen die Bestände und Schäden in einer ganzen Geländekammer bis auf ein tiefes, akzeptables Niveau reduziert werden (1). Zur raschen Tilgung einzelner Vorkommen gefährlicher Arten wird eine Grünwehr geschaffen (2). Japan-Knöterich (Reynoutria japonica), Bestand in Grossbritannien, rund m 2 Für sämtliche Abkürzungen und Begriffserklärungen siehe Seiten 2 und 34 Invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen (Neobiota) können die Gesundheit von Menschen und Nutztieren schädigen und lästig sein. Zudem sind sie eine grosse Bedrohung für die einheimische Biodiversität. Ohne Gegensteuern werden die Bestände kontinuierlich zunehmen. Neophytenbedingte Mehrkosten der Unterhaltsdienste steigen entsprechend. Im Gegensatz zu den Neophyten fehlen für eine wirksame Bekämpfung von Neozoen bisher sowohl Grundlagen als auch Methoden weitgehend. Zudem wird das Schadenspotenzial von Neozoen immer noch zu wenig wahrgenommen. Um die Schutzgüter Mensch, Tier, Umwelt und Biodiversität gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV) vor übermässigen Schäden und Beeinträchtigungen zu bewahren, betreibt der Kanton Zürich ein Neobiota- Management. Die 19 Massnahmenpakete der Handlungsebenen Prävention, Bekämpfung, Grundlagen und Zusammenarbeit werden durch die rund 15 betroffenen Fachstellen aus AWEL, ALN, TBA, HBA, IMA und ARE umgesetzt. Das Vorgehen ist mit dem Bund, den 170 Zürcher Gemeinden, Nachbarkantonen und externen Interessensvertretern weitgehend abgestimmt. links: Riesenbärenklau (Heracleum manegazzianum) unten: Asiatischer Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) 4

5 Der Kanton ergreift 19 Massnahmen in den Stossrichtungen Prävention, Bekämpfung, Grundlagen und Zusammenarbeit (Details Seite 20 bis 23). Prävention Bekämpfung Grundlagen Zusammenarbeit und Internes 1. Minderung des beabsichtigten und unbeabsichtigten Einschleppens von Neobiota 2. Eindämmung der Weiterverbreitung von Neobiota an neue Standorte 3. Vermehrter Einsatz einheimischer Arten bei Begrünungen 4. Zwischenbegrünungen und aktive Etablierung der Zielvegetation bei Renaturierungen und Tiefbauten 5. Systematische Bekämpfung einzelner Neobiotaarten hoher Schädlichkeit 6. Stoppen der exponentiellen Ausbreitung kritischer Arten 7. Tilgung lokaler Vorkommen mit Hilfe eines Neobiota-Piketts und einer Grünwehr 8. Gezielte Freihaltung ökologisch sensibler und wertvoller Gebiete 9. Gebietsbekämpfung in einer oder zwei Geländekammern (Pilotprojekte) 10. Ergänzung und Weiterentwicklung der GIS-Systeme 11. Verfeinerung von Neophyten-Strategien einzelner Arten 12. Adaption nationaler Neozoen-Strategien auf die Bedürfnisse des Kantons Zürich 13. Erarbeitung einer Strategie «Aquatische Neobiota» am Beispiel des Pfäffikersees 14. Etablierung von neuen Instrumenten zur Risikoanalyse 15. Überkantonale und nationale Harmonisierung des Vollzugs durch AGIN und KP Neobiota 16. Weiterführung der kantonsinternen Plattform Neobiota 17. Unterstützung der Gemeinden mit Bezirks-Neobiotaseminaren und Konzeptvorlagen 18. Prüfung und Anpassung rechtlicher Grundlagen 19. Information und Einbezug weiterer Anspruchsgruppen Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans) 5

6 Wirkungsgefüge Übersicht über verschiedene Akteure der Verwaltung und externe Stakeholder im Umfeld der Neobiotaproblematik. Stufe Erlasse und Dokumente Organisation Branchen und NGO s Bund Interkantonal LwG USG NHG FrSV und PSV Bundesstrategie Neobiota Empfehlungen der AGIN Diverse Arbeitsgruppen Bund KP Neobiota AGIN Arten ohne Grenzen Nationale NGO s Regionale Branchen Branchen: SKB, Jardin Suisse, ARV, Floristen, Zoohandel, etc. Ostschweiz KP Neobiota Ostschweiz Kanton Zürich AWEL, ALN, HBA, IMA, TBA und ARE MP igo Neophyten- Strategie Neozoen- Strategie Kantonsinterne Plattform Neobiota 15 betroffene Fachstellen Kantonale NGO s Allgemeine Merkblätter «Gebiete» Lockere Zusammenschlüsse Gemeinden Regionale Neobiota- Konzepte Lokale Neobiota- Konzepte Regionale Arbeitsgruppen Gemeindeinterne Organisation Lokale Blumen- Vereine und handel, Zoo- Verbände fachhandel, Gartenbauuntern. Grundeigentümer Einzelpersonen 6

7 Geltungsbereich Der aktuelle Massnahmenplan deckt einen Teil der biotischen Gefahren ab. Er ist eine Orientierung für den Voll-zug bei folgenden natürlichen Organismen im Zusammenhang mit ihrem Auftreten in der Umwelt (abnehmende Relevanz): 14 verbotene Arten gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung Andere gebietsfremde Organismen, welche aktuell oder absehbar Mensch, Tier, Umwelt oder biologische Vielfalt gefährden können Einheimische Organismen, sofern sie in Bezug auf die Schutzgutbeeinträchtigung und die zu treffenden Massnahmen mit einem gebietsfremden Organismus vergleichbar sind 50 Arten der schwarze Listen und Watchliste von Infoflora und Infofauna Arten gemäss Anhängen Pflanzenschutzverordnung und Jagdverordnung oben: Kudzu (Pueraria lobata) links: Sommerflieder (Buddleja davidii) 7

8 Rechtliches Umfeld Die Kontrolle des korrekten Umgangs mit gebietsfremden invasiven Organismen ist eine Querschnittsaufgabe mit verschiedenen betroffenen Umweltbereichen, wie beispielsweise der Umweltschutz, das Gesundheitswesen, der Natur- und Heimatschutz, der Gewässerschutz, die Jagd, die Fischerei, das Forstwesen etc. Dem entsprechend sind auch die Massnahmen zur Bekämpfung gebietsfremder invasiver Organismen in verschiedenen Bereichen zu finden. BGF: Bundesgesetz über die Fischerei ESV: Einschliessungsverordnung FrSV: Freisetzungsverordnung JSG: Jagdgesetz JSV: Jagdverordnung NHG: Natur- und Heimatschutzgesetzgebung PSMV: Pflanzenschutzmittelverordnung PSV: Pflanzenschutzverordnung TSchG: Tierschutzgesetz TSchV: Tierschutzverordnung TSG: Tierseuchengesetz TSV: Tierseuchenverordnung USG: Umweltschutzgesetz VBGF: Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei VBP: Biozidprodukteverordnung Zentral ist Art. 52 FrSV, wonach die Kantone Massnahmen gegen umweltschädliche Organismen anordnen können. Ausserdem überwachen die Kantone die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 15 und 16 FrSV (Art. 49 FrSV). Der Umgang mit gebietsfremden Organismen hat den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 FrSV zu entsprechen (siehe auch Art. 7 Abs. 1 Bst c TSchV). Verboten ist der Umgang mit ausgewählten invasiven gebietsfremden Arten gemäss FrSV (Art. 15 Abs. 2 FrSV) sowie die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach JSV (Art. 8 Abs. 3 JSV). Ausgewählte besonders gefährliche Schadorganismen unterliegen einem Einfuhrverbot gemäss PSV (Art. 7 PSV). Einer Bewilligungspflicht resp. Zulassungspflicht unterliegen die Tätigkeiten mit gebietsfremden Organismen im Rahmen der PSMV, der VBP sowie der Vermehrungsmaterial-Verordnung wie auch bei BGF/VBGF und JSG/JSV sowie TSchG/TSchV und FrSV sowie ESV. Für Arten des Anhangs 2 FrSV sowie des Anhangs 2 JSV ist nur im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung vorgesehen. Meldepflichtig sind gewisse gebietsfremde Arten nach TSV (Art. 61 und 82 TSV), nach PSV (Art. 6 PSV) sowie Tätigkeiten im Rahmen der ESV (Art. 8 und 9 ESV). Die PSV sieht eine Bekämpfungspflicht für kantonale Dienste (Art. 42 PSV) vor. Eine Bekämpfungspflicht für Bund und Kantone kennt auch das TSG (Art. 9 TSG). Für Aushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, gelten besondere Auflagen (Art. 15 Abs. 3 FrSV). In jedem Fall und für alle Arten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten (Art. 29a Abs. 1 USG, Art. 6 FrSV, Art. 4 ESV). Die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) dient unter anderem auch dem Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, ihrer biologischen Vielfalt und natürlichen Lebensräumen. VvPM: Verordnung über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen 8

9 Spezifisch Neobiota betreffende rechtliche Grundlagen Freisetzungsverordnung (FrSV) vom 1. Oktober 2008, Stand 1. Juli 2012 Artikel 49 Sorgfaltspflicht 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 15 (Verbote und Einschränkungen beim Umgang mit Neobiota) und 16 (örtliche Einschränkungen). 2 Gibt die Kontrolle Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der betreffende Kanton die erforderlichen Massnahmen an. Artikel 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen 1 Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass: a. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe; b. die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können; c. die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden; d. keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann; e. der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird; f. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden. 2 Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat. 3 Aushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist. 4 Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung. Artikel 52 Bekämpfung 1 Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an. 2 Die Kantone informieren das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Sie können einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen erstellen. Pflanzenschutzverordnung (PSV), vom 27. Oktober 2010, Stand 1. Januar 2013 Artikel 56 Kantone 3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen. Artikel 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste 1 Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt. 2 Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Kantonales Landwirtschaftsgesetz (LG 910.1) vom 2. September 1979 Artikel Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist, b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) vom 1. Juli 1966, Stand 1. Januar 2012 Artikel 23 1 Fremde Tier- und Pflanzenarten: Bewilligungspflicht Das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen. Jagdverordnung (JSV) vom 29. Februar 1988, Stand 15. Juli 2012 Artikel 8 bis1 Umgang mit nicht einheimischen Tieren 1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden. 2 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. 3 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen. 4 Zuständig sind: a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Veterinärwesen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU; b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen. 9

10 Übergeordnetes Ziel Keine übermässige Beeinträchtigung von wichtigen Schutzgütern durch Neobiota. Als Schutzgüter gelten: 1. Gesundheit von Mensch und Tier 5. Infrastrukturanlagen 2. Vielfalt von Arten und Lebensräumen 6. privates Eigentum 3. land- und forstwirtschaftliche Produktion 7. Wohlbefinden und Erholung 4. Auslagen der Unterhaltsdienste (keine ausufernden Neobiota-bedingten Kostensteigerungen) 10

11 Einbettung in Regierungspolitik Politikbereich Langfristige Ziele des Kantons Zürich gemäss Richtlinien der Regierungspolitik Ausgewählte Massnahmen des Massnahmenplans invasive gebietsfremde Organismen 1. Sicherheit 1.7 Mensch und Sachwerte sind vor Naturgefahren geschützt. Bekämpfungspflicht Ambrosia, Riesenbärenklau, Greiskrau 5 Grünwehr, Neobiota- Pikett 7 Projekt Knöterich- Bekämpfung Umwelt und Raumordnung 7.1 Natürliche Lebensgrundlagen sind dauerhaft erhalten. Schädliche und lästige Einwirkungen auf Mensch, Tiere, Pflanzen sowie ihre natürlichen Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen sind soweit als möglich vermieden und wenn nötig beseitigt. 7.2 Der Schutz von Landschaften, Ortsbildern, Kulturgütern und Natur ist sichergestellt. Neozoen Strategien 12 Pilotprojekte Gebietsbekämpfung 9 Strategie aquatische Neozoen 13 Bauverfahrensverordnung: Auflagen biologisch belasteter Aushub 2 Alle Renaturierungsprojekte mit Neobiotamanagement 4 Freihalte- Konzept Allgemeine Verwaltung 10.2 Die Interessen des Kantons sind nach aussen gewahrt. Aktives Engagement Arbeitsgruppe invasive gebietsfremde Organismen und Koordinationsplattform Neobiota Die kantonalen Rahmenbedingungen ermöglichen den Gemeinden, ihre Aufgaben im Interesse der Bevölkerung selbstständig, demokratisch, rechtmässig und wirtschaftlich zu erfüllen. tief Nutzen hoch 17b Gemeindeseminare Neobiota in Bezirken 17a Kosten-Nutzeneinschätzung a Konzepte für Gemeinden, Newsletter, Hotline b tief Kosten hoch

12 Analyse nach dem DPSIR*-Modell Driver / Treibende Kraft allgemeine Trends Analyse Die Aufhebung der allgemeinen Zoll- und Grenzkontrollen (Schengen, Freihandelsabkommen) hat dazu geführt, dass alle Güter, die sich in der EU befinden, prinzipiell auch in die Schweiz gelangen können. Eine gewisse Verbesserung kann die 2012 neu erlassene ISPM 15 (Internationale Standards für Pflanzenschutzmassnahmen) bringen, welche in Bezug auf Verpackungsmaterial (Holzpaletten) einige Lücken schliesst (Begasungspflicht). Im Bereich des florierenden weltweiten Internethandels kann wenig ausgerichtet werden. Ebenfalls problematisch ist die weitverbreitete Angewohnheit, lebende Souvenirs (inkl. Samen) aus den Ferien mitzunehmen. Eine verstärkte Sensibilisierung ist daher anzustreben. Die Schweiz und der Kanton Zürich sind bisher von grösseren Schadensfällen verschont geblieben. Es existieren jedoch zahlreiche Pressure / Verursacher alle Akteure, die mit Neobiota umgehen Die Zusammenarbeit mit Branchenvertretern (Jardin Suisse, FSKB, Floristenverband, Zoofachhandel) sowie den Grossverteilern verläuft sehr konstruktiv. Das Handelsverbot der FrSV wird flächendeckend eingehalten. In der grünen Branche ist die Neobiota- Problematik bekannt und hat Einzug in Schulung und Weiterbildung gehalten. Gartenbau und Unterhaltsdienste sind teilweise sensibilisiert und setzen vermehrt auf einheimische Arten. Noch nicht gelöst ist die Problematik der illegalen Grüngutentsorgung. Kritisch ist, dass in unzähligen privaten Terrarien und Aquarien ein grosses Schadenspotential schlummert, das auf keinen Fall freigesetzt werden darf. State / Zustand der Bestände eingeführter Tiere und Pflanzen Erfreulicherweise haben sich das Neophyten- GIS sowie das aquatische Neozoen-GIS gut etabliert. Bei neu erfassten Standorten ist zum Teil unklar, ob es sich um neu gewachsene Bestände oder nur neu entdeckte, ältere Bestände handelt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass im Schnitt 50% der wichtigsten Neophytenbestände erfasst sind (vor allem in Naturschutzgebieten, im Wald eher weniger). Die meisten Verbreitungswege sind inzwischen bekannt und es sind zielgerichtete Massnahmen ergriffen worden, um die Verbreitung invasiver Neophyten entlang dieser Wege zu minimieren (z. B. mit Japanischem Staudenknöterich oder Essigbaum belasteter Aushub). Schwierig präsentiert sich die Lage dort, wo die Verbreitung durch Flugsamen geschieht. Hier könnte allenfalls eine grossflächige Bestandesreduktion den Druck reduzieren. Für den Japanischen Staudenknöterich, das Drüsige Springkraut, das Schmalblättrige Greiskraut sowie die Amerikanischen Goldruten sind effiziente Bekämpfungsmethoden bekannt. Mit einer systematischen Bekämpfung könnten die Bestände unter die Schadensschwelle gedrückt werden. Erschwerend für die Unterhaltsdienste ist dabei die Tatsache, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald und entlang von Gewässern aus gesetzlichen Gründen nicht erlaubt ist. Es gibt jedoch nach wie vor Arten, für die keine nachhaltige Bekämpfungsmethode bekannt ist (z. B. Henrys Geissblatt oder Armenische Brombeere). 12

13 D R Zielzustand P S I Beispiele invasiver Neobiota, die in Regionen, welche klimatisch der Schweiz ähnlich sind, sehr grosse Schäden angerichtet haben (z. B. gewisse Ameisenarten oder Giftefeu). Prinzipiell könnten sich diese Organismen auch in der Schweiz ausbreiten, was enorme Schäden und Kosten verursachen würde. Die Sensibilisierung in Bezug auf die Einfuhr gebietsfremder Tiere und Pflanzen ist deutlich verbessert. Im internationalen Tier- und Pflanzenhandel sind standardisierte Risikoanalysen etabliert. Ebenfalls ungelöst ist das Problem der Verschleppung von Muscheln und Kleinkrebsen. Vor allem Wassersportler und Schiffsbesitzer sind sich dessen kaum bewusst. Der Neueintrag von Tieren und Pflanzen aus Aquarien und Terrarien ist minimiert. Die Weiterverbreitung von Neophyten durch Erdbewegungen ist minimiert. Die Weiterverbreitung und Einfuhr tierischer Schadorganismen durch Verpackungs- und Pflanzenmaterial sowie durch andere Güter ist minimiert. Die Weiterverbreitung invasiver Neobiota durch den Gartenbau und Private ist minimiert. Die Weiterverbreitung invasiver Neobiota durch den Unterhalt ist minimiert (privates und öffentliches Entsorgungswesen). Die Verbreitung aquatischer Neophyten und Neozoen ist minimiert. Bei Bau- und Renaturierungsprojekten ist die Neobiotaproblematik in standardisierter Weise berücksichtigt. Weitaus weniger klar ist die Situation bei den Neozoen. Oftmals entsteht der Eindruck, einer Invasion schutzlos ausgeliefert zu sein (z.b. Buchsbaumzünsler oder Grosser Höckerflohkrebs). Beim Asiatischen Laubholzbockkäfer scheint eine Tilgung noch möglich. Werden die Tiere jedoch zu spät entdeckt, ist eine Bekämpfung kaum noch möglich oder sehr aufwändig. Noch schwieriger ist die Situation unter Wasser: im Bereich Muscheln, Fische und Krebse bestehen noch grosse Wissenslücken. Die Bestände der relevanten invasiven gebietsfremden Arten sind bekannt und erfasst. Die Zu- und Abnahme dieser Bestände kann aufgezeigt werden. Es ist erkennbar, welche Gebiete bisher von invasiven Neobiota freigeblieben sind, und wo bereits vorhandene Vorkommen getilgt wurden. Der Datenaustausch zwischen Gemeinden, Kanton und Bund stellt eine permanente Transparenz sicher. * DPSIR-Modell zur Analyse komplexer Umweltprobleme Driver Treibende Kräfte Pressure Verursacher State Ort und Dynamik der Organismen Impact Betroffene Schutzgüter Response Reaktion der Behörden 13

14 Analyse nach dem DPSIR-Modell Fortsetzung Impact / Auswirkung durch Neobiota verursachte Schäden und Beeinträchtigungen Analyse Grundsätzlich hat die Sensitivität in Bezug auf die Wahrnehmung von Schäden durch Neobiota zugenommen, sie befindet sich allerdings noch nicht auf dem gewünschten Niveau. Gerade die Erkenntnis, dass Neobiota eine der grössten Bedrohungen für die einheimische Biodiversität darstellen, ist noch ungenügend verbreitet. Während die Schäden an der menschlichen Gesundheit, die vor allem durch Ambrosia und Riesenbärenklau hervorgerufen werden, stark reduziert wurden, steht man bei der Asiatischen Buschmücke noch am Anfang. Die Neophyten-bedingten Mehrkosten der Unterhaltsdienste aller Stufen sind weiterhin hoch. Dort, wo seit einigen Jahren ein Neophytenmanagement zur Anwendung kommt, konnte ein Rückgang und eine Stabilisierung der Niederhaltekosten beobachtet werden. Insgesamt steigen die Kosten jedoch weiterhin und zwar vor allem aufgrund neu entdeckter Bestände. Die grössten Defizite bestehen bei Neozoen: sowohl das Ausmass der Verbreitung als auch potentielle Folgeschäden sind grösstenteils unbekannt (z. B. Muscheln, Kleinkrebse, Response / Reaktion der Behörden Die kantonsinterne Plattform Neobiota aus 15 Fachstellen unter der Leitung des AWEL hat sich sehr bewährt. Ausserdem haben alle 171 Gemeinden mittlerweile eine für Neobiota verantwortliche Person (Neobiota-Kontaktperson), welche regelmässig informiert wird und dem Kanton als primäre Ansprechperson dient. Zwei Drittel der Gemeinden betreibt ein aktives Neobiota-Management oder greift Informationen des Kantons aktiv auf. In einem Drittel allerdings hat sich das Bewusstsein über die Problematik von Neobiota noch nicht durchgesetzt. Dank der AGIN (Arbeitsgruppe invasive gebietsfremde Organismen) konnten substanzielle Fortschritte bei Definitionen und Geltungsbereichen erzielt werden. Die AGIN hat zudem Empfehlungen bezüglich Bekämpfung und Überwachung erstellt. Das BAFU hat 2012 mit der Erarbeitung einer Neobiotastrategie des Bundes begonnen. Aufgrund umfassender Vorarbeiten und diverser Pilotprojekte im Bereich Neophyten kann eine systematische, auf Geländekammern basierende Bekämpfung unter Einbezug aller betroffener Akteure beginnen. 14

15 D R Zielzustand P S I Insekten). Es besteht jedoch die Befürchtung, dass Schäden an unterschiedlichen Schutzgütern und in relevantem Ausmass entstehen. Es existieren Szenarien, die die durch Neobiota verursachten mutmasslichen Kosten (Schadensbegrenzung, Sanierung) sowie das Ausmass der Schäden an Schutzgütern (menschliche Gesundheit, Biodiversität) aufzeigen. Solche Szenarien bestehen sowohl für landlebende und aquatische Neophyten und Neozoen. Es steht ein Instrument zu Verfügung, um die angestrebte Schadensminimierung eines Bestands zu überwachen und zu bewerten (Controlling). Es bestehen Regelungen, wie die im Rahmen der Bekämpfung anfallenden Kosten unter den einzelnen Akteuren aufgeteilt werden. Ein kaskadenartiges Schwellenwert- System ist etabliert, das in Abhängigkeit vom erwarteten Schaden die angemessene Vorgehensweise empfiehlt. Es existieren Modelle, die aufzeigen, wie in jenen Fällen Schäden minimiert werden können, in denen eine Bestandesreduktion nicht mehr möglich ist. Es existiert ein System, anhand dessen die aktuelle Lage von Gemeinden und Unterhaltsdiensten eingeschätzt werden kann. Die weitere Reduktion der Biodiversität durch die Verwendung von Neophyten im Siedlungsraum ist gestoppt. Bei den Neozoen steht die Erarbeitung von Grundlagen im Vordergrund. Die Erfahrungen, die beim Befall mit Asiatischem Laubholzbockkäfer in Winterthur gemacht wurden, haben zudem gezeigt, dass ein Verwaltungseinheiten und Rechtsgrundlagen übergreifendes Vorgehen nötig ist. Grundsätzlich scheint der aufgegleiste Vollzug von Art. 49 FrSV (Überwachung des korrekten Umgangs), Art. 52 FrSV (Bekämpfung vor Ort) sowie Art. 41ff der PSV zweckdienlich. Für einen grösseren Fall und eine systematische, grossflächige Bekämpfung sind jedoch zusätzliche Mittel und Regelungen angezeigt. Die kantonalen Massnahmen sind mit der Bundesstrategie abgestimmt. Es steht ein Instrument zur Verfügung, um bei neuen Vorkommen die Kosten für deren Bekämfpung abzuschätzen. Über 70% der Gemeinden verfügen über ein Neobiota-Konzept und beteiligen sich aktiv an der Eindämmung der Weiterverbreitung invasiver Neobiota sowie an der Reduktion vorhandener Schäden. Die innerkantonalen Massnahmen sind aufeinander abgestimmt, insbesondere bei der systematischen Bekämpfung von Neophyten innerhalb einer Geländekammer. Zudem sind die getroffenen Massnahmen zeitlich und räumlich sowie mit den Nachbarn koordiniert. Kanton und Gemeinden verfügen über die rechtlichen Grundlagen, um koordinierte Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen und deren Umsetzung und Erfolg zu überprüfen. Ist bei einem neuen Auftreten invasiver Neobiota rasches Handeln nötig, stehen die notwendigen Strukturen und Mittel zu Verfügung. Zwischen Gemeinden, Kanton und weiteren Partnern werden Informationen bezüglich Risikosituation, laufender Massnahmen sowie Resultate derselben stufengerecht geteilt. Der Aufwand für Bekämpfungsmassnahmen sowie die korrekte Ausführung derselben können mit einem geeigneten Instrument kontrolliert und bemessen werden. Quarantäneorganismen werden gemäss Bundesvorgaben und kantonalen Konzepten bekämpft. Die Wirksamkeit von Projektplänen in Gemeinden ist bekannt (Testgemeinden). 15

16 Analyse nach Landschaftstypen Wald ALN/Wald kantonal kommunal privat Analyse Das Neophytenproblem wird von vielen Waldbesitzern als vernachlässigbar eingestuft, ausser wenn dichte Bestände von Henrys Geissblatt, Drüsigem Springkraut oder Armenischer Brombeere die Naturverjüngung beeinträchtigen. Als besonders gefährlich hingegen werden gebietsfremde schadhafte Insekten, Pilze und Nematoden wahrgenommen. Daher sind Neophytenvorkommen im Wald bisher nur sehr lückenhaft erfasst. Problematisch sind Bestände des Japanischen Staudenknöterichs, deren Rhizome durch Forstmaschinen weiträumig verschleppt werden. Vor allem jedoch dienen Teile des Waldes, insbesondere lichte Wälder, Windwurfflächen, Schlagfluren sowie offene Bereiche entlang von Waldstrassen als Samenquelle (v. a. Amerikanische Goldruten und Sommerflieder) für das Umland. Da sich der Wald zu grossen Teilen in kommunalem oder privatem Besitz befindet, gestaltet sich die Koordination oft schwierig. Zielzustand Die Naturverjüngung wird durch Neophyten nicht übermässig beeinträchtigt. Der Wald dient nicht als Neophytensamenquelle für umliegende, sensible Gebiete. Relevante Neophytenvorkommen sind bekannt, sodass bei der Bekämpfung Prioritäten gesetzt werden können. Best-practice bei der Bekämpfung von Armenischer Brombeere und Henrys Geissblatt sind bekannt. Bei der Schaffung von lichten Wäldern ist das Neobiota-Management ein integraler Bestandteil. Quarantäneorganismen werden gemäss Bundesvorgaben und kantonalen Konzepten bekämpft. Naturschutz ALN/Fachstelle Naturschutz 1000 Naturschutzgebiete von nationaler und überkommunaler Bedeutung 2200 kommunale Naturschutzgebiete weitere naturnahe Flächen 16 In den Naturschutzgebieten von nationaler oder überkommunaler Bedeutung versucht man seit Jahren durch intensive und permanente Pflege, Schäden durch Neophyten möglichst gering zu halten. Um den Samendruck und somit den Aufwand zu reduzieren, sollte die 200 m umfassende Randzone um diese Naturschutzgebiete neophytenarm gehalten werden. Ausserdem wäre es wünschenswert, dass auch im weiteren Umkreis von 500 m um diese Naturschutzgebiete keine grösseren Bestände invasiver Neophyten vorkommen. Über die Neophytenbefallssituation in den kommunalen Naturschutzgebieten stehen weniger Informationen zur Verfügung. Sowohl über die Verbreitung als auch über allfällige Erfolge von Bekämpfungsmassnahmen liegen kaum Daten vor. Gleiches gilt für die inventarisierten Flächen, welche weitgehend mittels Verträgen bewirtschaftet und gepflegt werden. In den Naturschutzgebieten werden die Biodiversitätsziele nicht durch Neobiota beeinträchtigt. Insbesondere betrifft dies den Erhalt wertvoller Lebensräume sowie geschützter, einheimischer Arten. Die durch Neophyten bedingten Pflegemassnahmen dieser Naturschutzgebiete werden gesenkt.

17 Analyse Als Folge der Bewirtschaftung sind viele Landwirtschaftsflächen neophytenfrei. Eine Ausnahme bildet das Zyperngras, für welches noch keine befriedigenden Bekämpfungsmethoden bekannt sind. Potentiell gefährlich ist das Schmalblättrige Greiskraut. Ähnlich dem Jakobskreuzkraut sterben Kühe und Pferde bereits nach der Aufnahme kleiner Mengen. Zudem führt das über die Milch aufgenommene Gift beim Menschen zu Leberschäden und einer erhöhten Fehlbildung des Embryos. Ökologische Ausgleichsflächen wie z.b. Buntbrachen können, bei fehlender Pflege zu eigentlichen Amerikanischen Goldruten- Monokulturen verkommen. Somit stellen sie grosse Samenreservoire dar und können ihren Bestimmungszweck nicht mehr erfüllen. Quarantäneorganismen konnten bekämpft werden. Starke Befälle an Feuerbrand gab es im Süden des Kantons, existenzbedrohende Fälle konnten dank der Schutzobjektstrategie vermieden werden. Zielzustand Die nachhaltige Nutzung wird durch Neophyten nicht beeinträchtigt. Ökologische Ausgleichsflächen sind frei von Neophyten. Gemeine Schaderreger und Unkräuter werden bekämpft, wenn sie landwirtschaftliche Kulturen bedrohen oder ein erhöhter Pflanzenschutzmitteleinsatz bei Unterlassen von Massnahmen wahrscheinlich ist. Quarantäneorganismen werden gemäss den Vorgaben des Bundes und kantonalen Konzepten bekämpft. Landwirtschaft ALN/Strickhof Grundsätzlich sind im Schienenraum wesentliche Biotopformen vorhanden. Bahnborde werden aber zunehmend als Lebensraum grosser Neophytenvorkommen wahrgenommen. Den für die Schienen zuständigen Fachplanern der SBB ist das Problem bewusst. Allerdings werden nicht überall die benötigten Mittel bereitgestellt und es bestehen noch Defizite bei der Koordination der von den SBB beauftragten Subunternehmen. Die Koordination der Massnahmen sollte grossräumig erfolgen (Ostschweiz anstatt Kanton Zürich). Die Stabilität der Anlagen sowie ökologisch wertvolle Standorte werden durch Neobiota nicht beeinträchtigt. Der Schienenraum dient nicht als Samenquelle invasiver Neophyten für umliegende Gebiete. ökologische Ausgleichsflächen (öaf) Fruchtfolgeflächen weitere Landwirtschaftsflächen Schienenraum SBB Bahnborde Geleise Bahnhöfe 17

18 Analyse nach Landschaftstypen Fortsetzung Strassenraum TBA Autobahnen Kantonsstrassen Gemeindestrassen Analyse Der Unterhalt der Autobahnen wird vom TBA im Auftrag des ASTRA wahrgenommen. Entlang der Kantonsstrassen werden Neophyten mit Ausnahme des Japanischen Staudenknöterichs nicht als Problem wahrgenommen. Im Strassenraum wachsende Neophyten belasten aber als Samenreservoir das Umland. Das Schmalblättrige Greiskraut hat sich in den Jahren 2010 und 2011 deutlich stärker als erwartet entlang der Strassen vermehrt und droht in die Landwirtschaftsgebiete einzudringen. Grosser Kostendruck erschwert eine effiziente Bekämpfung. Zielzustand Strassen wirken nicht als Hauptverbreitungskorridor für invasive Neobiota. Insbesondere wird verhindert, dass das Schmalblättrige Greiskraut in Landwirtschaftsflächen eindringt. Wertvolle Öko-Standorte entlang der Strassen werden durch Neobiota nicht übermässig beeinträchtigt. Ufer AWEL/Wasserbau 400 km kantonale Gewässer 3000 km Gemeindegewässer An den kantonalen Fliessgewässern ist der Gewässerunterhalt seit Jahren bemüht, Schäden durch Neophyten gering zu halten. Allerdings gestaltet sich die Situation beim Drüsigen Springkraut sowie beim Japanischen Staudenknöterich sehr schwierig. Der Wasserbau berücksichtigt mittlerweile bei seinen Projekten die Neobiotaproblematik. Noch wenige Informationen liegen über die Gemeindegewässer vor, auch wenn das AWEL bei der Genehmigung von Wasserbauprojekten jeweils auf die Neobiotaproblematik aufmerksam macht. Grundsätzlich bieten die durch Renaturierungen neu gestalteten Flächen ideale Bedingungen für die Ansiedlung von Neophyten. Der Gewässerunterhalt stellt eine standortgerechte, einheimische und vielfältige Vegetationszusammensetzung sicher, welche durch Neobiota nicht beeinträchtigt wird. Besonders schützenswerte (renaturierte) Abschnitte sind frei von Neophyten. Die Ziele sowie die Zielerreichung sind mit den jeweiligen Partnern oberhalb und unterhalb dieser Abschnitte koordiniert. Bei Planung und Umsetzung von Renaturierungen ist das Neobiota-Management ein integraler Bestandteil. Der Zielkonflikt zwischen Renaturierungsprojekten und der Niederhaltung aufkommender Neophyten ist erkannt und langfristige Lösungen werden gesucht. Durch das gezielte Ausbringen von lokalem einheimischem Saatgut und Pflanzmaterial der Zielvegetation sowie deren Pflege wird das Aufkommen von Neophyten unterdrückt. Entsprechend ist der Unterhaltsverantwortliche von Beginn an zentral in die Planung von Renaturierungsprojekten eingebunden. 18

19 Analyse Im Bereich Neozoen ist bei vielen Gewässern die Verbreitung von gebietsfremden, invasiven Grosskrebsen und Fischen bekannt. Die Faktenlage zu Verbreitung und potenztiellen Schäden bei kleineren Tieren (z. B. Muscheln) und Wasserpflanzen ist ungenügend. Die Erfolgsaussichten möglicher Bekämpfungsmassnahmen sind wenig klar. Der Aushub von Ufer- oder Bachbettbereichen wird inzwischen nicht mehr flussaufwärts oder in andere Gewässer transportiert. Zielzustand Im Wasserraum sind die durch aquatische Neophyten und Neozoen verursachten Schäden, ihr biologisches Gefährdungspotential sowie ihre Verbreitungswege bekannt. Eine Strategie «Aquatische Neobiota» liegt vor. Wasser, Benthos Seen Weiher Flüsse Bäche Grünflächen in Siedlungsräumen kommt aufgrund der sich ausdehnenden Siedlungsfläche und der zunehmenden Verdichtung eine wachsende ökologische Bedeutung zu. Invasive Neobiota breiten sich häufig vom Siedlungsraum in umliegende Bereiche aus. Bisher sind im Siedlungsgebiet selber kaum wesentliche Schäden durch Neophyten bekannt. Weitverbreitete Neophyten wie Kirschlorbeer oder Platane können aber zu einer Verarmung der Insektenpopulation führen, was weitere Folgeschäden auslösen kann. In der Ausbildung von Gärtnern, Landschaftsarchitekten, Unterhaltsdiensten und weiteren Grünen Berufen sowie in der Ausgestaltung von Umweltverträglichkeitsberichten (UVB) und Gestaltungsplänen besteht grosser Handlungsbedarf. Gemeingefährliche Schaderreger wie Buchsbaumzünsler werden teilweise durch Private bekämpft. Der wachsenden ökologischen Bedeutung der restlichen Grünflächen wird durch Einsatz standortgerechter, einheimischer Vegetation Rechnung getragen. Die Neophyten im Siedlungsraum dienen nicht als Samenquelle für Flächen mit Biodiversitäts-Zielen. Gut informierte Gartenbesitzer und Hauswarte verhindern das Versamen. Industriebrachen sind keine Neophytenhotspots mehr. Bei der Empfehlung zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden gegen einen Schaderreger werden Private über eine sachgerechte Anwendung informiert. Akteure in Grünen Berufen sind sich ihrer tragenden Rolle bewusst und handeln entsprechend. AWEL/Gewässerschutz Siedlungsraum AWEL/SBS Gärten, Parkanlagen und weitere Grünflächen Gebäude inkl. Dachflächen Industriegebiete und -brachen Übrige Flächen stellen oftmals wertvolle Rückzugsgebiete für geschützte Tiere und Pflanzen dar. Aufgrund der fehlenden Bewirtschaftung besteht die Gefahr, dass sich in diesen Gebieten unbemerkt grosse Bestände von Neobiota entwickeln können. Es entwickeln sich keine Bestände invasiver Neobiota, welche als Samenquelle umliegende Flächen bedrohen oder dort zu hohen Unterhaltskosten führen. Keine übermässige Beeinträchtigung der Rückzugsgebiete für geschützte Tiere und Pflanzen durch Neobiota. Übrige Flächen AWEL/SBS Ödland Kiesgruben Deponiebereich 19

20 Massnahmen Prävention 1. Minderung des beabsichtigten und unbeabsichtigten Einschleppens von Neobiota Der beabsichtige Import von Neobiota im Rahmen des üblichen Handels ist in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern und dem Bund zu minimieren. Beim unbeabsichtigten Import (blinde Passagiere) sind die Kanäle zu identifizieren und die Beteiligten zu informieren. Für Zürich relevante Güterströme sind zu klären. 2. Eindämmung der Weiterverbreitung von Neobiota an neue Standorte Das Verbot des Inverkehrbringens und des Umgangs mit einzelnen Arten wird durchgesetzt. Es muss z. B. dafür gesorgt werden, dass keine Aquarieninhalte in Biotope und andere Gewässer freigesetzt werden. Die Verschleppung durch Materialverschiebung (Überwachung der Einhaltung von Art. 15 Abs. 3 FrSV, Aushub) und unsachgemässe Entsorgung von belastetem Aushub wird vermindert. 3. Vermehrter Einsatz einheimischer Arten bei Begrünungen Das prioritäre Auspflanzen einheimischer Pflanzenarten im Siedlungsgebiet erhöht die Artenvielfalt. So erhöht sich nicht nur die Anzahl einheimischer Pflanzenarten, sondern auch die Vielfalt an Lebensräumen und Nahrungsquellen für einheimische Tiere wie Insekten und Vögel. Ein intaktes Ökosystem kann ausserdem der rasanten Verbreitung von Neobiota entgegenwirken. Im Siedlungsraum tätige Berufsgruppen der Grünen Berufe werden entsprechend informiert und weitergebildet. 4. Zwischenbegrünungen und aktive Etablierung der Zielvegetation bei Renaturierungen und Tiefbauten Bereits bei der Projektplanung ist die gewünschte Zielvegetation festzulegen. Es ist zu prüfen, ob bereits zu Beginn aktiv Zielpflanzen (möglichst lokale Genotypen) eingesetzt werden sollen. Künftige Neophyten bedingte Bekämpfungskosten sowie der Samendruck auf umliegende Gebiete können dadurch gesenkt werden. Ein Präventionsprogramm für aquatische Neobiota wird aufgebaut und umgesetzt. Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, d.h. gezielte Information und Schulung betroffener Gruppen. Dazu gehört z. B., dass Grünabfälle nicht am Waldrand entsorgt werden. Im Bereich Hygiene und Sauberkeit ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Art. 15 Abs. 1 FrSV sicherzustellen. Insbesondere bei Verschiebungen in ein anderes Gebiet ist auf die sorgfältige Reinigung von Maschinen zu achten. 20

21 Bekämpfung 5. Systematische Bekämpfung einzelner Neobiotaarten hoher Schädlichkeit Die Art ist aufgrund ihrer hohen Schädlichkeit im ganzen Kanton Zürich zu tilgen. Jeder bekannte Standort muss bekämpft werden. Arten: Ambrosia (Aufrechtes Traubenkraut), Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut. 8. Gezielte Freihaltung ökologisch sensibler und wertvoller Gebiete Ausgewählte Gebiete mit hohem ökologischem Wert sollen von invasiven Neobiota freigehalten werden. Bestehende Bemühungen zur Artenund Biotopenförderung dürfen nicht durch Neobiota gefährdet werden. Betroffene Gebiete: Renaturierung, Naturschutzgebiete, lichter Wald. 6. Stoppen der exponentiellen Ausbreitung kritischer Arten Die exponentielle Ausbreitung kritischer Arten soll vermindert werden. Dies wird erreicht durch die Schulung und Instruktion der Unterhaltsdienste und Gemeinden, durch gezielte Informationskampagnen bei Gartenbauunternehmen und durch weitere Massnahmen. Arten: Japanischer Staudenknöterich, ev. Drüsiges Springkraut, Zyperngras (Erdmandelgras), Berufkraut, Körbchenmuschel. 9. Gebietsbekämpfung in einer oder zwei Geländekammern (Pilotprojekte) siehe Seiten 24 bis 26 Es wird eine aktive und umfassende Gebietsbekämpfung innerhalb einer ganzen Geländekammer, in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden, durchgeführt. Diese umfasst Gewässerraum, Strassen- und Schienenraum, Wald, Naturschutzgebiete, Landwirtschaft sowie alle Grün-flächen im Siedlungsgebiet. Ausserdem bedingt sie die Integration aller Grundstücke von Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten. 7. Tilgung lokaler Vorkommen mit Hilfe eines Neobiota-Piketts und einer Grünwehr siehe Seite 27 Eine rasche Lagebeurteilung neu auftretender, punktueller Neobiota-Verdachtsfälle sowie die Organisation und Durchführung der Tilgung erfolgt durch das Neobiota-Pikett und die Grünwehr. Je nach Organismus und Eskalationsstufe erfolgt die Durchführung nach dem Aufwuchsmodell. Arten: Asiatischer Laubholzbockkäfer, Vernachlässigte Ameise, Kudzu, Heusenkräuter (Ludwigia) und viele weitere. Quarantäneorganismen werden gemäss den Vorgaben des Bundes bekämpft. 21

22 Massnahmen Fortsetzung Grundlagen 10. Ergänzung und Weiterentwicklung der GIS-Systeme Dazu gehören: Weiterführung der WEB-GIS- Applikation (seit 2006 aktiv) Meldepflicht bei gewissen Arten (Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut) periodische Aufforderung zur Aktualisierung und Ergänzung der bekannten Bestände weiterer Ausbau des Neophyten WEB-GIS Ausbau der Neozoen-Applikation 11. Verfeinerung von Neophyten- Strategien einzelner Arten 13. Erarbeitung einer Strategie «Aquatische Neobiota» am Beispiel des Pfäffikersees Wasserpflanzen, Fische, Krebse, Muscheln und anderes Makrozoobenthos haben potenziell erhebliche Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter von Seen. Sie können nicht mit vertretbarem Aufwand bzw. nicht nachhaltig (und flächendeckend) erfolgreich bekämpft werden, also muss bei der Prävention angesetzt werden. Am noch verhältnismässig wenig belasteten Pfäffikersee werden Zustände erhoben, Akteure identifiziert (Schiffe, Taucher, Angler, Freizeit- und Sportakteure etc.) und deren Verhaltensweisen geändert (Infokampagnen bis Verbote), lokale Bekämpfungen geprüft und deren Wirksamkeit hinsichtlich anderer Gewässer untersucht (Kosten- Nutzenananlysen). Dies gilt insbesondere für Japanische Staudenknöteriche, Zyperngras, Drüsiges Springkraut, Einjähriges Berufkraut, Götterbaum, Geissraute, Henrys Geissblatt und weitere Arten. 12. Adaption nationaler Neozoen- Strategien auf die Befürnisse des Kantons Zürich Dies gilt insbesondere für den Asiatischen Laubholzbockkäfer, die Rotwangen-Schmuckschildkröte, die Asiatische Buschmücke und für weitere Landtiere. 14. Etablierung von neuen Instrumenten zur Risikoanalyse Für eine solide Risikoanalyse müssen, gestützt auf die Erfahrungen der Unterhaltsdienste und Gemeinden, Instrumente entwickelt werden, welche die zu erwartenden Schäden und Kosten abschätzen und bemessen. Dazu gehören: Instrumente zur Bemessung von Schäden Instrumente zur Bemessung der Bestandesentwicklung (Anzahl und Grösse der Bestände) von invasiven Tieren und Pflanzen chaden Sc Ausdehnung Bewertung potenziell invasiver Arten, abgeglichen mit dem Bund 22 Ein Instrument zur Kostenabschätzung z. B. mit Hilfe von Projektpläne

23 Zusammenarbeit und Internes 15. Überkantonale und nationale Harmonisierung des Vollzugs durch AGIN und KP Neobiota Eine schweizweite Harmonisierung sämtlicher Belange betreffend Neobiota ist anzustreben. Insbesondere sind die Aktivitäten mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und mit der AGIN abzustimmen. 16. Weiterführung der kantonsinternen Plattform Neobiota Innerhalb des Kantons Zürich werden Belange betreffend Neobiota zeitlich und räumlich koordiniert (15 verschiedene Fachstellen). 17.Unterstützung der Gemeinden mit Bezirks-Neobiotaseminaren und Konzeptvorlagen Die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb eines Bezirks wird gefördert. Den Gemeinden wird vom Kanton eine Konzept-Vorlage abgegeben, welche diesen die Erstellung eines eigenen Neobiota-Konzepts erleichtert. 18. Prüfung und Anpassung rechtlicher Grundlagen Um den Herausforderungen durch Neobiota besser begegnen zu können, sind möglicherweise Anpassungen einiger gesetzlicher Grundlagen angezeigt. Dies betrifft konkret: Einführen einer Bekämpfungspflicht für bestimmte Arten Einführen einer Monitorings- und Meldepflicht für bestimmte Arten Eine Duldungspflicht für durch Gemeinden oder Unterhaltsdienste ausgeführte Bekämpfungs- und Monitoring-Massnahmen Revision der kantonalen ABCV zu einer ABC-NT-Verordnung (analog Bund) Anpassung der GSchV und ChemRRV in Bezug auf die Verwendung von Herbiziden 19. Information und Einbezug weiterer Anspruchsgruppen Verbände, Bauunternehmer und Büros werden über aktuelle Ziele im Bereich Neobiota informiert. Interessierte Schulen, Vereine, NGO s und andere Strukturen werden ermutigt, informiert und in die Bekämpfung sofern erwünscht mit einbezogen. 23

24 Pilotprojekte Gebietsbekämpfung Massnahme 9 Hypothese Gebietsbekämpfung Reppisch tief Bestandesdichte hoch Vergangenheit Bekämpfungsaufwand Ausbreitung Aufwand Zukunft Ohne Bekämpfung Punktuelle Bekämpfung (bisher) Gebietsbekämpfung (neu) Die Erfahrung zeigt, dass nur eine mehrjährige, systematische Bekämpfung der relevanten Bestände einer Art innerhalb einer ganzen Geländekammer zu einem anhaltenden Rückgang führt bzw. die Art sogar ganz verschwindet. Eine Gebietsbekämpfung in einer Geländekammer umfasst Gewässerraum, Strassen- und Schienenraum, Wald, Naturschutzgebiete, Landwirtschaft sowie alle Grünflächen im Siedlungsgebiet und bedingt die Integration aller Grundstücke von Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten. Mit diesem Effort soll der Aufwand für die Niederhaltung der Bestände längerfristig auf ein akzeptables tiefes Niveau gebracht und Schäden verhindert werden. Reduktion von Schäden durch verstärkte Bekämpfung Ohne aktive Bekämpfungsmassnahmen zeigt die Ausbreitung einer Neobiotaart einen exponentiellen Verlauf. Nach einer langjährigen, meist unbemerkten Adaptionsphase kommt es zu einer sprunghaften Zunahme der Bestände, bis sämtliche geeignete Lebensräume besiedelt sind (rote Linie). Die punktuelle, unkoordinierte Bekämpfung (vielerorts die gängige Praxis) führt zu einer geringen und unvollständigen Abnahme der Bestände, ist aber mit hohen Kosten verbunden, die stetig zunehmen (blaue Linie). Bei der aktiven und umfassenden Gebietsbekämpfung in einer abgegrenzten Fläche sind die Kosten in den ersten Jahren deutlich höher als bei einer punktuellen Bekämpfung, später jedoch fallen kaum noch Mehrkosten für den Unterhalt an (grüne Linie). Schäden Aufwand und Kosten Unterhalt / Bekämpfung Virtuelle «Schmerzgrenze» Start Pilotprojekt ca. 4 Jahre Zeitachse 24

25 Die Hypothese Gebietsbekämpfung basiert auf folgenden Zusammenhängen: 1. Je früher die Gebietsbekämpfung einsetzt, desto tiefer sind die Gesamtkosten. 2. Die intensive Bekämpfung reduziert die durch Neobiota bedingten Schäden sofort. 3. Nach anfänglich hohen Bekämpfungskosten verursachen Neobiota später kaum noch Mehrkosten im Unterhalt. Da diese Gebietsbekämpfung anfänglich mit hohem Aufwand verbunden ist, soll die obige Hypothese mit einem oder zwei Pilotprojekten im Reppisch- oder/und Eulachtal geprüft werden. Ablauf Pilotprojekt Plattform Neobiota Auswahl Geländekammer Analyse/ Konzept Jahr 0 1 Planen/ Organisieren 2 Kosten in Abhängigkeit des Bekämpfungszeitpunkts Kommunizieren Projektleitung/ Koordination Monitoring/ Prüfen 3 4 tief Kosten hoch Zeit Bekämpfen 5 Start Bekämpfung frühzeitig Start Bekämpfung spät (Beginn exponentielle Verbreitungsphase) Start Bekämpfung sehr spät (stabile Phase) Plattform Neobiota Controlling/ Auswertung 6 Unterhaltsdienste Rückführung in normalen Unterhalt ab 7 25

26 Pilotprojekte Gebietsbekämpfung SWOT-Analyse Stärken (Strenghts): Schwächen (Weaknesses): Anhaltender Rückgang von Schäden durch mehrjährige, systematische und umfassende Bekämpfung einer Art Neophytenbedingte Mehrkosten der Unterhaltsdienste dauerhaft auf akzeptabel niedrigem Niveau Synergien durch Zusammenarbeit aller betroffenen Stellen Verbesserte Datengrundlage zur Abschätzung der Kosten Konzentrierter Einsatz bisheriger Erfahrungen aus vielen Teilbereichen und Studien in einem Projekt Anfänglich sehr hoher zeitlicher, finanzieller und koordinativer Aufwand Eingeschränkte Teilnahmebereitschaft durch Zweifel an grundsätzlicher Machbarkeit bzw. einem positiven Nutzen/ Kosten-Verhältnis Fehlende Rechtsgrundlagen bzw. divergierende Auslegung bestehender Rechtsgrundlagen Teilweise eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit der optimalsten Bekämpfungsmethode («best practice») aufgrund gesetzlicher Beschränkungen Chancen (Opportunities): Gefahren (Threats): Bestätigung der grundsätzlichen Machbarkeit des ganzheitlichen Ansatzes innerhalb einer Geländekammer unter Einbezug sämtlicher Akteure Fundierte Entscheidungsgrundlage für das kantonsweite Vorgehen Verhinderung der Etablierung neuer Bestände durch gesteigerte Sensibilisierung für die Problematik in einer gesamten Region Motivation weiterer Kantone zur Umsetzung des ganzheitlichen Ansatzes Anwendung der Gebietsbekämpfung für weitere Schadorganismen, z.b. einheimische Arten Unvollständige Umsetzung in Teilbereichen durch mangelnde Akzeptanz einzelner Akteure Zu spät erkennbarer Erfolg aufgrund zu knapp bemessener Projektdauer Projektverzögerung durch mangelnde Koordination und Übereinstimmung innerhalb des Kantons, zwischen Kanton und Bund und zwischen Projektleitung und Betroffenen Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Deckung der Bekämpfungskosten Zu wenig klare Auswertung aufgrund ungünstig gewählter Mess-Parameter 26 Invasive gebietsfremde Organismen, Massnahmenplan

27 Grünwehr Massnahme 7 Verdachtsmeldung Das Auftreten bestimmter gefährlicher Neobiota beziehungsweise deren Wahrnehmung kann rasches Handeln erfordern, aber durch lokale Unterhaltsdienste und Gemeinden nur schwer bewältigt werden. Eine rasche Lagebeurteilung neu auftretender, punktueller Neobiota-Verdachtsfälle und die Organisation und Durchführung der Tilgung erfolgen durch das Neobiota- Pikett und die Grünwehr. Die Aufgabe des Neobiota-Piketts, spezialisierte Naturwissenschaftler des ALN und AWEL (Neobiotaberater), besteht darin, gemeldete Fälle zu verifizieren beziehungsweise an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Im Bekämpfungsfall leitet der zuständige Neobiotaberater zusammen mit lokalen Verantwortlichen den Einsatz vor Ort. Je nach Organismus und Eskalationsstufe werden weitere Neobiotaberater beigezogen, so dass alle Aspekte des AWEL und des ALN abgedeckt sind. Die Grünwehr ist die neu zu schaffende Einsatzeinheit für die praktischen Arbeiten vor Ort und besteht aus Mitgliedern des Forstpflanzgartens Finsterloo. Sie koordiniert sich mit den lokalen Einsatzkräften (Gemeinde, Feuerwehr, Zivilschutz, Private). Je nach Eskalationsstufe wird sie verstärkt durch Teams des Gewässerunterhalts des AWEL, mit Federführung gemäss Zuständigkeit (Organismus) Einschätzung vor Ort oder Probenanalyse durch Neobiotaberater Falls bestätigt: Einstufung der Bedrohung Beizug weiterer Unterstützung aus Neobiota-Pikett Detailanalyse durch Neobiota-Pikett und Bestimmung Eskalationsstufe Formierung der operativen Führung und Bekämpfungsgruppe (= Grünwehr) nach Vorgabe ALN Organisation des Einsatzes (nach dem Aufwuchsprinzip) Koordination des Einsatzes vor Ort Equipen des Tiefbauamtes und weiteren Mitarbeitenden der Abteilungen Wald und Naturschutz. Die Bekämpfungskosten sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Die Einsatzorganisation funktioniert nach den Grundsätzen des Bevölkerungsschutzes. In einem separaten Projekt ist zu klären, wer die Ausfallkosten, die weder einem Verursacher noch dem Zustandsstörer (Grundeigentümer) verrechnet werden können, trägt. Zuständigkeiten Neobiota-Pikett Organismus Federführung Unterstützung Quarantäneorganismen von Anhang Pflanzenschutz- Strickhof (ALN) Wald (ALN), FNS (ALN), SBS verordung und übrige Schadorganismen in der Landwirtschaft (AWEL) und ev. weitere Quarantäneorganismen von Anhang Pflanzenschutz- Strickhof (ALN) Wald (ALN) FNS, SBS, WB verordung für Waldbäume und übrige Schad- (AWEL, bei Ufer) organismen im Wald Neobiota von Anhang Jagdverodnung JFV (ALN) Wald, FNS, SBS Fische und Grosskrebse JFV (ALN) GS (AWEL), WB, SBS Kleine Wasserneozoen, Wasserpflanzen GS (AWEL) WB, JFV, FNS, SBS Übrige Neobiota SBS (AWEL) Alle anderen und Schädlingsbekämpfung Stadt Zürich Invasive gebietsfremde Organismen, Massnahmenplan

28 Aufgaben und betroffene Fachstellen Die Behörden setzen die Massnahmen im Sinne der «Response» aus dem DPSIR- Modell um. Kantonale Massnahmen müssen mit der Bundesstrategie abgestimmt sein. Für das koordinierte Vorgehen der beteiligten Behörden müssen die erforderlichen Instrumente und Strukturen zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeiten bei der Bewältigung und Prävention von biotischen Gefahren, insbesondere von Neobiota, sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden und basieren meist Die Massnahmen MP igo (Seiten 20 23) ALN Fachstelle Strickhof Wald Naturschutz 1. Minderung des beabsichtigten und unbeabsichtigten Einschleppens von Neobiota 2. Eindämmung der Weiterverbreitung von Neobiota an neue Standorte 3. Vermehrter Einsatz einheimischer Arten bei Begrünungen 4. Zwischenbegrünungen und aktive Etablierung der Zielvegetation bei Renaturierungen und Tiefbauten 5. Systematische Bekämpfung einzelner Neobiotaarten hoher Schädlichkeit 6. Stoppen der exponentiellen Ausbreitung kritischer Arten 7. Tilgung lokaler Vorkommen mit Hilfe eines Neobiota-Piketts und einer Grünwehr 8. Gezielte Freihaltung ökologisch sensibler und wertvoller Gebiete 9. Gebietsbekämfpung in einer oder zwei Geländekammern (Pilotprojekte) 10. Ergänzung und Weiterentwicklung der GIS-Systeme 11. Verfeinerung von Neophyten-Strategien einzelner Arten 12. Adaption nationaler Neozoen-Strategien auf die Bedürfnisse des Kantons Zürich 13. Erarbeitung einer Strategie «Aquatische Neobiota» am Beispiel des Pfäffikersees 14. Etablierung von neuen Instrumenten zur Risikoanalyse 15. Überkantonale und nationale Harmonisierung des Vollzugs durch AGIN und KP Neobiota 16. Weiterführung der kantonsinternen Plattform Neobiota 17. Unterstützung der Gemeinden mit Bezirks-Neobiotaseminaren und Konzeptvorlagen 18. Prüfung und Anpassung rechtlicher Grundlagen 19. Information und Einbezug weiterer Anspruchsgruppen 28

29 auf historischen Entwicklungen. Im Kanton Zürich sind mehrheitlich Stellen der Baudirektion involviert. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, gibt es keine eindeutige Zuweisung des Vollzugs im Zusammenhang mit einer bestimmten Massnahme oder eines bestimmten Organismus zu nur einer Fachstelle. Somit sind gleichzeitig immer mehrere Fachstellen betroffen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit und hohe Koordination zwischen den zuständigen Fachstellen. starke Betroffenheit/ Zuständigkeit schwache Betroffenheit AWEL TBA IMA und ARE Gesundheits- Bund Gemeinden HBA direktion Jagd und Gewässer- Wasserbau Gewässer- Biosicherheit P+R SI Fischerei schutz unterhalt (Bau) (Unterhalt) 29

30 Zusammenfassung des Programms für die wichtigsten Neophyten und Neozoen Das Dokument «Programm für die wichtigsten Neophyten und Neozoen » stützt sich auf den Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen (MP igo) und den zugehörigen Grundlagenbericht. Im Dokument werden die Ziele und Massnahmen für die wichtigsten invasiven Neobiota des Kantons Zürich festgelegt und die Zuständigkeiten geklärt. Damit soll erreicht werden, dass bestehende Bemühungen und Ressourcen sowie zusätzliche Aufwände optimal eingesetzt werden, um möglichst wirkungsvoll vorzugehen. Die Massnahmen werden in Gebieten ausgeführt, in denen der Kanton für den Unterhalt und Bau zuständig ist. Gewisse Bekämpfungsund Meldepflichten sowie die Sorgfaltspflicht gelten aber auch für alle anderen Grundeigentümer wie Bund, Gemeinden und Private. Den Gemeinden wird empfohlen, sich an der Strategie des Kantons zu orientieren. Auswahl der Arten und Neuerung des Dokuments Es wurden diejenigen gebietsfremde Tiere und Pflanzen ausgewählt und ein Programm für die nächsten 4 Jahre erarbeitet, die im Kanton Zürich bereits oder in nächster Zeit Probleme bereiten. Für weitere Neobiota können lokale Massnahmen sinnvoll sein. Das Dokument kann bei Bedarf jährlich angepasst werden. Finanzierung Bei jeder Massnahme ist die zuständige Stelle der kantonalen Verwaltung aufgeführt. Kann der Verursacher festgestellt werden, trägt er die Kosten. Anderenfalls trägt bei Pflanzen grundsätzlich der Grundeigentümer die Bekämpfungskosten. Eine Ausnahme bilden Massnahmen, die der Kanton durchführt und vom Grundeigentümer geduldet werden müssen. Die Massnahmen werden im Rahmen des normalen Auftrages ausgeführt. 30

Kanton Zürich AWEL / SBS Vollzug der Freisetzungsverordnung, Arbeitsgruppe Invasive Neobiota (AGIN)

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