Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit"

Transkript

1 Rechtsgleichheit

2 Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende Behörden (Wortlaut: «vor dem Gesetz») o Rechtsetzende Organe (über den Wortlaut hinaus auch «Gleichheit im Gesetz») Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2

3 Inhaltliche Vorgaben BGer.: «Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.» Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) Gleichbehandlungsgebot Differenzierungsgebot Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 3

4 Inhaltliche Vorgaben Rechtsgleichheit in der: o Rechtsetzung o Rechtsanwendung Wichtig: Rechtsgleichheit nur in Bezug auf ein und dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft anwendbar zwei Regelungen des Kantons ZH vergleichbar, nicht aber Regelungen von Kanton ZH und Kanton AG Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 4

5 Gleichheitsgebot Prüfschema 1. Vergleichbare Situation der betreffenden Personen/Personengruppen? 2. Ungleichbehandlung der Personen/Personengruppen durch rechtssetzende/rechtsanwende Behörde? 3. Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung? Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 5

6 Obwaldner Tourismusabgabe - Gesetzliche Bestimmung «Der Abgabepflicht untersteht auch, wer sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhält oder sich diese zur Verfügung hält und nicht im Kanton seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat». - Urteil des BGer. 2C_794/ Vergleichbare Situation zwischen Ferienwohnungsbesitzern innerhalb und ausserhalb des Kantons Obwalden - Unterschiedliche Behandlung: Besteuerung/Nicht-Besteuerung - Sachlicher Grund? Unbeschränkte Steuerpflichtigkeit in OW? BGer.: Nein, da auch Eigentümer ausserhalb des Kantons Steuern in OW für ihr Eigentum zahlen Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 6

7 Differenzierungsgebot Prüfschema 1. Nicht vergleichbare Situation der betreffenden Personen/ Personengruppen? 2. Gleichbehandlung der Personen/Personengruppen durch rechtssetzende/rechtsanwende Behörde? 3. Sachlicher Grund für Gleichbehandlung? Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 7

8 Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte Grundsätzlich hängt Beurteilung der Frage eines sachlichen Grundes von verschiedenen Faktoren ab: o Rechtserheblichkeit der tatsächlichen Gleichheiten bzw. Unterschiede o Ort und Zeit Beurteilung ist Wertungsfrage mit gewisser Unschärfe Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Herabgesetzte Anforderungen: Zulässigkeit starker Typisierung aus Gründen der Praktikabilität Erhöhte Anforderungen bzgl. Schutzbereich eines Grundrechts Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 8

9 Praxisänderung = Ein neuer Fall wird anders behandelt als frühere gleichartige Fälle Rechtssicherheit Rechtsgleichheit Voraussetzungen (kumulativ): Ernsthafte und sachliche Gründe für Praxisänderung Änderung für alle künftigen Fälle Überwiegen des Interesses an der Praxisänderung gegenüber dem Rechtssicherheitsinteresse der Betroffenen Ankündigung der Praxisänderung nach Treu und Glauben Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 9

10 Änderung langjähriger Rechtsprechung - «Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht» (BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361). - Beispiel: Neue «Schmerzrechtsprechung» (BGE 141 V 281) Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 10

11 Gleichbehandlung im Unrecht? Grundsatz Bei Abweichung in nur einem oder einzelnen Fällen besteht kein Anspruch darauf, gleich wie andere von einer falschen Rechtsanwendung profitieren zu können. Ausnahmsweise Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben: Behörde weicht in konstanter Praxis vom Gesetz ab Nicht erkennbar, dass Behörde in Zukunft gesetzeskonform handeln wird Keine überwiegende Interessen stehen der Weiterführung der falschen Praxis entgegen Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 11

12 Gleichbehandlung im Unrecht: BGer. 1C_444/ Baugesuchstellerin macht geltend, die Vorschriften des Zonenplanes seien auch in anderen Fällen nicht korrekt angewendet worden, sodass auch für ihr vorschriftswidriges Vorhaben die Baubewilligung erteilt werden müsse - BGer.: Gesetzmässigkeit geht gleichmässiger Rechtsanwendung vor - Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 12

13 Gleichbehandlung im Unrecht: BGer. 1C_444/ Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt - Fälle stimmen in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen überein und dieselbe Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab - Behörde gibt ausdrücklich zu erkennen, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen - Keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 13

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung. 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung. 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Abgeleitet aus Art. 4 abv, verankert

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht (Gruppe 1)

Allgemeines Verwaltungsrecht (Gruppe 1) Allgemeines Verwaltungsrecht (Gruppe 1) Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2016 17. März 2016 Seite 1 Zur Person: MLaw Michael E. Meier Abschluss Studium an der Universität Zürich 2014 Seit Oktober

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV)

Rechtswissenschaftliches Institut. Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) Verfassungsmässiger Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) Anwendungsbereich: Gerichtliches Verfahren Garantie eines verfassungskonformen Gerichts Gericht i.s.v.

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr

Einführung in die Grundrechtsthematik

Einführung in die Grundrechtsthematik Einführung in die Grundrechtsthematik Walter Kälin FACHTAGUNG INTEGRATION UND GLEICHSTELLUNG 10. November 2015 I. Ausgangspunkt: Menschliche Grundbedürfnisse 2 II. Grundrechte Begriff: Grundrechte / Menschenrechte

Mehr

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Heutige Stunde Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Nachtrag zu 5.3.08 Handlungsinstrumente des Parlaments Aufträge Art. 171 BV Motion Postulat Interpellation Anfrage

Mehr

Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien

Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien Vorlesungen vom 13., 16. und 20. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Art. 8 BV: Grundbegriffe Bedeutung von Rechtsgleichheit

Mehr

Besondere Gleichheitsrechte

Besondere Gleichheitsrechte Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

Rechtsgleichheit; weitere Garantien. Ziele. Rechtsgleichheit: Grundlagen (1/2) Staatsrecht I. Vorlesungen vom 6./10.Nov. Prof. Dr. Christine Kaufmann

Rechtsgleichheit; weitere Garantien. Ziele. Rechtsgleichheit: Grundlagen (1/2) Staatsrecht I. Vorlesungen vom 6./10.Nov. Prof. Dr. Christine Kaufmann Rechtsgleichheit; weitere Garantien Vorlesungen vom 6./10. November 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot verstehen Funktion von Rechtsgleichheit

Mehr

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5

Mehr

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:

Mehr

Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011)

Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011) Fall 5 (Marco Donatsch, 17./18. Oktober 2011) Vorgehen bei der Fallbearbeitung: Analyse Sachverhalt Erfassung der Fragestellung Welche Rechtsfragen stellen sich? Erstellen einer Problemliste Lösung der

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau W. 1 BvR 2464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia

Mehr

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut Datenschutz Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 VII. Datenschutzrecht 1. Zweck Datenschutz 2. Internationale Grundlagen 3. Rechtsgrundlagen Schweiz

Mehr

Grundrechte, öffentliche Aufgaben

Grundrechte, öffentliche Aufgaben Grundrechte, öffentliche Aufgaben Dr. iur. LL.M. Staatsschreiber des Kantons Bern Bernisches Staatsrecht. Herbstsemester 2017 2. November 2017 Bernisches Staatsrecht / Herbstsemester Seite 1 Grundrechte,

Mehr

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014 Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und

Mehr

Zürcher Studien. der direkten Steuern Personen im Bond und im Kanton Zürich

Zürcher Studien. der direkten Steuern Personen im Bond und im Kanton Zürich Zürcher Studien Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Abteilung der Universität Zürich von U. Häfelin, W. Haller, A. Kölz, G. Müller, D. Schindler, D. Thürer und F. Zuppinger der direkten Steuern Personen

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts

Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts 1.1.02. Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts Rechtsgrundlagen Erläuterungen Zu den Verfassungsgrundsätzen des Verwaltungsrechts gehören: 1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit 2. Der Grundsatz des

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser 22.09.2016 Seite 1 Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni

Mehr

Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017

Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017 Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs 25. April 2017 Zivilrechtliche Optik bis 1988 Art. 160 azgb Art. 161 Abs. 3 azgb Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs Andrea

Mehr

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Modul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit).

Modul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit). Modul IV Ermessen A. Ausgangspunkt: Offene Normen im Verwaltungsrecht o Unbestimmter Gesetzesbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge in besonders offener

Mehr

Referat: Das Verfahren in der Sozialhilfe. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013

Referat: Das Verfahren in der Sozialhilfe. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013 Referat: Das Verfahren in der Sozialhilfe Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz

Mehr

Grundrechte und Menschenrechte

Grundrechte und Menschenrechte PD Dr. August Mächler Grundrechte und Menschenrechte Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens

Mehr

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Vorlesung vom 29. September 2016 BGK 29 I und III, 30 II Vorbereitung: Lektüre von Dokument 3 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) HS 2016 Staatsrecht

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4 Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht

Mehr

1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner

1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner 1. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartner Erfüllen A und B den steuerlichen Tatbestand der 26, 26b, 32a V EStG? o wenn ja: gebundene Entscheidung, 26 II S.

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

Ich beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der

Ich beziehe mich auf Ihre  s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Nachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht

Nachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht Nachteilsausgleich an Mittelschulen aus rechtlicher Sicht Dr. Stephan Hördegen, Leiter Abteilung Recht, Erziehungsdepartement Nachteilsausgleich an Mittelschulen Folie 1 Gerechte Prüfungsbedingungen? Nachteilsausgleich

Mehr

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016. Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung

Mehr

Grundrechte: Reichweite; Übersicht

Grundrechte: Reichweite; Übersicht Grundrechte: Reichweite; Übersicht Staatsrecht I Vorlesung vom 25. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Internationale Dimension und völkerrechtliche Absicherung des Grundrechtsschutzes

Mehr

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014

Steuern und Sozialversicherung. Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Steuern und Sozialversicherung Kongresshaus, Zürich (1121.) 13. März 2014 Einführende Überlegungen zum Verhältnis Sozialversicherungsrecht - Steuerrecht Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Einleitung und Grundfragen

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte. Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle Grundrechte Grundrechte

Mehr

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013 Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.

Mehr

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 1 Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Grundrechtsbindung

Mehr

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Die Rückerstattungsverfügung Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Eckpunkte des Sachverhalts Wirtschaftliche Unterstützung («Sozialhilfe») an A durch die Sozialbehörde der Stadt X zwischen

Mehr

Fall 6 - Schweinestall

Fall 6 - Schweinestall Fall 6 - Schweinestall Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt Seite 1 Quelle: Solothurner Zeitung / Hanspeter Bärtschi Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 BGE 133 II 400 (Urteil 1C_2/2007 vom 4. Oktober 2007)

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.

Mehr

Kirchensteuerpflicht juristischer Personen (Art. 8, 15 und 27 BV bzw. 2 und 14 KV; 1 Abs. 1 Bst. b StG; 2 Abs. 1 StG und 3 Abs.

Kirchensteuerpflicht juristischer Personen (Art. 8, 15 und 27 BV bzw. 2 und 14 KV; 1 Abs. 1 Bst. b StG; 2 Abs. 1 StG und 3 Abs. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. September 2010 i.s. D. AG und deren Alleinaktionär E. (2C_71/2010) Kirchensteuerpflicht juristischer Personen (Art. 8, 15 und 27 BV bzw. 2 und 14 KV; 1

Mehr

Die Sozialauswahl unterteilzeitund Vollzeitarbeitnehmern

Die Sozialauswahl unterteilzeitund Vollzeitarbeitnehmern Marcus Wilhelm Die Sozialauswahl unterteilzeitund Vollzeitarbeitnehmern Nomos Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 15 1. Kapitel: ProblemaufriB 15 1 Gemeinsame Sozialauswahl zwischen Teilzeit- und

Mehr

Die Öffentlichkeit der Steuerregister

Die Öffentlichkeit der Steuerregister A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister

Mehr

Die Genugtuung nach OHG

Die Genugtuung nach OHG Die Genugtuung nach OHG Personen-Schaden-Forum 2005 RA Peter Gomm Rechtsnatur Wortlaut: Kann-Formulierung Praxis: Rechtsanspruch (BGE 121 II 369) Öffentlich-rechtlicher Anspruch, der auf den Zweckbestimmungen

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) Bundesrat Drucksache 90/04 30.01.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) A. Problem

Mehr

Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z

Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Simon & Garfunkel

Mehr

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge

Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge Invaliditätsbemessung tsbemessung in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge Referat von Dr. iur. HAVE Übersicht Grundlagen der Invaliditätsbemessung in der IV und bv Die Bindung der VE

Mehr

29. März und 12. April 2018 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

29. März und 12. April 2018 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 29. März und 12. April 2018 Markus Notter 3. Rechte der Einzelperson D. Information und Datenschutz Grundlagen Persönlichkeitsschutz persönliche Freiheit

Mehr

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Ausbildungsbeitrag)

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. März 2014 (Ausbildungsbeitrag) Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.600.23/14 (658772)

Mehr

Lehrplan 21. Beurteilung der Lernenden

Lehrplan 21. Beurteilung der Lernenden Lehrplan 21. Beurteilung der Lernenden April 2017 Noten geben. Rechtlicher Rahmen und Gestaltungsfreiheiten Einleitung Unterscheide formative Beurteilung summative Beurteilung 2 Einleitung Die sich aus

Mehr

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität

Mehr

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Abgeleitet aus Art. 4 abv, verankert

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung

Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung vom 3. Dezember 1971 (Stand 3. Dezember 1971) 101.1 OGS 1973, 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung: Im Zusammenhang mit der Wahl eines

Mehr

2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen

2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Grundsatz: Das (ältere) Zivilrecht bildet für das (jüngere) Sozialversicherungsrecht eine vorgegebene Ordnung. Die Begriffe

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 8 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verfahren auf Erlass einer Verfügung 14 Prof. Dr. Felix Uhlmann

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Kausalabgaben Eine Einführung

Kausalabgaben Eine Einführung Kausalabgaben Eine Einführung RA Prof. Dr. Isabelle Häner Tagung Kausalabgaben, IDé Institut für Recht und Wirtschaft - Forum für Verwaltungsrecht Bern, 6. November 2014 Kausalabgaben - Übersicht I. Begriffliches

Mehr

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

Johannes Caspar/Michael W. Schröter. Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG

Johannes Caspar/Michael W. Schröter. Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG Johannes Caspar/Michael W. Schröter Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG Inhaltsverzeichnis Einleitung 10 1. Kapitel: Zur Entstehungsgeschichte - rechtspolitische Initiativen und ihre Ursachen 12 1.

Mehr

Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung

Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung Vielfalt bewerten Vielfalt von Bewertung Tagungsreihe Brennpunkt Heterogenität Aarau, 3. November 2012 Workshop 10 Rechtliche Spielräume und Grenzen der Leistungsbeurteilung Marlies Stopper lic. iur. Dozentin

Mehr

E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht

E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht egov-lunch vom 16. Februar 2017 im Hotel Bern, Bern Prof. Dr. Andreas Glaser 16.02.2017 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Übersicht

Mehr

Empfehlung. gemäss. Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. zum Schlichtungsantrag. X (Antragsteller) gegen

Empfehlung. gemäss. Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. zum Schlichtungsantrag. X (Antragsteller) gegen Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 15. September 2009 Empfehlung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zum Schlichtungsantrag

Mehr

»"A."Grundrechtsberech0gte"2"I"

»A.Grundrechtsberech0gte2I 45#»"A."Grundrechtsberech0gte"2"I" 1. Natürliche"Personen"(Fortsetzung)" b) Deutschenrechte"(="jeder" Deutsche )" Deutscher :"Art."116"Abs."1"GG,"sog." StatusLDeutsche " Schutz"von"Ausländern"über"! einfaches"recht:"z.b."

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Wirtschaftsfreiheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Wirtschaftsfreiheit Wirtschaftsfreiheit Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Art. 94 BV als «grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung» (BGE 138 I 378) Art. 27 BV

Mehr

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) 6 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom. Mai 006 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug

Mehr

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Symposium 26.4.2016 in Hamburg Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung RA Prof. Dr. Ralf B. Abel 1 Darum geht es: Datenschutz- Gesamtrevision 2 Überblick - Anwendungsbereich

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr