Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum"

Transkript

1 Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. 2010, S. 789), der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. 2007, S. 362) und des 11 Absatz 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen vom 09. Februar 2000 (GVOBl. 2000, S.169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. 2009, S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Büsum am 13. Dezember 2011 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen (1) Die Gemeinde Büsum ist als Seeheilbad anerkannt. Erhebungsgebiet für die Fremdenverkehrsabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Gemeinde Büsum erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe zur Deckung des Aufwandes für die gemeindliche Fremdenverkehrswerbung und zur anteiligen Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen. (3) Der gemeindliche Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung, soweit er nicht aus anderen Einnahmen gedeckt wird, wird durch die Fremdenverkehrsabgabe zu 70 v. H. finanziert. Die Gemeinde Büsum trägt 30 v. H. des nicht aus anderen Einnahmen gedeckten Aufwands für die Fremdenverkehrswerbung. (4) Der gemeindliche Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kurund Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) und der im Interesse der gemeindlichen Tourismusförderung durchgeführten Veranstaltungen, der nicht bereits aus anderen Einnahmen gedeckt ist, wird durch die Fremdenverkehrsabgabe zu 5,0 v. H. gedeckt. 2 Persönliche Abgabepflicht (1) Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie ganz oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Büsum selbstständig fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten. (2) Die Abgabenpflicht besteht auch, wenn die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Geschäftssitz nicht in der Gemeinde Büsum hat, aber in der Gemeinde Büsum dauernd oder vorübergehend erwerbstätig ist. (3) Mehrere Abgabenpflichtige, die für die Fremdenverkehrsabgabe wegen desselben Betriebes oder derselben Tätigkeit haften, sind Gesamtschuldner. Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Seite 1 von 5

2 3 Sachliche Abgabepflicht (1) Der Abgabepflicht unterliegt das Angebot selbständiger fremdenverkehrsbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist eine fremdenverkehrsbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Als unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt gelten 1. die Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein (Fremde); 2. die Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden (Ziffer 1) erbringen. (2) Zieht eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile im Sinne dieser Satzung, so ist die Abgabe für jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu entrichten. 4 Abgabemaßstab (1) Maßstab für die Bemessung der Abgabe ist der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Fremdenverkehrswerbung und dem Bereitstellen der touristischen Infrastruktur erwächst. Der Vorteil errechnet sich aus dem fremdenverkehrsbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil (Abs. 3) an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart. (2) Als fremdenverkehrsbedingter Teil der Leistung gilt der in der Anlage zu dieser Satzung für die einzelne Unternehmensart oder Tätigkeit festgesetzte Teil der Einnahmen (Vorteilssatz). Er beträgt in der Vorteilsstufe 1 in der Vorteilsstufe 2 in der Vorteilsstufe 3 in der Vorteilsstufe 4 25 v. H., 50 v. H., 75 v. H., 100 v. H.. (3) Der durchschnittliche Gewinnanteil ist für die einzelnen Betriebsarten der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. Lässt sich die abgabepflichtige Leistung im Sinne des 2 keiner der in der Anlage aufgeführten Betriebsarten zuordnen oder ist ein durchschnittlicher Gewinnanteil nicht angegeben, so ist er anhand der Angaben des Abgabepflichtigen aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Betriebsgewinn der letzten fünf Jahre zu ermitteln. In den übrigen Fällen ist der durchschnittliche Gewinnanteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. (4) Maßgeblich für die Ermittlung des fremdenverkehrsbedingten Teils der jährlichen Einnahmen sind die betrieblichen Einnahmen des Vorjahres. (5) Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit zu Beginn des Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und im darauf folgenden Jahr die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. (6) Wird die abgabepflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, so sind abweichend von Absatz 4 im Jahr des Tätigkeitsendes die Einnahmen des betreffenden Erhebungszeitraumes maßgebend. Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Seite 2 von 5

3 5 Abgabesatz und Abgabenhöhe (1) Der Abgabesatz wird dadurch ermittelt, dass der zu deckende Aufwand im Sinne des 1 Abs. 3 und 4 dieser Satzung durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Der Abgabesatz beträgt 5,64 %. (2) Die Abgabenhöhe wird für den einzelnen Pflichtigen berechnet, indem der Abgabesatz mit dem nach 4 Abs. 1 ermittelten Vorteil multipliziert wird (Abgabenhöhe = umsatzsteuerbereinigte Einnahmen x Vorteilssatz x durchschnittlicher Gewinnanteil x Abgabesatz). 6 Persönliche Befreiung Von der Abgabepflicht sind Unternehmen, die sich organisatorisch oder wirtschaftlich in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften befinden, befreit, sofern sie nicht im Wettbewerb mit Privatunternehmen stehen. 7 Beginn und Ende der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum, Fälligkeit, Erstattung und Kleinbeträge (1) Die Abgabepflicht entsteht, sobald die abgabenpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. (2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit endgültig eingestellt wird. Als Beendigung einer abgabepflichtigen Tätigkeit ist nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt und am Saisonende vorübergehend eingestellt wird. (3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abgabenschuld entsteht jeweils am Ende eines jeden Kalenderjahres. (4) Auf die Fremdenverkehrsabgabe können im Verlauf des Erhebungszeitraumes Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Abgabe erhoben werden. Basis für die Vorausleistungsermittlung sind die betrieblichen Einnahmen des Vorvorjahres. Bestand im Vorvorjahr noch keine Abgabepflicht, so wird die Vorausleistung für den laufenden Erhebungszeitraum unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Abgabenpflichtigen über die erzielten betrieblichen Einnahmen des Vorjahres und über die zu erwartenden betrieblichen Einnahmen im Erhebungszeitraum festgesetzt. (5) Die Fremdenverkehrsabgabe und die Vorausleistungen werden jeweils durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. Die festgesetzten Vorausleistungen werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am , , und eines Jahres fällig. (6) Im Falle der Erhebung von Vorausleistungen wird nach Feststellung der Erhebungsgrundlagen ( 4) über die Fremdenverkehrsabgabe endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzusetzender Abgabenanteil wird einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides in einer Summe fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, so erfolgt eine unbare Erstattung. (7) Die Fremdenverkehrsabgabe wird nicht festgesetzt, erhoben oder nachgefordert, wenn die Forderung im Einzelfall den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt. Zuviel erhobene Abgabebeträge werden nicht erstattet, wenn der Erstattungsbetrag im Einzelfall fünf Euro nicht übersteigt. Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Seite 3 von 5

4 8 Mitwirkungspflichten, Informationsbeschaffung (1) Die Pflichtigen und ihre Vertreter haben alle für die Ermittlung der Abgabeschuld erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere 1. Beginn und Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen, 2. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres oder - soweit die Gemeinde Büsum dazu schriftlich auffordert - innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Formblattes die Erklärung über die betrieblichen Einnahmen gemäß 4 dieser Satzung abzugeben, und angeforderte Schriftstücke und Dokumente vorzulegen. (2) Die Gemeinde Büsum ist befugt, von den Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe oder nach 31 der Abgabenordnung Auskünfte über betriebliche Einnahmen der Pflichtigen einzuholen. (3) Sind im Wege der Datenerhebung nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2, nach 10 dieser Satzung sowie nach 11 KAG S-H in Verbindung mit den 92 ff. Abgabenordnung die für die Ermittlung der individuellen Abgabenschuld erforderlichen Angaben nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu erlangen, ist die Gemeinde Büsum berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen. Gleiches gilt für die Berechnung der Vorausleistungsbeträge. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 8 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertige Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 10 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde Büsum kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Abschnitts II des Schleswig- Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG - ) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten erheben aus 1. den Daten über die betrieblichen Einnahmen und Gewinne des Pflichtigen, die dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen Finanzamt vorliegen (Amtshilfe oder Mitteilung nach 31 der Abgabenordnung), 2. den Daten des Einwohnermeldeamtes der Gemeindeverwaltung, Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Seite 4 von 5

5 3. den beim Eigenbetrieb Kur und Tourismus Service Büsum verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Kurabgabe, 4. der Gemeindeverwaltung vorliegenden Daten über die Anmeldung und die Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Änderungsmeldungen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, 5. den bei der Gemeindeverwaltung hinsichtlich der Veranlagung der Grundsteuer, der Gewerbesteuer, der Vergnügungssteuer und der Zweitwohnungssteuer sowie der Jahreskurabgabe vorliegenden Daten zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und zur Festsetzung der Abgaben, 6. den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über die Ausübung oder den Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht sowie die Erteilung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, 7. Bauakten der jeweils zuständigen Baugenehmigungsbehörde. (2) Die Gemeinde Büsum darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen. (3) Die Gemeinde Büsum ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. (4) Die Gemeinde Büsum ist unter Berücksichtigung von 17 Abs. 5 Landesdatenschutzgesetz berechtigt, die personenbezogenen Daten der Abgabenpflichtigen für Zwecke der Kalkulationsarbeiten an beauftragte Personen als Erfüllungsgehilfen zu übermitteln. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Büsum vom 01. Januar 2001 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Oktober 2008 außer Kraft. Büsum, den 14. Dezember 2011 Der Bürgermeister gez. Maik Schwartau Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Seite 5 von 5

6 Anlage zur Satzung der Gemeinde Büsum über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen: Vorteilsstufe Vorteilsmerkmale Abgabenpflichtige, die geringe Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen können, oft ist nur ein mittelbarer Vorteil gegeben (durch regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten Pflichtigen). Abgabenpflichtige, die in erhöhtem Maße (gegenüber Stufe 1) Vorteile aus dem Fremden-verkehr ziehen können, deren Angebote aber nicht am Fremdenverkehr ausgerichtet sind. Oft entsteht ein mittelbarer Vorteil (durch regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar bevorteilten Pflichtigen). Abgabenpflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich am Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber in erhöhtem Maße auch unmittelbare Vorteile (durch häufige Geschäftskontakte zu den Kur- und Erholungsgästen) erlangen können. Abgabenpflichtige, deren Angebote typischerweise am Fremdenverkehr ausgerichtet sind, und die daraus in der Regel unmittelbare Vorteile erlangen können. Vorteilssatz 25 v. H. 50 v. H. 75 v. H. 100 v. H. II. Verzeichnis der Betriebsarten nach 4 Abs. 2 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz A Unterkunft für Ortsfremde A 1 A 1 1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- o. Vollpension mit einem Umsatz bis Euro 18% 4 100% A 1 2 mit einem Umsatz über Euro 9% 4 100% A 2 A 2 1 Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück mit einem Umsatz bis Euro 23% 4 100% A 2 2 mit einem Umsatz über Euro 15% 4 100% Sonstige (nicht unter Nr. A 1 und A 2 fallende) Vermietung ohne A 3 hotelmäßige Leistungen und Verpflegung*, insbesondere von 37% 4 100% Ferienwohnungen und Fremdenzimmern sowie Mietwohnwagen * bei Angebot hotelmäßiger Leistungen gelten die Regelungen zu A 1 bzw. A 2 A 4 Campingplätze und Wohnmobilübernachtungsplätze 15% 4 100% B Gastronomie B 1 Eisdielen, Cafes und Milchbars 22% 3 75% B 2 B 2 1 Gast-, Speise- und Schankwirtschaften mit einem Umsatz bis Euro 21% 3 75% B 2 2 mit einem Umsatz über Euro 15% 3 75% B 3 Imbissbetrieb 23% 3 75% B 4 B 4 1 Pizzeria mit einem Umsatz bis Euro 25% 3 75% B 4 2 mit einem Umsatz über Euro 20% 3 75% B 5 Vereinslokalitäten 21% 1 25% C Gesundheitswesen, Gesundheitsförderung C 1 Ärzte, die keine Badearzttätigkeit ausüben 35% 1 25% C 2 prakt. Arzt mit Zulassung als Badearzt (bezogen auf die badeärztliche Tätigkeit) 35% 4 100% C 3 Zahnärzte 30% 1 25% C 4 Tierärzte 29% 1 25% C 5 Krankengymnastik, Physiotherapie 26% 2 50% C 6 Heilpraktiker 35% 1 25% C 7 Masseure und med. Bademeister (auch ambulant) 26% 2 50% C 8 Apotheken 9% 1 25% C 9 Sanitätshaus 18% 1 25% C 10 Kurkliniken C 11 Kur- und Erholungsheime C 12 Trinkkurhalle Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung der Gemeinde Büsum Seite 1 von 5

7 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz C 13 Schönheits- und Gesundheitsfarm Einzelermittlung 2 50% D Handel / Einzelhandel Einzelhandel; (überwiegend) mit Lebensmitteln D 1 D 1 1 Bäckerei, Konditorei mit einem Umsatz bis Euro 20% 2 50% D 1 2 mit einem Umsatz über Euro 11% 2 50% D 2 Fische, Fischerzeugnisse D 3 Fleischerei, Metzgerei, Schlachterei (auch mit Fleisch- und Handelswarenzukauf) D 4 Getränke (auch Wein und Spirituosen) 9% 2 50% D 4a Hofladen 7% 2 50% D 5 Kaffee- oder Teeläden 10% 2 50% D 6 Kioske 6% 2 50% D 7 Lebensmitteleinzelhandel auch Super- u. Verbrauchermärkte, SB- Warengeschäfte D 7 1 mit einem Umsatz bis Euro 10% 2 50% D 7 2 mit einem Umsatz über Euro 5% 2 50% D 8 D 8 1 Obst- und Gemüse mit einem Umsatz bis Euro 19% 2 50% D 8 2 mit einem Umsatz über Euro 22% 2 50% D 9 Süßwaren 7% 2 50% D 10 Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler 10% 2 50% Einzelhandel mit (überwiegend) anderen Artikeln, non-food D 11 Andenken, Souvenirs, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Geschenkartikel, Kerzen (auch aus eigener Herstellung) 15% 3 75% D 12 D 12 1 Bau- und Heimwerkerbedarf (Baumarkt) mit einem Umsatz bis Euro 11% 1 25% D 12 2 mit einem Umsatz über Euro 6% 1 25% D 13 Blumengeschäft 15% 1 25% D 14 Buchhandlung 9% 2 50% D 15 D 15 1 Computer, Software und Büromaschinen (Einzelhandel) mit einem Umsatz bis Euro 19% 1 25% D 15 2 mit einem Umsatz über Euro 12% 1 25% D 16 Drachenläden 12% 3 75% D 17 Drogerie, Parfümerie 11% 2 50% D 18 elektrotechnische Erzeugnisse u. Leuchten (auch Reparatur- und Installationsarbeiten) D 18 1 mit einem Umsatz bis Euro 19% 1 25% D 18 2 mit einem Umsatz über Euro 9% 1 25% D 19 Fahrradhandel und -reparatur D 20 D 20 1 Fotogeschäft mit einem Umsatz bis Euro 15% 2 50% D 20 2 mit einem Umsatz über Euro 8% 2 50% D 21 Handarbeitswaren 11% 2 50% D 22 Haushaltswaren D 23 D 23 1 Heizöl- und Brennstoffhändler (Einzelhandel) mit einem Umsatz bis Euro 7% 1 25% D 23 2 mit einem Umsatz über Euro 3% 1 25% D 24 Kaufhaus, Warenhaus mit breitem Sortiment D 25 D 25 1 KFZ-Einzelhandel mit einem Umsatz bis Euro 10% 1 25% D 25 2 mit einem Umsatz über Euro 5% 1 25% D 26 D 26 1 KFZ-Zubehörhandel mit einem Umsatz bis Euro 15% 1 25% D 26 2 mit einem Umsatz über Euro 9% 1 25% D 27 Kunsthandel, Galerien 14% 2 50% D 28 Lacke, Farben, sonst. Anstrichbedarf sowie Tapeten und Fußbodenbelag D 28 1 mit einem Umsatz bis Euro 16% 1 25% D 28 2 mit einem Umsatz über Euro 10% 1 25% D 29 Lederwaren 15% 2 50% D 30 Markisen, Rolläden (mit Einbau) 15% 1 25% Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung der Gemeinde Büsum Seite 2 von 5

8 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz D 31 Möbel 9% 1 25% D 32 Rundfunk-, Fernseh- u. Phonogeräte, Unterhaltungselektronik (Einzelhandel auch mit Reparaturen) 11% 1 25% D 33 Schreib- und Papierwaren 10% 2 50% D 34 Schuhe 11% 2 50% D 35 Spielwaren D 36 Sport- und Campingartikel, Anglerbedarf D 36 1 mit einem Umsatz bis Euro D 36 2 mit einem Umsatz über Euro 7% 2 50% D 37 Tabakwaren; auch in Verbindung mit Zeitschriften und Lottoannahme 8% 2 50% D 38 D 38 1 Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone mit einem Umsatz bis Euro 24% 1 25% D 38 2 mit einem Umsatz über Euro 16% 1 25% D 39 Textilien, Bekleidung 13% 2 50% D 40 Uhren, Edelmetall- und Schmuckwaren 18% 2 50% D 41 Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt; ambulante Händler 25% 2 50% D 42 Warenpropagandist, Verkaufsagentur 15% 1 25% Großhändler D 43 Lebensmittelgroßhandel, Getränkegroßhandel 5% 1 25% D 44 Baustoffgroßhandel 6% 1 25% E Dienstleistungen mit eher handwerklicher Ausrichtung E 1 Annahmestelle für Chemische Reinigung, Reinigung und Wäscherei 21% 2 50% E 2 Aufsteller oder Betreiber von Münzprägeautomaten 21% 4 100% E 3 Aufsteller oder Betreiber von Spiel- und Warenautomaten 21% 2 50% E 4 Briefpost- und Paketdienst 22% 2 50% E 5 Bügel- und Näharbeiten 42% 1 25% E 6 E 6 1 Druckereien, Verlagswesen mit einem Umsatz bis Euro 29% 1 25% E 6 2 mit einem Umsatz bis Euro 17% 1 25% E 6 3 mit einem Umsatz über Euro 12% 1 25% E 7 Fernsprechunternehmen (hinsichtlich der Telefonzellen und öffentlich zugänglichen Fernsprecher, z. B. in Hotels) Einzelermittlung 1 25% E 8 Fotograf 33% 2 50% E 9 E 9 1 Friseur mit einem Umsatz bis Euro 28% 1 25% E 9 2 mit einem Umsatz über Euro 18% 1 25% E 10 E 10 1 Gartenbau- und Landschaftspflege mit einem Umsatz bis Euro 26% 1 25% E 10 2 mit einem Umsatz bis Euro 16% 1 25% E 10 3 mit einem Umsatz über Euro 11% 1 25% E 11 E 11 1 Glas- und Gebäudereinigung mit einem Umsatz bis Euro 46% 2 50% E 11 2 mit einem Umsatz bis Euro 31% 2 50% E 11 3 mit einem Umsatz bis Euro 20% 2 50% E 11 4 mit einem Umsatz über Euro E 12 Hausmeisterservice einschl. Gartenpflege 21% 3 75% E 13 Hörgeräte-Akustik 23% 1 25% E 14 E 14 1 KFZ-Reparatur, Schiffsreparatur mit einem Umsatz bis Euro 25% 1 25% E 14 2 mit einem Umsatz bis Euro 19% 1 25% E 14 3 mit einem Umsatz über Euro 14% 1 25% E 15 E 15 1 Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio mit einem Umsatz bis Euro 35% 1 25% E 15 2 mit einem Umsatz über Euro 23% 1 25% E 16 Optiker 23% 2 50% E 17 Parkplätze und Parkhäuser, Inhaber von 18% 3 75% E 18 E 18 1 Raumausstatter (Dekorateure und Polsterer) mit einem Umsatz bis Euro 27% 1 25% E 18 2 mit einem Umsatz über Euro 16% 1 25% E 19 Schneiderei, Änderungsschneiderei 42% 1 25% E 20 Schornsteinfeger 28% 1 25% E 21 Tankstellen einschl. Autowaschanlagen 5% 2 50% Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung der Gemeinde Büsum Seite 3 von 5

9 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz E 22 Ver- und Entsorgungsunternehmen, auch Energieversorgung 3% 3 75% E 23 E 23 1 Wäscherei; SB-Waschsalon mit einem Umsatz bis Euro 25% 3 75% E 23 2 mit einem Umsatz über Euro 16% 3 75% E 24 Werbung: Beratung, Gestaltung, Vertrieb 17% 1 25% E 25 sonstige Dienstleistungen aller Art 23% 2 50% Personen- und Güterbeförderung E 26 E 26 1 Taxen und Mietwagen mit Fahrer (Personenbeförderung) mit einem Umsatz bis Euro 41% 1 25% E 26 2 mit einem Umsatz bis Euro 27% 1 25% E 26 3 mit einem Umsatz über Euro 16% 1 25% E 27 E 27 1 Personenbeförderung (im Linienverkehr) mit einem Umsatz bis Euro 17% 1 25% E 27 2 mit einem Umsatz über Euro 10% 1 25% E 28 E 28 1 Güterverkehr, Fuhrunternehmen (Straßenverkehr) mit einem Umsatz bis Euro 35% 1 25% E 28 2 mit einem Umsatz bis Euro 18% 1 25% E 28 3 mit einem Umsatz über Euro 10% 1 25% E 29 Personenbeförderung im Ausflugsverkehr (Planwagen- und Kutschfahrten, Strandbahn, Bimmelbahn) 14% 4 100% andere Dienstleistungen E 30 Architekten, Ingenieurbüro 35% 1 25% E 31 E 31 1 Fahrschule mit einem Umsatz bis Euro 35% 1 25% E 31 2 mit einem Umsatz über Euro 26% 1 25% E 32 Fremdenführer E 33 Geld- und Kreditinstitut 6% 2 50% E 34 Hausverwalter nach Wohnungseigentumsgesetz 33% 1 25% E 35 Immobilienmakler 30% 2 50% E 36 Internetdienstleistungen, Medienberatung 25% 1 25% E 37 Rechtsanwälte und Notare 27% 1 25% E 38 Reisebüro (einschl. Ausflugsfahrten, Veranstaltung, Vermittlung) 9% 1 25% E 39 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 27% 1 25% E 40 Unternehmensberater 27% 1 25% Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumen und Wohnungen an E 41 natürliche und juristische Personen, die die Miet- oder Pachtgegenstände 26% 2 50% für direkte Geschäftsbeziehungen zu Ortsfremden nutzen E 42 Vermittler von Zimmern, Appartements, Ferienwohnungen und dgl. 40% 4 100% E 43 Versicherungsvermittlung, Agentur 34% 1 25% F Sport und Freizeit F 1 Angelfahrten; begleitete Hochseeangelfahrten 25% 3 75% F 2 Ausflugsschiffe 25% 4 100% F 3 Bootswinterlager, Lagerplätze für Campingwagen 40% 1 25% F 4 Fahrradverleih, Surfbrettverleih, Tret- und Ruderbootverleih (incl. Reparatur) 31% 4 100% F 5 Fitnesszentren, Solarien, Sauna 16% 1 25% F 6 Flugplatz, Flugschule Einzelermittlung 2 50% F 7 Freizeitgestaltung; selbstständige Angebote zur sportlichen, musischen oder künstlerischen Freizeitgestaltung, die sich an Erholungsuchende richten (z. B. Trampolinspringen, Basteln), auch in zeitlich begrenzten 30% 4 100% Betriebsstätten F 8 Golfplätze* Einzelermittlung 1 25% F 9 Kartbahnen, Inhaber von Fahrgeschäften, Reit- und Fahrinstituten 14% 3 75% F 10 Kegel- und Bowlingbahnen 24% 1 25% F 11 Lichtspieltheater Einzelermittlung 2 50% F 12 Minigolfplätze F 13 Reitanlagen* Einzelermittlung 2 50% F 14 Schießstand Einzelermittlung 2 50% F 15 Sportschulen (soweit nicht anderweitig in Rubrik F erfasst) Einzelermittlung 2 50% F 16 Strandkorbvermietung Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung der Gemeinde Büsum Seite 4 von 5

10 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Gewinnsatz Vorteilsstufe Vorteilssatz F 17 Surfschule Einzelermittlung 2 50% F 18 Tanzlokale, Bars, Diskotheken 18% 3 75% F 19 Tennisanlagen* Einzelermittlung 1 25% F 20 Tierpark u. ä. Einrichtungen, Aquarien Einzelermittlung 3 75% F 21 Videothek 15% 1 25% F 22 Yachtschule, Segelschule Einzelermittlung 2 50% F 23 Zeltverleih 23% 1 25% * jeweils ggf. mit Sportschule entsprechender Ausrichtung G Handwerk und Bau G 1 G 1 1 Bauunternehmen (Hoch- und Tiefbau) mit einem Umsatz bis Euro 27% 1 25% G 1 2 mit einem Umsatz bis Euro 14% 1 25% G 1 3 mit einem Umsatz über Euro 10% 1 25% G 2 G 2 1 Dachdeckerei mit einem Umsatz bis Euro 19% 1 25% G 2 2 mit einem Umsatz über Euro 14% 1 25% G 3 Elektroinstallation (auch - untergeordnet - Einzelhandel mit elektrotechnischen Erzeugnissen u. Leuchten) G 3 1 mit einem Umsatz bis Euro 27% 1 25% G 3 2 mit einem Umsatz bis Euro 18% 1 25% G 3 3 mit einem Umsatz über Euro 13% 1 25% G 4 G 4 1 Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerei (mit Materiallieferung) mit einem Umsatz bis Euro 42% 1 25% G 4 2 mit einem Umsatz bis Euro 30% 1 25% G 4 3 mit einem Umsatz bis Euro 18% 1 25% G 4 4 mit einem Umsatz über Euro 10% 1 25% G 5 G 5 1 Glasergewerbe mit einem Umsatz bis Euro 31% 1 25% G 5 2 mit einem Umsatz bis Euro 21% 1 25% G 5 3 mit einem Umsatz über Euro 14% 1 25% G 6 G 6 1 Heizungs-, Gas- u. Wasserinstallation, Klempnerei mit einem Umsatz bis Euro 25% 1 25% G 6 2 mit einem Umsatz bis Euro 16% 1 25% G 6 3 mit einem Umsatz über Euro 11% 1 25% G 7 G 7 1 Maler u. Lackierergewerbe, Tapezierer mit einem Umsatz bis Euro 37% 1 25% G 7 2 mit einem Umsatz bis Euro 27% 1 25% G 7 3 mit einem Umsatz bis Euro 20% 1 25% G 7 4 mit einem Umsatz über Euro 12% 1 25% G 8 Schlosserei (einschließlich Bauschlosserei), Kunstschmiede, Maschinenschlosserei G 8 1 mit einem Umsatz bis Euro 33% 1 25% G 8 2 mit einem Umsatz bis Euro 22% 1 25% G 8 3 mit einem Umsatz bis Euro 18% 1 25% G 8 4 mit einem Umsatz über Euro 13% 1 25% G 9 G 9 1 Schreinerei, Tischlerei (Bau- und Möbelschreinerei) mit einem Umsatz bis Euro 26% 1 25% G 9 2 mit einem Umsatz bis Euro 19% 1 25% G 9 3 mit einem Umsatz über Euro 12% 1 25% G 10 G 10 1 Zimmerei mit einem Umsatz bis Euro 26% 1 25% G 10 2 mit einem Umsatz über Euro 12% 1 25% G 11 Bauträger und Unternehmen, die ausschließlich Ferienwohnungen oder vergleichbare Objekte herstellen Einzelermittlung 2 50% Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung der Gemeinde Büsum Seite 5 von 5

Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Tourismusabgabe Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Tourismusabgabe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1, 2 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

Mehr

1 Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen

1 Allgemeine Erhebungsvoraussetzungen Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Hohwacht (Ostsee) in Kraft getreten am 01.01.2015 in der Fassung des 1. Nachtrages in Kraft getreten am 01.01.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

A n l a g e zur Satzung der Stadt Heiligenhafen über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

A n l a g e zur Satzung der Stadt Heiligenhafen über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe A n l a g e zur Satzung der Stadt Heiligenhafen über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen: Vorteilsstufe Vorteilssatz Vorteilsstufe 1 25 v.h. Vorteilsstufe

Mehr

mit einem Umsatz bis Euro 5 100% A 1 2 mit einem Umsatz über Euro 5 100% A 2 A 2 2 mit einem Umsatz über 200.

mit einem Umsatz bis Euro 5 100% A 1 2 mit einem Umsatz über Euro 5 100% A 2 A 2 2 mit einem Umsatz über 200. Verzeichnis der en Anlage zu 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 14.10.2009 - Fassung ab 01.01.2017 - A A 1 A 1 1 Unterkunft für Ortsfremde Hotels,

Mehr

Verzeichnis der Betriebsarten

Verzeichnis der Betriebsarten Verzeichnis der en Anlage zu 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 14.10.2009 Nr. A A 1 A 1 1 Unterkunft für Ortsfremde Hotels, Gasthöfe und Pensionen

Mehr

Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom

Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom 05.12.2013 Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Seite 1 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Heiligenhafen

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Heiligenhafen Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung, der 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Scharbeutz in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Scharbeutz in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Scharbeutz in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 01.01.2017 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 10

Mehr

Anlage zu 6 Absatz 2 und 7 der Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom

Anlage zu 6 Absatz 2 und 7 der Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom Anlage zu 6 Absatz 2 und 7 der Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) vom 05.12.2013 Nr. Betriebsart / Personengruppe / Tätigkeit Vorteilsstufe

Mehr

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14.

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14. Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14. Juni 2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein,

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Timmendorfer Strand

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Timmendorfer Strand Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Timmendorfer Strand Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 18.11.2014 (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003

Mehr

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 23.11.2004 (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Lesefassung einschl. X. Nachtrag vom 19.12.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner. Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Kellenhusen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) sowie der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des

Mehr

Satzung des Amtes Langballig über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Inhaltsverzeichnis. 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

Satzung des Amtes Langballig über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Inhaltsverzeichnis. 1 Gegenstand der Abgabenerhebung Satzung des Amtes Langballig über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Mitteilungsblatt Amt Langballig v. 28.11.03 Nr. 34, S. 215-219) Änderungsdaten: - 1. Änderungssatzung vom 29.11.2004 (Mitteilungsblatt

Mehr

Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet.

Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet. LESEFASSUNG Die 1. Änderungssatzung wurde in die Lesefassung eingearbeitet. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mölln (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom (Tourismusagabesatzung)

Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom (Tourismusagabesatzung) Satzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18.11.2014 (Tourismusagabesatzung) Lesefassung einschl. I. Nachtragssatzung vom 13.12.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Breisig (Tourismusbeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Breisig (Tourismusbeitragssatzung) vom Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Breisig (Tourismusbeitragssatzung) vom 15.12.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S.

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Zell (Mosel) Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Zell (Mosel) Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 1 Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Zell (Mosel) Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 20.12.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.

Mehr

L E S E F A S S U N G Die Änderungen der Änderungssatzung sind in der Lesefassung eingearbeitet.

L E S E F A S S U N G Die Änderungen der Änderungssatzung sind in der Lesefassung eingearbeitet. Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Mölln vom 23.12.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt

Mehr

Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt Hohnstein

Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt Hohnstein Stadt Hohnstein Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt Hohnstein Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Diez in der Verbandsgemeinde Diez vom

S A T Z U N G. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Diez in der Verbandsgemeinde Diez vom S A T Z U N G über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Diez in der Verbandsgemeinde Diez vom 18.12.2012 Der Stadtrat der Stadt Diez hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Nienhagen (Fremdenverkehrsabgabesatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Grömitz

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Grömitz Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Grömitz Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Cochem Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Cochem Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Cochem Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 07.06.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Verzeichnis der Vorteilsstufen für eine neue Fremdenverkehrsabgabe (Stand 20.03.2009)

Verzeichnis der Vorteilsstufen für eine neue Fremdenverkehrsabgabe (Stand 20.03.2009) Verzeichnis der Vorteilsstufen für eine neue Fremdenverkehrsabgabe (Stand 20.03.2009) I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen: Vorteilsstufe Vorteilsstufe 1 Vorteilsstufe 2 Vorteilsstufe 3 Vorteilsstufe

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wieck a. Darß

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wieck a. Darß Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wieck a. Darß Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - 1 - Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5a, 6 Abs.

Mehr

1 Allgemeines. a) für die Fremdenverkehrswerbung zu 49 % durch Fremdenverkehrsbeiträge, zu 51 % durch Gebühren und sonstige Entgelte;

1 Allgemeines. a) für die Fremdenverkehrswerbung zu 49 % durch Fremdenverkehrsbeiträge, zu 51 % durch Gebühren und sonstige Entgelte; Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Ortsteile Hohenkirchen, Hooksiel, Horumersiel-Schillig und Minsen-Förrien (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3 S a t z u n g der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des

Mehr

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Tourismusabgabe Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Tourismusabgabe I. Die Vorteilssätze je betragen: Vorteilssatz 1 20 v. H. 2 40 v. H. 3 60 v. H. 4 80 v. H. 1 Vorteilsmerkmale Vorteilssatz

Mehr

Plau am See, Reier Bürgermeister. Vorstehende Satzung wurde durch den Landrat als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am genehmigt.

Plau am See, Reier Bürgermeister. Vorstehende Satzung wurde durch den Landrat als Untere Rechtsaufsichtsbehörde am genehmigt. Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Plau am See über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Aufgrund der 2, 4 und 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommerns (KV MV) vom 13.01.1998

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Wustrow

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Wustrow Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Wustrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Mehr

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Anlage zur Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe I. Die Vorteilssätze je Vorteilsstufe betragen: Vorteilsstufe Vorteilssatz Vorteilsstufe 1 20 v. H. Vorteilsstufe

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wiek staatlich anerkannter Erholungsort

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wiek staatlich anerkannter Erholungsort Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Wiek staatlich anerkannter Erholungsort Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)

Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung) Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Satzung über die Erhebung einer Datum: 15.10.2001 Vorlagen- Nr.: 01/086 Veröffentlicht im Anzeiger Nr. 11/12. November 2001 Satzung über die Erhebung einer Auf Grund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Nichtamtliche Fassung!)

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Nichtamtliche Fassung!) Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Nichtamtliche Fassung!) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen

Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 und

Mehr

Stadt Lindenberg i. Allgäu

Stadt Lindenberg i. Allgäu Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS- ) Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS)

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A in der Ortsgemeinde Schutz

Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A in der Ortsgemeinde Schutz Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A in der Ortsgemeinde Schutz vom 13.07.1976 Der Ortsgemeinderat Schutz hat in der Sitzung vom 16.6.1976 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (2001) 1. Änderungssatzung 2013 [Anlage1] und 2. Änderungssatzung 2016 [Anlage2] mit Markt Garmisch-Partenkirchen Auf Grund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.

Mehr

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 1 - Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g - 2 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.03.1995 veröffentlicht im Reichshofkurier (RHK) am 28.03.1995, rückwirkend in

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der 1,

Mehr

Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg GO vom 15.10.1993 (GVBl.I

Mehr

Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Satzung. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l. vom.15.

Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Satzung. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l. vom.15. Fremdenverkehrsbeitragssatzung Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l vom.15. April 1996 *in der Fassung der Satzungsänderung vom 20.01.2003 Der Ortsgemeinderat

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags Markt Garmisch-Partenkirchen Auf Grund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Garmisch- Partenkirchen folgende Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags 1 Beitragsschuldner,

Mehr

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2.2 Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 20.Oktober 1998 inkl. 1. Änderung vom 24. November 1998 inkl. 2. Änderung vom 11. Dezember

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005*

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005* Lindau (B) Nr.IV/9. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 30. September 2005* Geändert durch: Erste Änderungssatzung - vom 01. Februar 2006 Zweite

Mehr

Satzung der Stadt Ostseebad Rerik über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Satzung der Stadt Ostseebad Rerik über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Satzung der Stadt Ostseebad Rerik über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.f. der Bekanntmachung vom

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom

S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung

Gebührensatzung der Stadt Eberswalde für die Niederschlagswasserbeseitigung Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Gebührensatzung der Stadt Eberswalde Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), der 64 und 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Mehr

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Satzung. zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss. des. Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826 Satzung zur Kostenerstattung für den

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein (TASa) in der Fassung der 1. Änderung vom 27.05.2015

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein (TASa) in der Fassung der 1. Änderung vom 27.05.2015 Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein (TASa) in der Fassung der 1. Änderung vom 27.05.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung

Mehr

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

S A T Z U N G. der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung)

S A T Z U N G. der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung) S A T Z U N G der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung) in der Fassung vom 17. Dezember 1981 zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung 17. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 18.12.2000 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) (Zweitwohnungssteuersatzung) Gemäß der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Lohme staatlich anerkannter Erholungsort

Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Lohme staatlich anerkannter Erholungsort Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Lohme staatlich anerkannter Erholungsort Aufgrund

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- )

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...2 2 Steuergegenstand...2 3 Steuerpflichtiger...2 4 Steuermaßstab...2 5 Steuersatz...3

Mehr

Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung)

Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung) Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen

S a t z u n g. über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Neukirchen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Seite 1 von 5 S a t z u n g über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Satzung der Gemeinde Eisendorf über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Beitragssatzung) Inhalt: Satzung vom 12.12.91, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Worpswede Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996

Mehr

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg

Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf. vom (Zweitwohnungsteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohungssteuer in der Gemeinde Rangsdorf vom 25.07.2012 (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht - 1 - Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Anlage zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages bei der Inselgemeinde Juist BA-Nr. BA-Bezeichnung Vorteilssatz Gewinnsatz

Anlage zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages bei der Inselgemeinde Juist BA-Nr. BA-Bezeichnung Vorteilssatz Gewinnsatz 1 1 2 3 4 BA-Nr. BA-Bezeichnung Vorteilssatz Gewinnsatz A. Unterkunft A01 Hotel/Pension m. Halb- oder Vollpension 95% 5% A02 Hotel garni/pension m. Frühst. 95% 8% A03 Private Zimmervermietung o. Frühst.

Mehr

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999 SATZUNG über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem vom 26. Juli 1999 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (Inkrafttreten: 01.01.2006) 1 Allgemeines Die Gemeinde

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Trittenheim über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A vom

Satzung. der Ortsgemeinde Trittenheim über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A vom Satzung der Ortsgemeinde Trittenheim über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A vom 05.12.2001 Der Ortsgemeinderat Trittenheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den

Mehr

Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010

Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.03.2010 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Allgemeines. Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand

Allgemeines. Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) vom 17.12.2009 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 14.12.2016 222 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg. (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Rheinsberg (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund 3 Absatz 1 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung

Mehr

wird nach Beschlussfassung durch das Stadtverordnetenkollegium der Stadt Husum vom folgende Satzung erlassen:

wird nach Beschlussfassung durch das Stadtverordnetenkollegium der Stadt Husum vom folgende Satzung erlassen: 1 Ortsrecht Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe (bisher Fremdenverkehrsabgabe) vom 18.12.2000 in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 15.12.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des

Mehr

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Rundfunkabgaben (Abgabensatzung) vom 29.

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Rundfunkabgaben (Abgabensatzung) vom 29. Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Rundfunkabgaben (Abgabensatzung) vom 29. Oktober 2001 Aufgrund der 58 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes über den

Mehr

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz

Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen. des Wasserverbandes Lausitz Satzung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse an die zentralen Schmutzwasser-Entsorgungsanlagen des Wasserverbandes Lausitz Kostenerstattungssatzung Schmutzwasser Auf Grund der 5 und 35 der

Mehr

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe

2 Grundsatz. 3 Gebührenmaßstäbe 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wittstock Auf Grund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung in der Fassung vom

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom Stand: 01.07.2006 Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 17.06.1991 Veröffentlichung: Bürgerbrief Nr. 26/1991 In-Kraft-Treten: 01.07.1991 Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 2.2

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 2.2 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Timmendorfer Strand vom 30. Juni 2000 rückwirkend in Kraft getreten am 01. Januar 2000 Änderungsdaten: 2 Abs. 3 2 Abs. 4 3 Abs. 2 3 Abs.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Büsum

Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Büsum Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Büsum vom 14.12.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Sörup Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H., S. 529, berichtigt 1997, S. 350),

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom 23.02.2017 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Bemessungsgrundlage

Mehr