Gebührenordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Master of Arts im Fach berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebührenordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Master of Arts im Fach berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft"

Transkript

1 Seite 559 Mitteilungsblatt des Rektors der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Nr. 8 / 2013 Ausgabedatum: Inhalt Gebührenordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Master of Arts im Fach berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) S. 561 S. 563 Fortsetzung Seite 560

2 Seite 560 Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) Zweite Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Physik Dritte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft Fünfte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlich-Mathematische Gesamtfakultät Siebte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Physik Dritte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Satzung über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft S. 573 S. 581 S. 585 S. 591 S. 595 S. 599

3 Universität Heidelberg Seite 561 Gebührenordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Master of Arts im Fach berufs und organisationsbezogene Beratungswissenschaft vom 16. Mai 2013 Auf Grund der 2 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBI S.1, 56 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), in Verbindung mit 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende Satzung beschlossen. Der Rektor hat am seine Zustimmung erteilt. 1 Anwendungsbereich Die Universität Heidelberg erhebt Studiengebühren für das Studium im weiterbildenden Master-Studiengang Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft. Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags nach 12 Landeshochschulgebührengesetz sowie von Beiträgen nach dem Studentenwerksgesetz bleibt hiervon unberührt. 2 Höhe der Studiengebühr, Fälligkeit Die Studiengebühr beträgt Euro pro Semester. Zur Zahlung der Studiengebühr ist verpflichtet, wer seine Immatrikulation für den Masterstudiengang beantragt oder wer bereits für diesen Studiengang immatrikuliert ist. Die Gebühr ist jeweils mit dem Immatrikulationsantrag oder der Rückmeldung fällig. Das Nähere bestimmt der Gebührenbescheid.

4 Universität Heidelberg Seite Erlass Die Studiengebühr kann auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gebührenerlass trifft der Fakultätsvorstand auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

5 Universität Heidelberg Seite 563 Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012 (GBl. 2012, S. 457) hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) vom 25. Januar 2007 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 26. Januar 2007, S. 217) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel 1 1. In 6 wird folgender Absatz als Absatz 2 neu eingefügt; die restlichen Absätze verschieben sich entsprechend: (2) Bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist in der Regel die für die entsprechende Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson Prüfer

6 Universität Heidelberg Seite wird wie folgt neu gefasst, das Inhaltsverzeichnis zur Prüfungsordnung wird entsprechend angepasst: 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. 15 Absatz 3 und 4 LBG bleibt unberührt. (2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. (3) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. (4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und 29 Absatz 2 Satz 5 LHG begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. (5) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

7 Universität Heidelberg Seite 565 (6) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn 1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Für die Anerkennung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 18 LP/CP in den beiden 50%-Varianten und von 6 LP/CP im Nebenfach. Abschlussarbeiten sind von der Anrechnung ausgenommen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Einstufungsprüfung vornehmen. (7) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 5 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 6 entsprechend. 3. In 9 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt neu gefasst: 2. die schriftlichen Prüfungsleistungen (gegebenenfalls in elektronischer Form) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt zwischen 60 und 120 Minuten 5. In 17 wird folgender Abs. 5 neu angefügt: (5) Wird die Bachelorarbeit mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema wiederholt werden; eine Wiederholung mit dem bisherigen Thema ist ausgeschlossen.

8 Universität Heidelberg Seite In 18 werden die Abs. (2) und (5) wie folgt neu gefasst: (2) Die Prüfung im Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens im Hauptfach dauert 30 Minuten. (5) Die mündliche Abschlussprüfung im Hauptfach wird mit 2 Leistungspunkten bewertet. 7. In 21 Abs. 3 Satz 3 wird der letzte Halbsatz wie folgt neu gefasst: und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 8. Die Anlage 1 zur Prüfungsordnung wird wie folgt neu gefasst: Anlage 1: Module und Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums 1.1 B.A. Studiengang mit dem 1. Hauptfach Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (50%) ( [BA-Arbeit] + 10 [ÜK] = 96 LP) Pflichtmodule (74 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Grundlagenmodul Sanskrit (GrSkt) Sanskrit-Sprachkurs I und II 1. und Sanskrit-Literatur (SktLit) 2 Sanskrit-Lektüre 3. bis 5. 6 Sanskrit-Lektüre (SktLek) 2 Sanskrit-Lektüre 3. bis 5. 6 Religion und Geschichte (KRS-1) 2 Vorlesungen 1. und 2. 6 Einführung in die Indologie (KRS-2) Seminar 2. 6 Kultur und Philosophie (KRS-3) 2 Seminare 3. bis Bachelor-Arbeit Mündliche Prüfung (MündPr) 6. 2

9 Universität Heidelberg Seite 567 Wahlmodul (12 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Zweitsprache (Pali, Singhalesisch, Sprachkurse 3. und 4. oder 12 Nepali sowie Bengali, Hindi, Urdu, 5. und 6. Tamil, Tibetisch) (ZwSp) Wahlpflichtmodul (10 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Übergreifende Kompetenzen (ÜK) siehe Anhang 2 in der Prüfungsordnung 1. bis B.A. Studiengang mit dem 2. Hauptfach Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (50%) ( [ÜK] = 84 LP) Pflichtmodule (62 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Grundlagenmodul Sanskrit (GrSkt) Sanskrit-Sprachkurs I und II 1. und Sanskrit-Literatur (SktLit) 2 Sanskrit-Lektüre 3. bis 5. 6 Sanskrit-Lektüre (SktLek) 2 Sanskrit-Lektüre 3. bis 5. 6 Religion und Geschichte (KRS-1) 2 Vorlesungen 1. und 2. 6 Einführung in die Indologie (KRS-2) Seminar 2. 6 Kultur und Philosophie (KRS-3) 2 Seminare 3. bis Mündliche Prüfung (MündPr) 6. 2

10 Universität Heidelberg Seite 568 Wahlmodul (12 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Zweitsprache (Pali, Singhalesisch, Sprachkurse 3. und 4. oder 12 Nepali sowie Bengali, Hindi, Urdu, 5. und 6. Tamil, Tibetisch) (ZwSp) Wahlpflichtmodul (10 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Übergreifende Kompetenzen (ÜK) siehe Anhang 2 in der Prüfungsordnung 1. bis B.A. Studiengang mit dem Begleitfach Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (25%) (35 LP) Pflichtmodule (35 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Grundlagenmodul Sanskrit (GrSkt-BF) Sanskrit-Sprachkurs I und II 1. und 2. / 3. und Religion und Geschichte (KRS-1BF) Vorlesung 1. bis 6. 3 Einführung in die Indologie (KRS-2BF) Seminar 2. oder 4. 3 Kultur und Philosophie (KRS-3BF) Seminar 3. bis 6. 5

11 Universität Heidelberg Seite 569 Studienplan 50 % B.A. Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Klassische Indologie) 1. Hauptfach ( [BA-Arbeit] + 10 [ÜK]) 2. Hauptfach ( [ÜK]) Sem I (WiSe) GrSkt (I) LP-12 SWS-8 KRS-1 (I) LP-3 SWS-2 ÜK LP-5 Sem II (SoSe) GrSkt (II) LP-12 SWS-8 KRS-1 (II) LP-3 SWS-2 KRS-2 (II) LP-6 SWS-2 ÜK LP-5 Sem III (WiSe) SktLit (III-V) LP-3 SWS-2 SktLek (III-V) LP-3 SWS-2 KRS-3 (III-V) LP-6 SWS-2 ZwSp (III/V) LP-6 SWS-3 ÜK LP-5 Sem IV (SoSe) SktLit (III-V) LP-3 SWS-2 SktLek (III-V) LP-3 SWS-2 KRS-3 (III-V) LP-6 SWS-2 ZwSp (IV/VI) LP-6 SWS-3 ÜK LP-5 Sem V (WiSe) SktLit (III-V) LP-3 SWS-2 SktLek (III-V) LP-3 SWS-2 KRS-3 (III-V) LP-6 SWS-2 ZwSp (III/V) LP-6 SWS-3 ÜK LP-5 Sem VI (SoSe) BA-Arbeit (VI) LP-12 MündPr (VI) LP-2 ZwSp (IV/VI) LP-6 SWS-3 ÜK LP-5

12 Universität Heidelberg Seite 570 Studienplan 25 % B.A. Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Klassische Indologie) Begleitfach (35 LP) Sem I (WiSe) GrSkt-BF (I/III) LP-12 SWS-8 KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 Sem II (SoSe) GrSkt-BF (II/IV) LP-12 SWS-8 KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 KRS-2BF (II/IV) LP-3 SWS-2 Sem III (WiSe) GrSkt-BF (I/III) LP-12 SWS-8 KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 KRS-3BF (III-VI) LP-5 SWS-2 Sem IV (SoSe) GrSkt-BF (II/IV) LP-12 SWS-8 KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 KRS-2BF (II/IV) LP-3 SWS-2 KRS-3BF (III-VI) LP-5 SWS-2 Sem V (WiSe) KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 KRS-3BF (III-VI) LP-5 SWS-2 Sem VI (SoSe) KRS-1BF (I-VI) LP-3 SWS-2 KRS-3BF (III-VI) LP-5 SWS-2

13 Universität Heidelberg Seite 571 Artikel 2 1. Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. 2. Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bereits für den Bachelorstudiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) an der Universität Heidelberg eingeschrieben sind, gelten auf Antrag noch bis zu 3 Jahre nach Inkrafttreten die bisher geltenden Regelungen. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

14 Universität Heidelberg Seite 572

15 Universität Heidelberg Seite 573 Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012 (GBl. 2012, S. 457) hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master- Studiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) vom 28. März 2007 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 23. Mai 2007, S. 1389) beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel 1 1. In 4 Abs. 3 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen. 2. In 6 wird folgender Absatz als Absatz 2 neu eingefügt; die restlichen Absätze verschieben sich entsprechend: (2) Bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist in der Regel die für die entsprechende Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson Prüfer

16 Universität Heidelberg Seite wird wie folgt neu gefasst, das Inhaltsverzeichnis zur Prüfungsordnung wird entsprechend angepasst: 7 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. 15 Abs. 3 und 4 LBG bleibt unberührt. (2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. (3) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. (4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und 29 Abs. 2 Satz 5 LHG begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. (5) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

17 Universität Heidelberg Seite 575 (6) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn 1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Für die Anerkennung gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 30 Leistungspunkten für den Masterstudiengang. Abschlussarbeiten sind von der Anrechnung ausgenommen. Wenn für die Anerkennung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche einzelne Leistungen fehlen, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Einstufungsprüfung vornehmen. (7) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 5 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 6 entsprechend. 4. In 9 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt neu gefasst: 2. die schriftlichen Prüfungsleistungen (gegebenenfalls in elektronischer Form) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt zwischen 60 und 120 Minuten

18 Universität Heidelberg Seite Die Anlage 1 zur Prüfungsordnung wird wie folgt neu gefasst: Anlage 1: Module und Lehrveranstaltungen des Master-Studiums 1.1 M.A. Studiengang mit dem Hauptfach Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (75%) ( [MündPr] + 30 [MA-Arbeit] = 100 LP ) Pflichtmodule (88 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (MA-KRS) Kulturwissenschaftliche Methoden (MA- KWM) 3 Sanskrit-Lektürekurse zu je 6 LP 3 Hauptseminare zu je 6 LP 1 Literaturseminar 6 LP 2 Hauptseminare zu je 6 LP 1. bis und Mündliche Prüfung (MündPr) 4. 4 Master-Arbeit Wahlmodul (12 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Zweitsprache (Pali, Singhalesisch, Nepali sowie Bengali, Hindi, Urdu, Tamil, Tibetisch) (ZwSp) 2 Lektürekurse zu je 6 LP 1. bis 3. 12

19 Universität Heidelberg Seite M.A. Studiengang mit dem Begleitfach Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (25%) (20 LP ) Pflichtmodul (20 LP/CP) Modulbezeichnung Lehrveranstaltung EmpfohlenesSemester LP/CP Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (MA-KRS-BF) 4 Kurse (Lektürekurse, Hauptseminare) aus den Modulen MA-KRS, MA-KWM, MA-ZwSp zu je 5 LP 1. bis Muster-Studienplan des Master-Studiums 75 % M.A. Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Klassische Indologie) Hauptfach (100 LP) Sem I (WiSe) MA-KRS (I) LP-6 SWS-2 MA-KRS (I) LP-6 SWS-2 MA-ZwSp (I) LP-6 SWS-2 Sem II (SoSe) MA-KRS (II) LP-6 SWS-2 MA-KRS (II) LP-6 SWS-2 MA-KWM (II) LP-6 SWS-2 MA-KWM (II) LP-6 SWS-2 Sem III (WiSe) MA-KRS (III) LP-6 SWS-2 MA-KRS (III) LP-6 SWS-2 MA-KWM (III) LP-6 SWS-2 MA-ZwSp (III) LP-6 SWS-2 Sem IV (SoSe) MA-Arbeit (IV) LP-30 MündPr (IV) LP-4

20 Universität Heidelberg Seite 578 Muster-Studienplan des Master-Studiums 25 % M.A. Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Klassische Indologie) Begleitfach (20 LP) Sem I (WiSe) MA-KRS (I) LP-5 SWS-2 Sem II (SoSe) MA-KWM (II) LP-5 SWS-2 Sem III (WiSe) MA-KRS (III) LP-5 SWS-2 MA-ZwSp (III) LP-5 SWS-2 Sem IV (SoSe)

21 Universität Heidelberg Seite 579 Artikel 2 1. Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. 2. Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bereits für den Masterstudiengang Kultur- und Religionsgeschichte Südasiens (Indologie I) an der Universität Heidelberg eingeschrieben sind, gelten auf Antrag noch bis zu 2 Jahre nach Inkrafttreten die bisher geltenden Regelungen. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

22 Universität Heidelberg Seite 580

23 Universität Heidelberg Seite 581 Zweite Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Physik vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft vom und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts- Gesetz VerfStudG) vom 10. Juli 2012 (GBl vom 13. Juli 2012, S. 457 ff:), hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master- Studiengang Physik vom 14. April 2011 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 4. Mai 2011, S. 205), geändert am 7. Februar 2013 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 28. Februar 2013, S. 83), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel 1 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu 7 wie folgt neu gefasst: 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 2. 7 wird wie folgt neu gefasst: 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule im In- und Ausland erbracht wurden, werden anerkannt, sofern kein wesentlicher Unterschied zu den zu ersetzenden Kompetenzen besteht, wie sie im Modulhandbuch definiert sind.

24 Universität Heidelberg Seite 582 (2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlich oder staatlich anerkannten Berufsakademien gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Besteht mehr als die Hälfte der anzurechnenden Prüfungsleistungen aus nicht benoteten studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen mit nicht vergleichbaren Notensystemen, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden. (6) Qualifikationen von außerhalb des Hochschulsystems werden nach Maßgabe des 32 LHG anerkannt, sofern sie Kompetenzen ersetzen, die im Modulhandbuch definiert sind. (7) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 6 trifft der Prüfungsausschuss.

25 Universität Heidelberg Seite 583 Artikel 2 Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

26 Universität Heidelberg Seite 584

27 Universität Heidelberg Seite 585 Dritte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3. Dezember 2008 (GBl. 2009, S. 435, 440), hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Berufs- und organisationsbezogene Beratungswissenschaft vom 23. März 2006 (Mitteilungsblatt des Rektors vom , S. 325), zuletzt geändert am 24. Juni 2011 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 30. Juni 2011, S. 595), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Das Lehrangebot erstreckt sich über vier Semester, im fünften Semester ist die Masterarbeit anzufertigen. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Master-Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen umfasst 120 Leistungspunkte nach ECTS. Von den 120 Leistungspunkten entfallen 25 auf die Masterarbeit und 5 auf die mündliche Abschlussprüfung. Die restlichen 90 Leistungspunkten werden durch Pflichtmodule bzw. Wahlmodule abgedeckt.

28 Universität Heidelberg Seite In 5 wird folgender Absatz als Absatz 2 neu eingefügt; die restlichen Absätze verschieben sich entsprechend: (2) Bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist in der Regel die für die entsprechende Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson Prüfer Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen wird umbenannt in 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen und wird wie folgt neu gefasst. Das Inhaltsverzeichnis zur Prüfungsordnung wird entsprechend angepasst. 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. 15 Abs. 3 und 4 LBG bleibt unberührt. (2) Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. (3) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. (4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und 29 Abs. 2 Satz 5 LHG begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

29 Universität Heidelberg Seite 587 (5) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. (6) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn 1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen (7) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 5 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 6 entsprechend. 4. In 8 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt neu gefasst: 2. die schriftlichen Prüfungen (gegebenenfalls in elektronischer Form).

30 Universität Heidelberg Seite Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst, Abs. 3 wird gestrichen: (2) Für die Zulassung zur Masterarbeit sind zusätzlich folgende Bescheinigungen vorzulegen über 4. die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den Modulen gemäß Anlage 1 im Umfang vom 54 Leistungspunkten 5. die erfolgreiche Teilnahme an den Projektarbeiten gemäß im Umfang von 24 Leistungspunkten 6. der Nachweis über die Beratungspraxis im Umfang von 12 Leistungspunkten. 6. Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:

31 Universität Heidelberg Seite 589 Anlage 1. Modulübersicht für Prüfungsordnung Masterstudiengang Beratungswissenschaft Lfnr. Krzl. Modulname Veranstaltungen CP PT 1 Prüfungsform Sem. Pflichtmodule 1 G Theorien und Ansätze für die Gestaltung von Beratung als Interaktionsprozess» Beratungsansätze für die personen- und organisationsbezogene Beratung» Der Beratungsprozess Hausarbeit und begleitende Leistungen 1» Die Rolle des Beraters» Integrativer Ansatz der Beratung» Professionalität und Ethik in der Beratung 2 R Rahmenbedingungen für die Beratung» Gesellschaftliche Rahmenbedingungen der Beratung» Institutionen/Felder der personenbezogenen Beratung Hausarbeit oder Referat und begleitende Leistungen 1-3» Institutionen und Felder der organisationsbezogenen Beratung» Qualität in der Beratung 3 B Beratungspraxis, und Portfolio Lernbegleitung» Entwicklung Kompetenzprofil und Lernziele» Lernbegleitung» Portfolio 12 4 Portfolio und Begleitende Leistungen 1-4» Reflexionstage 4 MA Masterarbeit und Masterprüfung» Begleitseminar zum Masterabschluss 30 4 Masterarbeit und mündliche Masterprüfung 5 5 P Personenbezogene Beratung in Bildung, Beruf und Beschäftigung» Individuumsbezogene Theorien für die Beratung» Konzepte und Methode der personenbezogenen Beratung Hausarbeit und begleitende Leistungen 2» Beratungsfelder und -settings 6 P-Projekt Projekt I: Personenbezogene Beratung» Einführung in die kollegiale Beratung» Einführung in das personenbezogene Projekt» Projektbegleitung» Projektpräsentation 12 5 Begleitende Leistungen, Dokumentation kollegiale Beratung, Projektbericht und Präsentation O Organisationsbezogene Beratung» Strategien der Organisationsberatung» Organisationstheorien und Modelle der organisationalen Entwicklung Hausarbeit und begleitende Leistungen 3 8 O-Projekt Projekt II: Organisationsbezogene Beratung» Einführung in die kollegiale Beratung» Einführung in das organisationsbezogene Projekt» Projektbegleitung» Projektpräsentation 12 5 Begleitende Leistungen, Dokumentation kollegiale Beratung, Projektbericht und Präsentation W Techniken Wissenschaftlichen Arbeitens» Wissenschaftliches Schreiben» Literaturrecherche und Datenbanknutzung» Qualitative und quantitative Forschungsmethoden 6 4 Begleitende Leistungen, Exposee Es werden für diesen berufsbegleitenden Master nicht SWS sondern Präsenztage pro Modul angegeben.

32 Universität Heidelberg Seite 590 CP Pflichtmodule Wahlmodule 10 M 11 F 12 S Management von Beratungsorganisationen und Selbständigkeit als Berater/in» Management von Beratungsorganisationen» Leitung und Führung in Beratungsorganisationen» Selbständigkeit als Berater/in Empirische Beratungsforschung» Aktuelle empirische Beratungsforschung» Forschungsmethodik» Angewandte empirische Beratungsforschung Spezialisierung in der Beratung» Wechselnde Angebote zur Spezialisierung in der Beratung 6 4 Hausarbeit Referat begleitende Leistungen Hausarbeit oder Referat und begleitende Leistungen Hausarbeit oder Referat und begleitende Leistungen oder und CP Wahlmodule CP Gesamtangebot Artikel 2 1. Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt folgenden Monats in Kraft. 2. Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bereits für den Master-Studiengang Berufs- und Organisationsbezogene Beratungswissenschaft an der Universität Heidelberg eingeschrieben sind, gelten auf Antrag noch bis zu zwei Jahre die bisher gültigen Regelungen. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

33 Universität Heidelberg Seite 591 Fünfte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlich-Mathematische Gesamtfakultät vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts- Gesetz VerfStudG) vom 10. Juli 2012 (GBl vom 13.Juli 2012, S. 457 ff.), hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende fünfte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlich- Mathematische Gesamtfakultät vom 22. September 2006 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 25. September 2006, S. 767), berichtigt am 18. Dezember 2006 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 18. Dezember 2006, S. 1199), zuletzt geändert am 7. Mai 2012 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 31. Mai 2012, S. 519), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel 1 1. Der bisherige 13 wird zu 13 Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Dissertation ist spätestens zwei Jahre nach der Disputation zu veröffentlichen.

34 Universität Heidelberg Seite Dem bisherigen 13 wird ein neuer Absatz 2 angefügt: (2) Wird die Dissertation nicht termingerecht veröffentlicht, so erlöschen alle durch die Promotion erworbenen Rechte, und die Verleihung des Grades Dr. rer. nat. bzw. Dr. phil. ist mit der vorgelegten Dissertation an der Naturwissenschaftlich-Mathematischen Gesamtfakultät nicht mehr möglich. Die Frist kann in besonderen Fällen auf rechtzeitig gestellten, begründeten Antrag des Doktoranden hin verlängert werden. Über eine Verlängerung bis zu 12 Monaten entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses, darüber hinaus der Promotionsausschuss. 3. In 8 Abs. 3 Buchstabe b) wird das Wort gültige durch das Wort empfohlene ersetzt. 4. In Anlage 1 (zu 10) wird unter Pharmazie die Pharmazeutische Biologie ersetzt durch Pharmazeutische Biologie und Biotechnologie. 5. In Anlage 2 wird unter Biowissenschaften ein neuer Abschnitt angefügt: zu 7 Abs. 2 Kumulative Dissertationen sind in der Fakultät für Biowissenschaften nicht zulässig.

35 Universität Heidelberg Seite 593 Artikel 2 Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

36 Universität Heidelberg Seite 594

37 Universität Heidelberg Seite 595 Siebte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Physik vom 16. Mai 2013 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft vom und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts- Gesetz VerfStudG) vom 10. Juli 2012 (GBl vom 13.Juli 2012, S. 457 ff.), hat der Senat der Universität Heidelberg am 14. Mai 2013 die nachstehende siebte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Physik vom 25. Januar 2007 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 26. Januar 2007, S. 249), zuletzt geändert am 7. Februar 2013 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 28. Februar 2013, S. 87), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. Mai 2013 erteilt. Artikel 1 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu 7 wie folgt neu gefasst: 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

38 Universität Heidelberg Seite wird wie folgt neu gefasst: 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule im In- und Ausland erbracht wurden, werden anerkannt, sofern kein wesentlicher Unterschied zu den zu ersetzenden Kompetenzen besteht, wie sie im Modulhandbuch definiert sind. (2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlich oder staatlich anerkannten Berufsakademien gilt Abs. 1 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Besteht mehr als die Hälfte der anzurechnenden Prüfungsleistungen aus nicht benoteten studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen mit nicht vergleichbaren Notensystemen, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden. (6) Qualifikationen von außerhalb des Hochschulsystems werden nach Maßgabe des 32 LHG anerkannt, sofern sie Kompetenzen ersetzen, die im Modulhandbuch definiert sind. (7) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 6 trifft der Prüfungsausschuss.

39 Universität Heidelberg Seite 597 Artikel 2 Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Heidelberg, den 16. Mai 2013 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

40 Universität Heidelberg Seite 598

41 Universität Heidelberg Seite 599 Dritte Satzung der Universität Heidelberg zur Änderung der Satzung über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. November 2012 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz VerfStudG) (GBl vom 13. Juli 2012, S. 457 ff.), in Verbindung mit 1 Abs. 3 JAG vom 16. Juli 2003 (GBl. 2003, S. 453) und 26 Abs. 2 JAPrO vom (GBl. 202, S. 391), zuletzt geändert durch Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der JAPrO vom 23. März 2011 (GBl. S. 164) hat der Senat der Universität Heidelberg am 6. November 2012 die nachstehende dritte Satzung zur Änderung der Satzung über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft vom 8. März 2004 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 31. März 2004, S. 107), zuletzt geändert am 14. Februar 2008 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 25. Februar 2008, S. 139), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 7. November 2012 erteilt. Artikel 1 1. In 3 wird Nr. 1 wie folgt neu gefasst und folgende Nummer 9 neu angefügt: 1. Rechtsgeschichte und historische Rechtsvergleichung 9. Medizin- und Gesundheitsrecht.

42 Universität Heidelberg Seite Nach 7 wird ein neuer 7 a Zulassung zur schriftlichen Studienarbeit und zur Aufsichtsarbeit eingefügt: (1) Zur schriftlichen Studienarbeit wird auf Antrag zugelassen, wer 1. erfolgreich an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen hat sowie eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie und zusätzlich eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie bestanden hat, 2. von dem Betreuer der Arbeit angenommen wurde. Die Annahme wird auf einem Formular des Prüfungsamts der Fakultät erklärt. Der Leistungsnachweis in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie kann durch vergleichbare Leistungsnachweise ersetzt werden, die an einer anderen Universität im In- oder Ausland erbracht wurden; ein den Anforderungen des 22 Abs. 2 Nr. 2 JAPrO entsprechendes Auslandsstudium ersetzt den Leistungsnachweis in der Rechtsvergleichung. Das Erfordernis des Satz 1 Nr. 1, 2. HS gilt erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit vor dem Sommersemester 2014 anfertigen. (2) Zur Aufsichtsarbeit wird auf Antrag zugelassen, wer 1. erfolgreich an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen hat sowie eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Rechtsgeschichte oder Rechtsphilosophie und zusätzlich eine Klausur oder eine Seminararbeit einer Lehrveranstaltung in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie bestanden hat, 2. mindestens die Pflichtveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs besucht und

43 Universität Heidelberg Seite sich innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist zur Prüfung angemeldet hat. Der Leistungsnachweis in der Methodenlehre, der Rechtsvergleichung oder der Rechtssoziologie kann durch vergleichbare Leistungsnachweise ersetzt werden, die an einer anderen Universität im In- oder Ausland erbracht wurden; ein den Anforderungen des 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPrO entsprechendes Auslandsstudium ersetzt den Leistungsnachweis in der Rechtsvergleichung. Das Erfordernis des S. 1, Nr. 1, 2. HS gilt erstmals für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufsichtsarbeit in der Herbstkampagne 2014 anfertigen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am ersten Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 7. November 2012 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

44 Universität Heidelberg Seite 602

45 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Universitätsverwaltung Abteilung 1.2 Anschrift: Seminarstr. 2, Heidelberg Tel.:

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Masterstudiengang Technische Informatik

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Masterstudiengang Technische Informatik 851 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der für den Masterstudiengang Technische Informatik vom 14. September 2017 Aufgrund von 32 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen am Rhein Ausgabe 35 18.12.2014 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2 Seite 8 Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 05. Mai 2015 Nr. 56/2015 I n h a l t : Zweite Ordnung zur Änung Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Universität Siegen Vom 04. Mai 2015 Herausgeber:

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2013 (28. März 2013) Zweite Satzung

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 16. Dezember 2013 Nr. 158/2013 I n h a l t : Zweite Satzung zur Änderung der Einheitlichen Regelungen für die Bachelor-und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DES REKTORS

MITTEILUNGSBLATT DES REKTORS MITTEILUNGSBLATT DES REKTORS Nr. 11 / 2014 Seite 467 Seite 474 Ausgabedatum: INHALT Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Ruprecht-Karls-

Mehr

2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9

2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9 2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9 I n h a l t Seite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang

Mehr

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen. Nr. 8 / 2012

Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen. Nr. 8 / 2012 Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 8 / 2012 Hagen, 05. Oktober 2012 Inhalt: 1. Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Politik- und Verwaltungswissenschaft

Mehr

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Arbeitsmarkt und Personal der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen- Nürnberg - FPOAuP - Vom 17. Juli 2009

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Streichung der Studienleistungen im Bereich Methodenkompetenz in den BA- Nebenfachstudienprogrammen Religionswissenschaft

Streichung der Studienleistungen im Bereich Methodenkompetenz in den BA- Nebenfachstudienprogrammen Religionswissenschaft 1 HINWEIS - Änderung vom 22.09.05 10, Fachstudienprogramm Religionswissenschaft: Streichung der Studienleistungen im Bereich Methodenkompetenz in den BA- Nebenfachstudienprogrammen Religionswissenschaft

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich 326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005

Mehr

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015

Verkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015 Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015 Herausgeber: Präsident der Universität Trier Universitätsring 15 54296 Trier ISSN

Mehr

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Vollzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Vollzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Studien- und Prüfungsordnung Master Mathematik - Vollzeit - Stand:

Mehr

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Teilzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart

Hochschule für Technik Stuttgart. Studien- und Prüfungsordnung. Master Mathematik. - Teilzeit - Schellingstrasse 24 D-70174 Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Studien- und Prüfungsordnung Master Mathematik - Teilzeit - Stand:

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 20 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.10.2010 Inhalt: Seite 1. Zweite Änderungssatzung zur Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft (Bachelor

Mehr

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12 Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-12 Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik

Mehr

Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 86 / 13 vom 28. Oktober 2013 Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge International Business Studies Wirtschaftsinformatik Wirtschaftswissenschaften der Fakultät

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 84 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 9. Februar 2015

NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2015, S. 84 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 9. Februar 2015 Dritte Satzung zur Änderung der Fachprüfungsordnung (Satzung) für den berufsbegleitenden Master-Weiterbildungsstudiengang Schulmanagement und Qualitätsentwicklung Vom 5. Februar 2015 NBl. HS MSGWG Schl.-H.

Mehr

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013 Studien- und rüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SO 30) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 22. Dezember 2015 (nach 7. Änderungssatzung) Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/0 Veröffentlicht am: 0. Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre/Business Economics vom Juli 008 Aufgrund von Abs.,

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 Bestimmungen für den Studiengang International Management Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 40-IM/M Aufbau des Studiengangs 41-IM/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Vom 16. Dezember 2010

Vom 16. Dezember 2010 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung Vom 16. Dezember

Mehr

Vom 13. November 2013

Vom 13. November 2013 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Masterstudium Medien Ethik Religion an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 13. November

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

Inhalt. Mitteilungsblatt des Rektors der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg. Nr. 1 / 2014 Ausgabedatum: 24.01.2014. Seite 1

Inhalt. Mitteilungsblatt des Rektors der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg. Nr. 1 / 2014 Ausgabedatum: 24.01.2014. Seite 1 Seite 1 Mitteilungsblatt des Rektors der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg Nr. 1 / 2014 Ausgabedatum: Inhalt Inhaltsverzeichnis für die Mitteilungsblätter des Rektors der Ruprecht-Karls-Universität

Mehr

V e r k ü n d u n g s b l a t t

V e r k ü n d u n g s b l a t t V e r k ü n d u n g s b l a t t der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 13 Duisburg/Essen, den 18. September 01 Seite 3 Nr. 101 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Externenprüfungsordnung der Universität Ulm für den weiterbildenden Masterstudiengang MBA in Actuarial

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009 - 1 - Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009 Lesefassung vom 22. August 2014 Auf Grund von 8 Abs. in Verbindung mit 34 Abs.

Mehr

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer

Einführung für Studierende im. Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete. 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Einführung für Studierende im Bachelorstudiengang Mathematik und Anwendungsgebiete 20. Oktober 2015 Prof. Dr. Stefan Schröer Homepage: Informieren Sie sich auf unseren Webseiten! Mathematisches Institut

Mehr

B. B e s o n d e r e T e i l e III. Besonderer Teil der Prüfungs- und Studienordnung für das Fach Medieninformatik

B. B e s o n d e r e T e i l e III. Besonderer Teil der Prüfungs- und Studienordnung für das Fach Medieninformatik B. B e s o n d e r e T e i l e III. Besonderer Teil der Prüfungs- und Studienordnung für das Fach Medieninformatik Aufgrund von 19 Abs. 1 Ziffer 7 und 34 Abs. 1 LHG in der Fassung vom 1. Januar 2005, zuletzt

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012 AM 53/2012 Amtliche Mitteilungen 53/2012 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig 13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 351 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2002 ausgegeben zu Saarbrücken, 12. Oktober 2002 Nr. 32 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite... Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre.

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013

Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 15. Juli 2013 Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 30) vom 1. Juli 2013 Lesefassung vom 14. August 201 (nach 6. Änderungssatzung) Auf Grund von 8 Abs. in Verbindung mit 32 des

Mehr

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den. Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den. Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung - Bachelor 1 Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Information Science & Engineering / Informationswissenschaft des Fachbereichs

Mehr

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 10.07.2013 Laufende Nummer: 29/2013 Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten

Mehr

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG

PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 06.02.2008

Mehr

Begründung der Anpassungen des AT der SPOs. Inhaltliche Änderungen

Begründung der Anpassungen des AT der SPOs. Inhaltliche Änderungen Begründung der Anpassungen des AT der SPOs Inhaltliche Änderungen (1) Fehlerhafter Bezug in 3 Abs. 4 Satz 3 SPO für 3-semestrige Master-Studiengänge Anstelle von Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. nun

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 98.15 vom 11. Dezember 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang mathematik der

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie

Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Studienordnung für die Bachelorprogramme Betriebswirtschaft und Management, Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen, Internationale Betriebswirtschaft und

Mehr

Vom 27. Oktober 2004. Präambel

Vom 27. Oktober 2004. Präambel Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund

Mehr

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziologie und Sozialforschung bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 6. Juli 2011 (Brem.ABl. 2012, S.

Mehr

Nr. 87 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 87 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 87 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre International Business Studies International Economics and Management

Mehr

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums. rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden

Mehr

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Neue Medien und Telekommunikation im Bildungswesen (Hochschulbereich) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in telematisch und multimedial unterstützten Studiengängen

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies

Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies Bewerbung um einen Studienplatz im Masterstudiengang Master of Science Management & Organisation Studies Technische Universität Chemnitz Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management

Mehr

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09. Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014 Satzung über die Durchführung eines Modulstudiums auf dem Gebiet der Natur- und Ingenieurwissenschaften ( studium MINT ) an der Technischen Universität München Vom 11. April 2014 Auf Grund von Art. 13

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 05.08.2015, Seite 170-175

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 05.08.2015, Seite 170-175 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 05.08.2015, Seite 170-175 Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Aktuarwissenschaften

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik

Studien- und Prüfungsordnung Beifach Angewandte Informatik Studien- und sordnung für das Beifach Angewandte Informatik der Fakultät für Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsmathematik der Universität Mannheim vom 11.06.2012 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr.

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter:

Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen (der THM) finden Sie unter: Sehr geehrte Studierende, als Studierende der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) besteht für Sie die Möglichkeit, sich gleichwertige Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, anerkennen

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester Ist das Studium

Mehr

Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den weiterbildenden Master-Studiengang Advanced Physical Methods in Radiotherapy

Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den weiterbildenden Master-Studiengang Advanced Physical Methods in Radiotherapy Universität Heidelberg Seite 325 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den weiterbildenden Master-Studiengang Advanced Physical Methods in Radiotherapy vom 20.05.2014 Auf Grund von 63 Abs. 2,

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Vom 9. August 005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr., S. 9 9), in der Fassung vom. September 0 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr. 8, S. 58 58) Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Mehr

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie

Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie Beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 05.03.2014, genehmigt vom Präsidium am 02.04.2014, veröffentlicht

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 789 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 22. Jahrgang Schwerin, den 20. September Nr. 9/2012 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erste

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang New Media Journalism an der Universität Leipzig

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang New Media Journalism an der Universität Leipzig 48/ Universität Leipzig Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang New Media Journalism an der Universität Leipzig Vom 30. Juli

Mehr

Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen

Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen 1 Michael Schulz Aachen, den im Juni 2002 RWTH Aachen Vortrag Workshop 13./14. Juni 2002 in Hannover Anrechnung von Prüfungsleistungen anderer Hochschulen Gliederung: 1. Einleitung 2. Allgemeines, Rechtsprechung

Mehr

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Seite 1 Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Allgemeine Vorbemerkungen (1) Diese

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64019 22. Dezember 2006 Ordnung zur Änderung der sordnung für den Bachelorstudiengang

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006

Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 2006 Studien- und Prüfungsordnung für Master- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 2. Juni 200 Lesefassung vom 30. Juni 2011 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 05/2010

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 05/2010 Nr. 05/2010 vom 21.12.2010 Amtliches Mitteilungsblatt der FH Koblenz Seite 1 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 05/2010 Koblenz, 21.12.2010 Herausgeberin: Die Präsidentin der Fachhochschule Koblenz Redaktion:

Mehr

2. Information zum 1. Studienjahr im. Diplomstudiengang Mathematik. Bachelor/Master-Studiengang Mathematik und Anwendungsgebiete

2. Information zum 1. Studienjahr im. Diplomstudiengang Mathematik. Bachelor/Master-Studiengang Mathematik und Anwendungsgebiete 2. Information zum 1. Studienjahr im Diplomstudiengang Mathematik Bachelor/Master-Studiengang Mathematik und Anwendungsgebiete an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf www.mathematik.uni-duesseldorf.de

Mehr

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (Business Information Systems) an der Universität Leipzig

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (Business Information Systems) an der Universität Leipzig UNIVERSITÄT LEIPZIG Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik (Business Information Systems) an der Universität

Mehr

Ausgabe 03 10.04.2015. Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht:

Ausgabe 03 10.04.2015. Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht: Ausgabe 03 10.04.2015 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Spezielle Prüfungsordnung für den grundständigen Bachelorstudiengang

Mehr

Die bisherigen Paragraphen 9 bis 14 werden zu den neuen Paragraphen 10 bis 15.

Die bisherigen Paragraphen 9 bis 14 werden zu den neuen Paragraphen 10 bis 15. Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Geoinformatik und Satellitenpositionierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule München

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 31) vom 29. Juni 2012

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 31) vom 29. Juni 2012 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen (SPO 31) vom 29. Juni 2012 Lesefassung vom 2. Februar 201 (nach 6. Änderungssatzung) Auf Grund von 8 Abs. in Verbindung mit

Mehr

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law vom 1. August 2010 mit Änderungen vom 20. September 2012/22. August 2013 Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät und die Rechtswissenschaftliche

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

Teil B: Besondere Regelungen

Teil B: Besondere Regelungen Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 Teil B: Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 (1) Für alle Studiengänge ergeben sich aus den Tabellen

Mehr