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1 AHV-Beiträge Merkblätter 1.01 Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) 1.02 Splitting bei Scheidung 1.03 Betreuungsgutschriften 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, IV und EO 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen Quelle

2 Als Erwerbstätige(r) im Sinn der AHV gilt, wer: dauernd und voll erwerbstätig ist und den Mindestbetrag entrichtet dauernd: voll: Mindestbetrag: 9 Monate (¾) oder mehr im Jahr 50% und mehr der üblichen Arbeitszeit zur Zeit CHF 478 pro Jahr

3 Mitversichert Nichterwerbstätige mit Wohnsitz CH müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 956 entrichtet. Dies entspricht einer Lohnsumme bei Arbeitnehmenden von CHF *) Selbständigerwerbenden von CHF *) pro Jahr. *) wenn im Rentenalter: + CHF

4 Als Nichterwerbstätige(r) im Sinn der AHV gilt, wer: nicht oder nicht mehr arbeitet nicht dauernd oder/und nicht voll erwerbstätig ist nicht dauernd: nicht voll: weniger als 9 Monate (¾) im Jahr weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit

5 Vergleichsrechnung Keine Beiträge als Nichterwerbstätiger sind geschuldet, wenn: grösser oder gleich sind als

6 Bilaterale Abkommen Beitritt zur freiwilligen Versicherung: CH-, EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren versichert gewesen sein Anmeldung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden!

7 Altersrenten Merkblätter 3.01 Altersrenten & Hilflosenentschädigungen 3.04 Flexibles Rentenalter (Vorbezug/Aufschub) 3.06 Rentenvorausberechnung Quelle

8 Rentenanmeldung Keine Leistung ohne Anmeldung! Um eine Altersrente zu erhalten... Anmeldeformular zum Rentenbezug 4 Monate vor Rentenbeginn (Empfehlung) Einzureichen bei der Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden wird bei Verheirateten bereits eine Rente ausbezahlt, ist diese Kasse auch für den zweiten Rentenfall zuständig

9 Berechnungselemente der Renten Anrechenbare Beitragsdauer Anrechenbare Einkommen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

10 Beitragslücken und deren Folgen Mindestrente Maximalrente KEINE BEITRAGSLÜCKE CHF CHF CHF CHF ANNAHME: 4 JAHRE BEITRAGSLÜCKEN bis CHF ab CHF

11 Rentenberechnung Frau Einkommen vor der Ehe Gesplittetes Einkommen während der Ehe (50%) Mann Einkommen vor der Ehe + Gesplittetes Einkommen während der Ehe (50%) Total Einkommen = Total Einkommen Aufwertungsfaktor x Aufwertungsfaktor Aufgewertetes Einkommen = Aufgewertetes Einkommen Gutschriften + Gutschriften Massgebl. Ø-Einkommen = Massgebl. Ø-Einkommen monatliche Altersrente = monatliche Altersrente

12 Einkommensteilung (Beispiel) 100% von CHF CHF CHF % von CHF % von CHF CHF CHF CHF CHF % von CHF CHF CHF

13 Aufwertungsfaktor Berücksichtigung der Lohn-/Preisentwicklung Summe der Erwerbseinkommen wird dem heutigen Wert angepasst Rente ab 2017 Männer Frauen Jahrgang frühst möglicher massgebender 1. IK-Eintrag Aufwertungsfaktor

14 Erziehungsgutschriften Erziehungsgutschriften sind (fiktive) Einkommen, welche einer versicherten Person für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreut hat, gutgeschrieben werden Anknüpfungspunkt bildet die elterliche Sorge Gutschriften während der Ehe werden geteilt Höhe: 3-fache minimale Jahresrente (2017: 12 x x 3 = CHF ), geteilt durch die Beitragsdauer

15 Betreuungsgutschriften Verwandtschaftsverhältnis Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, IV, UV oder MV Leichte Erreichbarkeit: nicht mehr als 30 Kilometer oder 60 Minuten Anreisezeit Kumulationsverbot mit Erziehungsgutschriften Jährliche Anmeldung erforderlich!

16 Plafonierung Begrenzung der Rentenansprüche bei einem Ehepaar oder bei eingetragener Partnerschaft auf 150% des Höchstbetrages von CHF (sofern keine Beitragslücken bestehen) Summe der Vollrenten darf CHF nicht übersteigen sonst anteilsmässige Reduktion Keine Plafonierung, wenn der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde

17 Vorbezug Anmeldung mittels Formular Anmeldung für eine Altersrente 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse sein, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird Rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen

18 Vorbezug: Wichtige Informationen Keine Kinderrente während Vorbezug Vorbezug umfasst auch eine dazugehörige Zusatzrente Kürzungsbetrag: definitive Festsetzung nach Ablauf der Vorbezugsdauer von 12/24 Monaten Kürzungsbetrag: periodische Anpassung an Lohn-/Preisentwicklung Mit Vorbezug erlischt der Anspruch auf eine bisherige IV- oder Hinterlassenenrente AHV-Beitragspflicht bis 64/65 Altersjahr Freibetrag erst ab ordentlichem Rentenalter

19 Vorbezug: Rentenkürzung

20 Aufschub Anmeldung mittels Formular Anmeldung für eine Altersrente Aufschub muss spätestens 1 Jahr nach Entstehung der ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden Zuschlag: periodische Anpassung an Lohn-/Preisentwicklung Zusatz- und Kinderrenten werden auch aufgeschoben Aufschubsausschluss: wenn bereits eine IV-Rente oder AHV-Hilflosenentschädigung gewährt wird

21 Aufschub: Zuschlag zur Rente in %

22 Kontaktadresse Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9 Postfach 8050 Zürich Telefon

23 AHV Vorbereitung auf die Pensionierung: Kompaktwissen Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, beispielsweise vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezüger und Bezügerinnen von Invalidenrenten, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten die nicht im Rentenalter sind, etc. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Als Grundlage für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge der Nichterwerbstätigen dienen das Vermögen (z.b. Sparkonten, Wertpapiere, Liegenschaften, etc.) und das 20fache jährliche Renteneinkommen (z.b. Renten und Pensionen aller Art aus dem In- und Ausland, Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen, Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge, etc.) des Beitragsjahres. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen. Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat oder der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschrifen angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Rentenalters folgt. Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden. Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Rentenalters bei der zuständen Ausgleichskasse einzureichen. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um 1 oder 2 ganze Jahre vorziehen oder um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben. Die Berechnungselemente der Rente sind die anrechenbaren Beitragsjahre, die anrechenbaren Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Eine Altersrente kann erst bei der Erreichung des Rentenalters verbindlich berechnet werden, da erst dann die einzelnen Berechnungselemente bekannt sind. Leistungsberechtigte Personen erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, weist die leistungsberechtigte Person also nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie ihr Jahrgang, wird eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Die ahv-spezifischen Informationen in diesem Handout vermitteln lediglich einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

24 Kennzahlen (Stand 2017): Beginn Beitragspflicht der Erwerbstätigen Ende Beitragspflicht der Erwerbstätigen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Erwerbstätigen, 50% der Beiträge müssen von den Arbeitgebenden getragen werden Rentnerfreibetrag (pro Arbeitsverhältnis) nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beginn Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen Ende Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen AHV/IV/EO-Beiträge der Nichterwerbstätigen plus Verwaltungskosten Verwaltungskosten 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Ende der Erwerbstätigkeit, auch über das ordentliche Rentenalter hinaus 12,45% des AHV-pflichtigen Einkommens, zuzüglich 1.% ALV-Beiträge für Lohnteile über CHF CHF 1'400 pro Monat CHF 16'800 pro Jahr 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Erreichen des ordentlichen Rentenalters minimal CHF 478 pro Jahr maximal CHF pro Jahr maximal 5% der Beiträge Ordentliches Rentenalter 64 Jahre bei Frauen 65 Jahre bei Männer Flexibles Rentenalter 6,8% Rentenkürzung bei 1 Jahr Vorbezug, 13,6% Rentenkürzung bei 2 Jahren Vorbezug 5,2% bis 31,5% Zuschlag beim Aufschub der Altersrente, minimale Aufschubsdauer 1 Jahr, maximale Aufschubsdauer 5 Jahre Mindestrente bei vollständiger Beitragsdauer CHF Maximalrente bei vollständiger Beitragsdauer CHF Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares/einer eingetragenen Partnerschaft CHF Verjährungsfrist 5 Jahre Informationsquellen: Formulare Merkblätter Adressen der Ausgleichskassen Häufig gestellte Fragen und Online-Rechner Ausgleichkasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) Ausgleichskassen/sort/nr#zh-zurich Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich - Telefon Sie werden aktiv: AHV-Beiträge Auf dem Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dienen. Sie können einen kostenlosen Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. AHV-Rente Eine Rentenvorausberechnung zeigt auf, welche Leistungen in etwa erwartet werden können. Die Rentenvorausberechnung ist kostenlos. Wer seine Altersrente beziehen möchte, muss den Anspruch anmelden.

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