Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Wintersemester 2014/2015 RA Prof. Dr. Ewer
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1 Bauordnungs- und Bauplanungsrecht Wintersemester 2014/2015 RA Prof. Dr. Ewer
2 Terminplan , 08:00 10:00 OS75 HS , 12:00 14:00 ABG7 R.E Ausfall , 12:00 14:00 ABG7 R.E , 08:00 10:00 OS75 HS , 14:00 16:00 ABG7 R.E , 08:00 10:00 OS75 HS , 14:00 16:00 ABG7 R.E , 08:00 10:00 OS75 HS , 12:00 14:00 ABG7 R.E , 12:00 14:00 ABG7 R.E59
3 Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Baurecht Das private Baurecht behandelt die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen und legt fest, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück privaten Dritten gegenüber baulich genutzt werden darf. Das öffentliche Baurecht umfasst die Regelungen und Beschränkungen, denen die bauliche Nutzung von Grund und Boden im öffentlichen Interesse unterworfen ist.
4 Verfassungsrechtliche Grundlagen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG Ergebnis des sog. Baurechtsgutachtens des BVerfG: Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG begründet keine allgemeine Zuständigkeit für das gesamte öffentliche Baurecht. Die Bundeskompetenz beschränkt sich allein auf das Städtebaurecht (Bauplanungsrecht). Kommunale örtliche Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Individuelle Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
5 Früher: Ableitung des Bestandsschutzes aus Art. 14 GG passiver Bestandsschutz : Abwehrfunktion gegenüber einschränkenden Anforderungen der Verwaltung aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, die sich auf die Fortführung der bisherigen Nutzung des baulichen Bestandes auswirken könnten aktiver Bestandsschutz : Gewährleistung des Rechts, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendigen Maßnahmen durchzuführen
6 Änderung der Herleitung durch den Nassauskiesungs-Beschluss des BVerfG Fragestellung: ob 1a Abs. 3, 2 Abs. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes [a.f.] mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG insoweit vereinbar sind, dass sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser regeln. 1a Abs. 3 Nr. 1 WHG a.f. (vergleichbar dem heutigen 4 Abs. 3 WHG) bestimmte, dass das Grundeigentum nicht berechtigt zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.
7 Argumentation des BVerfG im Nassauskiesungs-Beschluss Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich aus der Gesamtheit der den Inhalt des Eigentums bestimmenden verfassungsgemäßen Gesetze Die Grenzziehung zwischen Eigentumsfreiheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums hat der Gesetzgeber zu bestimmen Für einen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutz ist kein Raum, wenn einfachgesetzliche Regelungen für das betreffende Problemfeld vorliegen (bereichsspezifische Definition des Eigentums)
8 Rechtsquellen des Öffentlichen Baurechts ROG, das bundesweite Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung normiert BauGB als wichtigste Quelle des Bauplanungsrechts BauNVO, die Darstellungen und Festsetzungen über die Art und das Maß baulicher Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen enthält LBO als wichtigste Quelle des Bauordnungsrechts Baunebenrecht: u.a. BImSchG, DenkmalschutzG, LWasserG
9 Unterteilung Öffentliches Baurecht Zu unterscheiden ist v.a. zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht flächenbezogen= Wo? objektbezogen= Wie? Bundesrecht Landesrecht Zudem besteht auch sog. Baunebenrecht (Umweltrecht, Denkmalschutzrecht usw.)
10 Aufgaben des Bauordnungsrechts Das Bauordnungsrecht war traditionell Recht der Gefahrenabwehr und dem folgend auch des Verunstaltungsschutzes (siehe hierzu: Kreuzberg- Urteile ) Das heutige materielle Baurecht verfolgt die Ziele: Gefahrenschutz, Verunstaltungsschutz, Umweltverträglichkeit und Verwirklichung sozialer Standards.
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