Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde

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1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde Aufgrund der 17 und 36 Abs. (2), (3) und (4) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 1994 (GVBI. I S.65), des 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I S. 298) und der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBI. I S. 231) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze (1) Die Stadt Angermünde unterhält nach 1 Abs.(2) BSchG zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine öffentliche Feuerwehr. (2) Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach 36 Abs. (1) unentgeltlich. Kostenersatz wird nach 36 Abs.(2), Ziffer 1 bis 5 BSchG erhoben. (3) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen nach 24 BSchG werden gemäß 36 Abs.4 BschG Entgelte erhoben. (4) Im Rahmen der überörtlichen Hilfe entsprechend 17 BSchG ist von anderen Trägern des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hilfeleistung erfolgte, die gesetzlich zulässige Aufwandserstattung zu verlangen. (5) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden Benutzungsgebühren erhoben. (6) Der Bürgermeister der Stadt Angermünde wird ermächtigt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in begründeten Einzelfällen und bei besonderen öffentlichen Interesse abweichende Kostensatzentscheidungen zu treffen. 2 Tätigwerden der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr wird zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig. (2) Ein Rechtsanspruch auf eine gebührenpflichtige Tätigkeit der Feuerwehr nach 1 Abs. (5) dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Frei-

2 -2- willigen Feuerwehr entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. (3) Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach 1 Abs.(2),(3) und (5) hat auf der Grundlage dieser Satzung sowie nach der Anlage für Kostenersatz und Gebührenerhebung zu dieser Satzung zu erfolgen. (4) Werden Brandsicherheitswachen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf behördliche Anordnung gestellt, besteht Gebührenpflicht, auch wenn kein Antrag vorliegt. Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Leiter der Feuerwehr. 3 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtige sind 1. beim Einsatz der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 a) der Verursacher, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, c) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der den Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder von besonders gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GG-VS), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der jeweils gültigen Fassung entstanden ist, d) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe c) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt. e) derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat. 2. bei Leistungen nach 1 Abs.(5) dieser Satzung derjenige, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, für den ein Tätigwerden oder eine Leistung erfolgte. 3. für die Gestellung der Brandsicherheitswachen nach 1 Abs.(3) dieser Satzung der Veranstalter. (2) Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der Dritte Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3 -3-4 Gebührenmaßstab (1) Maßstab der Gebührenerhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. (2) Soweit Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus, bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Festkosten benannt sind. (3) Jede angefangene Einsatzstunde wird voll in Ansatz gebracht. Gleiches gilt für angefangene Einsatztage. (4) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (5) In den Stundensätzen für Einsatzfahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte und Verbrauchsmaterialien enthalten. Notwendige Verbrauchsmaterialien über die zur Beladung gehörenden Menge hinaus, werden zusätzlich berechnet. (6) Übersteigt der Aufwand für die Nachbereitung der Technik den üblichen Umfang, ist dieser auf der Basis der geleisteten Einsatzzeit und des eingesetzten Materials zu ermitteln und zusätzlich zu berechnen. (7) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht wurden. (8) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag auf die Personalkosten von 10% erhoben. 5 Fälligkeiten (1) Der Kostenersatz/ die Gebühren werden 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. (2) Für langfristige Leistungen bzw. Nutzung feuerwehrtechnischer Geräte kann ein Vorschuß sowie Sicherheiten verlangt werden. 6 Haftung (1) Die Stadt Angermünde haftet dem Gebührenpflichtigen nur für solche Schäden, die die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sie haftet nicht für Personenund Sachschäden, die bei der Benutzung ihrer Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch Unbefugte verursacht werden. Eine Mängel- und Garantiehaftung ist ausgeschlossen. (2) Der Gebührenpflichtige hat die Stadt Angermünde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Feuerwehr beruhen.

4 -4- (3) Der Gebührenpflichtige haftet der Stadt Angermünde für alle Personen- und Sachschäden, die er oder die von ihm abhängigen Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Feuerwehr schuldhaft verursachen. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde vom außer Kraft. Angermünde, den Krakow Theiß Bürgermeister (Siegel) Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

5 Anlage: Kostenerstattungs- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Stadt Angermünde vom Lfd. Nr. Kostenträger Gebühr (EUR/h) 1. Personalkosten 1.1 ehrenamtl. Angehörige der FF Gruppenführer Zugführer Einsatzleiter ehrenamtl. Angehörige der FF als Brandsicherheitswachdienst 15 zuzüglich Wegegeld pro Einsatz 3 (Pauschal) 2. Fahrzeugkosten 2.1. Löschgruppenfahrzeug HLF Löschgruppenfahrzeug LF Löschgruppenfahrzeug TLF 16/ Drehleiterfahrzeug DLK 23/ Gerätewagen-Gefahrgut GWG Schlauchwagen SW Tragkraftspritzenanhänger TSA Kommandowagen KDOW Einsatzleitwagen ELW Mannschaftstransportwagen MTW Rettungsboot RTB Sonstige Kosten Die Berechnung der sonstigen kostenpflichtigen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Material-, Betriebs- und Personalkosten. Diesem Betrag ist eine 19%ige Verwaltungspauschale zuzuschlagen.

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