Grundsätze des Firmenrechts

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1 Grundsätze des Firmenrechts 1. Firmenwahrheit, 18 HGB 2. Firmenbeständigkeit auch bei Wechsel des Inhabers (vgl. 21 ff HGB); Gesellschaftsform darf nicht irreführend angegeben werden 3. Firmenausschließlichkeit, 30 HGB 4. Firmeneinheit: Ein Kaufmann darf nur eine Firma führen 5. Firmenöffentlichkeit: Eintragung im Handelsregister

2 Bedeutung des Firmenbegriffs bei Übertragung von Handelsunternehmen Handelsunternehmen: a) Begriff: organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht. Eigentlich kein Rechtsbegriff, keine jur. Pers., s. aber 1, 2, 3 II, 22 ff. HGB b) Unterscheidung Haupt- und Zweigniederlassung. Hauptniederlassung = Leitung und Verwaltung. Zweigniederlassung kann für Erfüllungsort und Gerichtsstand von Bedeutung sein. Voraussetzung: Teil eines Unternehmens gewisse organisatorische Selbständigkeit dauernde räumliche Trennung, auch in derselben Gemeinde

3 21ff. HGB Fortführung bei Namensänderung, 21 HGB Bloße Namensänderung des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ohne den Wechsel in der Person Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts, 22 HGB Wechsel in der Person des Unternehmensträgers Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand, 24 HGB Aufnahme als Gesellschafter in ein Handelsgeschäft Eintritt als Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft 23 HGB: Die Fir a ka icht oh e das Ha delsgeschäft, für elches sie geführt ird, eräußert erde.

4 Unternehmenserwerb: a) Unternehmenskauf Kaufgegenstand ist das gesamte Unternehmen, die Verfügungsgeschäfte betreffen jeden Vermögensgegenstand einzeln (Spezialitätsprinzip) Asset Deal = Erwerb der Wirtschaftsgüter Share Deal = Erwerb der Anteile

5 Unternehmenserwerb b) Haftungsrechtliche Folgen 25 I 1 HGB: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs BGH: Ko ti uität des U ter eh e s tritt dur h Fir e fortführu g a h auße i Ers hei u g Schuldenhaftung: Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Haftung mit gesamtem Vermögen Kenntnis des Erwerbers unerheblich 26 I 1 HGB: Früherer Inhaber bleibt daneben auch verpflichtet (zeitliche Begrenzung der Haftung)

6 25 HGB - Besonderheiten Abweichende Vereinbarung möglich, 25 II HGB Eintragung ins HReg und Bekanntmachung oder Mitteilung an Dritten Ohne Firmenfortführung: Erfordernis eines besonderen Verpflichtungsgrundes, 25 III HGB Forderungsübergang: 25 I 2 HGB (Fiktion) Vorrang der tatsächlichen Übertragung

7 Unternehmenserwerb weitere Formen a) 27 HGB: Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung Bürgerlich-rechtliche Erbenhaftung nach 1967ff. BGB Voraussetzungen: Ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft Erwerb durch Erbschaft (-) bei Ausschlagung der Erbschaft nach 1953 I BGB Fortführung des Handelsgeschäfts durch Erben Fortführung unter der bisherigen Firma (Rechtsgrundverweisung in 25 I 1 HGB) Keine Einstellung der Fortführung (Frist: innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft), 27 II 1 HGB Kein Ausschluss nach 25 II HGB Rechtsfolge Haftung des Erben wie des Erwerbers für Altverbindlichkeiten nach 25 HGB

8 Unternehmenserwerb weitere Formen b) 28 HGB: Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Entstehung einer Gesellschaft Keine Firmenfortführung erforderlich Schuldenhaftung: Gesellschaft haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Gesetzlicher Schuldbeitritt Daneben Gesellschafterhaftung nach OHG-/KG-Recht Forderungsübergang: 28 I 2 HGB Abweichende Vereinbarung möglich, 28 II HGB Früherer Geschäftsinhaber wird Kommanditist, 28 III 1 HGB Haftung nach 26 HGB Fristbeginn: Eintragung der Gesellschaft ins HReg

9 Down Under A) O ohl der Lade ru t ist kei er der Tö hter des Kauf a es Viktor Vollmer (V) bereit, dessen eingeführtes Beerdigungsunternehmen zu übernehmen. V sucht daher nach einem Käufer und findet einen Interessenten in Gestalt des Diplomkaufmanns Klaus Krämer (K). K ist über das Geschäft in mehrfacher Hinsicht unsicher. Er ruft seinen Freund Franz an, einen erfolgreichen Diplomwirtschaftsjuristen, den er im Studium kennengelernt hat, und fragt ihn: 1. Soll er das Ges häft u ter der Fir a Voll er Bestattu ge fortführe? Ih s h e t ehr ei e Bezei h u g ie Ce ter Do Under or. 2. Wie soll der Kauf vertraglich geregelt werden? Muss ein gesonderter Vertrag über die Firma geschlossen werden?

10 Down Under - Fortsetzung B) F überredet K zur Übernahme der Firma. Nun steht er plötzlich einer Forderung des Holzlieferanten L GmbH in Höhe von gegenüber, die bereits vier Monate vor dem Kauf entstanden war und von der V wohlweislich nichts gesagt hatte. V lebt inzwischen unter unbekannter Adresse in der Karibik. K wendet sich erneut an F: 1. Muss K zahlen? 2. Kann K sich an Schmitt wenden, der die aufwendige Beerdigung seines Großvaters noch nicht bezahlt hat? V hatte die Beerdigung noch durchgeführt sowie die Rechnung geschrieben. C) K hat nun deutliche finanzielle Schwierigkeiten. Da erfährt er, dass er den Partyservice seines reichen Onkels Egon geerbt hat. Obwohl er beide Unternehmen für die optimale Ergänzung hält, will er aber nun wissen, ob ihm ähnlich unangenehme Überraschungen drohen.

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