Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse

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1 Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse Versicherungsrecht für Arbeitnehmer September/ Oktober 2007

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNGSPFLICHT Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Unselbstständige Beschäftigungen Selbstständige Tätigkeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Gesellschafter und Organmitglieder Besonderheit: Werkvertrag VERSICHERUNGSFREIHEIT Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes in der Krankenversicherung (Kranken)Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres Krankenversicherungsfreiheit auf Antrag GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN (MINIJOBS) 9 4. DAS MELDEVERFAHREN FÜR ARBEITNEHMER Allgemeines Bedeutung für die Krankenversicherung Bedeutung für die Rentenversicherung Bedeutung für die Bundesagentur für Arbeit Die Rentenversicherungsnummer Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Das Meldeverfahren seit Sv-net Meldetatbestände Ausfüllanleitung für maschinelle Meldungen/ Meldeinhalte Grund der Abgabe in den Meldungen nach der DEÜV Personengruppenschlüssel Angaben zur Tätigkeit Beitragsgruppenschlüssel Stornierungen von Meldungen Meldefristen REGELMÄßIGES JAHRESARBEITSENTGELT Umfang des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Grundsatz Regelmäßigkeit Familienzuschläge Überstundenvergütungen Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Zeitpunkt zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei schwankendem Arbeitsentgelt Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung nach vorausgegangener Erwerbsunterbrechung Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Mehrere Beschäftigungsverhältnisse KRANKENKASSENWAHLRECHTE Steuerung durch den Gesetzgeber: Krankenkassenwahlrechte Wählbare Krankenkassen Grundsätze der Krankenkassenwahl für versicherungspflichtig und freiwillig versicherte Beschäftigte Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber erst nach Vorlage der Kündigungsbestätigung Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch den Arbeitnehmer Abgabe mehrerer Wahlerklärungen bei Eintritt der Versicherungspflicht Verbleib bei der ursprünglichen Krankenkasse Kündigung ohne Wahlerklärung..29 Seite 2 von 61 Seiten

3 Kündigung mit Wahlerklärung gegenüber einer Krankenkasse Bindungsfristen und Kündigung der Mitgliedschaft Bindungsfristen monatige Bindungsfrist (allgemeine Bindungsfrist) Allgemeines zur Kündigung Meldung nach der DEÜV bei Krankenkassenwechsel Keine Einhaltung der Kündigungsfrist bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung Auswirkungen einer Familienversicherung Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung Ende der freiwilligen Mitgliedschaft Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft für Personen, die zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheiden Besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen Allgemeines Folgen der Bindungsfrist Gesetzliche und private Krankenversicherung Keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV für ältere Arbeitnehmer Rückkehr in die PKV, wenn gesetzliche Versicherung nicht zustande kommt BEGINN, ENDE UND ERHALT DER MITGLIEDSCHAFT Beginn der Mitgliedschaft Beginn der Versicherungspflicht mit einem arbeitsfreien Tag Vor Beginn der Beschäftigung gelöstes Arbeitsverhältnis Beginn der Versicherungspflicht bei Erkrankung vor der Arbeitsaufnahme Unterbrechung der Beschäftigung Bezahlte Arbeitsunterbrechung Unbezahlte Arbeitsunterbrechung Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei Arbeitskampf/ Streik Bezug von Entgeltersatzleistung Elternzeit/ Erziehungs- oder Elterngeldbezug versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze die dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung (in der GKV) hätten deren Ehegatte in der privaten Krankenversicherung oder nicht versichert ist Ende der Versicherungspflicht Beendigung des Arbeitsverhältnisses während bestehender Arbeitsunfähigkeit Ende der Beschäftigung durch arbeitsgerichtliches Urteil oder Vergleich Darstellung des Meldeverfahrens bei Arbeitsunterbrechung ÜBERSICHT - VERSICHERUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG VON BESCHÄFTIGTEN Arbeitnehmer ohne Besonderheiten Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres Bezieher einer Altersvollrente bis zum vollendeten 65. Lebensjahr Bezieher einer Teilrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Bezieher einer Teilrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente Bezieher einer Teil-Erwerbsminderungsrente Hauptberuflich Selbstständige Beamte, Zeitsoldaten, Berufssoldaten Pensionäre (Bezieher einer Beamtenversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze) vor Vollendung des 65. Lebensjahres Pensionäre (Bezieher einer Beamtenversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze)... nach Vollendung des 65. Lebensjahres Gesellschafter/ Geschäftsführer einer GmbH Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH VERSICHERUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG VON BESCHÄFTIGTEN STUDENTEN Ordentlich Studierende Unterschiedliche Rechtszustände in den Sozialversicherungszweigen (Dauer)Beschäftigungen während der Vorlesungszeit - 20-Stunden-Grenze...54 Seite 3 von 61 Seiten

4 Ausnahmen von der 20-Stunden-Grenze Übersicht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer - unbefristet beschäftigte Studenten Übersicht Beurteilung befristet beschäftigter Studenten Übersicht Beurteilung befristet beschäftigte Studenten während vorlesungsfreier Zeit BESCHÄFTIGUNGEN VON SCHÜLERN UND SCHULENTLASSENEN Beschäftigungen von Schülern Besonderheit nach dem Recht der Arbeitsförderung Beschäftigungen von Schulentlassenen zwischen Schulentlassung und Beginn einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung Zeitpunkt der Schulentlassung zwischen Abitur und Studium zwischen Abitur und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit Beschäftigungen nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen/ ökologischen Jahres Beschäftigung zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und voraussichtlichem Studium..61 Seite 4 von 61 Seiten

5 1. Grundlagen der Versicherungspflicht Für die Arbeit in den Personalstellen ist es ganz besonders wichtig zu wissen, wer im Sinne der Sozialversicherung als Arbeitnehmer zu betrachten ist und wer nicht. Aus der Arbeitnehmereigenschaft und der daraus folgenden Versicherungspflicht ergeben sich alle weiteren Schritte, wie die Meldeverpflichtung, die Beitragsabführung und vieles mehr. Die Beurteilung der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in allen Facetten ist innerhalb eines Seminars nicht darstellbar. Die für die tägliche Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgestaltungen sollen aber im Rahmen dieser Veranstaltung vermittelt werden. Neben der Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber auch die Ausnahmen hiervon geregelt. Auf die für Ihre Praxis wichtigen Bestimmungen werden wir ebenfalls eingehen. Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, wird im Seminar Bezug auf die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer genommen. Bei Themen, die hier nicht oder nicht in allen Details dargestellt werden, hilft Ihnen Ihr hkk- Firmenansprechpartner gern weiter. Die Versicherungspflicht als Grundlage der gesetzlichen Versicherung ist eine Pflichtversicherung (Versicherung kraft Gesetzes). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur eine Zwangsversicherung einen größtmöglichen sozialen Schutz gewährleistet. Versicherungspflicht bedeutet, dass Personengruppen, die das Gesetz näher bezeichnet, ohne Rücksicht auf ihren Willen, nur aufgrund einer bestimmt gearteten Beschäftigung oder anderer sachlicher oder rechtlicher Voraussetzungen kraft Gesetzes versichert sind. Dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis kann nicht durch Vertrag oder Abreden zwischen den Beteiligten ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Versicherungspflicht ist unabdingbar und im allgemeinen unabhängig von Meldungen und Beitragszahlungen. Die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft und damit der Versicherungspflicht gilt grundsätzlich für alle Zweige der Sozialversicherung, d.h. wenn Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Für das Vorliegen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Bei Auszubildenden und sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen tritt Versicherungspflicht aber auch dann ein, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Unter Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist die Beschäftigung insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer eine nicht selbstständige Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers ausübt und damit dessen Direktionsrecht unterstellt ist. Das Gegenstück zu einer abhängigen Beschäftigung ist die selbstständige Tätigkeit. Sie hat keine Versicherungspflicht zur Folge. Da nur Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, sind in Grenzfällen die Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit bei der Prüfung der Versicherungspflicht von entscheidender Bedeutung. In Zweifelsfällen sind die Clearingstelle bei Seite 5 von 61 Seiten

6 der Deutsche Rentenversicherung Bund und in einigen Ausnahmefällen auch die Krankenkasse bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit einzubeziehen Unselbstständige Beschäftigungen Das wichtigste Merkmal der abhängigen Beschäftigung ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis. Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängig. Die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers drückt sich darin aus, dass der Arbeitnehmer normalerweise aufgrund eines Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Er stellt sie dem Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt zur Verfügung. Der Arbeitgeber bestimmt mit seinem Weisungsrecht Zeit Dauer Ort und Art der Ausführung der Arbeit. Die Abhängigkeit zum Arbeitgeber kann dabei mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Liegt keine Eingliederung bzw. keine abhängige Beschäftigung vor, so besteht auch keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer Selbstständige Tätigkeit Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitende über seine Arbeitskraft, die Gestaltung seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit im wesentlichen frei verfügen kann und ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Ein solches Unternehmerrisiko ist dann anzunehmen, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Der Selbstständige ist im Regelfall an Einzelanweisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. Er kann darüber hinaus seine Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst bestimmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Im Rahmen der gesetzlich zugestandenen Vertragsfreiheit kann grundsätzlich jede Arbeit entweder als unselbstständige oder als selbstständige Tätigkeit geleistet werden. Dabei ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wie ein Vertragsverhältnis bezeichnet wird. Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Weichen diese vom Vertrag ab, so treten die Vertragsbestimmungen in den Hintergrund. Bei der Abgrenzung zwischen einer unselbstständigen Tätigkeit und einer selbstständigen Tätigkeit kommt es daher darauf an, welche Merkmale für eine unselbstständige also abhängige Beschäftigung bzw. Selbstständigkeit sprechen. Halten sich allerdings die Merkmale der Unselbstständigkeit und der Selbstständigkeit die Waage, so gibt der Vertragswille den Ausschlag. Für eine abhängige Arbeitnehmer-Beschäftigung sprechen hauptsächlich: die Eingliederung in einen Betrieb, die Leistung fremdbestimmter Arbeit, die Zahlung einer festen Vergütung, Seite 6 von 61 Seiten

7 Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit und die Zahlung von Lohnsteuer Gesellschafter und Organmitglieder Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unternehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeitnehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten. Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist in Einzelfällen schwer zu beantworten. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter, der gleichzeitig Arbeitnehmer ist, durch entsprechende Kapitalbeteiligung, Haftung oder durch Mitspracherecht Unternehmereigenschaften besitzt oder mit entsprechenden Weisungsrechten ausgestattet ist. Die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ist in der Praxis teilweise sehr schwierig und führt oft zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Arbeitgebern, der Clearingstelle und den Krankenkassen. Besondere praktische Bedeutung haben dabei die Fragen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (siehe auch Punkt 8.12 Gesellschafter/ Geschäftsführer einer GmbH ). Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick, wann Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in Betracht kommt: Personenkreis Versicherungsrechtliche Beurteilung Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Komplementär ( Vollhafter ) einer Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditist einer KG (haftet nur mit seiner Einlage) Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Grundsätzlich keine Versicherungspflicht Grundsätzlich keine Versicherungspflicht Grundsätzlich keine Versicherungspflicht Versicherungspflicht, wenn der Kommanditist weder aufgrund seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen (z. B. als Geschäftsführer) maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt. Grundsätzlich keine Versicherungspflicht, wenn der Gesellschafter aufgrund seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder als deren Mitarbeiter (z. B. als Geschäftsführer) beherrschend im Unternehmen tätig ist (s. auch Punkt 8.12 Gesellschafter/ Geschäftsführer einer GmbH ) Aktionär einer Aktiengesellschaft (AG) Grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner Kapitalbeteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann. Seite 7 von 61 Seiten

8 1.6. Besonderheit: Werkvertrag Zwischen Vertragsparteien kann im Rahmen eines Werkvertrages zum Beispiel ein bestimmter Arbeitserfolg, wie Bauplan des Projektes xy vereinbart werden. Bei einem sogenannten Werkvertrag haftet der Auftragnehmer dafür, dass das Werk die zugesagten Eigenschaften aufweist, fehlerfrei und gebrauchstauglich ist, der Auftraggeber seinerseits ist zur Abnahme und Bezahlung des vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Bei der Erbringung liegen typische Merkmale des unternehmerischen Handelns vor, u. a. dass Leistungen auf eigenen Namen und auf eigene Rechung erbracht werden und eigenständig Entscheidungen getroffen werden. Eine Arbeitnehmereigenschaft und damit die Versicherungspflicht liegen bei einem Werkvertrag nicht vor. 2. Versicherungsfreiheit Der Gesetzgeber hat nicht nur bestimmt, wer versicherungspflichtig ist, sondern auch festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit besteht. Die Versicherungsfreiheit kann kraft Gesetzes oder auf Antrag eintreten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes in der Krankenversicherung Personen, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens selbst Vorsorge treffen können ( Höherverdienende ), die anderweitig wirtschaftlich gesichert sind (z. B. Beamte) oder deren Beschäftigung nicht von wirtschaftlicher Bedeutung ist (z. B. geringfügige Beschäftigung - Minijobs), sind kraft Gesetzes versicherungsfrei. In der Krankenversicherung sind kraft Gesetzes folgende Personengruppen versicherungsfrei: Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Geringfügig Beschäftigte Beamte und Pensionäre sowie andere wirtschaftlich gesicherte Personen (Richter, Soldaten auf Zeit usw.) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungspflichtig werden, aber in den letzen 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht ü- berwiegend nicht versichert waren (z. B. privat krankenversichert) und diese Person mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht als hauptberuflich Selbstständiger versicherungspflichtig war. Sonstige Personen, z. B. Studenten im Rahmen einer Werkstudenten-Beschäftigung (Kranken)Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres Eine versicherungsrechtliche Besonderheit gilt für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden. Ihnen wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Seite 8 von 61 Seiten

9 Diese Krankenversicherungsfreiheit besteht für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich selbstständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren. (gilt auch für die Ehegatten der Beamten, Selbstständigen und versicherungsfreien Arbeitnehmer) Krankenversicherungsfreiheit auf Antrag Neben der per Gesetz bestimmten Versicherungsfreiheit, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit auf Antrag. In diesen Fällen muss neben einer gesetzlichen Regelung für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ein Antrag des Arbeitnehmers vorliegen. Auf Antrag können sich nachfolgende Personen von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Personen, die krankenversicherungspflichtig werden wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II, wenn sie in den letzten 5 Jahren privat krankenversichert waren, aufgrund einer während des Elternzeit ausgeübten Tätigkeit (Befreiung gilt nur für die Zeit des Elternzeit), wegen Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts, wenn sie in den letzten fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit. Für die Befreiung gilt eine Frist von 3 Monaten. Die Befreiung gilt dann vom Beginn der Versicherungspflicht an oder wenn Leistungen bezogen wurden vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Da die Befreiung nicht rückgängig gemacht werden kann, empfehlen Sie bitte Ihren Mitarbeitern, sich in diesen Fällen mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Die entsprechenden Befreiungsunterlagen (Bescheide) der Krankenkassen sollten zu den Lohnunterlagen genommen werden. Die hkk berät Sie gern über die Auswirkungen und Risiken einer Befreiung. 3. Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft und damit der Versicherungspflicht bzw. -freiheit hat der Personenkreis der geringfügig Beschäftigten (so genannte Minijobs ) in der Arbeitspraxis sehr große Bedeutung. Seite 9 von 61 Seiten

10 Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dieses Personenkreises haben wir daher als eigenständiges Thema in dieser Seminarreihe für Sie vorbereitet. 4. Das Meldeverfahren für Arbeitnehmer 4.1. Allgemeines Das Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist in gesetzlichen Vorschriften und der DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) einheitlich geregelt. Annahmestellen für alle Meldungen sind die Krankenkassen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (so genannte Minijobzentrale ) ist Einzugsstelle für Meldungen geringfügig Beschäftigter und der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der Pauschalsteuer. Von den Krankenkassen werden die Meldedaten an die Rentenversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit weiter geleitet Bedeutung für die Krankenversicherung Durch die Meldungen erhält die Krankenkasse folgende Informationen: den Namen das Geburtsdatum des Beschäftigten Beginn und Ende der Beschäftigung zu welchen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht Namen und Anschrift des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist zur Erstellung der Meldung verpflichtet. Die Krankenkasse kann dadurch feststellen, wer von welchem Zeitpunkt an Leistungen beanspruchen kann, wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat und für welchen Zeitraum dieser zu entrichten ist. Darüber hinaus werden die Meldungen aber auch für andere Zwecke genutzt. So ist es ihr möglich, z. B. ihren Mitgliederbestand zu aktualisieren und gesetzlich vorgeschriebene Statistiken zu erstellen Bedeutung für die Rentenversicherung In der Rentenversicherung erfüllen die Meldungen eine der wichtigsten Funktionen. Sie ermöglichen es dem Rentenversicherungsträger, das Rentenkonto des Versicherten zu führen und versetzen ihn in die Lage, Leistungsanträge bearbeiten und die Rentenhöhe ermitteln zu können. Die eigentliche Zuordnung der Entgeltpunkte eines Beschäftigten erfolgt bei den Rentenversicherungsträgern ausschließlich über die Entgeltmeldungen, deren Daten in dem persönlichen Rentenkonto vorgemerkt werden. Seite 10 von 61 Seiten

11 4.4. Bedeutung für die Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit erhält die Meldungen für ihre im Rahmen der Arbeitsförderung anfallenden Aufgaben zur Arbeitsmarktanalyse und Arbeitsmarktsteuerung. Dadurch ist sie auch in der Lage, festzustellen, ob z. B. Leistungsbezieher diese Leistungen wegen Aufnahme einer Beschäftigung eventuell zu Unrecht beziehen Die Rentenversicherungsnummer Die Rentenversicherungsnummer ist die Kontonummer zum individuellen Rentenkonto. Sie wird als individuelles Zuordnungskriterium von den Rentenversicherungsträgern vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Dieser Ausweis wird bei Aufnahme der ersten Beschäftigung automatisch versendet oder bei Beantragung durch die Krankenkasse. Die Rentenversicherungsnummer ist nach bestimmten Regeln aufgebaut: M Prüfziffer Seriennummer männlich weiblich Geburtsdatum Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens Bereichsnummer des RV-Trägers (z.b. BfA = 68) Die Rentenversicherungsnummer wird automatisch bei Geburt durch die Krankenkasse beantragt und gilt für das gesamte Berufsleben. Sofern irrtümlich eine zweite Versicherungsnummer vergeben wurde, ist diese über die Krankenkasse zu stornieren zu lassen. Die Rentenversicherungsträger führen in diesen Fällen die Beitragszeiten zusammen Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Durch die Rechtsverordnung der DEÜV werden Inhalt, Form und Frist der zu erstattenden Meldungen bestimmt und anzuwendende Prüfverfahren festgelegt. Meldungen sind für Arbeitnehmer, die wenigstens zu einem Versicherungszweig versicherungspflichtig sind oder für die der Arbeitgeberanteil zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist, zu erstatten Das Meldeverfahren seit Seit dem ist das Melde- und Beitragsverfahren vollständig automatisiert. Zum einen sind nur noch Verfahren der maschinellen Datenübertragung zulässig, zum anderen sind diese Meldungen und Beitragsnachweise aus systemgeprüften (zertifizierten) Programmen zu erzeugen. Seite 11 von 61 Seiten

12 Manuelle Meldungen und Beitragsnachweise dürfen von den Krankenkassen nicht mehr angenommen werden. Dadurch werden Arbeitsabläufe erheblich beschleunigt und die Verfahrenssicherheit für die Arbeitgeber erheblich erhöht. Für kleinere Unternehmen ist eine Datenübertragung über sogenannte Ausfüllhilfen ( Sv-net ) vorgesehen Sv-net Sv-net steht für Sozialversicherung im Internet und ist eine mandantenfähige Anwendung zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den Daten- Annahmestellen der Krankenkassen. Das Produkt sv-net trägt das GKV-Zertifikat einer geprüften Ausfüllhilfe-Software und wird kostenlos an Arbeitgeber abgegeben. Zur Verfügung stehen die Produkte sv.net online und sv.net classic. Mit Hilfe dieser Programme können die Daten schnell und einfach via Internet zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ausgetauscht werden. Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung und Arbeitserleichterung für den Arbeitgeber und ermöglicht es zudem jedem Arbeitgeber, der seit 1. Januar 2006 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Datenübertragung nachzukommen. Zum Schutz der Informationen werden die Daten während der Übertragung verschlüsselt. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Firmenansprechpartner oder im Internet unter > Ratgeber-Foren > Firmenservice oder Meldetatbestände Meldungen fallen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer an, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil zu entrichten hat. Alle Tatbestände, die sich auf die Versicherungs- und damit Beitragspflicht auswirken (Hinzutritt oder Wegfall zu einzelnen Versicherungszweigen), sind zu melden. Bei folgenden Tatbeständen sind Meldungen zu erstellen: Für die Arbeitspraxis ist es wichtig, zwischen dem arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beginn oder Ende einer Beschäftigung zu unterscheiden. So kann eine Beschäftigung nach dem Sozialversicherungsrecht bereits beendet sein, nach dem Arbeitsrecht jedoch noch andauern. Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich immer auf die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Beginn der Beschäftigung Ende der Beschäftigung Ende der Entgeltzahlung oder -fortzahlung Änderung der Beitragspflicht Wechsel der Krankenkasse oder Wechsel in die PKV Unterbrechung der Beschäftigung Unterbrechung der Entgeltzahlung Auflösung des Arbeitsverhältnisses Seite 12 von 61 Seiten

13 Änderung des Familiennamens oder des Vornamens Bei Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann Beginn und Ende der Berufsausbildung Bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, Bei Beginn und Ende der Altersteilzeit Bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Grenzwerte einer geringfügig entlohnten Beschäftigung über- oder unterschritten wird Jahresmeldung 4.9. Ausfüllanleitung für maschinelle Meldungen/ Meldeinhalte Feld Versicherungsnummer Personalnummer Name, Vorsatzwort, Namenszusatz, Titel Vorname Anschrift Grund der Abgabe Entgelt in der Gleitzone Beschreibung/ Verschlüsselung Die einzutragende Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Wurde noch keine Rentenversicherungsnummer vergeben oder ist diese nicht bekannt, ist das Feld frei zu lassen und an Stelle dessen sind die Felder unter der Rubrik Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann auszufüllen. Um Rückfragen der Krankenkasse zu erleichtern, kann hier die Personalnummer des Beschäftigten eingetragen werden (kein Pflichtfeld) Es ist der Familienname, ggf. sind Vorsatzwort, Namenszusätze, Titel einzutragen Es ist der Rufname einzutragen Die Anschrift ist stets bei einer Anmeldung einzutragen. Bei Entgeltmeldungen ist sie nicht zu nennen. Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der jeweilige Abgabegrund, der auf den zu meldenden Sachverhalt zutrifft, einzutragen (siehe Punkt Grund der Abgabe in den Meldungen nach der DEÜV ) Das Feld ist nur bei der Erstattung von Jahresmeldungen, Abmeldungen und Unterbrechungsmeldungen auszufüllen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 = Gleitzone; die tatsächlichen Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR 2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR Seite 13 von 61 Seiten

14 Nähere Informationen zum Thema Gleitzone entnehmen Sie bitte dem Konzept Beitragsrecht für Arbeitnehmer dieser Seminarreihe. Namensänderung/ Änderung der Staatsangehörigkeit Beschäftigungszeit Bei Namensänderungen und Änderungen der Staatsangehörigkeit ist das jeweilige Feld anzukreuzen Anmeldung Bei der Anmeldung ist das Datum des Beginns der Beschäftigung mit Tag und Monat jeweils mit zwei Ziffern einzutragen. Ist der Tag oder der Monat nur einstellig, ist vor die Ziffer eine 0 zu schreiben. Ab-, Jahres-, Unterbrechungsmeldung Es ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines Kalenderjahres einzutragen. Dabei ist der Zeitraum bis zum Tag vor der Änderung oder Unterbrechung oder bis zum Ende der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, der Berufsausbildung oder der Altersteilzeit zu melden. Bei mehreren Meldungen für Zeiträume desselben Kalenderjahres dürfen bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet werden. Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert gemeldet wird, sind der erste und der letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung, der Monat und das Jahr einzutragen. Wird bei Altersteilzeit nicht vereinbarungsgemäß verwendetes Wertguthaben gemeldet, ist der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens einzutragen. Betriebsnummer des Arbeitgebers Einzutragen ist die von der Bundesagentur für Arbeit für den Betrieb vergebene Betriebsnummer. Personengruppenschlüssel Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis gleichzeitig mehrere besondere Merkmale, ist der Schlüssel mit der niedrigsten Zahl zu verwenden. Die Auflistung der Personengruppenschüssel entnehmen Sie bitte dem Punkt Personengruppenschlüssel. Mehrfachbeschäftigung Betriebsstätte Beitragsgruppen Angaben zur Tätigkeit Das Feld ist anzukreuzen, wenn Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern ausgeübt werden. Bei Beschäftigungen in den alten Bundesländern ist das Feld West anzukreuzen, in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost das Feld Ost. Es ist ein vierstelliger Beitragsgruppenschlüssel einzutragen. Die jeweiligen Beitragsgruppen entnehmen Sie bitte dem Punkt Beitragsgruppenschlüssel. Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit sind linksbündig einzutragen. Die Schlüsselzahlen sind dem amtlichen Schlüsselzahlenverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen (es ist beabsichtigt, den bisher fünfstelligen Schlüssel durch einen neunstelligen Schlüssel zu ersetzen). Näheres entneh- Seite 14 von 61 Seiten

15 men Sie bitte dem Punkt Angaben zur Tätigkeit. Staatsangehörigkeit Währung Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel. Für die deutsche Staatsangehörigkeit ist der Schlüssel 000 zu verwenden. Weitere Schlüssel können Sie über Ihren Firmenansprechpartner erfragen. Für Zeiträume seit dem sind Angaben nur in EURO zulässig. Für vorherige Zeiträume sind Meldungen in DM zu erstellen. Es ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren; die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist zu beachten. Bei Meldungen von Arbeitsentgelten in der Gleitzone ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Centbeträge bis 49 sind abzurunden, ab 50 aufzurunden. Der Entgeltbetrag ist mit 6 Ziffern einzutragen; bei Entgeltbeträgen von weniger als 6 Stellen sind die fehlenden Stellen mit Nullen vor dem Betrag auszufüllen. Ist kein Arbeitsentgelt einzutragen, ist das Feld mit Nullen zu füllen. Statuskennzeichen Es können folgende Statuskennzeichen angegeben werden: 1 = Der Arbeitnehmer steht zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum 2. Grad. 2 = Der Arbeitnehmer ist als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig. Trifft keine Kennzeichen zu, bleibt das Feld leer. Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und ggf. in korrekter Form erneut zu erstatten. Die richtige Meldung kann mit der Stornierung kombiniert werden. Entgelte in Gleitzone, Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit sowie Anschriftenänderungen können nicht storniert werden. Namensänderung Änderung der Staatsangehörigkeit Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann Die Namensänderung ist unverzüglich zu melden. Es ist der bisherige Name einzutragen. Im Feld Vorname ist der Rufname einzutragen. Eine Änderung ist zu melden mit dem vom Statistischen Bundesamt vorgegebenen Schlüssel Kann bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, sind für die Vergabe der Versicherungsnummer folgende Angaben einzutragen: Geburtsname: Der Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser vom Familiennamen abweicht Seite 15 von 61 Seiten

16 Geburtsort: Einzutragen ist der Geburtsort des Beschäftigten. Geburtsdatum: Das Geburtsdatum ist in der Reihenfolge Tag, Monat mit jeweils 2 Stellen und das Jahr mit 4 Stellen anzugeben Geschlecht: Das entsprechende Feld ist anzukreuzen Staatsangehörigkeit: Die zutreffende Staatsangehörigkeit ist mit dem vom Statistischen Bundesamt festgelegten Schlüssel zu melden. Nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung von nichtdeutschen Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes Name der Einzugsstelle Name, Anschrift des Arbeitgebers Hier ist das Geburtsland und falls bekannt die Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes anzugeben. Es ist der Name der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse) einzutragen. Es ist der Name des Arbeitgebers einzutragen Grund der Abgabe in den Meldungen nach der DEÜV In den Meldungen ist zu kennzeichnen, aus welchem Grund die Meldung erstattet wird. Hierfür ist ein zweistelliger Schlüssel vorgesehen: Anmeldungen Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel Anmeldung wegen sonstiger Gründe/ Änderung im Beschäftigungsverhältnis: - Anmeldung nach unbezahltem Urlaub/ Streik von länger als 1 Monat - Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel - Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) - Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels Abmeldungen Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel Abmeldung wegen sonstiger Gründe/ Änderung im Beschäftigungsverhältnis Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als 1 Monat Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als 1 Monat Abmeldung wegen - Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) - Währungsumstellung während eines Kalenderjahres Gleichzeitige An- und Abmeldung Abmeldung wegen Tod Seite 16 von 61 Seiten

17 Jahresmeldungen/ Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen Jahresmeldung Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch von Entgeltersatzleistungen Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht Meldung eines einmalig gezahltem Arbeitsentgelts (Sondermeldung) Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben (Störfall) Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit Für alle Arbeitnehmer, die über den 31. Dezember eines Jahres hinaus versicherungspflichtig beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Jahresmeldung zu erstellen. Die Jahresmeldung beinhaltet das im jeweiligen Jahr (z. B. vom 01. Januar oder ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember) erzielte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Sofern bereits im laufenden Jahr wegen eines anderen Meldetatbestandes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemeldet wurde, ist dieses nicht noch einmal in der Jahresmeldung zu berücksichtigen. Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. wegen Bezug von Krankengeld) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der 31. Dezember in den Unterbrechungszeitraum fällt. Eine Jahresmeldung ist auch dann nicht zu erstatten, Meldungen über den Jahreswechsel hinaus sind nicht zulässig. Dies gilt auch bei Abmeldungen und Jahresmeldungen. wenn wegen einer Änderungs- oder Abmeldung zum 31. Dezember ohnehin eine Meldung abzugeben ist Änderungsmeldungen Änderung des Namens Änderung der Anschrift Änderung des Aktenzeichens/ der Personalnummer (optional) Änderung der Staatsangehörigkeit Meldung in Insolvenzfällen Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer Meldung des Vortages der Insolvenz/ der Freistellung Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung Bei zu erstattenden Meldungen kann es vorkommen, dass mehrere Meldetatbestände gleichzeitig vorkommen, d. h. verschiedene Schlüsselzahlen angegeben werden können. In diesen Fällen ist immer der niedrigere Schlüssel anzuwenden. Beispiel 1: Meldungen - Anmeldung Frau M. nimmt zum eine neue Beschäftigung auf (Meldegrund 10). Gleichzeitig hat sie ihr Krankenkassenwahlrecht ausgeübt und die Krankenkasse gewechselt (Meldegrund 11). Durch den Arbeitgeber wird die Aufnahme der Beschäftigung mit dem Meldegrund 10 gemeldet. Eine gesonderte Meldung zum Krankenkassenwechsel erfolgt nicht. Seite 17 von 61 Seiten

18 4.11. Personengruppenschlüssel Grundsätzlich ist für Beschäftigte der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale vorliegen und demnach mehrere Schlüssel möglich sind, ist der Schlüssel mit der niedrigsten Zahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang, wenn die Voraussetzungen der Minijobs erfüllt sind. Schlüsselzahl Personenkreis Hinweis 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege, renten- oder arbeitslosenvers.-pflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. 102 Auszubildende 103 Beschäftigte in Altersteilzeit Der Beschäftigte muss mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit getroffen haben. 104 Hausgewerbetreibende Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet. 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Zwischenpraktikanten sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei und somit nicht zu melden. 106 Werkstudent (s. Punkt 9. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ) und nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikanten mit Arbeitsentgelt. 107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen 108 Bezieher von Vorruhestandsgeld Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien sind sich dar- Seite 18 von 61 Seiten

19 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 110 Kurzfristig Beschäftigte 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen über einig, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem neuem Arbeitgeber) aufgenommen wird. 118 Unständig Beschäftigte Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 1 Woche entweder in der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen Angaben zur Tätigkeit Die Schlüssel zu den Angaben zur Tätigkeit werden für Arbeitsmarktstatistiken und analysen verwendet. Der Tätigkeitsschlüssel umfasst 5 Stellen; davon bezeichnen die ersten 3 die Tätigkeit (Feld A) und die 2 folgenden Stellen die Stellung im Beruf (B1) und die berufliche Vorbildung (B2). Das Schlüsselverzeichnis wird von der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben und kann von den Agenturen für Arbeit bezogen werden. Mit dem Schlüssel B werden folgende Sachverhalte gemeldet: B1 = Stellung im Beruf (4. Stelle der Angaben zur Tätigkeit ) Schlüssel Vollzeitbeschäftigte 0 Auszubildender, Praktikant, Volontär 1 Arbeiter, nicht als Facharbeiter tätig 2 Arbeiter, als Facharbeiter tätig 3 Meister, Polier 4 Angestellte 7 Heimarbeiter/ Hausgewerbetreibender 8 Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden 9 18 Stunden und mehr, jedoch nicht vollzeitbeschäftigt Seite 19 von 61 Seiten

20 B2 = Ausbildung (5. Stelle mit Angabe zur beruflichen Vorbildung ) Schlüssel Volks-/ Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertige Schulausbildung 1 Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 Mit abgeschlossener Berufsausbildung Abitur (Hochschulreife allgemein oder fachgebunden) 3 Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 4 Mit abgeschlossener Berufsausbildung 5 Abschluss einer Fachhochschule 6 Hochschul-/ Universitätsabschluss Sonstige 7 Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich Beitragsgruppenschlüssel Der Beitragsgruppenschlüssel kennzeichnet, zu welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit besteht. Der Beitragsgruppenschlüssel ist vierstellig. Die erste Stelle kennzeichnet die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung, die zweite Stelle zur Rentenversicherung, die dritte Stelle zur Arbeitslosenversicherung und die vierte Stelle zur Pflegeversicherung. Krankenversicherung: kein Beitrag...0 allgemeiner Beitrag...1 erhöhter Beitrag ermäßigter Beitrag...3 Beitrag zur landwirtschaftl. KV...4 Arbeitgeberanteil zur landwirtschaftl. KV...5 pauschaler Beitrag für geringf. Beschäftigte...6 freiwillige Krankenversicherung (Firmenzahler)..9 Rentenversicherung: kein Beitrag...0 voller Beitrag...1 halber Beitrag...3 pauschaler Beitrag für geringf. Beschäftigte...5 Arbeitslosenversicherung: kein Beitrag...0 voller Beitrag...1 halber Beitrag...2 Pflegeversicherung: kein Beitrag...0 voller Beitrag...1 halber Beitrag Stornierungen von Meldungen Seite 20 von 61 Seiten

21 In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass bereits gemeldete und übermittelte Daten geändert, berichtigt oder storniert werden müssen. Sind in der Meldung Daten enthalten, die nicht korrekt sind, ist die vollständige Meldung zu stornieren und neu zu erstellen (mit Ausnahme von Namen, Staatsangehörigkeit etc.) Meldefristen Bei der Erstellung der Meldungen zur Sozialversicherung sind Meldefristen zu beachten: Anmeldungen, Abmeldungen, Sondermeldungen und Änderungsmeldungen sind mit der folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen, zu erstellen. Unterbrechungsmeldungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung zu erstellen. Die Jahresmeldungen müssen spätestens am des Folgejahres erstellt worden sein. 5. Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt In der Krankenversicherung sind Arbeitnehmer nur dann krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Eine Versicherungspflichtgrenze, nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze, besteht nur in der Krankenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht bei Arbeitnehmern immer Versicherungspflicht, auch dann, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Kalenderjahr 2007 = 5.250,- EUR monatlich bzw ,- EUR jährlich) liegt. In der sozialen Pflegeversicherung besteht auch dann Versicherungspflicht, wenn in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht. Bereits zum Jahreswechsel 2002/2003 ist gesetzlich bestimmt worden, dass eine besondere - niedrigere - Jahresarbeitsentgelt für Arbeitnehmer gilt, die am 31.Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven (ersetzenden) Krankenversicherung versichert waren. Dies war aus Sicht des Gesetzgebers notwendig, da sich die Wechselbewegungen Versicherter von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung in den letzten Jahren verstärkt haben. Da sich insbesondere junge gut verdienende Versicherte als gute Risiken für eine private Absicherung ihres Krankheitsrisikos entscheiden, hat diese Entwicklung zu einer zunehmenden Risikoentmischung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geführt. Diese als Besitzstandsregelung aufgefasste Bestimmung hat auf Dauer Gültigkeit. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung hat 2003 ausdrücklich bestätigt, dass Arbeitnehmer, die am wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei der PKV in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz genießen. Seite 21 von 61 Seiten

22 In Anbetracht der unverändert gebliebenen Gesetzeslage muss der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets fragen, ob er am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er, sofern sein aktuelles regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für PKV-Versicherte geltende Grenze übersteigt, nicht in der GKV versichert. Ein Nachweis ist in den Lohnunterlagen zu führen. So gelten für 2007 folgende Versicherungspflichtgrenzen in der Krankenversicherung Jährlich ,- EUR, monatlich 3.562,50 EUR für am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven (ersetzenden) Krankenversicherung Versicherte Jährlich ,- EUR, monatlich 3.975,00 EUR für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Zahlenwerte und Beispiele beziehen sich, soweit nicht anders dargestellt, auf die höhere - für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beispiel 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen - Anwendung der niedrigeren Jahresarbeitsentgeltgrenze Eine zum Jahreswechsel 2002/2003 privat krankenversicherte Prokuristin bezieht seit Jahren ein Gehalt von 3.675,00 EUR. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht war zum Jahreswechsel 2002/2003 auf die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen. Die Prokuristin nimmt in 2007 nach einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit ab 01. Juni 2007 eine neue Beschäftigung auf. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.600,00 EUR. Die Prokuristin ist vom 01. Juni 2007 an krankenversicherungsfrei, weil für sie die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 3.562,50 EUR gilt. Beispiel 3: Jahresarbeitsentgeltgrenzen - Anwendung der höheren Jahresarbeitsentgeltgrenze Eine freiwillig hkk-versicherte Personalleiterin (am freiwillig GKVkrankenversichert) erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 4.000,00 EUR. Zum 01. April 2007 erfolgt ein Wechsel von der GKV zur PKV. Zum 01.August 2007 wird eine neue Beschäftigung aufgenommen, das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.800,00 EUR. Die Personalleiterin ist vom 01. August 2007 an krankenversicherungspflichtig, weil für sie die höhere Jahresarbeitentgeltgrenze von monatlich 3.975,00 EUR gilt. Seite 22 von 61 Seiten

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