Fallkatalog Kostenteiler Neubau

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1 Fallkatalog Kostenteiler Neubau Ausgabe: Mai 2009

2 Arbeitsgruppe: Sascha Emmenegger, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr Martina Ott, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr Peter Frischknecht, Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) Frank Stenger, Ernst Basler + Partner AG Ernst Basler + Partner AG Zollikerstrasse Zollikon

3 Einleitung Der Bau und Unterhalt der Strassen erfolgt zunehmend in enger Zusammenarbeit zwischen Kanton und Städten bzw. Gemeinden und Dritten. Entsprechend oft stellt sich denn auch die Frage des Kostenteilers, falls Strasseninfrastrukturen unterschiedlicher Eigentümer resp. Benutzer von einem Bauvorhaben betroffen sind. Bau und Unterhalt der Staatsstrassen bzw. Strassen mit überkommunaler Bedeutung sind gemäss 3 Strassengesetz (StrG) unter Berücksichtigung der Strasseneigentumsverhältnisse und gestützt auf 37 StrG zu finanzieren. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Regierungsrat zudem festgelegt, dass auf Staatsstrassen resp. Strassen mit überkommunaler Bedeutung auch Strasseninfrastrukturen für den strassengebundenen öffentlichen Verkehr zu Lasten des Strassenfonds finanziert werden können. In der Vergangenheit wurden die Grundsätze dieser Finanzierung teils unterschiedlich angewendet, was zu Unklarheiten führte und zu Diskussionen Anlass gab. Das Amt für Verkehr (AFV) in der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich hat daher den vorliegenden Fallkatalog «Kostenteiler Neubau» erarbeitet. Dieser beinhaltet gängige Fallbeispiele von Strassenprojekten mit Kostenteiler Kanton / Gemeinde. Ebenfalls werden Fälle mit Infrastrukturanlagen des öffentlichen Verkehrs und somit der Kostenteiler Strasse (Gemeinde oder Kanton) / öffentlicher Verkehr behandelt. Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) war in die Erarbeitung des Fallkatalogs involviert. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strassenprojekte ist eine abschliessende Regelung der Kostenteilung in allgemeiner Form nicht möglich; die definitive Regelung hat anhand des konkreten Projektes zu erfolgen. Der Fallkatalog regelt für die aufgeführten Projekttypen die Grundsätze der Kostentragung; für die übrigen Projekte dient er als Leitlinie zur Bestimmung des Kostenteilers. Der Fallkatalog «Kostenteiler Neubau» steht den Ämtern sowie den Fachstellen der Gemeinden und des Kantons zur Verfügung. Er dient den Projektverantwortlichen als Leitfaden zur Kostenaufteilung. Zürich, 1. Mai 2009 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Amt für Verkehr Markus Traber, Amtschef

4 1 Kreuzungen, Einmündungen Neubau einer Kreuzung bzw. Einmündung Kreuzungs-/ Einmündungsbereich: Strassenfonds allgemein Nachträglicher Anschluss einer kommunalen Strasse Anschluss Strasse (inkl. Wiederherstellung Strassenraum): Gemeinde

5 2 Rad- / Gehwegüberfahrten, Aufpflästerungen Neubau einer Einmündung Überfahrt / Aufpflästerung: Besteller Nachträglicher Einbau einer Überfahrt / Aufpflästerung Überfahrt / Aufpflästerung (inkl. Wiederherstellung Strassenraum): Besteller

6 3 Verengungen Neubau --- Nachträgliche Realisierung einer Verengung Sämtliche Kosten: Gemeinde

7 4 Fussgängerstützpunkte 4a in Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) 4b in kommunaler Strasse Neubau eines Strassenzuges 4a Fussgängerstützpunkt in Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) Sämtliche Kosten: Strassenfonds allgemein 4b Fussgängerstützpunkt in kommunaler Strasse Sämtliche Kosten: Gemeinde Nachträglicher Einbau eines Fussgängerstützpunktes 4a Fussgängerstützpunkt in Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) Sämtliche Kosten: Strassenfonds allgemein 4b Fussgängerstützpunkt in kommunaler Strasse Sämtliche Kosten: Gemeinde in sonstigen Fällen nach Interessen.

8 5 Linksabbiegespur 5a auf Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) 5b auf kommunaler Strasse Neubau eines Strassenzuges 5a Linksabbiegespur auf Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) Linksabbiegespur (inkl. Landerwerb): Gemeinde Geradeausspur: Strassenfonds allgemein 5b Linksabbiegespur auf kommunaler Strasse Sämtliche Kosten: Gemeinde Nachträglicher Einbau einer Linksabbiegespur 5a Linksabbiegespur auf Staatsstrasse (überkommunaler Strasse) Sämtliche Kosten (inkl. Landerwerb und Wiederherstellung Strassenraum): Gemeinde 5b Linksabbiegespur auf kommunaler Strasse Sämtliche Kosten: Gemeinde Fall 5a: In Ausnahmefällen gilt das Verursacherprinzip.

9 6 Kreisel Neubau eines Strassenzuges Kreiselfläche: nach Anzahl Spuren der Kreiselzufahrten (Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde) Zufahrten: Strasseneigentümer (Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde ) Umbau einer Kreuzung zu einem Kreisel Kreiselfläche: nach Anzahl Spuren der Kreiselzufahrten (Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde) Zufahrten: Strasseneigentümer (Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde )

10 7 Strassenunter- und überführungen Neubau der Staatsstrasse (überkommunalen Strasse) Regelung einzelfallweise. Umbau bestehender Kreuzung in Unter- resp. Überführung Regelung einzelfallweise. Besteller von Mehranforderungen übernehmen die Mehraufwendungen. Diese Regelung gilt auch für Anlagen, die vom ÖV befahren werden.

11 8 Lichtsignalanlagen 8a ohne Hauptverursacher 8b Hauptverursacher kommunale Strasse 8c Hauptverursacher Staatsstrasse Neubau des Strassenzuges mit Lichtsignalanlage 8a ohne Hauptverursacher 1,2: Strassenfonds allgemein 3-5: Gemeinde 6,7: Strassenfonds ÖV 8b Hauptverursacher kommunale Strasse 1-7: Gemeinde 8c Hauptverursacher Staatsstrasse 1-5: Strassenfonds allgemein 6,7: Strassenfonds ÖV Nachträglicher Einbau einer Lichtsignalanlage 8a ohne Hauptverursacher 1,2: Strassenfonds allgemein 3-5: Gemeinde 6,7: Strassenfonds ÖV 8b Hauptverursacher kommunale Strasse 1-7: Gemeinde 8c Hauptverursacher Staatsstrasse 1-5: Strassenfonds allgemein 6,7: Strassenfonds ÖV Neubau Strassenbahn Regelung einzelfallweise. Grundsatz: Lichtsignalanlagen werden vom Strasseneigentümer finanziert.

12 9 Busspur 9a Neubau einer Strasse 9b Entwidmung einer Spur 9a Neubau einer Strasse Reine Busspur Busspur (inkl. Landerwerb): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Rest: Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde Für gemeinsame Arbeiten erfolgt Kostenaufteilung nach Flächenanteilen. Gemischte Spur (Bus mit Velo, Taxi) Sämtliche Aufwendungen: Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 9c Nachträglicher Bau einer Busspur 9b Entwidmung einer Spur Reine Busspur Allfällige Aufwendungen: Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Gemischte Spur (Bus mit Velo, Taxi) Allfällige Aufwendungen: Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 9c Nachträglicher Bau einer Busspur Grundsatz: Busspuren werden vom Strasseneigentümer finanziert. Die Transportunternehmung finanziert spezifische Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie z.b. Fahrleitungen und deren Aufhängung für Trolleybusse. Reine Busspur Busspur (inkl. Landerwerb und Wiederherstellung Strassenraum): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Gemischte Spur (Bus mit Velo, Taxi) Sämtliche Aufwendungen: Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde

13 10 Bushaltestellen, Busbuchten 10a Haltestellen in miv-streifen Neubau einer Strasse 10a Haltestellen in miv-streifen Sämtliche Aufwendungen (exkl. Haltestelleneinrichtungen): Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 10b Busbuchten Busbucht (inkl. Landerwerb): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Nachträgliches Hinzukommen einer Buslinie 10b Busbuchten 10a Haltestellen in miv-streifen Sämtliche Aufwendungen (exkl. Haltestelleneinrichtungen): Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 10b Busbuchten Busbucht (inkl. Landerwerb und Wiederherstellung Strassenraum): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Nachträgliches Einrichten einer Haltestelle / Busbucht 10a Haltestellen in miv-streifen Sämtliche Aufwendungen (exkl. Haltestelleneinrichtungen): Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 10b Busbuchten Busbucht (inkl. Landerwerb und Wiederherstellung Strassenraum): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde Grundsatz: Bushaltestellen werden vom Strasseneigentümer finanziert. Die Transportunternehmung finanziert Haltestelleneinrichtungen (Informations- und Verkaufssysteme sowie Normalausstattung). Komfortbauten werden durch die Standortgemeinde finanziert. Verlängerung einer Haltestelle / Busbucht 10a Haltestellen in miv-streifen Sämtliche Aufwendungen (exkl. Haltestelleneinrichtungen): Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 10b Busbuchten Busbucht (inkl. Landerwerb und Wiederherstellung Strassenraum): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde

14 11 Tramfahrbahn 11a Tramtrassee vom miv befahren 11b Tramtrassee nicht vom miv befahren Neubau einer Strasse (Strassenprojekt) 11a Tramtrassee vom miv befahren Tramtrassee (ohne Oberbeton und Deckbelag): Transportunternehmung Oberbeton und Deckbelag des Tramtrassees: Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde 11b Tramtrassee nicht vom miv befahren Tramtrassee (inkl. Landerwerb, Oberbeton und Deckbelag): Transportunternehmung Nachträgliches Hinzukommen einer Tramlinie (Eisenbahnproj.) 11a Tramtrassee vom miv befahren Tramtrassee (inkl. Wiederherstellung Strassenraum): Transportunternehmung 11b Tramtrassee nicht vom miv befahren Tramtrassee (inkl. Landerwerb, Oberbeton und Deckbelag des Tramtrassees, Wiederherstellung Strassenraum): Transportunternehmung Grundsatz: Eisenbahnprojekte unterstehen dem Eisenbahngesetz. Der Strasseneigentümer hat die Verlegung von spezifischen Verkehrsanlagen und einrichtungen der Strassenbahn zu dulden. Dem Strasseneigentümer sind durch die Transportunternehmung die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen, die Strasse ist einwandfrei wieder herzustellen ( 37 StrG). Spezifische Einrichtungen der Strassenbahn sind: - Ausschliesslich dem Bahnbetrieb dienende Infrastrukturen und Anlagen - Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs im Strassenbereich, insbesondere Gleiskörper, Gleisentwässerung, Fahrleitungen und deren Aufhängung - Oberbeton und Deckbelag, sofern nicht durch den miv befahren Handelt es sich bei Neu- und Umbauten der Transportunternehmung um Bauten, die der Strasse zuzuordnen sind, liegt ein Strassenprojekt vor. Erfordert ein Strassenprojekt die Verlegung oder Anpassung von spezifischen Einrichtungen der Strassenbahn, so sind diese Kosten der Transportunternehmung zu belasten. Änderung der Trasseeführung (Eisenbahnprojekt) 11a Tramtrassee vom miv befahren Regelung einzelfallweise. 11b Tramtrassee nicht vom miv befahren Regelung einzelfallweise.

15 12 Tramhaltestellen 12a Parallel-Haltestellen 12b Kap-Haltestellen Neubau einer Strasse (Strassenprojekt) 12a Parallel-Haltestellen Tramtrassee (inkl. Oberbeton und Deckbelag): Transportunternehmung Ein- und Ausstiegsflächen: Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde miv-spur (inkl. zusätzlichem Landerwerb): Strassenfonds allgemein bzw. Gemeinde Für gemeinsame Arbeiten erfolgt Kostenaufteilung nach Flächenanteilen. 12b Kap-Haltestellen Fall nicht erwünscht. In Ausnahmefällen: Regelung einzelfallweise Nachträgliches Hinzukommen einer Tramlinie (Eisenbahnpr.) 12a Parallel-Haltestellen Tramtrassee (inkl. Oberbeton und Deckbelag), Ein- und Ausstiegsflächen, Wiederherstellung Strassenraum (inkl. Landerwerb): Transportunternehmung 12b Kap-Haltestellen Fall nicht erwünscht. In Ausnahmefällen: Regelung einzelfallweise Grundsatz: Eisenbahnprojekte unterstehen dem Eisenbahngesetz. Der Strasseneigentümer hat die Verlegung von spezifischen Verkehrsanlagen und einrichtungen der Strassenbahn zu dulden. Dem Strasseneigentümer sind durch die Transportunternehmung die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen und die Strasse einwandfrei wieder herzustellen ( 37 StrG). Spezifische Einrichtungen der Strassenbahn sind: - Ausschliesslich dem Bahnbetrieb dienende Infrastrukturen und Anlagen - Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs im Strassenbereich, hier im Speziellen die Haltestelleneinrichtungen (Informationsund Verkaufssysteme sowie Normalausstattung) - Oberbeton und Deckbelag, sofern nicht durch den miv befahren Handelt es sich bei Neu- und Umbauten der Transportunternehmung um Bauten, die der Strasse zuzuordnen sind, liegt ein Strassenprojekt vor. Haltestellen (Ein- und Ausstiegsflächen) werden neu durch den Strasseneigentümer finanziert. Erfordert ein Strassenprojekt die Verlegung oder Anpassung von spezifischen Einrichtungen der Strassenbahn, so sind diese Kosten der Transportunternehmung zu belasten. Nachträgliches Einrichten einer Haltestelle (Strassenprojekt) 12a Parallel-Haltestellen Ein- und Ausstiegsflächen, Wiederherstellung Strassenraum (inkl. Landerwerb): Strassenfonds ÖV bzw. Gemeinde 12b Kap-Haltestellen Regelung einzelfallweise.

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