Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
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- Elvira Walter
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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410
2 263 StGB - Betrug 263 StGB Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Täuschung über Tatsachen (dadurch) Irrtum (dadurch) Vermögensverfügung (dadurch) Vermögensschaden 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafzumessung: 263 III, IV i.v.m. 243 II StGB IV. Qualifikation: 263 V StGB V. Strafantrag, 263 IV i.v.m. 247, 248a StGB
3 263 StGB im Detail Täuschungshandlung : Täuschung über Tatsachen Die Täuschung besteht in der Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Opfers, mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erzeugen. Täuschungsarten: (ausdrückliches oder konkludentes) aktives Tun Unterlassen (erfordert eine Garantenstellung) Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Beweisbarer Tatsachenkern grenzt Tatsachenbehauptungen von bloßen Werturteilen und Meinungsäußerungen ab.
4 263 StGB im Detail Erregen oder Unterhalten eines Irrtums Irrtum ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Nicht ausreichend ist reines Nichtwissen, da hier gar keine (Fehl-) Vorstellung vorliegt (sog. ignorantia facti). Irrtum wird erregt, wenn der Täter die Fehlvorstellung durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht. Unterhalten wird ein Irrtum, wenn der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung, die von ihm selbst nicht verursacht zu sein braucht, bestärkt oder dessen Aufklärung verhindert oder erschwert. Nicht tatbestandsmäßig ist daher, das bloße Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung, sofern dem Täter keine Rechtspflicht zur Aufklärung obliegt.
5 263 StGB im Detail Vermögensverfügung (ungeschriebenes Merkmal) Selbstschädigungsdelikt Merkmal stellt den Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden her = ist jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.
6 263 StGB im Detail Vermögensschaden = jede nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Entscheidend ist Vergleich des Wertes des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung). Beim Vergleich des Vermögenswertes vor und nach der Verfügung sind gesetzliche Rechtsbehelfe und Ausgleichsansprüche, die dem Betroffenen aufgrund der Täuschung erwachsen, nicht zu berücksichtigen. (P) Vermögensbegriff
7 (P) Vermögensbegriff Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (BGH): Vermögen ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen (geldwerten) Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung (d.h.: auch deliktisch erlangtes Vermögen ist geschützt). Begründung: Es soll sich kein strafrechtsfreier Raum im Ganovenumfeld bilden. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (wohl h.l.): Vermögen ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Begründung: Einheit der Rechtsordnung Unterschiedliche Wertungen im Zivil- und Strafrecht sind nicht gerechtfertigt.
8 Vermögensschaden Sonderproblem 1: Spenden-, Bettel-, Schenkungsbetrag Bei einer bewussten Selbstschädigung erleidet einen Vermögensschaden auch derjenige, der mit der Weggabe des Geldes einen bestimmten, sozialen oder wirtschaftlich anerkannten Zweck verfolgt, der infolge einer Täuschung seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird (sog. Zweckverfehlungslehre). BEACHTE: Bei Austauschverträgen, die mit einem sozialen Zweck verbunden sind, ist die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu berücksichtigen; Betrug ist kein Vergehen gegen die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern setzt eine Vermögenseinbuße voraus. In diesem Fall zu denken an: Schaden i.sd.d Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
9 Vermögensschaden Sonderproblem 2: Lehre vom individuellen Schadenseinschlag Bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn der Getäuschte a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden kann; b) zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder c) infolge der eingegangenen Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Lebensführung unerlässlich sind.
10 263 StGB im Detail Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung Bereicherungsabsicht = Täter kommt es auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten als Zwischen- oder Endziel an. Stoffgleichheit = bedeutet, dass der erstrebte Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht und damit die Kehrseite des Schadens bildet. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung Objektives Merkmal auf das sich der Vorsatz des Täter beziehen muss. = Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den erlangten/angestrebten Vermögensvorteil.
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