Wertpapiere und Anteile

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1 Wertpapiere und Anteile aber auch ein einziger Verkauf genügen (BFH v II R 232/82, BStBl. II S. 591), wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist oder der zu bewertende Anteil ebenfalls ein Zwerganteil ist. Liegen mehrere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Verkäufe vor, so kann auch der Durchschnittskaufpreis der Bewertung zugrunde zu legen sein. Bei großen Unterschieden im Kaufpreis wäre zunächst auf die in zeitlicher Nähe zum Stichtag liegenden Verkäufe abzustellen. Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf isd 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH- Anteile herangezogen werden (BFH v II R 185/87, BStBl II S. 266). Wenn keine Verkäufe getätigt worden sind oder die getätigten Umsätze eine Ableitung des gemeinen Werts nicht zulassen, ist der gemeine Wert der nichtnotierten Aktien oder GmbH-Anteile zu schätzen. Hierbei bietet ein Vergleich mit den Börsenkursen der Aktien anderer gleichartiger Unternehmen keine geeignete Grundlage (RFH v III A 37/37, RStBl. S. 929; v III A 147/37, RStBl. S. 1223; BFH v III R 19/74, BStBl. II S. 654). Bei der Schätzung des gemeinen Wertes ist zunächst ein Ertragswert zu ermitteln und hieraus dann der gemeine Wert abzuleiten. Liegen keine Kurswerte isd 11 Abs. 1 BewG vor und kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens erklären, das auf den für die Verwendung in einem solchen Verfahren üblichen Daten der betreffenden Kapitalgesellschaft aufbaut. Im Einzelnen hierzu siehe Anm. 35 ff. Rechtsformneutrale Bewertung des Unternehmensvermögens 31 Über die Verweisung in 109 Abs. 1 und 2 BewG wird 11 Abs. 2 BewG die Funktion einer Kernbestimmung für Zwecke der steuerlichen Unternehmensbewertung zugewiesen. Aus der Vorschrift ist das komplette Bewertungskonzept zur Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 157 Abs. 4 BewG), für die Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen ( 109 Abs. 1, 157 Abs. 5 BewG) sowie von Personengesellschaften ( 109 Abs. 2, 157 Abs. 5 BewG) ersichtlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ( 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) geht es um eine Wertermittlung, nicht mehr um eine Schätzung ( 11 Abs. 2 Satz 2 BewG a. F.); indes dürfte mit dieser Änderung keine sachliche Aussage verbunden sein, da es sich weiterhin unstreitig um eine Schätzung des gemeinen Werts handelt (so auch Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 482). 32 Kennzeichnend für 11 Abs. 2 BewG ist ein Methodenpluralismus für die Schätzung des gemeinen Werts. Neben der Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (der Gesellschaft) ist die Anwendung einer anderen, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke 14 Eisele Oktober 2009 EL 12

2 Berücksichtigung der Ertragsaussichten/DCF-Modelle üblichen Methode (sog. Üblichkeitsvorbehalt) zulässig. Bei der Methodenwahl im Einzelfall präferiert das Gesetz die Erwerbersicht: Mithin ist auf die Methode abzustellen, die ein Erwerber bei der Ermittlung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Sinn dieser Regelung ist nicht, einen objektivierten Unternehmenswert durch einen subjektiven Entscheidungswert zu ersetzen. Vielmehr dokumentiert die Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers, bestehende Bewertungsunschärfen durch Rückgriff auf diejenige Bewertungsmethode zu reduzieren, die aus Sicht des (objektiv gedachten) Erwerbers am vorteilhaftesten ist. Im Ergebnis wird durch diese Verfahrensweise von Gesetzes wegen bereits ein Wertniveau am unteren Rand des verfassungsrechtlich zulässigen Bewertungskorridors angestrebt. Nach 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Mit dieser Mindestwertregelung wird eine Wertuntergrenze eingezogen, die dann zum Tragen kommt, wenn das Bewertungsergebnis nach den Bewertungsmethoden gemäß 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unterhalb des Substanzwertniveaus liegt (vgl. im Einzelnen Anm. 39 bis 45). Außerhalb des 11 Abs. 2 BewG ist das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren nach den 199 bis 203 BewG verankert, auf das 11 Abs. 2 Satz 4 BewG verweist. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist als Angebot des Gesetzgebers zu werten (so auch Hannes/Onderka, ZEV 2008 S. 173, 174 sowie Schulte/Birnbaum/Hinkers, BB 2009 S. 300, 301): Der Steuerpflichtige kann von diesem Bewertungsverfahren zur rechtsformneutralen Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens Gebrauch machen, mithin hat er ein Wahlrecht; er kann indes nicht zur Anwendung dieses Verfahrens angehalten werden (Crezelius, ZEV 2009 S. 1, 6). Hat der Steuerpflichtige sich für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens entschieden, unterliegt er den dortigen Verfahrensmodalitäten und Verfahrensrestriktionen, z. B. dem fixen Risikozuschlag nach Maßgabe des 203 Abs. 1 BewG. Im Kontext des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist zudem der allgemeine Anwendungsvorbehalt zu beachten, wonach die Anwendbarkeit dieses Bewertungsverfahrens nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen darf (vgl. Anm. 4 bis 7 zu 199 BewG). Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung des Verfahrens in Abhängigkeit bestimmter Größenmerkmale des jeweiligen Bewertungsobjekts ist entfallen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren basiert auf der Kapitalisierung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge, die aus Vergangenheitserträgen abgeleitet werden (vgl. Anm. 2 ff. zu 201 BewG). Da die Kapitalisierung dieser Erträge nach der Formel für die ewige Rente erfolgt, dokumentiert der Gesetzgeber, dass er im Ergebnis von einer immerwährenden (unendlichen) Erzielbarkeit dieser auf den Gegenwartswert abgezinsten Erträge ausgeht Berücksichtigung der Ertragsaussichten/DCF-Modelle Liegen keine zur Wertableitung geeigneten stichtagsnahen Verkäufe unter fremden Dritten vor (vgl. Anm. 25 ff.), so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. Mit der EL 12 Oktober 2009 Eisele 15 35

3 Wertpapiere und Anteile gesetzlichen Vorgabe zur Berücksichtigung der Ertragsaussichten geht keine konkrete Benennung des einschlägigen Bewertungsverfahrens einher. Eine gängige Typologie der Bewertungsmethoden marktgängiger Verfahren unterscheidet nach substanzorientierten, marktorientierten und ertragsorientierten Ansätzen (Wurzel/Hoffmann, BBK F. 28 S. 1468). Danach wird bei den ertragsorientierten Verfahren zwischen dem (vollen) Ertragswertverfahren und den Discounted Cashflow (DCF)-Verfahren (Exler, BBB 3/2007 S. 87) differenziert. In beiden Verfahren wird der Ertragswert im Sinne eines Zukunftserfolgswerts als Bewertungszielgröße angestrebt. Zur Abgeltungswirkung des Ertragswerts als Gesamtwert siehe Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S Der Unternehmenswert nach den DCF-Verfahren entspricht dem Barwert der künftigen Cashflows des Unternehmens zuzüglich des Werts des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens. Zum nicht-betriebsnotwendigen Vermögen zählen die Vermögensbestandteile eines Unternehmens, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens stehen und deren Veräußerung möglich ist, ohne dass dies mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens einherginge. Der Wert des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens ist separat zu ermitteln. Für die Bewertung eines Unternehmens können die bewertungsrelevanten Cashflows unterschiedlich definiert werden. Gleiches gilt für die Ermittlungsmethodik der anzuwendenden Diskontierungszinssätze. Diesem Umstand Rechnung tragend, wird in der Praxis der Unternehmensbewertung nach folgenden DCF-Verfahren differenziert: Entity-Ansatz (Bruttoverfahren): Der Gesamtwert des Unternehmens wird durch Abzinsung der Zahlungsüberschüsse, die sowohl den Eigenkapitalgebern als auch den Fremdkapitalgebern zur Verfügung stehen, mit einem Mischzinssatz aus Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten ermittelt. Equity-Ansatz (Nettoverfahren): Bei diesem Verfahren werden einzig die Cashflows abgezinst, die ausschließlich den Eigenkapitalgebern zustehen. Folglich wird die Abzinsung unter Rückgriff auf die Eigenkapitalkosten des Unternehmens durchgeführt. Der Wert des Eigenkapitals des Unternehmens wird bei dieser Verfahrensweise direkt ermittelt. Adjusted Present Value-Ansatz (APV-Ansatz): Beim APV-Ansatz erfolgt die Unternehmenswertermittlung in zwei Schritten. Zuerst wird der Marktwert des Gesamtkapitals ermittelt; dabei wird fingiert, dass das Unternehmen vollumfänglich eigenfinanziert ist. Anschließend findet die Auswirkung einer Fremdfinanzierung auf den Unternehmenswert in Gestalt eines sog. Tax Shield Berücksichtigung. Dabei entspricht das Tax Shield der Steuerersparnis eines Unternehmens, die aus der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinsen für Fremdkapital resultiert. Fraglich ist, ob dem Gesetzgeber der Stellenwert der ertragswertorientierten Bewertungsverfahren in der deutschen und internationalen Transaktionspraxis bewusst war. Nach Creutzmann (DB 2008 S. 2784, 2788) dienen das Ertragswertverfahren sowie DCF-Modelle häufig nur der Plausibilitätskontrolle, ein Befund, der allerdings nicht für die Vorgehensweise von Wirtschaftsprüfern bei der Unternehmensbewertung gilt, da hier die Multiplikatorenverfahren für Zwecke der Schlüssigkeitsprüfung herangezogen werden. 16 Eisele Oktober 2009 EL 12

4 Weitere marktgängige Bewertungsverfahren 37, Die Vorgabe des Gesetzes, den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln, schließt nicht aus, auch das Vermögen in die Wertfindung einfließen zu lassen. Folglich sind auch Mischverfahren in Gestalt der Mittelwertmethode oder Verfahren mit Übergewinnverrentung zulässig. In Anbetracht des gemeinen Werts als gesetzlicher Bewertungszielgröße müssen solche Verfahren allerdings gewährleisten, dass eine (zumindest) typisierende Erfassung der stillen Reserven erfolgt. Zur Einbeziehung von Multiplikatorenverfahren in die Kategorie der Bewertungsverfahren, die die Ertragsaussichten berücksichtigen, siehe Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S Weitere marktgängige Bewertungsverfahren Literatur: Beyer, Unternehmensbewertung, Wachstum und Abgeltungssteuer, FB 2008 S. 256; Brähler, Der Wertmaßstab der Unternehmensbewertung nach 738 BGB, WPg 2008 S. 209; Cheridito/Schneller, Discounts und Premia in der Unternehmensbewertung Sorgfältige Analyse und Anwendungshinweise unerlässlich, FB 2008 S. 416; Creutzmann/Kniest, Editorial: Brennpunkt Unternehmensbewertung, BewertungsPraktiker 2/2008 S. 1; Dodel, Abschläge auf Unternehmenswerte nicht börsennotierter Gesellschaften Nachweis und Implikation bei der Bewertung deutscher Privatunternehmen, BewertungsPraktiker 1/2008 S. 2; Dörschell/Franken/Schulte/Brütting, Ableitung CAPMbasierter Risikozuschläge bei der Unternehmensbewertung eine kritische Analyse ausgewählter Problemkreise im Rahmen von IDW S 1 idf 2008, WPg 2008 S. 1152; Drobetz/Tegtmeier/Topalov, Bewertung von Kommanditanteilen geschlossener Schiffsfonds mit dem Ertragswertverfahren, FB 2008 S. 399; Drosdzol, Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen, StWa 2008 S. 51; Friedl/Schwetzler, Inflation, Wachstum und Unternehmensbewertung, WPg 2009 S. 152; Hachmeister/Wiese, Der Zinsfuß in der Unternehmensbewertung Aktuelle Probleme und Rechtsprechung, WPg 2009 S. 54; Hommel/Pauly/Schuster, Unternehmensbewertung und Unternehmensteuerreform 2008, FB 2008 S. 412; Kohl/Schilling, Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts im Lichte des IDW S 1 idf 2008, StuB 2008 S. 909; Meiner, Die Berücksichtigung von Inflation in der Unternehmensbewertung Terminal-Value-Überlegungen (nicht nur) zu IDW ES idf 2007, WPg 2008 S. 248; Münch, Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich und Doppelverwertungsverbot, NJW 2008 S. 1201; Obermaier, Die kapitalmarktorientierte Bestimmung des Basiszinssatzes für die Unternehmensbewertung; the Good, the Bad and the Ugly, FB 2008 S. 493; Schwetzler, Konsistente Nominalrechnung in der Unternehmensbewertung, BewertungsPraktiker 1/2008 S. 15; Streitferdt, Unternehmensbewertung mit dem DCF-Verfahren nach der Unternehmensteuerreform 2008, FB 2008 S. 268; Sureth/Nordhoff, Kritische Anmerkungen zur Ermittlung des tatsächlichen Werts einer Familienpersonengesellschaft nach neuer Rechtslage, DB 2008 S. 305; Wahlscheidt, Unternehmensbewertung bei Umwandlung in eine SE, BewertungsPraktiker 2/2008 S. 9; Wegener, Auswirkungen der Steuerreform auf den objektivierten Unternehmenswert von Kapitalgesellschaften, DStR 2008 S. 935; Wehmeier, Zugewinnausgleich: Praxiswert ist zu berücksichtigen Urteilsbesprechung des BGH vom , XII ZR 45/06, Stbg 2008 S. 173; Wenzel/Hoffmann, Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform 2008 Unternehmensbewertung nach IDW S 1 idf 2008, BBK 1/2009 S. 25; Wüstemann, BB-Rechtsprechungsreport Unternehmensbewertung 2007/08, BB 2008 S. 1499; Zeidler/ Schöniger/Tschöpel, Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Unternehmensbewertungskalküle, FB 2008 S. 276; Zwirner/Reinholdt, Auswirkungen der Finanz(markt)krise auf die Unternehmensbewertung, IRZ 2009 S Gleichrangig neben die Bewertungsmethoden, die den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln, treten nach 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BewG andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methoden. In diese Kategorie fallen insbesondere die Multiplikatorenmethoden. Multiplikatorenmethoden sind in die Kategorie der marktorientierten Verfahren einzuordnen. Als Multiplikatorenverfahren werden solche Methoden der Unternehmensbewertung bezeichnet, bei denen der zu ermittelnde Wert EL 12 Oktober 2009 Eisele 17 38

5 Wertpapiere und Anteile des Bewertungsobjekts unter Verwendung von Multiplikatoren bestimmt wird. Die Ableitung dieser Multiplikatoren erfolgt unter Rückgriff auf verfügbare Marktwerte anderer, mit dem Bewertungsobjekt vergleichbarer Unternehmen (sog. comparable public approach) oder ähnlicher M&A-Transaktionen (sog. recent acquisition approach). Im Kontext der Bewertung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) wird die Multiplikatorenmethode auch als Praktikerformel bezeichnet (Exler, BBB 2/2007 S. 43). Multiplikatorenverfahren können zum einen auf Gewinnmultiplikatoren abstellen, die aus Kennzahlen unter Berücksichtigung branchentypischer Ertragsaussichten abgeleitet werden. Anknüpfungspunkt von Umsatzmultiplikatoren sind Umsatzgrößen, die ihrerseits branchentypische Kostenquoten einbeziehen. Multiplikatoren werden mithin aus Marktvergleichen abgeleitet und typischerweise zur Bewertung freiberuflicher Praxen herangezogen. Branchenübliche Bewertungsmaßstäbe zum Zwecke der Unternehmensbewertung nach Multiplikatorenverfahren werden z. B. vom Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), der Bundesärztekammer, der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Bundessteuerberaterkammer deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Problematisch für die Bewertungspraxis ist der Umstand, dass die Datenbasis bei den Multiplikatoren sowohl bei börsennotierten als auch bei nicht börsennotierten Unternehmen mangels Vergleichbarkeit der Unternehmen oftmals nicht in dem wünschenswerten Umfang verfügbar ist (Creutzmann, DB 2008 S. 2784, 2788). Zur Konzeption der Multiplikatorenverfahren in der Unternehmensbewertung kritisch bereits Coenenberg/Schultze, FINANZ BETRIEB 2002 S Mindestwertregelung In 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ist eine Mindestwertregelung auf Basis der Substanzwerte verankert worden. Der Substanzwert ist als Mindestwert nur anzusetzen, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ( 199 bis 203 BewG) oder mit einem Gutachterwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode) ermittelt wird. Der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ist ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet wird. Der Begriff des Substanzwerts wird hiernach als Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge definiert. Mit der gesetzlichen Verankerung des Substanzwerts als Untergrenze für den steuerlichen Unternehmenswert geht die Kritik einher, dass Substanzwerte seit Jahrzehnten keine Relevanz mehr in der marktgängigen Unternehmensbewertung haben (Creutzmann, Stbg 2008 S. 153). Bemerkenswert ist, dass die Definition des Substanzwerts nach der Gesetzesbegründung inhaltlich den Grundsätzen der 98 a, 103 BewG entspricht. Der Grundsatz der Einzelbewertung beim Betriebsvermögen ist jedoch mit der Aufhebung des 98 a BewG durch Art. 2 ErbStRG 2009 mwv gegenstandslos geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bei den betrieblichen Regelbewertungsmethoden zugunsten sog. Gesamtbewertungsverfahren entschieden, mit der Mindestwertregelung nach 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Einzelbewertung 18 Eisele Oktober 2009 EL 12

6 Mindestwertregelung jedoch durch die Hintertür wieder eingeführt. Hiermit dürfte ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden sein, insbesondere wegen der vorzunehmenden Ermittlung der Wiederbeschaffungswerte im Anlagevermögen. Weitere Anwendungsfälle des Einzelbewertungsverfahrens ergeben sich nach 97 Abs. 1 a Nr. 2, 202 Abs. 1 BewG (Sonderbetriebsvermögen), 200 Abs. 2 BewG (nichtbetriebsnotwendiges/betriebsneutrales Vermögen), 200 Abs. 3 BewG (Beteiligungen) sowie nach 200 Abs. 4 BewG (innerhalb von zwei Jahren eingelegte, sog. junge Wirtschaftsgüter). Der Substanzwert bildet nach der Konzeption des 11 Abs. 2 Satz 3 BewG regelmäßig die Untergrenze bei der steuerlichen Unternehmensbewertung, flankiert von der Annahme, dass das Unternehmen fortbesteht. Eine Ausnahme soll gelten, wenn feststeht, dass das Bewertungsobjekt nicht weiter betrieben werden soll. In diesen Fällen ist der Liquidationswert als besondere Ausprägung des Substanzwerts die Untergrenze. Während es sich beim Liquidationswert um einen Verkaufs- oder Zerschlagungswert handelt, ist der Substanzwert als Rekonstruktionswert einzustufen. Dem Substanzwertkonzept fehlt eine Prognoseorientierung; deshalb wird nicht auf Gesamtwerte abgestellt. In diesem Kontext ist der Voll-Rekonstruktionswert vom Teil-Rekonstruktionswert zu unterscheiden. Da beim Voll-Rekonstruktionswert auch sämtliche nicht in der Bilanz aktivierten immateriellen Wirtschaftsgüter zum Ansatz gebracht werden, ist der Wortlaut des 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mit Auslegungsschwierigkeiten behaftet. Stellt man auf den dortigen Begriff Ansätze ab, käme die Einbeziehung der nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter in die Bewertung des Betriebsvermögens nicht in Betracht. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn auf die Formulierung im ersten Teil des 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ( der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter ) abgestellt wird: Hier wären auch alle nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter in die Betriebsvermögensbewertung einzubeziehen. Im letzteren Fall wäre nach Creutzmann (DB 2008 S. 2784, 2791) mithin davon auszugehen, dass auch die gemeinen Werte der nicht aktivierten Wirtschaftsgüter (z. B. wirtschaftliches Know-how) bei der Ermittlung des Substanzwerts zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung (Abschn. 4 Abs. 3 AEBewAntBV) folgt der letztgenannten Auslegungsvariante. Dem Grunde nach gehören zum Substanzwert alle Wirtschaftsgüter, die nach 95 bis 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Mithin richtet sich der Umfang des Betriebsvermögens bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Hierzu gehören auch selbst geschaffene oder entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Markenrechte, Konzessionen, Bierlieferrechte sowie der Kundenstamm. Der Firmen- oder Geschäftswert ist bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen; unbeachtlich ist dabei, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge sind bei der Ermittlung des Substanzwerts mit dem gemeinen Wert anzusetzen ( 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. EL 12 Oktober 2009 Eisele 19 40

7 164 3 Mindestwert Betriebe regelmäßig werthaltig sind, wurde hierfür eine Mindestwertregelung eingeführt. Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach 164 Abs. 2 bis 4 BewG ermittelt. Im Gegensatz zur Vorgehensweise bei der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens (hier wurde in 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ein Mindestwert auf Substanzwertbasis normiert) regelt 164 BewG allerdings einen ertragswertbasierten Mindestwert. Mithin lautet der Befund, dass ein ertragswertorientiertes Regelbewertungsverfahren ( 163 BewG) durch eine ertragswertgeprägte Mindestwertregelung flankiert wird. Systematisch erscheint dies unlogisch. Sinnvoller wäre es gewesen, die Mindestwertregelung als Substanz- bzw. Liquidationsbewertung auszugestalten. Hierfür lagen wissenschaftlich fundierte Vorschläge vor, die der Gesetzgeber jedoch nicht aufgegriffen hat (Wiegand, in Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 552 unter Hinweis auf Köhne, HLBS-Report 3/2007 S. 87 f.). Zur Annerkennung von am Substanzwert orientierten Bewertungsmethoden im landwirtschaftlichen Bereich siehe auch Landsittel, ZErb 2007 S. 180, 182 mwn. Zu 164 Absatz 2 Mindestbewertung für den Grund und Boden 3 Der für den Wert des Grund und Bodens isd 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar bestimmt sich nach der Nutzung bzw. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens ( 164 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE zu berücksichtigen (vgl. Anm. 6 zu 163 BewG). Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus den Anlagen 14, 15 und 17 (Spalte 5) sowie aus den Anlagen 16 und 18 (Spalte 4) zum BewG und ist mit der Eigentumsfläche zu vervielfältigen. Die regionalen Pachtpreise pro Hektar wurden aus dem Agrarbericht (BMELV-Testbetriebsbuchführung) abgeleitet. Die Regionalisierung der bundesdurchschnittlichen Ergebnisse wurde unter Berücksichtigung der Standarddeckungsbeiträge bewerkstelligt. Die Pachtpreise wurden aus einem fünfjährigen Durchschnitt gebildet, um den in der Landwirtschaft üblichen Einkommensschwankungen zwischen mehreren Wirtschaftsjahren Rechnung zu tragen. Mit dieser Vorgehensweise wird zudem berücksichtigt, dass es für einen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert keinen einheitlichen Marktpreis gibt. Zudem werden die Pachtpreise getrennt nach einem Durchschnitt der westlichen Bundesländer und der östlichen Bundesländer differenziert; damit wird eine realitätsgerechte Abbildung des unterschiedlichen Pachtenmarkts gewährleistet. Da Stückländereien nach Maßgabe des 162 Abs. 2 BewG ausschließlich nach dem Mindestwertverfahren zu bewerten sind (vgl. Anm. 5 zu 162 BewG), sind zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises die ertragswertbildenden Faktoren einer Nutzung (insbesondere die erforderlichen Daten nach 163 Abs. 3 Satz 3 BewG) durch den Steuerpflichtigen zu erklären. In den Fällen, in denen es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die erforderlichen Daten zu beschaffen, sind aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung des Werts des Grund und Bodens nachfolgende Pachtpreise aufgrund der Klassifizierung im 4 Eisele Juni 2009 EL 11

8 Mindestbewertung für das Besatzkapital 4, Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen (Abschn. 30 Abs. 9 AEBewLuF, BStBl I S. 552): Nutzung Pachtpreis/ha Landwirtschaftliche Nutzung Grünland > 2/3 der Sonstiger Futterbau Flächen Landwirtschaftliche Nutzung Ackerland > 2/3 der Ackerbau Flächen Landwirtschaftliche Nutzung Pflanzen-Verbund Forstwirtschaftliche Nutzung 5,40 Weinbauliche Nutzung 589,00 Gärtnerische Nutzung Gartenland 657,00 Gärtnerische Nutzung Anbauflächen unter Glas 2414,00 Gärtnerische Nutzung Baumschule 223,00 Gärtnerische Nutzung Obstplantage 325,00 Sondernutzungen Spargel 657,00 Sondernutzungen Hopfen 492,00 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region zur Einstufung der Pachtpreise heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1200 zu dividieren. Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt 163 Abs. 3 Satz 4 BewG. Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen die ertragswertbildenden Faktoren nicht anderweitig ermittelt werden können. Zu 164 Absatz 3 Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises Der Zinssatz zur Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5% und setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,5% und einem Risikozuschlag von 1,0% zusammen. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt mithin 18,6. 4 Zu 164 Absatz 4 Mindestbewertung für das Besatzkapital Der Wert für das Besatzkapital, d. h. für die übrigen Wirtschaftsgüter isd Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BewG, bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zusätzlich die Betriebsgröße in EGE zu beachten ( 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 BewG). Der hiernach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus den Anlagen 14, 15 a und 17 (Spalte 6) sowie aus den Anlagen 16 und 18 (Spalte 5) zum BewG und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen. Durch den Rückgriff auf die selbst bewirtschaftete Fläche trägt der Gesetzgeber typi- EL 11 Juni 2009 Eisele 5

9 Mindestwert sierend dem Umstand Rechnung, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit hoher Zupachtquote Besatzkapital in größerem Umfang zur Bewirtschaftung erforderlich ist. Der Wert für das üblicherweise vorhandene Besatzkapital ist in Abhängigkeit der Nutzungsart pro Hektar aus dem Bilanzvermögen laut Agrarberichterstattung abgeleitet worden. Zum Besatzkapital rechnen bauliche Anlagen, technische Anlagen und Maschinen, Tiervermögen sowie Umlaufvermögen. Durch die Multiplikation des Werts des Besatzkapitals mit der selbst bewirtschafteten wird sichergestellt, dass das Besatzkapital jeweils in dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wird, der die Flächen tatsächlich bewirtschaftet. Zu den in 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BewG als Sammelbegriff genannten immateriellen Wirtschaftsgütern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählen insbesondere Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte, Zahlungsansprüche, Zuckerrübenlieferrechte sowie Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau. Für den Bereich der forstwirtschaftlichen Nutzung hat der Gesetzgeber die Mindestwerte für das Besatzkapital aus dem Gutachten des Instituts für Forstökonomie der Universität Göttingen für ein typisierendes Verfahren zur Bewertung forstwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer v abgeleitet. Zu 164 Absatz 5 Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter Der Zinssatz zur Kapitalisierung der übrigen Wirtschaftsgüter beträgt 5,5% und setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,5% und einem Risikozuschlag von 1,0% zusammen. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt mithin 18,6. Zu 164 Absatz 6 Verbindlichkeiten Von der Summe des Werts des Grund und Bodens sowie der übrigen Wirtschaftsgüter sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzusetzen. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 betragen. Zu 164 Absatz 7 Aktualisierung der Bewertungsparameter 10 Das BMF wird in 164 Abs. 7 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zum Bewertungsgesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst (vgl. Anm. 20 zu 163 BewG). Durch die Ermächtigungsnorm des 164 Abs. 7 BewG schafft der Gesetzgeber zugunsten der Exekutive die Möglichkeit der zeitnahen Aktualisierung der Bewertungsparameter. Des Weiteren wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach dynamischen Wertermittlungsverfahren bei der Grundbesitzbewertung Rechnung getragen. 6 Eisele Juni 2009 EL 11

10 Aktualisierung der Bewertungsparameter Das typisierte Mindestwertverfahren lässt sich nach folgendem Schema darstellen: Mindestwertregelung Grund und Boden: Regional üblicher Netto-Pachtpreis je Hektar Eigentumsfläche + Besatzkapital betriebsformabhängiger prozentualer Anteil vom landesspezifischen Netto- Pachtpreis je Hektar (Ermittlungsbasis: länderspezifische Hektarwerte der Agrarstatistik) bewirtschaftete Fläche = Jahresertragswert Kapitalisierungsfaktor 18,6 (auf Basis eines Zinssatzes von 5,5%) + Ansatz sonstiger Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert = Mindestwert (nach Abzug von Verbindlichkeiten nicht weniger als 0 ) Beispiel: (vgl. H 30 (1) AEBewLuF) Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen: Ackerbau 50 ha Eigentum und 55 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten Lösung: 1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung Standardeckungsbeitrag/ha für Anbauflächen/ha Betrag/ Weichweizen Kartoffel Raps Gerste 402 2, Roggen 516 2, Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor. 3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung Gesamtstandarddeckungsbeitrag : 1200 = 109,03 EGE Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb. 4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG Pachtpreis/ha Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 312,00 Besatzkapital/ha Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 68,00 5. Bewertung des Betriebs Mindestwertverfahren Nutzungsart Wert /ha jeweilige Fläche Kapitalisierungsfaktor Wirtschaftswert Grund und Boden , ,00 Ackerbau > 100 EGE Besatzkapital Ackerbau , ,00 > 100 EGE./. Betriebliche Verbindlichkeiten ,00 Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung EL 11 Juni 2009 Eisele 7 11

11 , 13 Mindestwert Der Vergleich der Bewertungsergebnisse nach dem Regelbewertungsverfahren einerseits und dem Mindestwertverfahren andererseits lässt ein Kuriosum erkennen: Da die Mindestwertregelung (ebenfalls) auf einem ertragswertorientierten Verfahren mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% beruht, wird recht häufig der Umstand eintreten, dass das als Ausnahmefall (Auffangtatbestand) konzipierte Mindestwertverfahren in der Bewertungspraxis den Regelfall darstellen dürfte (so zutreffend auch Wiegand, StC 2007, H 12, S. 25, 26). Dieser Befund wird durch einen Blick auf die in den Anlagen zum BewG ausgewiesenen Reingewinne für das typisierende Ertragswertverfahren untermauert: So werden bei den landwirtschaftlichen Betrieben durchgängig für sämtliche Regionen und alle Betriebsformen bei den kleineren und mittleren Betriebsgrößen in EGE zum Ausdruck kommend negative Werte ausgewiesen, während lediglich bei den größeren Betrieben der Landwirtschaft positive Reingewinne vorgehalten werden. Hingegen sind Pachtpreise und die Werte des Besatzkapitals sämtlich positiv. Gleiches gilt tendenziell auch bei den Weinbaubetrieben sowie den Sondernutzungen. Typisch für Forstbetriebe ist der Ausweis geringer Reingewinne bei vergleichbar niedrigen Wertansätzen für Pachtpreise und Besatzkapital. Positive Reingewinne werden bei Gartenbaubetrieben lediglich für den Nutzungsteil Gemüsebau in der Nutzungsart Flächen unter Glas und Kunststoffen sowie bei den Baumschulen ausgewiesen. Ansonsten dominieren hier negative Reingewinne, während für Pachtpreise und Besatzkapital positive Werte zu verzeichnen sind. Da bei negativen Reingewinnen das Ertragswertverfahren per se zu negativen Werten führt, die Mindestwertregelung nach unten eine Begrenzung auf 0 vorsieht, ist in einschlägigen Fällen nur eine Mindestbewertung durchzuführen, die eine Vergleichsberechnung des Werts des Wirtschaftsteils im Ertragswertverfahren des 163 BewG damit entbehrlich macht. Auch in Fällen des Ausweises eines positiven Reingewinns dürfte die Mindestbewertung regelmäßig zu einem höheren Wertansatz führen, da die Summe aus Pachtpreisen und Wert des Besatzkapitals diesen (pauschalierten) Reingewinn stets übersteigen wird. Mithin kann auch in diesen Fällen regelmäßig auf die Anwendung des Regelbewertungsverfahrens (Ertragswertverfahrens) von vornherein verzichtet werden. Hingegen wird der Ertragswert den Wert des Wirtschaftsteils bilden, d. h. die Mindestwertregelung obsolet machen, wenn der anzusetzende Reingewinn positiv ist und der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hohe Verbindlichkeiten hat (Hutmacher, ZNotP 2008 S. 218, 228). 8 Eisele Juni 2009 EL 11

12 Unterschiedsbetrag als Ausgangsgröße Nach 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f BewG sind Erträge im Zusammenhang mit Vermögen nach 2 Abs. 2 bis 4 BewG abzuziehen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Das gilt auch für Erträge aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, weil diese bereits im Rahmen der Bewertung dieser Beteiligungen berücksichtigt werden. Nach 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG sind z. B. die Tatbestände der verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften, überhöhte Pachtzahlungen und Ähnliches auszugleichen. Zu 202 Absatz 2 Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist anstelle des steuerlichen Bilanzgewinns der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen. Zu 202 Absatz 3 Um das Verfahren rechtsformneutral anwenden zu können, werden einerseits nach 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e und 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe e BewG die Betriebsergebnisse hinsichtlich des Ertragsteueraufwands bzw. der Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern korrigiert. Andererseits wird ein pauschaler Ertragsteueraufwand in Höhe von 30 Prozent von dem jeweils korrigierten Betriebergebnis abgezogen. Dies entspricht der künftigen durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform Zu 202 Absatz 1 Unterschiedsbetrag als Ausgangsgröße Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Unterschiedsbetrag isd 2 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen. Ausgangswert ist sowohl bei Personenunternehmen als auch bei Kapitalgesellschaften der Gewinn isd 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht mehr das zu versteuernde Einkommen. Hieraus folgt, dass bei Kapitalgesellschaften die Gewinnausschüttungen und Einlagen des Körperschaftsteuerrechts den Entnahmen und Einlagen des Einkommensteuerrechts gleichgestellt werden; bei einem Anteil am Betriebsvermögen ( 97 Abs. 1 a BewG) bleiben dabei Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Unterschiedsbetrag in diesem Kontext ist der Wert des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des Werts des Betriebsvermögens am Anfang des Wirtschaftsjahres, bei Personenunternehmen vermehrt um den Wert der Entnahmen und verringert um den Wert der Einlagen. Der Gesetzgeber stellt damit rechtsformneutral auf den steuerlichen Bilanzgewinn ab; da dieser auch die steuerfreien Vermögensmehrungen und die sonstigen Einkommensberichtigungen umfasst, sind insoweit keine Korrekturen mehr erforderlich. Der Verfahrensweise beim bisherigen Stuttgarter Verfahren folgend (R 99 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2003), knüpft das vereinfachte Ertragswertverfahren an steuerbilanzielle Größen an. Obwohl in der Praxis der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung primär Planungsdaten herangezogen werden, erscheint diese Vorgehensweise mit Blick auf eine größtmögliche Objektivierung und Vereinfachung des Verfahrens jedoch vertretbar (Spengel/Elschner, Ubg 2008 S. 408, 409). Zur Kritik am Steuerbilanzgewinn als Ausgangspunkt der Bewertung siehe auch Schultze, FR 2008 S Der Unterschiedsbetrag ist um nichtabziehbare Betriebsausgaben gemindert. Des Weiteren umfasst der Unterschiedsbetrag nicht EL 12 Oktober 2009 Eisele 3

13 Betriebsergebnis die Gewinnkorrekturen, die erst auf der nächsten Ebene der Gewinnermittlung greifen: Dies betrifft z. B. die Korrekturen des Schuldzinsenabzugs ( 4 Abs. 4 a EStG), die nichtabziehbaren Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5 EStG), die Gewerbesteuer ( 4 Abs. 5 b EStG) sowie die im Kontext der Zinsschrankenregelung vorzunehmenden Korrekturen ( 4 h EStG, 8 a KStG). Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu erfassen. Der Ausgangsbetrag (Unterschiedsbetrag) ist nach Maßgabe des 202 Abs. 1 Satz 2 BewG um solche Vermögensminderungen und Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls nicht den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflussen, zu korrigieren. Die Systematik dieser Korrekturen, die aus der bisherigen Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren bekannt ist (R 99 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2003), zielt darauf ab, Aufwands- und Ertragsposten zu eliminieren, die für die Erzielung des Zukunftsertrags nicht repräsentativ sind, da sie sich vermutlich nicht wiederholen werden (Piltz, DStR 2008 S. 745, 750). Unter das Bewertungsregime des Stuttgarter Verfahrens fielen lediglich Kapitalgesellschaften. Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes war hier das zu versteuernde Einkommen isd 7, 8 KStG. Die damals typischen Korrekturen (steuerfreie Vermögensmehrungen, nicht abziehbare Aufwendungen) entfallen beim vereinfachten Ertragswertverfahren wegen der Anknüpfung an den Unterschiedsbetrag nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der diese Positionen mit abbildet. Zu inhaltlichem Verständnis und Reichweite des Begriffs Unterschiedsbetrag siehe auch kontrovers Briese (BB 2008 S. 1097) sowie Kühnold/Mannweiler (BB 2008 S. 1879). Das Korrekturmuster am Ausgangsbetrag lässt sich wie folgt darstellen: Ausgangsbetrag (Unterschiedsbetrag) Hinzurechnungen + Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen + Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter + Einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen + Im Unterschiedsbetrag nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann + Der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer) + Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen isd 200 Abs. 2 und 4 BewG und übernommene Verluste aus Beteiligungen isd 200 Abs. 2 bis 4 BewG = Zwischensumme 4 Eisele Oktober 2009 EL 12

14 Nicht betriebsnotwendige/junge Wirtschaftsgüter Abrechnungen./. Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG./ Einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge./. Im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann./. Angemessener Unternehmerlohn, soweit in bisheriger Ergebnisrechnung nicht berücksichtigt./. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuer und Gewerbesteuer) im Gewinnermittlungszeitraum./. Erträge im Zusammenhang mit Vermögen isd 200 Abs. 2 bis 4 BewG = Zwischensumme Weitere Hinzurechnungen/Abrechnungen Sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit noch nicht vorab berücksichtigt = Zwischensumme./. Kürzung um 30% zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands = Bereinigtes Betriebsergebnis Wirtschaftsgüter des nicht betriebsnotwendigen Vermögens/ Junge Wirtschaftsgüter Das vereinfachte Ertragswertverfahren orientiert sich (zumindest in Teilbereichen) an marktgängigen Ertragswertverfahren der Unternehmensbewertung. In diesem Kontext erfolgt der separate Ansatz des nicht betriebsnotwendigen (betriebsneutralen) Vermögens mit dem gemeinen Wert (vgl. Anm. 3 zu 200 BewG). Folgerichtig ist der Aufwand, der im Zusammenhang mit den zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern steht, dem Ausgangsbetrag wieder hinzuzurechnen ( 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG). Gleiches gilt für den Aufwand, der mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (sog. junge Wirtschaftsgüter) zusammenhängt. Mit dieser Korrektur wird systemgerecht eine Doppelerfassung vermieden. Kein Korrekturbedarf besteht hinsichtlich solcher Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen ( 200 Abs. 3 BewG) stehen, da für diese lediglich ein abweichender Wertansatz vorgesehen ist. Eine Ausnahme hiervon besteht für den Fall der Verlustübernahme im Zusammenhang mit Beteiligungen; hier erfolgt eine Korrektur mittels Hinzurechnung zum Ausgangsbetrag. Für Erträge ist die korrespondierende Regelung in 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f BewG zu beachten. Desgleichen sind Aufwendungen und Erträge zu korrigieren, die auf Sonderbetriebsvermögen entfallen. EL 12 Oktober 2009 Eisele 5 4

15 Betriebsergebnis Unternehmerlohn 5 Soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung noch nicht berücksichtigt, ist nach Maßgabe des 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen. Diese Korrektur dient insbesondere der Gleichstellung von Einzelunternehmen, die im Gegensatz zu Gesellschafter- Geschäftsführern von Kapital- und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn bei der (ertragsteuerlichen) Ermittlung des Betriebsergebnisses geltend machen können (Spengel/Elschner, Ubg 2008 S. 408, 409). Die Entscheidung über einen Abzug ist des Weiteren von der steuerbilanziellen Behandlung einer entsprechenden Vergütung abhängig. 6 7 Beispiel: (vgl. Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008 S. 167, 171) Von den drei Gesellschaftern der ABC-OHG ist der Gesellschafter A geschäftsführend tätig, wofür dieser eine angemessene Tätigkeitsvergütung von erhält. Soweit die Tätigkeitsvergütung als Aufwand in der Gesamthandsbilanz erfasst ist, besteht kein weitergehender Korrekturbedarf. Bei einer Erfassung der Tätigkeitsvergütung als Vorweggewinnzuweisung über das Kapitalkonto des A ist das Betriebsergebnis der Gesamthandsbilanz zu berichtigen. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung Fremdvergleich erhalten würde. Diese Vorgehensweise soll die Angemessenheit des Unternehmerlohns gewährleisten. In der Besteuerungspraxis dürfte die Frage der Angemessenheit des Unternehmerlohns sehr streitanfällig sein, zumal bei vielen Kleinbetrieben die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns ausschlaggebend dafür sein dürfte, ob überhaupt ein positiver Unternehmenswert vorhanden ist (Röder, steuerjournal.de 10/2008 S. 17, 19). Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Vorgabe eines fixen Unternehmerlohns wirft die Frage auf, wie ein angemessener Unternehmerlohn in der Praxis zu ermitteln ist. Hier bietet sich der Rückgriff auf Gehaltsvergleichsstudien an, der es ermöglicht, dem Umsatz, der Verantwortung, der Mitarbeiterzahl, der beruflichen Vorbildung und entsprechenden weiteren Kriterien hinreichend Rechnung zu tragen (Wälzholz, BBEV 2008 S. 139, 143). So hatte eine Auswertung der damaligen Gehaltsstudien durch die OFD Karlsruhe (Vfg. v , DStR S. 792) z. B. für das Handwerk folgende Relationen ergeben, die im Einzelfall an aktualisierte Datengrundlagen angepasst werden müssen: Umsatz Gehalt unter 2,5 Mio. ca bis ,5 bis 5 Mio. ca bis bis 25 Mio. ca bis Neben repräsentativen Gehaltsvergleichsstudien kann der (angemessene) Unternehmerlohn auch aus den Gehaltstabellen von in der Qualifikation vergleichbaren Berufsgruppen abgeleitet werden. So bietet sich bei einem niedergelassenen Arzt z. B. die Ableitung des Unternehmerlohns aus dem Gehalt eines angestellten Oberarztes an (Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008 S. 167, 171). Bei Personengesellschaften mit wirtschaftlich begründeten Tätigkeitsvergütungen für tatsächlich tätige Gesellschafter ist der Unternehmerlohn dadurch abgegolten; für tatsächlich tätige Gesellschafter, die einen Vorabgewinn verein- 6 Eisele Oktober 2009 EL 12

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