ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FÜR PRIVATPERSONEN (AVB 14) 1. Ausgabe

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1 FO80057d M ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FÜR PRIVATPERSONEN (AVB 14) 1. Ausgabe INHALTSVERZEICHNIS A. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN B. DER VERKEHRSRECHTSSCHUTZ Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Vertragsgrundlagen Versicherungsarten Versicherte Personen Leistungen Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Vorgehen im Schadenfall Abwicklung eines Schadenfalles Meinungsverschiedenheiten Prämienzahlung und Prämienanpassung Kündigung im Schadenfall Mitteilungen Wichtige Bestimmungen Gerichtsstand und anwendbares Recht Art. 15 Versicherte Personen und Fahrzeuge Art. 16 Versicherte Bereiche Art. 17 Einschränkungen des Deckungsumfanges C. DER PRIVATRECHTSSCHUTZ Art. 18 Versicherte Eigenschaften Art.19 Versicherte Bereiche Art. 20 Einschränkungen des Deckungsumfanges Art. 21 Leistungen an Opfer von Gewaltverbrechen Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Soodmattenstrasse Adliswil 1 Schweiz Tel Fax info.rvg@generali.ch Eine Gesellschaft der Gruppo Assicurativo Generali, im italienischen Versicherungsgruppenregister eingetragen unter Nummer 026

2 2 A. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Im Sinne der Lesbarkeit werden im Folgenden lediglich männliche Personenbezeichnungen verwendet. Diese umfassen auch die weiblichen Formen. Art. 1 Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und der Fortuna Rechtsschutz- Versicherungs-Gesellschaft AG mit Sitz in Adliswil (Fortuna) sind die Police, die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO). In der Police ist aufgeführt, welche Versicherungsart abgeschlossen wurde, ob diese Versicherung für eine Einzelperson oder für eine Familie abgeschlossen wurde und welche besonderen Vereinbarungen im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen getroffen wurden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Bestimmungen aufgeführt, die für alle Verträge der gleichen Versicherungsart gelten. Art. 2 Versicherungsarten Es bestehen folgende Versicherungsarten: Verkehrsrechtsschutzversicherung, Privatrechtsschutzversicherung und Kombinationsrechtsschutzversicherung. Die Kombinationsrechtsschutzversicherung ist eine Kombination von Verkehrsrechtsschutzversicherung und Privatrechtsschutzversicherung. Als Zusatzmodul zur Privatrechtsschutzversicherung kann auch eine Immobilienrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Art. 3 Versicherte Personen Versichert sind: a) Beim Abschluss einer Versicherung für eine Einzelperson der in der Police eingetragene Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein sowie die minderjährigen Kinder eines alleinerziehenden Versicherungsnehmers. b) Beim Abschluss einer Versicherung für die Familie neben dem in der Police eingetragenen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein auch dessen Lebenspartner und deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern diese Personen im gleichen Haushalt leben. Ebenso sind die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers und die seines Lebenspartners versichert für die Zeit, in welcher diese sich unter der Obhut des Versicherungsnehmers bzw. dessen Lebenspartners an dem in der Police eingetragenen Wohnsitz aufhalten. c) Auf besondere Vereinbarung zusätzliche Personen, welche im gleichen Haushalt leben und in der Police namentlich aufgeführt sind. Art. 4 Leistungen Die Fortuna übernimmt in einem gemäss den vorliegenden AVB gedeckten Rechtsfall die Kosten gemäss und 3 hiernach bis zu einem Gesamtbetrag von: a) CHF pro versichertem Rechtsfall mit Deckung Schweiz; b) CHF pro versichertem Rechtsfall mit Deckung ausserhalb der Schweiz (Deckung Welt); c) CHF pro versichertem Rechtsfall bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (Art. 19 lit. i AVB) und bei vereinsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 19 lit. l AVB). Beruhen mehrere Streitigkeiten einer versicherten Person oder mehrerer unter der gleichen Police versicherten Personen auf dem gleichen Ereignis/Vorfall oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt, so gelten diese Streitigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall. Im Rahmen der Gesamtkosten gemäss hiervor übernimmt die Fortuna im Einzelnen folgende Leistungen (abschliessende Aufzählung): A) Interne Leistungen a) Die Bearbeitung eines Rechtsfalles und die Vertretung der versicherten Person durch den internen Rechtsdienst der Fortuna sowie die damit anfallenden internen Bearbeitungskosten. Die interne Bearbeitung erfolgt dabei grundsätzlich durch eigene Juristen und Rechtsanwälte der Fortuna. b) Die Fortuna erteilt einer versicherten Person in allen gedeckten Rechtsfällen telefonische Rechtsauskunft und Rechtsberatung durch ihren internen Rechtsdienst. B) Externe Kostenübernahme a) Die Kosten eines Rechtsanwaltes bzw. eines Vertreters, der die Qualifikation bezüglich des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt. Die Kosten werden im Rahmen der erteilten Kostengutsprachen und gestützt auf den festgelegten Stundenansatz übernommen, sofern der Aufwand ausgewiesen und notwendig war. b) Die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten, welche der versicherten Person auferlegt werden, inkl. der in einer Strafverfügung aufgeführten Kosten mit Ausnahme von Bussen und Geldstrafen. c) Die der versicherten Person auferlegten Prozessentschädigung an die Gegenpartei. Die der versicherten Person zugesprochenen Prozessentschädigungen stehen der Fortuna zu (vgl. Art. 8 Abs. 7 AVB hiernach). d) Die Kosten für Expertisen, die von der Fortuna oder dem Gericht angeordnet werden. e) Die Kosten eines Mediationsverfahrens in der Schweiz, welches im Einvernehmen mit der Fortuna oder auf Anordnung des zuständigen schweizerischen Gerichts durchgeführt wird.

3 3 f) Die Inkassokosten von Beträgen, die der versicherten Person in einem gedeckten und von der Fortuna bearbeiteten Rechtsfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung gedeckt. Bei Inkassoverfahren ausserhalb der Schweiz sind die diesbezüglichen Leistungen der Fortuna auf höchstens CHF 5'000.- pro Rechtsfall beschränkt. g) Strafkautionen bis zu einem Höchstbetrag von CHF zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise gewährt und ist der Fortuna sofort nach Freigabe durch die zuständige Behörde oder nachdem sie von der zuständigen Behörde als verfallen erklärt worden ist, zurückzuerstatten. Die Fortuna hat das Recht, anstelle der Kostenübernahme gemäss hiervor der versicherten Person das wirtschaftliche Interesse ausgehend vom materiellen Streitwert und unter angemessener Berücksichtigung des Prozess- und Inkassorisikos - im Sinne eines Prozessauskaufs zu ersetzen und sich dadurch von ihrer Leistungspflicht zu befreien. Abs. 5 In nicht gedeckten Rechtsangelegenheiten erteilt die Fortuna den versicherten Personen durch ihren internen Rechtsdienst telefonische Beratungen und soweit möglich und sinnvoll weitergehende Unterstützung in allen nicht kommerziellen Bereichen, sofern schweizerisches Recht anwendbar ist. Die diesbezüglichen Leistungen erfolgen ohne Rechtspflicht und sind auf maximal 2 Stunden internen Aufwand (inkl. telefonischer Beratung) pro Rechtsangelegenheit beschränkt. Sofern lediglich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, beschränken sich die Leistungen der Fortuna auf diesen Bereich. Wurde nur eine Privatrechtsschutzversicherung abgeschlossen, erfolgt keine Beratung im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes. Abs. 6 Nicht übernommen werden von der Fortuna: a) Die gegen die versicherte Person ausgesprochenen Bussen und/oder Konventionalstrafen. b) Schadenersatzleistungen irgendwelcher Art. c) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestehen würde. d) Kosten aufgrund eines Vergleiches, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch die versicherte Person nach der Rechtslage nicht erforderlich gewesen wäre. Art. 8 Abs. 6 AVB hiernach bleibt vorbehalten. e) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach Eintritt des Versicherungsfalles an eine versicherte Person abgetreten wurden, die eine versicherte Person abgetreten hat oder die kraft gesetzlicher Bestimmung auf die versicherte Person übergegangen sind oder von ihr geltend gemacht werden können. f) Kosten für Blutanalysen und andere Analysen (wie z.b. für medizinische Untersuchungen bei Trunkenheit und Drogenkonsum) sowie allgemein für medizinische Untersuchungen, sofern sie nicht durch die Fortuna veranlasst worden sind. g) Kosten eines Mediationsverfahrens ausserhalb der Schweiz. Art. 5 Örtlicher Geltungsbereich a) In der Schweiz besteht - je nach gewählter Versicherungsart und im Rahmen der vorliegenden AVB - Versicherungsschutz gemäss Art. 15 ff. AVB (Verkehrsrechtsschutz) und/oder gemäss Art. 18 ff. AVB (Privatrechtsschutz), sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. b) Weltweiter Versicherungsschutz besteht je nach gewählter Versicherungsart und im Rahmen der vorliegenden AVB - im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes (mit den in Art. 16 und 17 AVB erwähnten Einschränkungen) sowie im Bereich des Privatrechtsschutzes bei Schadenersatzstreitigkeiten gemäss Art. 19 lit. a AVB und in Strafrechtsfällen gemäss Art. 19 lit. b AVB, sofern ein rechtsstaatliches Verfahren garantiert ist und ein entsprechendes Urteil nach rechtsstaatlichen Prinzipien vollstreckbar ist. Art. 6 Zeitlicher Geltungsbereich Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner spätestens drei Monate vorher eine Kündigung durch eingeschriebenen Brief erhalten hat. Der Versicherungsschutz gilt für Rechtsfälle, die während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages eintreten und innerhalb dieses Zeitraumes der Fortuna gemeldet werden, wobei der massgebende Zeitpunkt - unter Vorbehalt von Art. 6 AVB hiernach - wie folgt definiert ist: a) Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Ursprungs des Ereignisses, der angeblichen Normverletzung bzw. der Verletzung vertraglicher Pflichten massgebend. b) Im Schadenersatzrecht ist der Zeitpunkt des Ereignisses massgebend, welches den Schaden verursacht (so z.b. das Unfallereignis). c) Im Versicherungsrecht ist das Datum des Ereignisses, welches den Leistungsanspruch begründet, massgebend. In Invaliditätsfällen gilt das Unfallereignis oder der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als auslösendes Ereignis. d) Im Vertragsrecht ist das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung der vertraglichen Pflicht massgebend. e) Im Strafrecht ist der Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Zuwiderhandlung gegen Strafvorschriften massgebend. f) Im Nachbar-, Vereins- und Eigentumsrecht ist das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen massgebend.

4 4 Keine Versicherungsdeckung besteht für Rechtsfälle, die a) schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes entstanden sind; b) auf Ereignisse oder Tatsachen zurückzuführen sind, die ihren Ursprung vor dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes haben; c) als Folge von Ereignissen oder Tatsachen entstanden sind, welche der versicherten Person schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes bekannt waren oder hätten bekannt sein können. In diesen Fällen kann die Fortuna keine Leistungen erbringen. Bei Vorliegen einer Deckungslücke und bei Deckungserweiterungen sind die Bestimmungen gemäss Art. 6 und 3 AVB hiervor analog anwendbar. Solange eine Deckungslücke besteht, ruht der Versicherungsschutz (und damit auch die Leistungspflicht der Fortuna) und werden auch keine telefonische Beratungen und weitergehende Unterstützungen im Sinne von Art. 4 Abs. 5 AVB hiervor erbracht. Art. 7 Vorgehen im Schadenfall Jeder Eintritt eines Ereignisses, für das die Fortuna in Anspruch genommen werden soll, ist der Fortuna so rasch als möglich schriftlich mitzuteilen, sobald der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat. Bei schuldhafter Verspätung der Anmeldung kann die Fortuna ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. Art. 8 Abwicklung eines Schadenfalles Nach Anmeldung eines Rechtsfalles bespricht die Fortuna mit der versicherten Person das einzuschlagende Vorgehen. Die Fortuna führt anschliessend gegebenenfalls für die versicherte Person die Verhandlungen über eine gütliche Erledigung. Die Fortuna behält sich in jedem Fall vor, vor dem Beizug eines externen Anwaltes aussergerichtliche Verhandlungen durch ihr eigenes Juristen- und Anwaltsteam zu führen. Die Fortuna ist berechtigt, hierzu auch andere Vertreter zu bevollmächtigen. Ist im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, für welches das Anwaltsmonopol gilt, oder wegen Interessenkollisionen der Beizug eines Anwaltes notwendig, so kann die versicherte Person eine hierfür geeignete Persönlichkeit, die im Bezirk der zuständigen Behörde ihren Geschäftssitz hat, vorschlagen, der die Fortuna danach Mandat und Kostengutsprache erteilt. Lehnt die Fortuna die Beauftragung dieses Vertreters ab und besteht Uneinigkeit über den zu bestellenden Rechtsanwalt oder Vertreter, so wählt die Fortuna einen unter drei von der versicherten Person vorgeschlagenen, geeigneten und voneinander unabhängigen Rechtsvertretern aus. Die Fortuna ist allein berechtigt, Mandate an Rechtsvertreter zu erteilen. Die versicherte Person verpflichtet sich, keinem Vertreter Mandat zu erteilen, ohne vorgängig von der Fortuna eine schriftliche Zustimmungserklärung erhalten zu haben. Wird die schriftliche Zustimmungserklärung erteilt, kann die Fortuna die Kostengutsprache auch direkt gegenüber der versicherten Person abgeben. Hat die versicherte Person einem Anwalt oder einem anderen Vertreter einen Auftrag erteilt, bereits juristische Schritte eingeleitet, eine Einsprache oder ein anderes Rechtsmittel eingelegt, bevor die Fortuna hierzu ihr Einverständnis erteilt hat, kann Fortuna die Übernahme dieser Kosten verweigern und ihre weiteren Leistungen ablehnen oder kürzen. Die Fortuna kann eine Kostengutsprache befristen, mit Bedingungen oder Auflagen versehen sowie auf einzelne Rechtsangelegenheiten oder einzelne Verfahrensabschnitte beschränken. Ebenso kann die Fortuna eine erteilte Kostengutsprache mit sofortiger Wirkung widerrufen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Abs. 5 Die versicherte Person hat der Fortuna und dem beauftragten Vertreter alle notwendigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, alle Umstände bekannt zu geben, alle Beweisgegenstände unverzüglich auszuhändigen und sämtliche notwendigen Vollmachten zu erteilen. Die Fortuna kann der versicherten Person hierfür eine Frist von 10 Tagen ansetzen. Die versicherte Person entbindet den beauftragten Vertreter gegenüber der Fortuna vom Berufsgeheimnis und ermächtigt diesen, die Fortuna über die Entwicklung des Falles auf dem Laufenden zu halten, ihr alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und der Fortuna jederzeit die von ihr verlangten Auskünfte zu erteilen. Abs. 6 Vergleiche, die Verpflichtungen zulasten der Fortuna beinhalten, dürfen von der versicherten Person oder deren Rechtsvertreter nur mit schriftlicher Zustimmung der Fortuna abgeschlossen werden. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, kann die Fortuna die Übernahme der von der versicherten Person übernommenen Verpflichtungen ablehnen. Abs. 7 Jede Prozess- oder Parteientschädigung, die der versicherten Person gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochen wird, ist der Fortuna bis zur Höhe aller von ihr erbrachten Leistungen (externe und interne) zurückzuerstatten. Abs. 8 Die Fortuna kann verlangen, dass vorab nur ein angemessener Teil der Ansprüche eingeklagt und die Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückgestellt wird.

5 5 Abs. 9 Haben mehrere unter der gleichen Policen versicherte Personen gleichartige Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gegenüber der gleichen Gegenpartei, kann die Fortuna verlangen, dass vorab nur der Anspruch (oder ein Teilanspruch gemäss Abs. 8 hiervor) einer versicherten Person eingeklagt und die Geltendmachung der den anderen versicherten Personen zustehenden Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch zurückgestellt wird. 0 Kommt die versicherte Person ihren gesetzlichen oder den in diesem Vertrag vereinbarten Obliegenheiten (insb. auch Art. 8 Abs. 5 AVB) nicht nach, so kann dies zum Verlust des Versicherungsanspruches führen. Art. 9 Meinungsverschiedenheiten a) Wenn Verhandlungen über eine gütliche Erledigung scheitern oder die versicherte Person mit dem Vorschlag eines Prozessauskaufes gemäss Art. 4 AVB hiervor nicht einverstanden ist, entscheidet die Fortuna über die Zweckmässigkeit der Prozessführung. b) Lehnt die Fortuna es ab, weitere Schritte zu unternehmen, weil sie diese als aussichtslos erachtet, so teilt sie der versicherten Person einen begründeten Lösungsvorschlag schriftlich mit und informiert sie über ihre Rechte gemäss nachfolgenden Bestimmungen. Die Wahrung von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen etc. obliegt in diesem Fall der versicherten Person. c) Ist die versicherte Person mit der vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden, so kann sie innerhalb von 90 Tagen seit Zustellung der Ablehnung die Angelegenheit einem schweizerischen, für die Angelegenheit fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Rechtsprofessor als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung vorlegen. Dieser wird von der versicherten Person und der Fortuna gemeinsam bestimmt, entscheidet aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels, verlangt von beiden Seiten einen Kostenvorschuss in der Höhe der vollen mutmasslichen Verfahrenskosten und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Können sich die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters nicht einigen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar. Verlangt die versicherte Person nicht innerhalb von 90 Tagen seit Zustellung der Ablehnung ein solches Schiedsverfahren, so gilt dies als Verzicht. d) Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistung durch die Fortuna oder nach einem negativen Ausgang des Verfahrens nach Art. 9 lit. c dieser Bestimmung auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen Prozess ein und erlangt ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr von der Fortuna schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Art. 9 lit. c dieser Bestimmung, so übernimmt die Fortuna die dadurch entstandenen notwendigen und ausgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Garantiesumme. Art. 10 Prämienzahlung und Prämienanpassung Die Prämie wird jeweils an dem im Vertrag genannten Datum fällig. Die erste Prämie inkl. Stempelabgabe wird bei der Aushändigung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. Wird eine unterjährige Zahlungsart vereinbart, so sind die noch nicht bezahlten Raten eines Versicherungsjahres geschuldet. Ein Ratenzahlungszuschlag ist zulässig. Bei Änderung des Prämientarifs kann die Versicherung entsprechend angepasst werden. Im Falle einer Prämienanpassung gibt die Fortuna dem Versicherungsnehmer die Höhe der neuen Prämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt. Sollte der Versicherungsnehmer mit dieser Neuregelung nicht einverstanden sein, kann er den Vertrag auf das Ende des Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Erhält die Fortuna bis zum Ablauf des Versicherungsjahres keine Kündigung, so gilt dies als Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Vertragsänderungen. Abs. 5 Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie in Verzug, so ist die Fortuna berechtigt, nebst der fälligen Prämie auch den Verzugszins und die Mahnkosten geltend zu machen. Zudem ist die Fortuna berechtigt, die Einbringung (Inkasso) der fälligen Prämie (inkl. Verzugszins und Mahnkosten) einem Dritten zu übertragen, in welchem Fall vom Versicherungsnehmer auch eine sogleich fällige Abtretungspauschale in Höhe von CHF 40.- gegenüber diesem Dritten geschuldet ist. Art. 11 Kündigung im Schadenfall Nach Anmeldung eines jeden Rechtsfalles, für den die Fortuna in Anspruch genommen werden kann (Zahlungen oder Interventionen durch eigene Mitarbeiter), kann a) der Versicherungsnehmer spätestens innert 14 Tagen, nachdem er von der letzten Leistung Kenntnis erhalten hat, b) die Fortuna spätestens dann, wenn ihre letzten Zahlungen oder Interventionen erfolgen, den Versicherungsvertrag kündigen. Betrifft der Schadenfall die als Zusatzmodul abgeschlossene Immobilienrechtsschutzversicherung, so kann auch dieses Zusatzmodul allein gekündigt werden. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem Zugang der Kündigung beim anderen Vertragspartner bzw. nach Ablauf der Abholfrist bei der Post.

6 6 Art. 12 Mitteilungen Sämtliche Mitteilungen an die Fortuna können rechtsgültig an die im Vertrag aufgeführte Adresse gerichtet werden. Mitteilungen der Fortuna erfolgen rechtsgültig an die ihr zuletzt bekannt gegebene Adresse des Versicherungsnehmers. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können. Alle nach Vertrag oder Gesetz erforderlichen Mitteilungen haben schriftlich zu erfolgen. Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht Klagen gegen die Fortuna kann der Versicherungsnehmer an seinem schweizerischen Wohnsitz oder bei Ermangelung eines solchen am Sitz der Gesellschaft in Adliswil erheben, wobei ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. B. DER VERKEHRSRECHTSSCHUTZ Art. 13 Wichtige Bestimmungen Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz. Besondere Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Direktion der Fortuna schriftlich bestätigt worden sind. Im Falle einer Leistungserbringung gemäss Art. 4 Abs. 5 AVB hiervor ist jede Haftung der Fortuna für eine erfolgte telefonische Beratung und/oder weitergehende Unterstützung soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Weder der Versicherungsnehmer noch die versicherte Person sind berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die Fortuna ohne deren schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. Abs. 5 Stimmen der Inhalt der Police oder die Nachträge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer innert vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls deren Inhalt als genehmigt gilt. Abs. 6 Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Police durch schriftliche Mitteilung vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Art. 15 Versicherte Personen und Fahrzeuge Versichert sind die gemäss Art. 3 AVB hiervor versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als a) Halter eines oder mehrerer in der Schweiz für den Strassenverkehr zugelassener, nicht gewerblich genutzter Fahrzeuge (inkl. Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder eines Fahrrades; b) berechtigte Lenker oder Mitfahrer eines für den Strassenverkehr zugelassenen, nicht gewerblich genutzten Fahrzeuges (inkl. Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder eines Fahrrades (ohne berufsmässigen Personentransport, BPT); c) Fussgänger auf öffentlichem Grund; d) Passagiere eines öffentlichen oder privaten Transportmittels (ohne Luftverkehr); e) berechtigte Benutzer eines unmotorisierten fahrzeugähnlichen Sportgerätes (Rollerblades, Rollschuhe, Rollbrett, Kickboard, Trottinett und dergleichen); f) berechtigte Benutzer eines auf schweizerischen Gewässern immatrikulierten Schiffes ohne Erfordernis eines Führerausweises oder eines Segelbrettes; g) Auf besondere Vereinbarung können die Schiffskategorien A und D für einzelne in der Police namentlich aufgeführte versicherte Personen auf schweizerischen Gewässern mitversichert werden; h) Auf besondere Vereinbarung können weitere Fahrzeugkategorien und Fahrzeugführer im Rahmen des berufsmässigen Personentransportes (BPT) oder als Taxifahrer für einzelne in der Police namentlich aufgeführte versicherte Personen mitversichert werden.

7 7 Art. 16 Versicherte Bereiche Im Rahmen obiger Bestimmungen versichert die Fortuna die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen in folgenden Bereichen: a) Schadenersatzrecht: Bei der Geltendmachung der gesetzlichen ausservertraglichen Haftpflichtansprüche, sofern kein privat- oder öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis besteht. b) Strafrecht: Bei der Verteidigung der versicherten Person in gegen sie selbst gerichteten Straf- und/oder Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Verletzung von Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr. Wird der versicherten Person die vorsätzliche Verletzung von Rechtsvorschriften über den Strassenverkehr vorgeworfen, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn durch rechtskräftigen Entscheid die versicherte Person ohne Kostenfolge entweder vollumfänglich freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandssituation festgestellt ist, wobei ein derartiger Entscheid jedoch nicht mit einer Entschädigung oder Gegenleistung an den Strafkläger oder an einen anderen Dritten verbunden sein darf. Der Versicherungsschutz besteht diesfalls in der nachträglichen Übernahme der zur Verteidigung notwendigen und ausgewiesenen Leistungen gemäss Art. 4 AVB hiervor, sofern diese nicht von der Gerichtsbzw. Staatskasse übernommen worden sind. c) Opferhilfe: Bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung aus dem schweizerischen Opferhilfegesetz. d) Versicherungsrecht: Bei Streitigkeiten mit schweizerischen privaten Versicherungseinrichtungen, schweizerischen Pensionskassen, schweizerischen Krankenkassen oder schweizerischen öffentlichen Versicherungseinrichtungen, bei denen die versicherte Person versichert oder angeschlossen ist. e) Ausweisentzug und Besteuerung: Bei Verfahren vor schweizerischen Verwaltungsbehörden über den Entzug des Führerausweises und über die kantonale Fahrzeugbesteuerung der versicherten Fahrzeuge. f) Fahrzeugvertragsrecht: Bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen aus Kaufvertrag, aus Werkvertrag oder aus unentgeltlicher Gebrauchsleihe betreffend eines auf die versicherte Person eingelösten Fahrzeuges (inkl. Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder von Fahrrädern, sofern der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. g) Konsumkreditrecht: Bei Streitigkeiten einer versicherten Person betreffend Leasingverträge, Abzahlungsverträge und zweckgebundene Darlehensverträge für ein auf die versicherte Person eingelöstes Fahrzeug (inkl. Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und von Fahrrädern, vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und das schweizerische Konsumkreditgesetz zur Anwendung gelangt. h) Eigentumsrecht: Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über das Eigentum und andere dingliche Rechte an den auf die versicherte Person eingelösten Fahrzeugen (inkl. Motorräder) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und von Fahrrädern, vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. Art. 17 Einschränkungen des Deckungsumfanges Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen a) in Angelegenheiten, die in Art. 16 AVB nicht aufgeführt sind, sowie in solchen, die unter den Privatrechtsschutz (Art AVB) und/oder den Immobilienrechtsschutz fallen. b) gegen die Fortuna und gegen mit der Interessenwahrung der versicherten Person Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Generali- Gruppe Schweiz. c) bei aktiver Teilnahme an Wettfahrten und Rennen jeder Art sowie bei Trainingsläufen. d) wenn der Lenker bei der Entstehung des Rechtsfalles keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschildern oder nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz versehen war, sowie generell bei Fahrten, die gesetzlich nicht zulässig sind. e) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter. f) in Fällen, die unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) fallen, sowie bei reinem Inkasso von Forderungen (ausser in Fällen gemäss Art. 4 Abs. 3.B lit. f AVB). g) bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem der versicherten Person vorgeworfenen vorsätzlich begangenen Verbrechens, Vergehens, einer Übertretung oder dem Versuch dazu. h) im Zusammenhang mit Kriegen oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Unruhen aller Art und gewalttätigen öffentlichen Zusammenrottungen sowie terroristischen Ereignissen. i) wenn der Lenker bei der Entstehung des Rechtsfalles eine Alkoholkonzentration im Blut von 1,50 oder mehr aufweist oder andere verbotene Substanzen zu sich genommen hat (wie z.b. Betäubungsmittel), welche dessen Fahrfähigkeit beeinträchtigen. j) bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen (inkl. Verwandten und Verschwägerten) sowie bei Streitigkeiten unter der gleichen Police versicherten Personen. k) Bei Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtsinstanzen. l) hinsichtlich aller Ansprüche (wie z.b. Forderungen, Schadenersatzansprüchen und Genugtuung) und/oder Verfahren (wie z.b. zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren), die im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Ausschlüsse stehen.

8 8 C. DER PRIVATRECHTSSCHUTZ Art. 18 Versicherte Eigenschaften Versichert sind die gemäss Art. 3 AVB hiervor versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als: a) Privatpersonen; b) Berufsausübende in unselbständiger Stellung; c) Freizeit-Sportausübende; d) Fussgänger, Radfahrer, Reiter auf öffentlichem Grund; e) Passagiere eines öffentlichen oder privaten Transportmittels (ohne Luftverkehr). Art. 19 Versicherte Bereiche Im Rahmen obiger Bestimmungen versichert die Fortuna die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen in folgenden Bereichen: a) Schadenersatzrecht: Bei der Geltendmachung der gesetzlichen ausservertraglichen Haftpflichtansprüche, sofern kein privat- oder öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis besteht. b) Strafrecht: Bei der Verteidigung der versicherten Person in gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren wegen fahrlässiger Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt auf das Strafgesetzbuch (ohne Nebenstrafrecht). Wird der versicherten Person eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, so besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn durch rechtskräftigen Entscheid die versicherte Person entweder ohne Kostenfolge vollumfänglich freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder das Bestehen einer Notwehroder Notstandssituation festgestellt ist, wobei ein derartiger Entscheid jedoch nicht mit einer Entschädigung oder Gegenleistung an den Strafkläger oder an einen anderen Dritten verbunden sein darf. Der Versicherungsschutz besteht diesfalls in der nachträglichen Übernahme der zur Verteidigung notwendigen und ausgewiesenen Leistungen gemäss Art. 4 AVB hiervor, sofern diese nicht von der Gerichtsbzw. Staatskasse übernommen worden sind. c) Opferhilfegesetz: Bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung aus dem schweizerischen Opferhilfegesetz. d) Arbeitsrecht: Bei Streitigkeiten aus privat- und öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen mit dem Arbeitgeber (Art. 319 ff. OR oder öffentlichrechtliche Erlasse) bis zu einem Streitwert von CHF Im Falle einer Teilklage ist nicht der Streitwert der Teilklage, sondern der Gesamt-Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert über CHF erbringt die Fortuna ihre Leistungen im Verhältnis der CHF zum Gesamt-Streitwert. e) Versicherungsrecht: Bei Streitigkeiten mit schweizerischen privaten Versicherungseinrichtungen, schweizerischen Pensionskassen, schweizerischen Krankenkassen oder schweizerischen öffentlichen Versicherungseinrichtungen, bei denen die versicherte Person versichert oder angeschlossen ist. f) Konsumkreditrecht: Bei Streitigkeiten einer versicherten Person betreffend Leasingverträge, Abzahlungsverträge, Kreditkartenverträge und Darlehensverträge gemäss schweizerischem Konsumkreditgesetz. g) Produktehaftpflichtrecht: Bei der Geltendmachung der Haftpflichtansprüche der versicherten Person gemäss schweizerischem Produktehaftpflichtgesetz. h) Mietrecht: Bei Streitigkeiten der versicherten Person als Mieterin einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an der in der Police genannten Adresse mit dem Vermieter, wenn das Mietobjekt der versicherten Person als ständiger Wohnsitz dient. i) Nachbarrecht: Bei Streitigkeiten der versicherten Person als Eigentümerin mit ihren unmittelbaren Nachbarn wegen Immissionen durch Rauch, Gas, Geruch, oder Lärm sowie bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf (abschliessende Aufzählung), vorausgesetzt, dass die Wohnung oder die Liegenschaft in der Schweiz liegt, der versicherten Person als ständiger Wohnsitz oder als Feriendomizil dient und deren Adresse explizit in der Police aufgeführt ist. Die diesbezüglichen Leistungen der Fortuna sind auf max. CHF pro Rechtsfall beschränkt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c AVB). j) Übriges Vertragsrecht: Bei Streitigkeiten aus folgenden, dem schweizerischen Privatrecht unterstehenden Vertragsverhältnissen (abschliessende Aufzählung) - Kauf/Verkauf - Tausch - Schenkung - Miete von beweglichen Sachen (ohne Fahrzeuge) - einfacher Auftrag - Abonnementvertrag - Gebrauchsleihe - Werkvertrag - Pauschalreisevertrag - Beherbergungsvertrag - Reinigungsvertrag - Aus- und Weiterbildungsvertrag, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit abgeschlossen wurde - Telekommunikationsvertrag k) Patientenrecht: Bei Streitigkeiten als Patient mit in der Schweiz zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, schweizerischen Spitälern, Pflegeheimen und Physiotherapeuten, betreffend Diagnose- und Behandlungsfehlern (inklusive Aufklärungspflicht). l) Vereinsrecht: Bei Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft in einem nach Schweizer Recht bestehenden Verein mit Sitz in der Schweiz. Davon ausgenommen sind politische oder religiöse Vereine. Die diesbezüglichen Leistungen der Fortuna sind auf max. CHF pro Rechtsfall beschränkt (vgl. Art. 4 lit. c AVB). m) Eigentumsrecht: Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über das Eigentum und andere dingliche Rechte an den der versicherten Person unmittelbar dienenden beweglichen Sachen (ohne Fahrzeuge).

9 9 Art. 20 Einschränkungen des Deckungsumfanges Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen a) in allen Angelegenheiten, die in Art. 19 AVB nicht aufgeführt sind (wie z.b. in Fällen aus oder im Zusammenhang mit dem Steuer- und Abgaberecht, Kirchenrecht, Ausländerrecht, öffentlichem Bau- und Planungsrecht, Enteignungsverfahren, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht, Patentrecht, Ehe- und Familienrecht, etc.), sowie in solchen, die unter den Verkehrsrechtsschutz (Art AVB) fallen. b) gegen die Fortuna und gegen mit der Interessenwahrung der versicherten Person Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Generali - Gruppe Schweiz. c) im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf irgendeine haupt- oder nebensächliche selbstständige Berufs- oder Erwerbstätigkeit. d) im Zusammenhang mit dem Sozialhilfe- oder Fürsorgerecht etc., wie z.b. hinsichtlich Sozialhilfe-, Fürsorge- und/oder Unterstützungsleistungen und bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. e) als Beteiligte an Raufereien und Schlägereien sowie bei Delikten aus dem Bereich der Ehre und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen. f) im Zusammenhang mit Neu- oder Umbauten oder anderen, eine Immobilie (inkl. Stockwerkeigentum) betreffenden Werkverträgen, sofern für einzelne oder alle Arbeiten eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, sowie im Zusammenhang mit oder aus Verträgen, welche Rechtsgeschäfte über Immobilien und/oder Grundbesitz (inkl. Stockwerkeigentum) zum Inhalt haben sowie bei Grundpfand. g) bei oder im Zusammenhang mit Erwerb und Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkungen, Zessionen etc.) von Beteiligungen an Unternehmen und Forderungen sowie bei oder im Zusammenhang mit Bank-, Börsen-, Termin-, Finanz-, Spekulations- und Anlagegeschäften oder bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen. h) aus Mandatsverhältnissen von Verwaltungsräten oder ähnlichen Funktionen in einer einfachen oder Handelsgesellschaft oder Genossenschaft, aus Mandatsverhältnissen von Stiftungsräten oder als Vorstandsmitglied eines Vereins, aus Anstellungsverträgen von Berufssportlern und Berufstrainern, sowie gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren, Treuhändern, Trustees und Buchhaltern. i) als Eigentümer, Halter, Benutzer, Entlehner oder Mieter von Motorfahrzeugen, Luftfahrzeugen sowie von motorisierten Wasserfahrzeugen und aus Rechtsgeschäften über motorisierte Verkehrsmittel. j) in Fällen, die unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) fallen, sowie bei reinem Inkasso von Forderungen (ausser in Fällen gemäss Art. 4 Abs. 3.B lit. f AVB). k) bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen Dritter. l) bei Streitigkeiten unter Familienangehörigen (inkl. Verwandten und Verschwägerten) sowie bei Streitigkeiten unter der gleichen Police versicherten Personen. m) im Zusammenhang mit Kriegen oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Unruhen aller Art und gewalttätigen öffentlichen Zusammenrottungen sowie terroristischen Ereignissen. n) bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem der versicherten Person vorgeworfenen vorsätzlich begangenen Verbrechens, Vergehens, einer Übertretung oder dem Versuch dazu. o) bei Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtsinstanzen. p) hinsichtlich aller Ansprüche (wie z.b. Forderungen, Schadenersatzansprüchen und/oder Genugtuung) und Verfahren (wie z.b. zivil-, straf- und/oder verwaltungsrechtliche Verfahren), die im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Ausschlüsse stehen. Art. 21 Leistungen an Opfer von Gewaltverbrechen Für die versicherten Personen hat die Fortuna eine Versicherung bei den Generali Allgemeine Versicherungen mit Sitz in Nyon abgeschlossen. Gestützt auf deren AVB, die nachstehend auszugsweise wiedergegeben sind, werden folgende Leistungen erbracht (abschliessende Aufzählung): Versicherte Ereignisse Gedeckt sind Unfälle, d.h. Körperverletzungen, welche die versicherte Person durch auf sie einwirkende äussere Gewalt durch ein Verbrechen (Opfer von vorsätzlichen Straftaten gegen Leib und Leben) unfreiwillig erleidet. Ausgeschlossen sind jedoch Verletzungen infolge von kriegerischen Ereignissen und Gesundheitsschädigungen durch Strahlen irgendwelcher Art. Versicherungsleistungen Bei Todesfall CHF , bzw. für Jugendliche unter 18 Jahren CHF , bei Ganzinvalidität CHF , bei Teilinvalidität gemäss normaler Gliederskala, bei Sachschäden maximal CHF pro Fall für Schäden an Sachen, die ein Versicherter auf oder mit sich trägt, soweit der Schaden im Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht. Vorgehen im Schadenfall Wenn eine versicherte Person Opfer eines Gewaltverbrechens im vorgenannten Sinne geworden ist, muss dies der Fortuna unverzüglich gemeldet werden. Bei Todesfällen muss jedenfalls genügend Zeit für eine allfällige Sektion vor der Bestattung bleiben. Die Fortuna erledigt die Meldung an den Unfallversicherer. Auf Wunsch händigt die Fortuna den Versicherten eine Abschrift der detaillierten Versicherungsbedingungen aus.

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