HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Kleine Anfrage der Abg. Karin Müller (Kassel) und Angela Dorn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend Geschwindigkeitsreduzierung und Lärmschutz auf der Bundesautobahn 45 zwischen den Gemeinden Limeshain, Altenstadt und Hammersbach und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Die Gemeinde Limeshain liegt zwischen den Gemeinden Altenstadt und Hammersbach. Die Bundesautobahn 45 trennt diese Orte voneinander. In den letzten Jahren hat der Verkehr, vor allem der Lkw-Verkehr und besonders nachts, stark zugenommen. Je nach Windrichtung wird die eine oder die andere Hälfte der Gemeinde beschallt. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung: Nach dem Bau der Bundesautobahn 45 (die Planfeststellung der betroffenen Abschnitte erfolge in den Jahren 1972 und 1973), und damit in Kenntnis der zu erwartenden Lärmbelastung, haben die Gemeinden Limeshain und Altenstadt verschiedene Flächen in der Nähe der Autobahn mit Hilfe einer entsprechenden Bauleitplanung ausgewiesen. Die Flächen sind in Kenntnis der Bundesautobahn, deren Trassenführung und damit aller hierdurch zu erwartenden Emissionen, die üblicherweise von einer dem schnellen Verkehr gewidmeten Bundesfernstraße mit großräumiger Verbindungsfunktion ausgehen, geplant und bebaut worden. Die Planung und Umsetzung eines effektiven und damit zweckmäßigen Lärmschutzes ist, obwohl im Rahmen der jeweiligen Planungsverfahren von der Straßenbaubehörde regelmäßig in Form von Stellungnahmen darauf hingewiesen worden ist, seitens der Gemeinden als Verantwortlicher der Bauleitplanung nicht erfolgt. Die Verkehrsbelastung hat sich in dem betreffenden Abschnitt im Zeitraum von 1985 bis heute nicht unvorsehbar erhöht. Die Bebauung erfolgte im vorliegenden Fall jeweils nach dem Inkrafttreten des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (1974). Nach den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 liegt damit ein "zurechenbares Verhalten" vor, was Lärmschutzmaßnahmen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), ausschließt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Behörde die allgemeine Lärmbelästigung der Gemeinden Limeshain, Altenstadt und Hammersbach? Die Lärmbelastung der Gemeinden Limeshain, Altenstadt und Hammersbach, bedingt durch die bestehende A 45, bewegt sich in dem zu erwartenden Rahmen von autobahnnah erschlossenen Baugebieten. Bundeseinheitlich geltende Rahmenbedingungen zum Lärmschutz sind eingehalten. Es liegen Beurteilungen der Lärmbelastung für die betroffenen Bereiche vor. Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Eingegangen am 12. Februar 2013 Ausgegeben am 14. Februar 2013 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/6808 Frage 2. Was besagen die aktuellen Verkehrsmengendaten für die BAB45 zwischen den Gemeinden? Nach der bundesweiten Straßenverkehrszählung 2010 beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) zwischen Florstadt und Altenstadt Kfz/24h mit einem Lkw-Anteil von 14,8 v.h. tags und 38,8 v.h. nachts sowie zwischen Altenstadt und Langenselbold Kfz/24h mit einem Lkw-Anteil von 12,4 v.h. tags und 32,5 v.h. nachts. Frage 3. Verfügt die Behörde über Erkenntnisse der Lärmbelästigungen für Anwohnerinnen und Anwohner der Gemeinden Limeshain, Altenstadt und Hammersbach entlang der Bundesautobahn 45 und wurden zur Feststellung der Lärmbelastung jemals Lärmmessungen oder Lärmberechnungen durchgeführt? In den Gemeinden Limeshain und Altenstadt entlang der A 45 wurden zur Feststellung der Lärmbelastung 2007 beziehungsweise zuletzt 2010 schalltechnische Berechnungen durchgeführt. Siehe hierzu auch Antwort zu den Fragen 4 und 5. Für den Bereich Hammersbach liegen keine Untersuchungen vor; hier ist aufgrund der Lage keine Überschreitung maßgebender Grenzwerte zu erwarten. Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Im Bereich des Ortsteils Langen-Bergheim befindet sich zwischen der Wohnbebauung und der A 45 ein Gewerbegebiet, welches im Zusammenhang mit dem Neubau der Anschlussstelle Hammersbach entstanden ist. Ergebnisse von Lärmmessungen können nicht reproduziert werden. Sich häufig verändernde Verkehrsstärken und deren Zusammensetzung sowie permanent wechselnde Wind- und Temperaturverhältnisse bedingen, dass an einem bestimmten Immissionsort durchgeführte Messungen zu unterschiedlichen Zeiten, selbst wenn diese auf einen Beurteilungspegel umgerechnet werden, zu nicht gleichen Messergebnissen führen. Deswegen werden Lärmmessungen vor Ort nicht als Entscheidungsgrundlage für den Lärmschutz herangezogen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dort wird im 3 die Berechnung des Beurteilungspegels nach der Anlage1 der Verordnung (für die Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen) festgelegt. Diese Vorgehensweise ist durch die gängige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Frage 4. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Ergebnissen? Frage 5. Falls nein, warum nicht? Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Entlang der A 45 wurde anhand der Lärmkartierung 2010, mit Ausnahme der Gemeinde Limeshain-Himbach, kein Lärmkonfliktpunkt festgestellt. Innerhalb der Gemeinde Limeshain reicht der Ortsteil Himbach am nächsten an die A 45 heran. Aus diesem Grund wurde dort mit Hilfe einer schalltechnischen Untersuchung die Voraussetzung für die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen geprüft. Der Berechnung zu Grunde gelegt wurde die Verkehrsbelastung der Straßenverkehrszählung 2005 von Kfz/24h mit einem Lkw-Anteil von 15 v.h. tags und 27 v.h. nachts mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw. Ferner flossen Korrekturfaktoren von -2,0 db(a) für die Straßenoberfläche und 0 db(a) für Steigung und Gefälle in die Berechnung ein. Die Ergebnisdarstellung in den Lärmkatasterkarten der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2010 zeigt, dass im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00Uhr) Überschreitungen des Auslösewerts für Lärmsanierungsmaßnahmen von 67 db(a) ausgeschlossen werden können. Im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00Uhr) wird der Auslösewert in Wohngebieten von 57 db(a) an einzelnen Gebäuden im Bereich Neuhausstraße an insgesamt acht Wohneinheiten überschritten. Auf eine weitergehende Untersuchung wurde verzichtet, da in diesem Fall ein "zurechenbares Verhalten" der Eigentümer vorliegt, welches Lärmsanierungsmaßnahmen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) ausschließt. Nach den vom BMVBS herausgegebenen Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 liegt ein "zurechenbares Verhalten" unter anderem dann vor, wenn der Bebauungsplan nach dem 1. April 1974 (Inkrafttreten des Bundes-Immissions-

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ schutzgesetzes) erlassen wurde. Vorliegend erfolgte die Bauleitplanung für die relevante Bebauung (1981 und 1997) erst nach dem Bau der A 45 in diesem Bereich (Planfeststellung 1972 und 1973) und somit in Kenntnis der vorhandenen A 45 und deren Auswirkungen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass der von der A 45 ausgehende Verkehrslärm nach Errichtung der baulichen Anlagen nicht in unvorhersehbarer Weise zugenommen hat. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) lag im Jahr 1985 im betreffenden Abschnitt bei Kfz/24h und nach der Straßenverkehrszählung im Jahr 2010 bei Kfz/24h. Mit dieser Zunahme wird keine rechnerische Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 db(a) erreicht, was eine Zunahme "in nicht vorhersehbarer Weise" darstellen würde. Für die Ortsteile Limeshain, Hainchen und Rommelshausen ist aufgrund der Entfernung zur Achse der A 45 nicht mit einem Überschreiten der Auslösewerte zur Lärmsanierung zu rechnen. Für das Baugebiet "Östlich der Waldsiedlung"/Limeshain-Nord zwischen Ostrand "Alter Heegwald" und der A 45 hat die Straßenbaubehörde in ihrer Stellungnahme zu den jeweiligen Bebauungsplänen ausgeführt, dass die Ausweisung der Gebiete in Kenntnis von der A 45 und der von ihr ausgehenden (Lärm-) Emissionen erfolgt. Es wäre die Aufgabe der Gemeinde gewesen, Vorkehrungen zum Schutz vor Umwelteinflüssen beziehungsweise zu deren Minderung zu treffen. Für die Waldsiedlung, die mit dem Bebauungsplan "Alter Heegwald" der Gemeinde Altenstadt im Jahr 1992 ausgewiesen wurde, gilt das Gleiche. Es wurden im Jahr 2007 schalltechnische Untersuchungen, basierend auf dem Bundeshaushalt und den darin geregelten Auslösewerten, ausgeführt. Diese ergeben, dass die heute maßgebliche Isophonenlinie 59db(A) für das im südlichen Bereich vorhandene Mischgebiet im Abstand von 125 m zur Autobahn liegt, das nächstgelegene Wohngebäude aber einen Abstand von 230 m zur Autobahn hat. Für den gewerblichen Bereich des "Alten Heegwalds" ergibt sich ein Abstand der Isophonenlinie 65 db(a) von 41 m von der Autobahnachse. Aufgrund der gewerblichen Nutzung ist hier allerdings die Tages-Isophonenlinie 75 db(a), seit 2010 die Isophonenlinie 72 db(a) maßgeblich. Diese Linien verlaufen noch näher an der Autobahnachse als die Isophonenlinie 65 db(a). Das nächstgelegene Wohngebäude in diesem Gebiet hat einen Abstand von 170 m und das nächstgelegene gewerblich genutzte Objekt einen Abstand von 50 m zur Autobahnachse. Für die Bereiche Rodenbach und Lindheim sind im Jahr 2007 ebenfalls schalltechnische Untersuchungen durchgeführt worden. Hierbei sind seinerzeit die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken von Kfz/24h (für Rodenbach) und Kfz/24h (für Lindheim) zur Grundlage genommen worden. Die heutigen, und damit maßgebenden Zählwerte, liegen mit Kfz/24h (für Rodenbach) und Kfz/24h (für Lindheim) unter diesen Werten. Für den Bereich Rodenbach hat sich ein Abstand der maßgebenden Isophonenlinie 70dB(A) von 45 m für tags und ein Abstand der maßgebenden Isophonenlinie 60dB(A) von 92 m für nachts ergeben. Die betroffene Bebauung im Wohngebiet "Hinter der Röhnstraße" liegt im Abstand von 330 m zur Autobahnachse. Für den Bereich Lindheim hat sich ein Abstand der maßgebenden Isophonenlinie 70 db(a) von 37 m für tags und ein Abstand der maßgebenden Isophonenlinie 60 db(a) von 74 m für nachts ergeben. Die betroffene Bebauung im Wohngebiet "Am Schoppenweg" liegt im Abstand von 720 m zur Achse der A 45. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 herabgesetzten Auslösewerte für die Lärmsanierung um 3 db(a) sowie der aktuellen Verkehrsbelastung erhöhen sich die Abstände der Isophonenlinien von der A 45 auf etwa das Doppelte. In diesem Bereich befindet sich keine schutzwürdige Bebauung von Rodenbach oder Lindheim. Von daher bedurfte es dort bislang keiner objektbezogenen, schalltechnischen Untersuchung. Im Bereich des Ortsteils Langen-Bergheim der Gemeinde Hammersbach befindet sich zwischen der Wohnbebauung und der A 45 entlang der Strecke ein neues Gewerbegebiet, das im Zusammenhang mit der neuen Anschlussstelle Hammersbach entstanden ist. Sowohl für den Ortsteil Langen- Bergheim als auch für den Ortsteil Marköbel ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mit einer Überschreitung der maßgeblichen Auslösewerte zu rechnen.

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/6808 Frage 6. Hält die Behörde im Sinne einer kurzfristigen und kostengünstigen Maßnahme zur Reduzierung der Lärmbelastung die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, entlang den Wohngebieten der Gemeinden zwischen der BAB 45, für zweckmäßig und möglich? Wenn nein, warum nicht? Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung - wie auch anderer Beschränkungen und Verbote des Straßenverkehrs - ist ein belastender Verwaltungsakt und mit einer Grundrechtseinschränkung für einen unbestimmten und auch nicht bestimmbaren Personenkreis verbunden. Hierfür müssen gewichtige Gründe vorliegen. Verkehrsbeschränkungen müssen insbesondere dem Übermaßverbot, der Allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Grundsatz der Berufsfreiheit standhalten (BVerwG, Urteil v , Az.: 7 C 19/78). Sie sind nur zulässig, soweit weniger weitgehende Maßnahmen nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom , Az.: 3 C 23/00; Urteil vom , Az.: 3 C 9/98). Insofern kann das Kostenargument für sich betrachtet nicht ausschlaggebend sein. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen, sind ausschließlich auf Grundlage der Straßenverkehrs- Ordnung möglich und zulässig. Die Beurteilungsgrundlage hierzu ist die vom BMVBS erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung sowie die Lärmschutz-Richtlinie StV. Demnach kommen Geschwindigkeitsbeschränkungen in Betracht, wenn Richtwerte von 70 db(a) tags und 60 db(a) nachts für Wohngebiete und 72 db(a) tags und 62 db(a) nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete überschritten sind, und wenn durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eine Pegelminderung von mindestens 3 db(a) erreicht wird. Diese Kriterien sind in dem betrachteten Abschnitt nicht erfüllt. Frage 7. Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht der Landesregierung vorliegen, um aus Lärmschutzgründen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h auf der BAB 45 zwischen den Gemeinden Limenhain Altenstadt und Hammersbach zu erlassen? Bundesautobahnen erfüllen im Netz der Bundesfernstraßen eine weiträumige Verbindungsfunktion und sind nach dem Bundesfernstraßengesetz 1 Abs. 3 Satz 1 für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung 18 Abs. 1 dürfen sie auch nur von Fahrzeugen befahren werden, die bauartbedingt schneller als 60km/h fahren können. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h würde dem Widmungszweck einer Autobahn grundsätzlich zuwiderlaufen. Darüber hinaus wäre eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung unfallfördernd: Verkehrsteilnehmer rechnen auf einer Autobahn nicht mit so niedrigen Geschwindigkeiten. Es würde deshalb zu häufigen Begegnungen sehr schneller und sehr langsamer Fahrzeuge kommen. Dies wäre mit einer sehr großen Gefahr von Auffahrunfällen verbunden. Vergleichbare Effekte wurden in der Vergangenheit bereits bei einer Herabsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf 80 km/h auf einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße beobachtet. Aus diesen Gründen ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aus Lärmschutzgründen auf einer Bundesautobahn unter keinen Umständen möglich. Für Fälle, in denen der Schutz der Bevölkerung vor vom Autobahnverkehr herrührendem Lärm notwendig und gerechtfertigt ist, stehen im Rahmen der Lärmsanierung notwendige Instrumente, wie zum Beispiel die Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, zur Verfügung. Damit kann die Lärmbelastung für die Wohnbevölkerung ohne Einschränkungen für Dritte auf ein erträgliches Niveau gesenkt werden, soweit dies notwendig und gerechtfertigt ist. Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen oder anderen Gefahrenabwehrmaßnahmen aus Lärmschutzgründen ist deshalb an Autobahnen in der Regel auch nicht notwendig. Frage 8. Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht der Landesregierung vorliegen, um dem Wunsch vieler Bewohner Limeshain nachzukommen, den Lärmpegel zu beschränken? Die rechtsverbindliche Planung für die vorhandene Bebauung, welche Gegenstand der Anfrage ist, erfolgte nach dem Bau der A 45. Trotz der

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Kenntnis hiervon und dem damit einhergehenden Wissen über die zu erwartende Lärmbelastung durch die Strecke, ist für die betroffenen Bereiche seitens der Gemeinden offensichtlich kein ausreichender Abstand zur Autobahn oder bedarfsgerechter Lärmschutz, beispielsweise das Errichten geeigneter Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, geplant und realisiert worden. Auf diese Situation ist im Rahmen von Stellungnahmen seitens der Straßenbaubehörde vorsorglich hingewiesen worden. Es besteht für den Straßenbaulastträger daher keine Veranlassung, diese fehlerhafte kommunale Planung durch eine aufwendige und kostenintensive Lärmsanierung auf eigene Kosten zu "heilen". Somit wäre der geeignete Adressat für die Forderung nach Lärmschutz hier die jeweils verantwortliche Gemeinde. Frage 9. Nein. Sind zukünftige Lärmschutzmaßnahmen am Abschnitt der BAB 45 zwischen den Gemeinden vorgesehen? Wiesbaden, 30. Januar 2013 Florian Rentsch

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