Grundsätze des Firmenrechts
|
|
- Jens Bayer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundsätze des Firmenrechts 1. Firmenwahrheit, 18 HGB 2. Firmenbeständigkeit auch bei Wechsel des Inhabers (vgl. 21 ff HGB); Gesellschaftsform darf nicht irreführend angegeben werden 3. Firmenausschließlichkeit, 30 HGB 4. Firmeneinheit: Ein Kaufmann darf nur eine Firma führen 5. Firmenöffentlichkeit: Eintragung im Handelsregister
2 Bedeutung des Firmenbegriffs bei Übertragung von Handelsunternehmen Handelsunternehmen: a) Begriff: organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht. Eigentlich kein Rechtsbegriff, keine jur. Pers., s. aber 1, 2, 3 II, 22 ff. HGB b) Unterscheidung Haupt- und Zweigniederlassung. Hauptniederlassung = Leitung und Verwaltung. Zweigniederlassung kann für Erfüllungsort und Gerichtsstand von Bedeutung sein. Voraussetzung: Teil eines Unternehmens gewisse organisatorische Selbständigkeit dauernde räumliche Trennung, auch in derselben Gemeinde
3 21ff. HGB Fortführung bei Namensänderung, 21 HGB Bloße Namensänderung des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ohne den Wechsel in der Person Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts, 22 HGB Wechsel in der Person des Unternehmensträgers Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand, 24 HGB Aufnahme als Gesellschafter in ein Handelsgeschäft Eintritt als Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft 23 HGB: Die Fir a ka icht oh e das Ha delsgeschäft, für elches sie geführt ird, eräußert erde.
4 Unternehmenserwerb: a) Unternehmenskauf Kaufgegenstand ist das gesamte Unternehmen, die Verfügungsgeschäfte betreffen jeden Vermögensgegenstand einzeln (Spezialitätsprinzip) Asset Deal = Erwerb der Wirtschaftsgüter Share Deal = Erwerb der Anteile
5 Unternehmenserwerb b) Haftungsrechtliche Folgen 25 I 1 HGB: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs BGH: Ko ti uität des U ter eh e s tritt dur h Fir e fortführu g a h auße i Ers hei u g Schuldenhaftung: Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Haftung mit gesamtem Vermögen Kenntnis des Erwerbers unerheblich 26 I 1 HGB: Früherer Inhaber bleibt daneben auch verpflichtet (zeitliche Begrenzung der Haftung)
6 25 HGB - Besonderheiten Abweichende Vereinbarung möglich, 25 II HGB Eintragung ins HReg und Bekanntmachung oder Mitteilung an Dritten Ohne Firmenfortführung: Erfordernis eines besonderen Verpflichtungsgrundes, 25 III HGB Forderungsübergang: 25 I 2 HGB (Fiktion) Vorrang der tatsächlichen Übertragung
7 Unternehmenserwerb weitere Formen a) 27 HGB: Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung Bürgerlich-rechtliche Erbenhaftung nach 1967ff. BGB Voraussetzungen: Ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft Erwerb durch Erbschaft (-) bei Ausschlagung der Erbschaft nach 1953 I BGB Fortführung des Handelsgeschäfts durch Erben Fortführung unter der bisherigen Firma (Rechtsgrundverweisung in 25 I 1 HGB) Keine Einstellung der Fortführung (Frist: innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft), 27 II 1 HGB Kein Ausschluss nach 25 II HGB Rechtsfolge Haftung des Erben wie des Erwerbers für Altverbindlichkeiten nach 25 HGB
8 Unternehmenserwerb weitere Formen b) 28 HGB: Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Entstehung einer Gesellschaft Keine Firmenfortführung erforderlich Schuldenhaftung: Gesellschaft haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Gesetzlicher Schuldbeitritt Daneben Gesellschafterhaftung nach OHG-/KG-Recht Forderungsübergang: 28 I 2 HGB Abweichende Vereinbarung möglich, 28 II HGB Früherer Geschäftsinhaber wird Kommanditist, 28 III 1 HGB Haftung nach 26 HGB Fristbeginn: Eintragung der Gesellschaft ins HReg
9 Down Under A) O ohl der Lade ru t ist kei er der Tö hter des Kauf a es Viktor Vollmer (V) bereit, dessen eingeführtes Beerdigungsunternehmen zu übernehmen. V sucht daher nach einem Käufer und findet einen Interessenten in Gestalt des Diplomkaufmanns Klaus Krämer (K). K ist über das Geschäft in mehrfacher Hinsicht unsicher. Er ruft seinen Freund Franz an, einen erfolgreichen Diplomwirtschaftsjuristen, den er im Studium kennengelernt hat, und fragt ihn: 1. Soll er das Ges häft u ter der Fir a Voll er Bestattu ge fortführe? Ih s h e t ehr ei e Bezei h u g ie Ce ter Do Under or. 2. Wie soll der Kauf vertraglich geregelt werden? Muss ein gesonderter Vertrag über die Firma geschlossen werden?
10 Down Under - Fortsetzung B) F überredet K zur Übernahme der Firma. Nun steht er plötzlich einer Forderung des Holzlieferanten L GmbH in Höhe von gegenüber, die bereits vier Monate vor dem Kauf entstanden war und von der V wohlweislich nichts gesagt hatte. V lebt inzwischen unter unbekannter Adresse in der Karibik. K wendet sich erneut an F: 1. Muss K zahlen? 2. Kann K sich an Schmitt wenden, der die aufwendige Beerdigung seines Großvaters noch nicht bezahlt hat? V hatte die Beerdigung noch durchgeführt sowie die Rechnung geschrieben. C) K hat nun deutliche finanzielle Schwierigkeiten. Da erfährt er, dass er den Partyservice seines reichen Onkels Egon geerbt hat. Obwohl er beide Unternehmen für die optimale Ergänzung hält, will er aber nun wissen, ob ihm ähnlich unangenehme Überraschungen drohen.
Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB
Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen
MehrFirmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB
Firmengrundsätze I. Grundsatz der Firmenmehrheit 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB a) Kennzeichnungseignung Alle Zeichen, die im Verkehr als Namen verstanden werden Bsp: Namen,
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28
HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28 Fall D: Schiebung Fall E: Geballte Dogmatik Fall F: Headings are for convenience only Fall G: Kann man Geschäftsschulden nicht mitbestatten?
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 8 Firma, Geschäftsbezeichnung, Marke
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 8 Firma, Geschäftsbezeichnung, Marke Firma Definiert in 17 HGB: Name des Unternehmens Weicht vom allg. Sprachgebrauch ab Zu unterscheiden
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrVorlesung Handelsrecht. Prof. Dr. Martina Benecke
Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke Literatur: Gesetzestext HGB und Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Kindler, Peter. - 7. Aufl. - München : Beck, 2014 Handelsrecht : [mit vielen Übersichten,
MehrAusgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.:
Teil 1, Abschnitt 3: Firma im Rechtsverkehr ( 22 ff HGB) Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.: Die Außendarstellung des Kaufmanns übersteht interne Veränderungen: durch Namensänderung des Kaufmanns,
MehrHandelsregister. Handelsregister
Handelsregister 13 Handelsregister Wer ein Handelsgewerbe betreibt, dies sind Kaufleute und Handelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, muss sich in das Handelsregister
MehrFirma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden
H an de l s r e ch t Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden In Abgrenzung zum Unternehmen =
MehrZitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen!
Vorlesung Handelsrecht Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Dr. Cornelius Kruse LL.M. Abschlussklausur Hilfsmittel: Wirtschaftsgesetze insgesamt: 60 Punkte Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen
MehrEinführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts
Einführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts Ein Studienbuch von VOLKER BUSCH Diplom-Rechtspfleger und Dozent an der FH für Rechtspflege NW Die Bestellung des Studienbuchs
MehrI. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XVI I.Teil Handelsrecht 1 1 A. Systematik und Zweck des Handelsrechts 1 1 I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation
MehrII. Inhaberwechsel 1. Dogmatik
II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik a) Erklärungstheorie - Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (so z. B. BGH NJW 2001, 1352). - Kritik:
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 - Handelsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-12
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
Mehr31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt
31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung
MehrÜBERNAHMEVERTRAG: Tipps für GmbH und Einzelunternehmen
Marktübersicht: ÜBERNAHMEVERTRAG: Tipps für GmbH und Einzelunternehmen Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin IMMER AUF DER SICHEREN SEITE Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads
MehrB. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel
MehrVorlesung Handelsrecht Arbeitsblatt
Privatdozent Dr. Klaus Richter Vorlesung Handelsrecht Arbeitsblatt 2 ----------------------------- 2 Kaufmannseigenschaft I. Istkaufmann und Firma 1. Kaufmann Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
MehrKlausurenkurs aus dem Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Konzernrecht. Lösungsskizze zu Handelsrecht Fall 2. Komplex I:
WM Stefan Müller/Cord Würmann WS 2002/03 Klausurenkurs aus dem Handels-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Konzernrecht I. Zulässigkeit der Firmenführung durch P Lösungsskizze zu Handelsrecht Fall 2 Komplex
MehrArbeitsblätter zum Handelsrecht
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander 2016 Arbeitsblätter zum Handelsrecht Christian Alexander Available at: http://works.bepress.com/christian_alexander/6/
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 1 Unternehmenspublizität Handelsregister und Unternehmensregister 8 ff. HGB Firma 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 2 I. Handels- und Unternehmensregister
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft
Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt,
MehrAusgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.:
Teil 1, Abschnitt 3: Firma im Rechtsverkehr ( 22 ff HGB) Ausgangspunkt: Firmenbeständigkeit, 21 ff.: Die Außendarstellung des Kaufmanns übersteht interne Veränderungen: durch Namensänderung des Kaufmanns,
MehrDie Firma 17 37a HGB. Anmeldepflicht - 29 HGB
Handels- und Gesellschaftsrecht Die Firma 17 37a HGB = Der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, 17 Abs. 1 HGB + der Name unter dem der Kaufmann klagen
MehrÜber den Autor 7. Einführung 21
Inhaltsverzeichnis Über den Autor 7 Einführung 21 Über dieses Buch 22 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 23 Konventionen in diesem Buch 23 Was Sie nicht lesen müssen 24 Törichte Annahmen über
MehrRisikomanagement für den Architekten
Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht für Dummies
...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies von Prof. Dr. André Niedostadek 1. Auflage Wiley-VCH Weinheim 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 527 70885 7 schnell und
MehrInhaltsverzeichnis. KAPITEL I: Nachfolge einer Mehrheit von Erben in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns in Österreich und Deutschland _ 15
Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 13 KAPITEL I: Nachfolge einer Mehrheit von Erben in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns in Österreich und Deutschland _ 15 ABSCHNITT 1: Rechtliche Grundlagen der Fallgestaltung
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 9: Der Unternehmensübergang ( M & A )
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 9: Der Unternehmensübergang ( M & A ) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Worum geht es bei M&A? Wie kauft man ein Unternehmen? Was regelt? 4 5
Mehr1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu?
1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? Ein Handlungsbevollmächtigter darf Grundstücke ohne besondere Vollmachten veräußern und belasten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht
MehrGesellschaft Personengesellschaften
Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
MehrBasiswissen Handels- und Gesellschaftsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Handels- und Gesellschaftsrecht Bearbeitet von Claudia Haack 1. Auflage 2017. Buch. Rund 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 533 6 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm
MehrExaminatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?
Examinatorium Erbrecht Titz Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrInhaltsverzeichnis. I. Teil. Handelsstand Erster Abschnitt. Der Kaufmann... 14
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XIII XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... III. Rechtsgrundlagen... IV. Übersicht
MehrC. Das Handelsunternehmen. III. Einbringung eines Handelsgeschäfts in eine Personengesellschaft, 28 HGB
C. Das Handelsunternehmen I. Allgemeines 1. Begriff 2. Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik 2. Inhaberwechsel unter Lebenden 3. Inhaberwechsel von Todes wegen III.
Mehr6 Der Gesellschafterwechsel
6 Der Gesellschafterwechsel I. Die Mitgliedschaft als Gegenstand des Rechtsverkehrs Die Mitgliedschaft, also die Stellung des Gesellschafters in der Gesellschaft, ist nach 717 S. 1, 719 Abs. 1 Halbs. 1
Mehr6 Der Gesellschafterwechsel
6 Der Gesellschafterwechsel I. Die Mitgliedschaft als Gegenstand des Rechtsverkehrs Die Mitgliedschaft, also die Stellung des Gesellschafters in der Gesellschaft, ist nach 717 S. 1, 719 Abs. 1 Halbs. 1
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters
Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil
MehrMinderjährige im Erbrecht
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Minderjährige im Erbrecht Estate Planner Treffen 15. Juni 2010 Rechtsanwälte Zacher & Partner Richard-Wagner-Straße 12 (Nähe
MehrC. Personengesellschaften
C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrFallsammlung zum Handelsrecht
Rocco Jula Fallsammlung zum Handelsrecht Klausuren - Lösungen - Basiswissen Springer Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 I. Fallbearbeitung im Handelsrecht 1 1. Überblick 1 2. Handelsrechtliche Normen und
MehrBeispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370
Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
MehrZiele dieses Kapitels
Firma EBDL - Gesellschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl eines Firmennamens kennen Die Geschäftsbezeichnung
MehrHANDELSRECHT. Dr. iur. Paul Hofmann. Elfte, überarbeitete Auflage. Luchterhand. em. Universitätsprofessor an der Technischen Universität Darmstadt
HANDELSRECHT Dr. iur. Paul Hofmann em. Universitätsprofessor an der Technischen Universität Darmstadt Elfte, überarbeitete Auflage Luchterhand Inhalt Abkürzungen Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrVorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Sommersemester 2014 Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, 18-20 Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Brox/Henssler, Handelsrecht, 21. Aufl.,
MehrDie Offene Handelsgesellschaft
Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis
MehrVorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung
Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,
MehrJura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript
Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Problemfelder Wer vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit Dritten? Achtung:
MehrBeispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrJura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung
Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch
MehrDie Kommanditgesellschaft (KG)
GESELLSCHAFTSRECHT GR05 Stand: Februar 2009 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Kommanditgesellschaft (KG) Allgemeines Die
MehrDIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR
I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.
MehrZu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.
3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander
MehrD R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht
STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.
MehrInnenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung
Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis
MehrSonderregeln für Kaufleute
Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 1 Sonderregeln für Kaufleute Thematik Allgemeine Regel Privatleute Sonderregeln Kaufleute (BGB) (HGB) Bürgschaft: Formerfordernis
MehrUnternehmenskauf und -verkauf: 7 Rechtsirrtümer vermeiden. ETL Rechtsanwälte Dr. Müller-Thele / Dr. Schlegel
Folie 1 Unternehmenskauf und -verkauf: 7 Rechtsirrtümer vermeiden ETL Rechtsanwälte Dr. Müller-Thele / Dr. Schlegel Folie 2 Lauter gute Nachrichten! Es haben schon viele Millionen geschafft Es ist alles
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 17
Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 17 1 Einführung und Gang der Darstellung 17 2 Die gesetzlichen Folgen des Eintritts eines gesellschafterbezogenen Umstands in der Person des einzigen Komplementärs
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrCrash-Kurs Wirtschaftsprivatrecht
Constanze Abig Udo Pfeifer Crash-Kurs Wirtschaftsprivatrecht UVK Verlagsgesellschaft mbh Vorwort 15 Bürgerliches Recht 17 1 Rechtsgeschäfte 19 Orientierungsfragen 19 1.1 Einführung 19 1.2 Der Grundsatz
MehrPersonengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48)
Charakterisierung der Kollektivgesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, im Aussenverhältnis den Körperschaften angenähert (siehe Folie 48) Haftung
MehrInhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15
Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann
MehrHandelsrecht. Grundlagenwissen. 01. November 2017 Schloss Reinbek. Dr. Christian Moraw Richter am Arbeitsgericht Lübeck
Handelsrecht Grundlagenwissen Seminar für Auszubildende und Berufsanfänger des Verbands und Serviceorganisation der Wirtschaftsregionen Holstein und Hamburg e.v. (VSW) 01. November 2017 Schloss Reinbek
Mehrvon Laura, Marie und Doreen
von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung
MehrSchiedsamtsZeitung 54. Jahrgang 1983, Heft 05 Online-Archiv Seite 68a-72 Organ des BDS
Handelsrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Schiedsmann Fortsetzung von SchsZtg. 1983, S.60 Von Karl Drischler,.Justizoberamtmann a. D., Lüneburg III. Zur Firma Wie schon erwähnt, darf nur der Vollkaufmann
Mehr5 Das Handelsunternehmen ---
5 Das Handelsunternehmen I. Haftung bei Geschäftsübergang unter Lebenden 25 f. HGB --- A. Wiederholung 31 Bürgerliches Recht: Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
Mehr... Erstversand,
Erstversand Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... 5 III. Rechtsgrundlagen.. 7 IV. Übersicht über
MehrD. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis
D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Teil 1: Erbengemeinschaft A. Entstehung und Rechtsform 13 B. Verwaltung des Nachlasses 15 I. Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung 15 II. Organisation der Erbengemeinschaft 15
MehrPersonenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens
Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit Primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der
MehrAbschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen
Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen Allgemeiner Korrekturhinweis: Volle Punktvergabe bereits, wenn die fett geschriebenen Schlüsselworte (oder vergleichbare
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft)
HOT 6/2013 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft) Vgl. 705 ff. BGB Voraussetzung für das Bestehen einer GbR 705 BGB 705 BGB (formfrei) Mindestinhalt: Gesellschaftsver- Zweck
MehrGrundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017
Prof. Dr. Michael Beurskens 20. Oktober, 1. Wovon handelt das Handelsrecht? - Wie verhält sich das HGB zum BGB? - Was versteht man unter dem subjektiven System? - Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs.
MehrFall 9.2: Grundlagen der KG
Fall 9.2: Grundlagen der KG A, B und C betreiben eine Kfz-Werkstatt in der Rechtsform einer OHG, unter der Firma Repair-OHG. Da das Geschäft gut läuft, bietet sich im Januar 2010 ein alter Freund des A
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrVorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2012 Mi. 10:00 13:00, C-Gebäude, Hs. 4 Beginn: 18. April 2012 Literatur: Bitter, Gesellschaftsrecht, 2011;
MehrGünter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna
Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................
MehrFreiwillige Eintragung in das Handelsregister
Freiwillige Eintragung in das Handelsregister I. Grundlegendes Kleingewerbetreibende sind aufgrund der geringen Größe und Umfangs ihres Betriebs nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies
Oliver Haag und Benedict Er dl Handels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies WlLEY WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA Inhaltsverzeichnis Über die Autoren 6 Einführung 15 Über dieses Buch
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2.
Teil 2, Abschnitt 2 Haftung in der KG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich
Mehr29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist
29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist Wird jemand durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Erben, dann ist dies für ihn nicht bindend. Er ist zwar erst
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR
Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische
MehrGrundrisse des Rechts. Handelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler
Grundrisse des Rechts Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler 20., neu bearbeitete Auflage Handelsrecht Brox / Henssler schnell und portofrei
MehrDas neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1
Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung
Mehr