Unternehmensnachfolge bei Ingenieurbüros am Beispiel des GmbH- Geschäftsanteilsverkaufs (Skript für den 4. Ingenieurrechtstag am

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1 RA Wilhelm-Staab-Str Potsdam Wilhelm-Staab-Straße Potsdam Telefon: 0331 / Telefax: 0331 / RA.Kruse@online.de Potsdam, AZ.: Unternehmensnachfolge bei Ingenieurbüros am Beispiel des GmbH- Geschäftsanteilsverkaufs (Skript für den 4. Ingenieurrechtstag am ) von, Rechtsanwalt A) Einführung Es gibt verschiedene Formen der Unternehmensnachfolge. Es ist zwischen der Unternehmensnachfolge unter Lebenden und im Todesfall zu unterscheiden. Die Unternehmensnachfolge im Todesfall kann vom Erblasser z.b. testamentarisch geregelt worden sein oder gesetzlich erfolgen. Die gesetzliche Unternehmensnachfolge sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Beispiel: Der Alleingesellschafter eines als GmbH betriebenen Ingenieurbüros stirbt plötzlich und überraschend, ohne vorher die Unternehmensnachfolge für den Todesfall geregelt zu haben. Die Geschäftsanteile des Verstorbenen gehen kraft Gesetzes auf seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder über; diese Erben sind als neue Gesellschafter Inhaber des Ingenieurbüros. Man mag sich ausmalen, zu welchen Problemen es führen kann, dass von heute auf morgen "Betriebsfremden das Ingenieurbüro gehört.

2 - 2 - Es empfiehlt sich daher, die Unternehmensnachfolge willentlich, d.h. rechtsgeschäftlich zu gestalten. Als Rechtsgeschäfte kommen neben den Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag u.s.w.) die Schenkung und vor allem der Verkauf in Betracht. Exemplarisch soll im folgenden die Unternehmensnachfolge im Wege des Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen dargestellt werden. Es wird also vorausgesetzt, dass das zu verkaufende Ingenieurbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= GmbH) betrieben wird. Werden sämtliche Geschäftsanteile, die an einer GmbH bestehen, an einen Erwerber verkauft und übertragen (sog. Share-Deal), so handelt es sich wirtschaftlich um einen Unternehmenskauf. Als Eigentümer aller GmbH- Geschäftsanteile wird der Erwerber Unternehmensnachfolger und Inhaber des verkauften Ingenieurbüros. Es besteht die Besonderheit, dass das Unternehmen nach außen hin seine Identität behält, weil lediglich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Bleibt das Unternehmen nach außen hin unverändert, wozu beispielsweise auch die Fortführung der Firma (d.h. also des Namens des Unternehmens) gehört, kann dies von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Man denke daran, dass das Ingenieurbüro schon seit Jahren oder Jahrzehnten am Markt erfolgreich tätig ist und dort einen gewissen Bekanntheitsgrad hat. Als Alternative zur Geschäftsanteilsübertragung kommt die Übertragung aller mit dem Unternehmen verbundenen Vermögensgegenstände (Grundstücke, Rechte, Sachen, immaterielle Wirtschaftsgüter, Verträge etc.) in Betracht (sog. Asset-Deal). Wird das Unternehmen von einer natürlichen Person, einem Ingenieur oder einer Ingenieurin, betrieben, ist diese Form des Unternehmensverkaufs der einzig gangbare Weg. Problematisch ist hierbei unter anderem, dass der Eintritt in bestehende Verträge und Dauerschuldverhältnisse der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners bedarf (Saen-

3 - 3 - ger/aderhold/lenkaitis/speckmann: Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Seite 1311, Rdnr. 16). B) Unternehmensprüfung (sog. Due Diligence) Vor dem Kauf sollte der Käufer das durch den Geschäftsanteilskauf zu erwerbende Unternehmen/Ingenieurbüro gründlich prüfen bzw. von Fachleuten gründlich prüfen lassen. Die Prüfung betrifft insbesondere steuerliche, wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Fragen. Die Unternehmensprüfung hat Gewährleistungs-, Risikoermittlungs-, Wertermittlungs- und Beweissicherungsfunktion (Beisel/Klumpp: Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, Seite 36). In rechtlicher Hinsicht sollte ein Rechtsanwalt zum Beispiel die Inhaberkette prüfen. Bei älteren Gesellschaften kann diese Prüfung Schwierigkeiten bereiten. Ein Käufer von Geschäftsanteilen kann nie völlig sicher sein, dass er tatsächlich Inhaber des erworbenen Geschäftsanteils geworden ist. Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb ist, dass der unberechtigte Veräußerer als Gesellschafter in der beim Handelsregister geführten Gesellschafterliste eingetragen ist und diese Gesellschafterliste im Erwerbszeitpunkt seit mindestens 3 Jahren unrichtig ist. Die Gesellschafterliste ist somit Rechtsscheinträger für den gutläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. Zur Unternehmensprüfung ist der Käufer nicht verpflichtet. Es besteht nicht einmal eine entsprechende Obliegenheit des Käufers. Dem Verkäufer obliegt allerdings eine gesteigerte Aufklärungspflicht, weil es für den Käufer regelmäßig sehr schwierig ist, sich ein zutreffendes Bild des Unternehmens zu verschaffen.

4 - 4 - C) Kaufvertrag (Abschluß und Abwicklung) I. Notarielle Beurkundung Der Kauf von Geschäftsanteilen ist Rechtskauf (Verpflichtungsgeschäft) und bedarf bei GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung. Die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile (Verfügungsgeschäft) bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Deshalb werden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft üblicherweise in einer notariellen Urkunde zusammengefasst. Die Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts bezieht sich nicht nur auf die wesentlichen Abreden hinsichtlich des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises, sondern auch auf alle Nebenabreden, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen. Wird die schuldrechtliche Vereinbarung ganz oder teiweise nicht beurkundet, ist das Verpflichtungsgeschäft insgesamt formnichtig und unwirksam. Wird die Abtretung nicht notariell beurkundet, ist sie ebenfalls formnichtig und unwirksam. II. Wesentliche Vertragsbestandteile Es müssen die Parteien des Kaufvertrages präzise bezeichnet sein. Dazu gehört insbesondere die Angabe der ladungsfähigen Anschriften und der Geburtsdaten. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in der GmbH sollten präzise beschrieben werden. Hier sollte insbesondere geschildert werden, von wem der Verkäufer den Geschäftsanteil erworben hat. Es sollte im Kaufvertrag sowohl ein wirtschaftlicher als auch einen dinglicher Übertragungsstichtag festgesetzt werden. Der wirtschaftliche Übertragungs-

5 - 5 - stichtag bestimmt zwischen den Parteien den wirtschaftlichen Übergang des Geschäftsanteils und damit des Unternehmens. Der dingliche Übertragungsstichtag legt fest, wann die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgen soll. Üblicherweise ist die Abtretung durch die Zahlung aufschiebend bedingt. Es sollten auch etwaige Zustimmungserfordernisse sowie etwaige An- und Vorkaufsrechte berücksichtigt werden. In der Satzung der GmbH kann zum Beispiel vorgesehen sein, dass die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung der Abtretung zustimmen muss (sog. Vinkulierung). Das gesetzliche Güterrecht kann die Zustimmung des Ehegatten bzw. der Ehegattin erforderlich machen, s BGB. Ggf. sind diese Zustimmungen einzuholen. In der Satzung der GmbH können auch Vor- oder Ankaufsrechte zum Beispiel zugunsten einzelner Gesellschafter verankert sein. Ggf. müssen Verzichtserklärungen beigebracht werden. Die Höhe des Kaufpreises und seine Fälligkeit müssen geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit sollte geregelt werden, wer und wann die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile der Gesellschaft anzeigt. Es sollte geregelt werden, wer und wann die aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsgericht einreicht. Zur Gewährleistung ist anzumerken: Werden sämtliche Geschäftsanteile übertragen, gelten für diesen Unternehmenskauf die gesetzlichen Vorschriften der Sachmängelgewährleistung (Holzapfel/Pöllath: Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 14. Auflage, Rdr. 633). In der Regel vereinbaren die Parteien aber ein eigenes Haftungssystem, das an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung tritt. Der Verkäufer übernimmt sog. selbständige Garantien gegenüber dem Käufer. Der Verkäufer garantiert für bestimmte wesentliche Umstände, die im Kaufvertrag beschrieben werden. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers. Die

6 - 6 - Rechtsfolgen für Garantieverletzungen zumeist Schadensersatz werden vertraglich vereinbart und enthalten häufig Haftungsbeschränkungen. Auch wird der Rücktritt in der Regel ausgeschlossen. Der Verkäufer übernimmt im Regelfall also bestimmte Garantien im Hinblick auf den Geschäftsanteil. Diese Garantien beziehen sich insbesondere auf das wirksame Bestehen des Geschäftsanteils, die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Verkäufers, die Volleinzahlung der Stammeinlage und darauf, dass die Stammeinlage nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt wurde. Die Garantien können beim Kauf eines Ingenieurbüros zum Beispiel auf bestimmte (in der Abwicklung befindliche) Planungsverträge und auf sonstige für das Unternehmen wesentliche Verträge ausgedehnt werden. Eine Bilanzgarantie ist üblich. D) Beispielhafter Kaufvertrag Kauf- und Abtretungsvertrag über GmbH-Geschäftsanteile an der Planungsgesellschaft mbh zwischen 1. Herr Dipl.-Ing. Martin Müller, geschäftsansässig - nachstehend auch "Verkäufer" genannt - und 2. B-GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, geschäftsansässig - nachstehend auch "Käuferin oder GmbH" genannt - Vorbemerkungen Der Verkäufer ist der alleinige Gesellschafter der Planungsgesellschaft mbh. Die Käuferin beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Planungsgesellschaft mbh im Wege eines Kaufs zu erwerben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien das Nachstehende.

7 - 7-1 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (1) Die Planungsgesellschaft mbh mit dem Sitz in Hamburg ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (2) Der Verkäufer hält den einzigen Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 1 im Nennbetrag von des insgesamt betragenden Stammkapitals der Planungsgesellschaft mbh. Bei der als Anlage beigefügten Kopie der Gesellschafterliste der Planungsgesellschaft mbh vom handelt es sich um die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste. Dieser Liste ist zu entnehmen, dass der Verkäufer der alleinige Gesellschafter der Planungsgesellschaft mbh ist. Der Verkäufer ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Geschäftsanteils. Der Geschäftsanteil ist rechtswirksam und frei von Belastungen, Treuhandverhältnissen, Pfandrechten oder sonstigen Sicherungsrechten oder anderen Rechten Dritter. Es bestehen keine Vorerwerbsrechte, Optionen, Stimmrechtsvereinbarungen oder andere Rechte Dritter im Hinblick auf den Geschäftsanteil. Der Verkäufer kann über den Geschäftsanteil ohne Zustimmung Dritter verfügen, ohne hierdurch die Rechte Dritter zu verletzen. (3) Der Verkäufer hat diesen Geschäftsanteil wie folgt erworben: Mit notariellem Vertrag vom zur UR-Nr. 511/1999 der Notarin B., der in Kopie als Anlage beigefügt ist, übertrug Mit notariellem Vertrag vom zur UR-Nr. 680/2000 der Notarin B., der in Kopie als Anlage beigefügt ist, wurde der Geschäftsanteil auf den Verkäufer übertragen. (4) Das Stammkapital der Planungsgesellschaft mbh in Höhe von ist voll eingezahlt. Sämtliche Stammeinlagen auf den vorgenannten Geschäftsanteil sind vollständig erbracht und nicht (auch nicht verdeckt) zurückgewährt worden. Es bestehen keine Nachschuss- oder Nebenleistungsverpflichtungen.

8 (5) Die Planungsgesellschaft mbh ist ordnungsgemäß errichtet und gemäß ihrer Satzung voll wirksam. Die Satzung der Planungsgesellschaft mbh gilt unverändert in der Fassung vom (Anlage). Es bestehen keine diese Satzung ändernde Gesellschafterbeschlüsse oder gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen. Insbesondere bestehen keine Vereinbarungen über die Ausgabe neuer Anteile an der Planungsgesellschaft mbh. Es wurden ferner keine Optionen oder ähnliche Rechte bezüglich der Anteile eingeräumt. Schließlich wurden auch keine Gesellschaftervereinbarungen oder ähnliche Vereinbarungen bezüglich der Beteiligung an der Planungsgesellschaft mbh getroffen. 2 Verkauf und Abtretung (1) Der Verkäufer verkauft hiermit mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag seinen in 1 Absatz 1 genannten Geschäftsanteil an der Planungsgesellschaft mbh mit allen dazugehörigen Rechten an die GmbH und tritt diesen verkauften Geschäftsanteil hiermit an die GmbH ab. (2) Vom Stichtag an steht das auf den nach diesem Vertrag veräußerten Geschäftsanteil entfallende Ergebnis der Planungsgesellschaft mbh einschließlich etwaiger nicht ausgeschütteter Gewinne der GmbH zu. (3) Die GmbH nimmt das vorstehende Verkaufs- und Abtretungsangebot hiermit an. Die Parteien sind sich einig, dass die Abtretung des Geschäftsanteils unter der in 3 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen aufschiebenden Bedingung steht. (4) Der Verkäufer wird zwischen dem heutigen Tag und dem Vollzugstag Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Planungsgesellschaft mbh nicht ohne Zustimmung der Käuferin fassen. 3 Kaufpreis, Fälligkeit (1) Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt ,00 (in Worten: Euro ) und ist innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach der Beurkundung dieses Vertrages zur Zahlung fällig und für den Verkäufer kosten- und spesenfrei auf folgendes Bankkonto des Verkäufers zu überweisen: Kontoinhaber: Konto- Nr.: BLZ: (2) Die Abtretung des Geschäftsanteils ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung. Der Verkäufer ist verpflichtet, der beurkundenden Notarin die Zahlung des Kaufpreises unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9 Die beurkundende Notarin wird sodann unverzüglich nach 40 GmbHG eine geänderte Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einreichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Käuferin übermitteln. 4 Stichtag, Vollzugstag (1) Der Stichtag für die wirtschaftliche Wirksamkeit des Verkaufs des Geschäftsanteils nach 2 dieses Vertrages ist im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Käuferin der 1. Januar 2014, 0:00 Uhr (vorstehend und nachfolgend der "Stichtag"). (2) Als "Vollzugstag" im Sinne dieses Vertrages gilt der Tag, an dem die aufschiebende Bedingung gemäß 3 Absatz 2 Satz 1 eintritt Grundeigentum Die Planungsgesellschaft mbh hat kein Grundeigentum. 6 Garantien Der Verkäufer garantiert hiermit im Sinne eines selbstständigen, verschuldensunabhängigen Garantievertrages nach 311 Absatz 1, 241 BGB, dass nachstehend aufgeführte Aussagen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zutreffend sind: 1. Bestandsgarantie: Gesellschaftsrechtliche Garantien a) Die vorstehend unter 1 dieses Vertrages enthaltenen Angaben sind in jeder Hinsicht zutreffend, der zu verkaufende Geschäftsanteil ist nicht mit Rechten Dritter belastet und der Verkäufer ist uneingeschränkt berechtigt, diesen Geschäftsanteil zu verkaufen und hierüber zu verfügen. Der Verkäufer ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des nach diesem Vertrag verkauften Geschäftsanteils. b) Die letzte Fassung des Gesellschaftsvertrages der Planungsgesellschaft mbh datiert vom 13. Januar 1997 und ist diesem Vertrag in Kopie als Anlage beigefügt. Seit dem 13. Januar 1997 sind keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Planungsgesellschaft mbh beschlossen worden. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages der Planungsgesellschaft mbh bestehen keine Nebenabreden, Verträge, Beschlüsse oder Zusagen, gleich welcher Art, die das Verhältnis zwischen der Planungsgesellschaft mbh und ihren Gesellschaftern oder die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Planungsgesellschaft mbh regeln, noch Verpflichtungen zum Abschluss solcher Verträge, Beschlüsse oder Zusagen. Insbesondere ist die Planungsgesellschaft mbh an keiner Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder unterbeteiligt, hat mit anderen Unternehmen keine Unternehmensverträge im Sinne der 291 ff.

10 AktG abgeschlossen, hat keine Vereinbarungen über stille Beteiligungen und keine Cash-Pool-Vereinbarungen getroffen. Über die in 1 dieses Vertrages genannten Beteiligungsverhältnisse hinaus halten keine anderen Personen direkte oder indirekte Beteiligungen, gleich welcher Art, an dem Geschäftsanteil an der Planungsgesellschaft mbh, es bestehen keine Ansprüche auf die Einräumung solcher Beteiligungen und es bestehen keine Belastungen, gleich welcher Art, sowie keine Ansprüche auf die Einräumung solcher Belastungen an den Geschäftsanteilen an der Planungsgesellschaft mbh. d) Gegen die Planungsgesellschaft mbh ist kein Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Nach bestem Wissen des Verkäufers sind keine Umstände ersichtlich, welche die Einleitung eines solchen Verfahrens in Zukunft rechtfertigen würden. 2. Bilanzgarantie: Jahresabschluss a) Der festgestellte handelsrechtliche Jahresabschluss der Planungsgesellschaft mbh zum 31. Dezember 2012 wird unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Wahrung der Bilanzkontinuität sowie des Niederstwertsund des Vorsichtsprinzips und unter Beibehaltung der bisherigen Ansatz- und Bewertungsmethoden für sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Bilanzierungshilfen erstellt. Er gibt zum 31. Dezember 2012 die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Planungsgesellschaft mbh zutreffend wieder. b) Seit dem 31. Dezember 2012 sind keine Entnahmen und/oder (Vorab- )Ausschüttungen bei der Planungsgesellschaft mbh vorgenommen und/oder beschlossen worden. 3. Rechtsstreitigkeiten Es bestehen keine Rechtsstreitigkeiten, an denen die Planungsgesellschaft mbh beteiligt ist, noch bestehen nach bestem Wissen des Verkäufers Umstände, welche die Einleitung solcher Rechtsstreitigkeiten wahrscheinlich machen. 4. Garantien in Bezug auf Organe, Mitarbeiter und arbeitsrechtliche Verhältnisse a) Die Anlage enthält eine vollständige Liste aller Mitarbeiter der Planungsgesellschaft mbh einschließlich aller Auszubildenden (nachfolgend "Mitarbeiter" genannt). Die dort aufgeführten Daten zu den Mitarbeitern betreffend deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Status schwerbehinderter Mensch (ja/nein) Funktion/Tätigkeit, Laufzeit inklusive Kündigungsfrist des Vertrages, Bruttogehalt (aufgeteilt in monatliches und jährliches Bruttogehalt), Tantieme, Verheiratetenstatus (ja/nein) sowie Anspruch auf einen Dienstwagen (ja/nein) und Altersversorgung gegen die Planungsgesellschaft mbh, die über die ge-

11 setzliche Altersversorgung hinausgeht, sowie abgeschlossene nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Altersteilzeitarbeitsverträge sind richtig aufgeführt. b) Die Anlage enthält eine vollständige Liste aller freien Mitarbeiter der Planungsgesellschaft mbh. c) Bei Unterzeichnung dieses Vertrages sind seitens der Planungsgesellschaft mbh bzw. seitens des Arbeitnehmers keine bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt. Einer Kündigung im vorstehenden Sinne stehen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sowie Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages seitens der Planungsgesellschaft mbh gleich. Keiner der Mitarbeiter und/oder leitenden Angestellten hat der Planungsgesellschaft mbh oder dem Verkäufer mitgeteilt, dass er beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen. e) Bei der Planungsgesellschaft mbh bestehen keine Betriebsräte. f) Es bestehen nach bestem Wissen der Verkäuferin keine Rückstände der Planungsgesellschaft mbh mit der Auszahlung von Löhnen, Gehältern oder sonstigen Vergütungen oder hierauf entfallende Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge. 5. Steuern a) Die Planungsgesellschaft mbh hat alle steuerlichen Verpflichtungen gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen stets ordnungsgemäß erfüllt, alle Steueran- bzw. -voranmeldungen und/oder -erklärungen ordnungsgemäß erstellt und rechtzeitig abgegeben und alle sonstigen bestehenden gesetzlichen Anmelde- und Abgabepflichten stets beachtet. b) Alle Steuern einschließlich Steuervorauszahlungen und sonstige öffentlich-rechtlichen Abgaben und alle im Zusammenhang damit angefallenen Nebenleistungen wurden von der Planungsgesellschaft mbh jeweils bei Fälligkeit gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß bezahlt und/oder einbehalten. 6. Weitere Garantien: 7 Rechtsfolgen bei Verletzung von Garantien, Ausschluss gesetzlicher Rechte, Garantiebeschränkungen, Verjährung (1) Stellt sich eine in vorstehendem 6 abgegebene Garantie ganz oder teilweise als unzutreffend heraus, wird der Verkäufer der GmbH die dieser dadurch entstehenden Nachteile in Geld ausgleichen, und zwar den Aufwand, der der GmbH zur Herstellung des garantierten Zustandes oder dadurch entsteht, dass der garantierte Zustand ganz oder teilweise vorübergehend oder dauernd nicht hergestellt werden kann. Dies erfolgt jedoch mit der Maßgabe, dass die GmbH den Verkäufer in angemessener Frist nach Kenntnisnahme über eine behauptete Garantieverletzung zu informieren hat, ferner dem Verkäufer Gelegenheit zu

12 geben hat, die Unrichtigkeit binnen angemessener Frist, maximal jedoch acht Wochen, zu beheben und ferner alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, die von ihm aufgrund der Unrichtigkeit der Angaben erlittenen Nachteile zu begrenzen. Die Haftung des Verkäufers für Ansprüche aus der Verletzung von Garantien gemäß 6 dieses Vertrages ist auf einen Betrag in Höhe von insgesamt begrenzt. (2) Die Haftung für Garantien gemäß 6 dieses Vertrages setzt weder Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis noch Verschulden des Verkäufers oder seiner Vertreter voraus, es sei denn, dieser Kauf- und Abtretungsvertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor. (3) Gesetzliche Ansprüche der Parteien wegen Sach- oder Rechtsmängeln ( 437 BGB), Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ( 311 Absatz 2 BGB) sowie für positive Forderungsverletzungen ( 241 Absatz 2, 282 BGB) sind jeweils, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Den Parteien stehen außer den in diesem Kauf- und Abtretungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Rechten, jeweils soweit rechtlich zulässig, keine anderen Rechte zu. Die Parteien sind sich dabei einig, dass jegliche Rücktrittsrechte, Rückabwicklungsansprüche sowie Anfechtungsrechte der Parteien sowie jeder andere Anspruch sowie jedes andere Recht, das zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde, jeweils soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen sind, und die Parteien, jeweils soweit rechtlich zulässig, verzichten hiermit auf sie. (4) Ansprüche der GmbH aus und im Zusammenhang mit den Garantien aus 6 dieses Vertrages verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis der Unrichtigkeit der Garantien durch die GmbH, spätestens jedoch am 01. Januar Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt, in dem die GmbH von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. 8 Steuerklausel (1) "Steuern" im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und andere öffentlichrechtlichen Abgaben, die von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft (nachfolgend zusammen auch als "Finanzbehörde" bezeichnet) festgesetzt und/oder aufgrund von Rechtsvorschriften geschuldet werden. Als Steuern gelten zudem sämtliche Zahlungen als Haftungsschuldner für Steuern, Zahlung aus Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerumlageverträgen oder aus vergleichbaren Verträgen oder Steuern betreffende Freistellungsvereinbarungen, ferner sämtliche steuerliche Nebenleistungen, wie beispielsweise Zinsen, Kos-

13 ten und Steuerzuschläge, sowie mit Steuern im Zusammenhang stehende Straf- und Bußgelder, die gesetzlich geschuldet oder von Finanzbehörden auferlegt werden. Als Steuern gelten insbesondere sämtliche Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Sinne des 3 AO und entsprechende ausländische Steuern und steuerliche Nebenleistungen. (2) Der Verkäufer wird die Planungsgesellschaft mbh und/oder nach Wahl der GmbH die GmbH von sämtlichen Ansprüchen wegen Steuern freistellen, soweit sich diese auf den Zeitraum bis zum Stichtag beziehen und ihren Rechtsgrund vor dem Stichtag oder in der Veräußerung des Geschäftsanteils nach diesem Vertrag haben, einschließlich Steuern, die aufgrund nach dem Stichtag erfolgter steuerlicher und/oder sonstiger behördlichen Außenprüfungen festgesetzt wurden. Entsprechende Steuererstattungsansprüche werden auf den Freistellungsanspruch angerechnet. Die Freistellungsverpflichtung ist für den Verkäufer auf einen Betrag in Höhe von insgesamt begrenzt. (3) Eine Freistellungspflicht des Verkäufers besteht nicht, soweit in dem Jahresabschluss der Planungsgesellschaft mbh zum 31. Dezember 2012 diese Steuern in zutreffender Höhe als Verbindlichkeiten ausgewiesen oder Rückstellungen in zutreffender Höhe für solche Steuern gebildet worden sind. (4) Die Ansprüche der GmbH aus diesem 8 verjähren sechs Monate, nachdem eine Steuerveranlagung für einen freigestellten Zeitraum rechts- und bestandskräftig geworden ist, oder sechs Monate, nachdem die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, je nach dem, welcher Fall früher eintritt. 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Dieser Vertrag und seine Durchführung unterliegen dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Soweit eine solche Vereinbarung in gesetzlich zulässiger Weise getroffen werden kann, werden die für Hamburg zuständigen Gerichte für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag als ausschließlich sachlich und örtlich zuständig vereinbart. 10 Steuern, Kosten (1) Kosten und Auslagen der Parteien im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages einschließlich der Kosten ihrer Berater sowie Kosten für etwaige notwendige Vollmachten tragen die jeweiligen Parteien selbst.

14 (2) Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich anders geregelt, trägt die Käuferin die durch diesen Vertrag und seine Durchführung ausgelösten Steuern, mit Ausnahme der hierdurch ausgelösten persönlichen Ertragsteuern des Verkäufers unabhängig von der gesetzlichen Regelung der Steuerschuld. (3) Im Übrigen werden die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung von der Käuferin getragen. 11 Schriftformerfordernis Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Schriftformerfordernisses. 12 Unwirksamkeitsklausel Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Diese Niederschrift nebst - soweit erforderlich - Anlagen wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: Potsdam, den gez. Kruse, Rechtsanwalt

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