Allgemeine Geschäftsbedingungen IEA International Trading GmbH 1 Geltungsbereich, Allgemeines 2 Allgemeine Bestimmungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der IEA International Trading GmbH (im Folgenden IEA) Verkauf Solarprodukte und Bau, Planung etc. von Photovoltaikanlagen 1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für Geschäftsbeziehungen der IEA mit Kunden (im Folgenden auch bezeichnet als Besteller) für den Verkauf von Solarprodukten und den Bau, die Planung etc. von Photovoltaikanlagen. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen IEA und dem Besteller im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen der IEA gelten ausschließlich diese AGB. AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als IEA diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. (2) Der Begriff Schadensersatzansprüche in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von IEA, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (4) Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehung erforderlich ist. 3 Angebot und Vertragsabschluss (1) Konditionen für Lieferungen und Leistungen sowie die Darstellung von Produkten im Internet sind freibleibend und unverbindlich. (2) Mit der Bestellung von Waren und Leistungen erklärt der Besteller sein Vertragsangebot im Sinne von 145 BGB. Die Entgegennahme von Bestellungen per Telefon, Telefax oder Internet stellt keine verbindliche Annahme der IEA bzgl. der jeweiligen Bestellung dar. Die Annahme einer Bestellung ist nur gültig, wenn diese von IEA ausdrücklich schriftlich als solche erklärt wird. (3) Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von 145 BGB anzusehen ist, kann diese innerhalb von zwei Wochen von IEA angenommen werden. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege (insbesondere Internet) ist IEA berechtigt, diese innerhalb von drei Werktagen nach Eingang anzunehmen. IEA ist berechtigt, die Annahme einer Bestellung - insbesondere bei Nichtverfügbarkeit sowie nach Prüfung der Bonität des Verbrauchers - abzulehnen. (4) Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern der IEA bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden. (5) Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die IEA zustande. (6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der IEA. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von IEA zu vertreten ist, so z.b. bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und bekommt ggf. die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstattet. (7) IEA behält sich Planungs- u. Konstruktionsänderungen vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere wenn sie eine Verbesserung der Ware/Leistung darstellen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. (8) An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die IEA Eigentumsund Urheberrechte vor. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet wurden, dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der IEA an Dritte weitergegeben werden. (9) Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die von IEA schriftlich übermittelte Produktbeschreibung entweder des Herstellers oder von IEA selbst. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern, Lieferanten oder sonstigen Dritten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. (10) IEA gewährt dem Besteller keine selbständigen Garantien. Hiervon bleiben Herstellergarantien (Produkt- und Leistungsgarantien) unberührt. Durch diese Herstellergarantien wird jedoch nicht die IEA über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet. (11) Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. (12) IEA kann die vereinbarten Lieferungen- und/oder Leistungen durch andere, im Auftrag und auf Rechnung der IEA tätige Unternehmer (Subunternehmer) erbringen. 4 Überlassene Unterlagen An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.b. Abbildungen, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Spezifikationen etc., behält sich IEA die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, IEA erteilt dazu dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit IEA ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Fristen von 3 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an IEA zurückzusenden. 1

2 5 Preise und Zahlung (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise ausschließlich Fahrt- und Transportkosten innerhalb Deutschlands sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das im Vertrag oder in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung und/oder Leistung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 7 (Teil-)Lieferung/Leistung, Liefer-/Leistungsfrist, Verzug (1) Die Einhaltung der von uns angegebenen Liefer- und/oder Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen; dies gilt nicht, wenn IEA die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. (2) IEA ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers zumutbar ist. (3) Ist die Nichteinhaltung der von uns angegebenen Liefer- und/oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, z.b. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.b. Streik und Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Frist angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass IEA nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert wird. (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist IEA berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. (6) IEA haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Liefer- und/oder Leistungsverzugs, sofern der Besteller glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jeden vollendeten Monat des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 2 % des Lieferwertes. (7) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 8 Montage und Montageanleitung (1) Soweit eine Montage vereinbart ist, hat der Besteller in Bezug auf die zu montierenden Produkte für eine ungehinderte (An-)Lieferung sowie für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistungen zu erbringen sind, zu sorgen. (2) Sollte eine Montageanleitung für ein von IEA geliefertes Produkt mangelhaft sein, so ist IEA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, sofern der Mangel einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Weitere Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen. 9 Gefahrübergang (1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht innerhalb Deutschlands mit der Absendung an den Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. (2) Wenn der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 10 Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 11 Eigentumsvorbehalt (1) IEA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren/Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich IEA nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. IEA ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 2

3 (2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller IEA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IEA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. (3) Eine etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für IEA. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, IEA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IEA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung oder untrennbaren Verbindung mit anderen Gegenständen. Sofern die Vermischung oder Verbindung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller IEA anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für IEA verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von IEA gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an IEA ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; IEA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. (4) IEA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 12 Sachmängel (1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller und/oder Fertigstellung und Abnahme der Leistung. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz u.a. gemäß 438 Abs. 1 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung seitens IEA und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. (2) Die Lieferung ist vom Besteller unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Sachmängel sind IEA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Handelsgeschäften innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. Im Übrigen findet bei Geschäften unter Kaufleuten ergänzend 377 HGB Anwendung. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von IEA einzuholen. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware und/oder die erbrachte Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag oder als zu diesem Zeitpunkt vorliegend gilt, so wird IEA die Ware und/oder die Leistung nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern bzw. eine Ersatzleistung erbringen. IEA ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware/Leistung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von IEA gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als dem Wohn- oder Firmensitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist IEA berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu fordern. (8) Rückgriffe des Bestellers gegen den Lieferer gem. 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller ggf. mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. (9) Eine Haftung von IEA für Montage- oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn die Installationsbetriebe die Ware selbständig von IEA beziehen und daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne der 278, 434 Abs. 2 BGB sind. (10) Garantieangaben und Garantiebedingungen sind reine Herstellerangaben für die IEA keine Haftung übernimmt. In einem Garantiefall kann der Hersteller nach Wahl Ersatz leisten oder nachbessern. IEA übernimmt keine Haftung für Aufwendungen, insbesondere für Montage-, Reisekosten etc., die im Zusammenhang mit der Herstellerhaftung stehen. (11) Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen haftet IEA oder deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe 3

4 Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn es nicht gerade Sinn und Zweck der Zusicherung war, Mangelfolgeschäden zu vermeiden. (12) Weitergehende oder andere als die unter 12 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen IEA sind ausgeschlossen. 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel (1) Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist IEA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von IEA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet IEA gegenüber dem Besteller wie folgt: a. IEA wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach 15. c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller IEA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und IEA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von IEA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von IEA gelieferten Produkten eingesetzt wird. (4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des 12 entsprechend. (5) Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen IEA und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 14 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung (1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass IEA die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf maximal 2 % des Lieferwertes. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 7 Abs. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von IEA erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht IEA das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern IEA von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, so hat IEA dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Liefer-/Leistungszeit vereinbart wurde. 15 Sonstige Schadensersatzansprüche (1) Die Haftung für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der eingeschränkt. IEA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen und/oder im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und, soweit vereinbart, Installation/Montage sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Bestellers oder seines Personals oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. (2) Soweit IEA nach den vorstehenden Regelungen dem Grund nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die IEA bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die bekannt waren oder die IEA hätten kennen müssen und bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die infolge von Mängeln an der Ware entstanden sind, sind nur ersatzfähig, soweit diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. (3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht seitens IEA für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. (5) IEA ist lediglich Zwischenhändlerin und nicht Herstellerin. Eine Haftung für Verpackungsmaterial, insbesondere eine Entsorgungspflicht besteht daher nicht. Dies gilt nicht, wenn in Ausnahmefällen aufgrund einer Umverpackung Waren von IEA neu verpackt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften der Verpackungsverordnung. 4

5 (6) Sofern nicht anders vereinbart sind alle Angaben durch IEA zur Planung einer Anlage lediglich als Empfehlungen zu verstehen, für deren Richtigkeit und Umsetzbarkeit IEA keine Haftung übernimmt. Dies betrifft zum einen technische Angaben zu den Produkten, die IEA lediglich vom Hersteller an den Kunden weiterleitet, sodass für die Richtigkeit dieser Angaben eine Haftung von IEA nicht besteht. Zum anderen sind Vorschläge von IEA zum Einsatz bestimmter Produkte oder zur Kombination verschiedener Produkte vom Besteller eigenverantwortlich technisch zu prüfen. Ansprüche jeder Art, insbesondere Schadenersatzansprüche, die aus einer Inkompatibilität der vom Besteller eigenverantwortlich gewählten Produktzusammenstellung resultieren, sind vollständig ausgeschlossen. 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges (1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. IEA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. (2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt. 5

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