und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Kollektiv Reiseversicherung der ELVIA für BonusCard.ch AG Version April 2012

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kollektiv Reiseversicherung der ELVIA für BonusCard.ch AG Version April 2012 Kundeninformationen nach VVG Die nachfolgende Kundeninformation gibt inübersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Wer ist Versicherer? DerVersicherer ist die AGA International SA, Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachstehend ELVIA genannt), mit Sitz ander Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen. DieVersicherungsprodukte werden unter der MarkeELVIA vertrieben. Versicherer der Reise-Rechtsschutzversicherung ist die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Sitz inluzern. Wer ist Versicherungsnehmerin? Versicherungsnehmerin ist die BonusCard.ch AG, Postfach, 8021Zürich. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung (Belastung auf der Kartenabrechnung) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Welche Personen sind versichert? Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrages gewährt ELVIA Inhabern einer gültigen, ungekündigten und von der BonusCard.ch AGausgestellten Zahlkarte(nachfolgend Kartegenannt) Versicherungsschutz und ein mit den Versicherungsleistungen im Zusammenhang stehendes direktes Forderungsrecht. Zusätzlich versicherte Personen (Familiendeckung) ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen? Ereignisse, die bei Vertragsbeitritt oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsbeitritt oder Reisebuchung erkennbar waren. Ereignisse im Zusammenhang mit Kriegen, Terroranschlägen, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie dem VVG. Wie hoch ist die Prämie? DieHöhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken (Schutz bis zur Abreise, Schutz vor und während der Reise) und der gewünschten Deckung (Einzel-/Familiendeckung) ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht auch aus der Belastung auf der Kartenabrechnung (diese Kartenabrechnung gilt als Versicherungsbestätigung) hervor. Welche Pflichten haben die versicherten Personen? Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z.b. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an ELVIA). Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zudessen Klärung beitragen kann (z.b.ermächtigung Dritter, ELVIA zur Abklärung des Versicherungsfalles die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben). Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus dem VVG. Wann beginnt und endet die Versicherung? Der Versicherungsschutz gilt während eines Jahres abder ersten diesbezüglichen Belastung der Versicherungsprämie auf der Kartenabrechnung (Versicherungsbestätigung). Ohne Kündigung des Versicherungsvertrages beziehungsweise ohne Auflösung des Kartenvertrages mit der BonusCard.ch AGverlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr. Sowohl der Versicherte wie auch die BonusCard.ch AGkönnen den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3Monaten auf dessen Ablaufdatum schriftlich kündigen. Der Versicherte muss die Kündigung bei der BonusCard.ch AGeinreichen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet auch der Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet auch mit der Auflösung des BonusCard.ch AG Kartenvertrages (Kündigung durch die BonusCard.ch AG oder den Versicherten) oder mit dem Verfall der BonusCard.ch AGKarte, auch wenn die jährliche Laufzeit des Versicherungsvertrages noch nicht abgelaufen ist. Wie behandeln ELVIA und DAS Daten? ELVIA und DAS bearbeiten Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungsfällen, für statistische Auswertungen. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Falls erforderlich werden die Daten imerforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Wo im Folgenden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Bitte bewahren Sie diese AVB aneinem sicheren Ort mit Ihren anderen Versicherungsakten auf. AGA International SA, Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Hertistrasse 2, CH-8304Wallisellen Tel ,Fax

2 Übersicht über die Versicherungsleistungen Schutz bis zur Abreise A Annullierung Kostenübernahme Reiseannullierung oder verspäteter Reiseantritt Einzeldeckung Familiendeckung I Reise-Rechtsschutz Rechtsschutz und Kostenübernahme für Streitigkeiten bei Annullierung oder Umbuchung der Reise Leistungen ohne Kostenübernahme CHF CHF CHF J Travel Hotline Auskunft zu Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen per Telefon Schutz vor und während der Reise A Annullierung Kostenübernahme Reiseannullierung oder verspäteter Reiseantritt Einzeldeckung Familiendeckung B Assistance Kostenübernahme Überführung ins Krankenhaus, vorzeitige Rückreise, temporäre Rückkehr, medizinisch betreute Repatriierung, Rückführung von Hunden und Katzen, Reiseabbruch von Mitreisenden, Betreuung minderjährige Kinder, Ausfall des Transportmittels Sofortmassnahmen in Notsituation zu Hause Notunterkunft bei unbewohnbarem Wohnsitz Besuchsreise bei längerer Hospitalisation imausland Für bestimmte Leistungen besteht eine beschränkte Deckungssumme. Kostenvorschuss Krankenhausaufenthalt, Anwalts-, Dolmetscherkosten, Strafkautionen oder Verlust der Reisemittel. CHF CHF unbegrenzt CHF CHF CHF CHF C Suchen und Bergungen Kostenübernahme Such- und Bergungskosten CHF D Flugverspätung Kostenübernahme Hotel, Umbuchung und Telefonate bei verpasstem Anschlussflug E Reisegepäck Kostenübernahme bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung bei verspäteter Auslieferung Für bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte Deckungssumme. F Private Medical Kostenübernahme der nicht durch die Kranken- oder Unfallversicherung gedeckten Kosten. Behandlung inprivatabteilung bei ausdrücklicher Zustimmung der ELVIA-Notrufzentrale Notfall-Zahnbehandlung infolge Unfall G Reise- und Flugunfall Kapitalzahlung bei Invalidität oder Tod aufgrund eines Reise- oder Flugunfalls inkl. Mietwagenunfall Maximalleistung bei einem Unfall mit mehreren Versicherten H Mietwagen H1 CDWSelbstbehalts-Ausschluss- Versicherung H2 Türöffnung und Ersatzschlüssel Kapitalzahlung bei Invalidität oder Tod aufgrund eines Mietwagenunfalls im Rahmen von Reise- und Flugunfall (G) Kostenübernahme Selbstbehalt bei Schaden ammietfahrzeug Kostenübernahme für Türöffnung und Ersatzschlüssel bei Mietfahrzeugschlüsselverlust I Reise-Rechtsschutz Rechtsschutz und Kostenübernahme für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Reise Leistungen ohne Kostenübernahme CHF pro Fall pro Fall CHF CHF CHF CHF pro Person CHF pro Schadenfall pro Schadenfall in Europa ausserhalb Europa J Travel Hotline Auskunft zu Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen per Telefon K Benachrichtigungen Übermittlung von Nachrichten und Informationen anangehörige und Arbeitgeber L Beratungsdienst Beratung bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland per Telefon M Vermittlung Kontakte Vermittlung von Spital-, Arzt-, Anwalts- und Dolmetscherkontakten im Ausland N Verlust Dokumente Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten O Zustellung Medikamente und Brillen Zustellung von Medikamenten und Ersatzbrillen CHF CHF CHF CHF

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Reiseversicherung BonusCard.ch AG Die AGA International SA, Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachstehend ELVIA genannt) haftet für die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der BonusCard.ch AG vereinbarten und indiesem Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes. I GemeinsameBestimmungen füralleversicherungskomponenten Die Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten gelten nur sofern keine anders lautenden Bestimmungen in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten bzw. Serviceleistungen vorgesehen sind. Belege für unvorhergesehene Kosten im Original Bescheinigung des Todesfalles Buchungsbestätigung Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.b. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.) Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers Kopie des Reisepasses mit Einreisestempel Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Krankenhauskosten sowie Arztrezepte im Original Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original Tatbestandsaufnahme Vermisstenanzeige beim EDA Verspätungsnachweis des Lufttransportunternehmens 5 Verletzung der Pflichten Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann ELVIA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. 1 Versicherte Personen 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Inhaber (nachfolgend versicherte Person oder Versicherter genannt) einer gültigen, ungekündigten von der BonusCard.ch AGausgestellten Zahlkarte(nachfolgend Kartegenannt), welcher dem zugrundeliegenden Kollektivversicherungsvertrag beigetreten ist. Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, sogelten zusätzlich alle im Haushalt des Karteninhabers lebenden Personen sowie dessen nicht im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ebenfalls als mitversichert. 1.2 Versichert sind Personen gemäss Ziffer I1.1 mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. 2 Örtlicher Geltungsbereich DieVersicherung gilt weltweit, sofern kein anderer Geltungsbereich in den «Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten bzw. Serviceleistungen» vorgesehen ist. 3 Beginn, Dauer und Kündigung des Versicherungsschutzes 3.1 DerVersicherungsschutz gilt während eines Jahres abder ersten diesbezüglichen Belastung der Versicherungsprämie auf der Kartenabrechnung (diese Kartenabrechnung gilt als Versicherungsbestätigung). Ohne Kündigung des Versicherungsvertrages bzw. ohne Auflösung des Kartenvertrages mit der BonusCard.ch AGverlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr. 3.2 Sowohl der Versicherte wie auch die BonusCard.ch AGkönnen den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3Monaten auf dessen Ablaufdatum schriftlich kündigen. Der Versicherte muss die Kündigung bei der BonusCard.ch AGeinreichen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet auch der Versicherungsschutz. 3.3 Der Versicherungsschutz endet auch mit der Auflösung des Bonus- Card.ch AGKartenvertrages (Kündigung durch die BonusCard.ch AG oder den Versicherten) oder mit dem Verfall der BonusCard.ch AG Karte, auch wenn die jährliche Laufzeit des Versicherungsvertrages noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall hat der Versicherte jedoch keinen Anspruch auf eine pro rata Rückerstattung der Prämie. 4 Pflichten imschadenfall 4.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zuunternehmen, was sie zur Minderung des Schadens und zudessen Klärung beitragen kann. 4.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhandlungspflichten vollumfänglich Nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse). 4.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der ELVIA von ihrer Schweigepflicht befreit werden. 4.4 Kann dieversicherte PersonLeistungen,welchedie ELVIA erbrachthat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und andie ELVIA abtreten. 4.5 Folgende Dokumente müssen der ELVIA bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): Nachweis des Versicherungsschutzes Annullierungskostenrechnung im Original Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Eintrittskarten, Quittungen etc. im Original 6 Nicht versicherte Ereignisse 6.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsbeitritt oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsbeitritt oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. 6.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat: Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln Suizid oder versuchter Suizid Teilnahme an Streiks oder Unruhen Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu 6.3 Nicht versichert sind Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.b. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke. 6.4 Nichtversichertsindnachstehende Ereignisse undderen Folgen:Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. 6.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.b. Vermögensbeschlagnahme, Haft, Ausreisesperre oder Luftraumschliessung etc. 6.6 Wenn der Zweck der Reise eine stationäre medizinische Behandlung ist. 6.7 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt, bzw.verschwägert ist. 6.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen. 7 Definitionen 7.1 Nahe stehende Personen Nahe stehende Personen sind: Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwister) Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt besteht 7.2 Europa Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum europäischen Kontinent zählende Staaten sowie die Mittelmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgrenze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des Urals. 7.3 Schweiz Unter dengeltungsbereichschweiz fallen dieschweiz unddas Fürstentum Liechtenstein. 7.4 Elementarschäden Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als Elementar-schäden. 7.5 Geldwerte AlsGeldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten,Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.

4 7.6 Reise Eine Reise beinhaltet entweder einen Hin- und Rückflug oder mindestens eine Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes sowie einen Hin- und Rückweg. Die maximale Dauer einer Reise imsinne dieser AVB ist auf 365 Tage beschränkt. 7.7 Reiseunternehmen AlsReiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen. 7.8 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zulösen ist. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel. 7.9 Panne Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Benzinmangel, imfahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie. Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder falsches Benzin gelten nicht als Panne und sind nicht versichert Personenunfall Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper Motorfahrzeugunfall AlsUnfall gilt ein Schaden amversicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglicht oder bewirkt, dass eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Aufprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz sowie durch Ein- und Versinken Schwere Erkrankung /schwere Unfallfolgen Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich daraus eine zwingende Reiseunfähigkeit ergibt. 8 Komplementärklausel 8.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung),beschränkt sich die Deckung auf den Teil der ELVIA Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. 8.2 Wird ein Schadenfall zuerst ELVIA eingereicht und sofern ELVIA Leistungen fürden gleichen Schaden erbringt,gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang anelvia ab. 9 Verjährung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 10 Normenhierarchie Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten vor. 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht 11.1 Klagen gegen ELVIA können beim Gericht, amsitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden In Ergänzung zudiesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 12 Kontaktadresse AGA International SA, Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Hertistrasse 2, Postfach, 8304Wallisellen. Tel ,Fax Deckungsumfang Schutz bis zur Abreise und Schutz vor und während der Reise 13.1 Die Deckung des Versicherungsschutzes Schutz bis zur Abreise umfasst die Deckungen und Serviceleistungen gemäss Ziffern IIAund I sowie III J Die Deckung des Versicherungsschutzes Schutz vor und während der Reise umfasst die Deckungen und Serviceleistungen gemäss Ziffern II Abis Isowie III Jbis O. II A Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten Annullierung 1 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz beginnt an dem inder Versicherungsbestätigung aufgeführten Beginndatum (muss bei einem Erstabschluss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseunternehmens liegen) und endet mit dem Antritt der versicherten Reise. AlsReiseantritt gilt das Betreten des gebuchten Transportmittels beziehungsweise der Bezug des gebuchten Hotels etc., falls kein Transportmittel gebucht wurde. 2 Versicherungssumme Die Versicherungssummen sind in der Übersicht der Versicherungsleistungen 3 Versicherungsleistungen 3.1 Annullierungskosten Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen annulliert, bezahlt die ELVIA bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Sind Veranstaltungstickets nicht Bestandteil eines Pauschalarrangements, wird ein Selbstbehalt in Höhe von CHF50. pro Ticket in Abzug gebracht. 3.2 Verspäteter Reiseantritt Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise verspätet antritt,übernimmt die ELVIA anstelle der Annullierungskosten (maximal bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung): die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen. 3.3 Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren werden nicht zurückerstattet. 4 Versicherte Ereignisse 4.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft Schwere Erkrankung, schwererunfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist: der versicherten Person einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese annulliert einer der versicherten Person nahe stehende Person, die nicht mitreist des Stellvertreters amarbeitsplatz, falls die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist. Haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 6Personen annulliert werden Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz,wenn ein Psychiater die Reise- und Arbeitsunfähigkeit belegt und die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nach der Reisebuchung eingetreten ist und das Datum der Rückreise über der 24. Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Schwangerschaft nach der Reisebuchung eingetreten ist und für den Reiseort eine Impfung vorgeschrieben wird, die ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt. 4.2 Beeinträchtigung des Eigentums amwohnort Wenn das Eigentum der versicherten Person anihrem ständigen Wohnort infolge Diebstahls, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zuhause unerlässlich ist.

5 4.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge von Verspätung oder Ausfall des für die Anreise zum imreisearrangement vorgesehenen Ausgangsort verwendeten öffentlichen Transportmittels verunmöglicht wird. 4.4 Ausfall des Fahrzeuges auf der Anreise Wenn während der direkten Anreise zum imreisearrangement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Privatfahrzeug oder Taxidurch einen Unfall oder eine Panne fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert. 4.5 Streiks Wenn Streiks die Durchführung der Reise verunmöglichen. 4.6 Gefahren ander Reisedestination Wenn Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art oder Naturkatastrophen ander Reisedestination das Leben der versicherten Person gefährden und von offizieller schweizerischer Stelle (Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten) von der Reisedurchführung abgeraten wird. 4.7 Arbeitslosigkeit /unerwarteter Stellenantritt Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt respektive ohne eigenes Verschulden eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses erhält. 4.8 Behördliche Vorladung Wenn die versicherte Person unerwartet eine Vorladung als Zeuge oder als Geschworener vor einem Gericht erhält. Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen. 4.9 Diebstahl von Reisepass oder Identitätskarte Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen wird und dadurch der Reiseantritt nicht möglich ist. Hinweis: Anverschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros. 5 Nicht versicherte Ereignisse 5.1 Schlechter Heilungsverlauf Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen EingriffsimZeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines imzeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffsbis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. 5.2 Nicht zum Zeitpunkt des Eintritts von einem Arzt festgestelltes und belegtes versichertes Ereignis Wenn ein unter Ziffer II A4.1 aufgeführtes Ereignis nicht zum Zeitpunkt des Eintrittsvon einem Arztfestgestellt und mittels eines Arztzeugnisses belegt wurde. 5.3 Absage durch das Reiseunternehmen Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten. Zuden konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen. 5.4 Behördliche Anordnungen Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen. 6 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) Um die Leistungen der ELVIA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen oder Vermieter annullieren und danach den Schadenfall der ELVIA schriftlich melden. B Assistance 1 Versicherungssumme Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 2 Versicherte Ereignisse und Leistungen Die ELVIA-Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet): Bei den medizinischen Leistungen entscheiden alleine die Ärzte der ELVIA-Assistance über die Artund den Zeitpunkt der Massnahme. Die folgenden Leistungen müssen in jedem Fall bei der ELVIA-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden: 2.1 Assistance-Leistungen Überführung ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus Wenn die versicherte Person während der Reise schwer erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich attestierte, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens eintritt,organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen Befunds die Überführung indas nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus Medizinisch betreute Repatriierung in ein Krankenhaus am Wohnort Falls medizinisch erforderlich, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Ziffer IIB eine medizinisch betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person Repatriierung an den Wohnort ohne medizinische Begleitung Die ELVIA-Assistance organisiert und bezahlt, gestützt auf einen entsprechenden medizinischen Befund und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Ziffer II B2.1.1, die Repatriierung ohne Begleitung durch medizinisches Pflegepersonal an den Wohnort der versicherten Person Rückreise wegen Reiseabbruchs eines Mitreisenden oder eines Familienmitglieds Wenn eine mitreisende, nahe stehende Person oder ein mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert wird oder die Reise aus einem anderen versicherten Grund abbrechen muss und die versicherte Person die Reise allein fortsetzen müsste, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance die Zusatzkosten für die Extra-Rückreise (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person beziehungsweise des versicherten Familienmitglieds Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Reise teilnehmende Elternteil anderen Wohnort repatriiert werden, organisiert die ELVIA- Assistance zusätzlich die Betreuung der minderjährigen Kinder, welche die Reise allein fortsetzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die Kosten für den Hin- und Rückweg einer Betreuungsperson (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) Rückreise wegen Erkrankung, Unfall oder Tod einer nahe stehenden Person zuhause oder des Stellvertreters amarbeitsplatz Wenn eine nahe stehende Person zuhause (d.h.amwohnort /im Wohnland der versicherten Person) bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz schwer erkrankt, schwer verletzt wird oder stirbt, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person Vorzeitige Rückkehr aus anderen wichtigen Gründen Wenn das Eigentum einer versicherten Person anihrem Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) der versicherten Person anihren Wohnort Temporäre Rückkehr Die ELVIA-Assistance organisiert und bezahlt aus den gleichen Gründen wie unter den Ziffern IIB2.1.6 und IIB2.1.7 auch die temporäre Rückkehr (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse) für eine versicherte Person anden Wohnort (Hin- und Rückreise). Die Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise werden nicht zurückerstattet Heimschaffung im Todesfall Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die ELVIA die Kosten der Kremation ausserhalb des Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des internationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Mindestvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Rückschaffung des Sarges oder der Urne an den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Entsorgung des Zinksarges ist ebenfalls gedeckt.

6 Rückreise wegen Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik Wenn Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder Streik an der Reisedestination nachweisbar die Fortsetzung der Reise verunmöglichen oder Leben und Eigentum der versicherten Person konkret gefährden, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance die Zusatzkosten der Extra-Rückreise (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy- Klasse) der versicherten Person Rückreise wegen Ausfalls des Transportmittels Wenn das für die Reise gebuchte oder benützteöffentliche Transportmittel aufgrund einer Panne oder eines Unfalls ausfällt und deshalb die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance die Extra-Rückreise oder die verspätete Weiterreise der versicherten Person. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden Rückführung von Hund oder Katze Wenn die versicherte Person während einer versicherten Reise ausserhalb ihres Wohnstaates anderen Wohnort repatriiert wird oder die Reise aus einem anderen versicherten Grund abbrechen muss, organisiert und übernimmt ELVIA-Assistance die Rückführung der mitreisenden Hunde und/oder Katzen der versicherten Person, vorausgesetzt das betreffende Tier verfügt über die erforderlichen Unterlagen (Tierpass, Veterinärsbescheinigung etc.) für den Transport (grenzüberschreitend) und die Abnahme des Tieres durch Dritte ist andem von der versicherten Person anzugebenden Bestimmungsort von dieser sichergestellt. Können die erwähnten erforderlichen Unterlagen vorab nicht vorgelegt werden und/oder kann vorab kein Dritter, der sich dazu verpflichtet die Abnahme des Tieres an dem von der versicherten Person anzugebenden Bestimmungsort sicherzustellen, namentlich benannt werden, ist ELVIA-Assistance nicht leistungspflichtig. 2.2 Besuchsreise Wenn die versicherte Person imausland mehr als 7Tage hospitalisiert werden muss, organisiert und bezahlt die ELVIA-Assistance eine Besuchsreise für höchstens zwei nahe stehende Personen an das Krankenbett (Bahnbillett 1.Klasse, Flugbillett Economy-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF ELVIA-Service-Dienstleistungen Kostenvorschuss bei Krankenhausaufenthalt Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnstaates hospitalisiert werden oder sich einer ärztlichen Behandlung imkrankenhaus unterziehen muss, leistet die ELVIA-Assistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF an die Krankenhauskosten. Die versicherte Person verpflichtet sich der ELVIA-Assistance den gesamten Kostenvorschuss inklusive allfälliger Überweisungsgebühren innert 30Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus, spätestens jedoch nachbeendigung der Reise, der ELVIA-Assistance zurückzuzahlen. Um einen Vorschuss laut Ziffer II B2.3.1 zuerlangen, muss die versicherte Person der ELVIA-Assistance den zugehörigen Arztbericht vorlegen Kostenvorschuss für Anwalts- oder Dolmetscherkosten, bei Hinterlegung einer Strafkaution oder bei Verlust von Reisemitteln Wird die versicherte Person während einer versicherten Reise ausserhalb ihres Wohnstaates mit Administrativ- oder Strafverfahren konfrontiert, werden die im Folgenden genannten Leistungen erbracht, vorausgesetzt die versicherte Person verfügt über keine andere Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel: Vorschuss der indiesem Zusammenhang anfallenden Anwalts-und Dolmetscherkosten Vorschuss einer zuhinterlegenden Strafkaution Vorschuss für die Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung von verlorenen Reisemitteln (Pass, Identitätskarte, Beförderungstickets, Beherbergungsvoucher), sofern diese für die Fortsetzung der Reise bzw.rückkehr unabdingbar sind, bis insgesamt maximal CHF Die versicherte Person verpflichtet sich den gesamten Vorschuss aufgrund von Ziffer IIB2.3.2 inklusive allfälliger Überweisungsgebühren der ELVIA-Assistance innert 30 Tagen nach Beendigung der Reise zurückzuzahlen. Um einen Vorschuss laut Ziffer II B2.3.2 zuerlangen, muss die versicherteperson der ELVIA-Assistance den zugehörigen Polizeirapport, Anzeige, Gerichts-/Behördenunterlagen etc. vorlegen Home Assistance Tritt während einer versicherten Reise infolge eines Feuer-, Elementaroder Wasserereignisses am ständigen Wohnsitz der versicherten Person eine Notsituation ein, bei welcher ohne sofortiges Handeln weiterer Schadenanfestinstallierten Elektroinstallationen,der Heizung oder der Wasserversorgung inden von der versicherten Person bewohnten Räumlichkeiten entstehen würde, organisiert ELVIA-Assistance die Handwerker für die notwendigen Sofortmassnahmen und übernimmt dafür die Kosten bis insgesamt CHF Nicht gedeckt sind folgende Kosten und Leistungen: Kosten zur definitiven Schadenbehebung, Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- oder Unterhaltsverträgen sind, Folgeschäden aufgrund eines versicherten Ereignisses, Garantieleistungen, welche durch die Ausführung der Sofortmassnahmen der vermittelten Handwerker notwendig werden, sämtliche Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, Schäden, bei welchen die versicherte Personzumutbare Massnahmen zur Prävention schuldhaft unterlassen hat. ELVIA-Assistance haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die während und nach der Arbeit des Handwerkers, entstehen Notunterkunft Sind die von der versicherten Person anihrem ständigen Wohnsitz bewohnten Räumlichkeiten aufgrund eines inziffer IIB2.3.3 erwähnten Ereignisses im Zeitpunkt der Rückkehr der versicherten Person nicht mehr bewohnbar, organisiert ELVIA-Assistance der versicherten Person eine Notunterkunft (Mittelklasse-Hotel) und übernimmt dafür die Kosten bis insgesamt maximal CHF1 000 und maximal für 4Tage. 2.4 Rückerstattung von Reisekosten Rückerstattung der Auslagen für den nicht benützten Teil der Reise Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, werden ihr durch die ELVIA- Assistance die Kosten für den nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Entschädigung ist auf den Betrag der versicherten Annullierungskosten begrenzt. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten der ursprünglich gebuchten Heimreise. Eine Leistung entfällt, wenn aufgrund einer Zusatzversicherung Anspruch auf die Wiederholungsreise besteht Unvorhergesehene Auslagen bei Repatriierung, Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder verspäteter Rückreise Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis unvorhergesehene Auslagen (Taxi, Telefonkosten usw.) an, übernimmt die ELVIA- Assistance diese Mehrkosten bis CHF750. pro Person. 3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen 3.1 Fehlende Zustimmung seitens der ELVIA-Notrufzentrale Wenn die ELVIA-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat. 3.2 Abbruch durch das Reiseunternehmen Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringt, die Reise abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände absagen respektive abbrechen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten und /oder die Rückreisekosten zu übernehmen. Zu den konkreten Umständen, unter welchen die Reise abgesagt oder abgebrochen werden müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten nicht in das betroffene Gebiet zu reisen. 3.3 Die Kosten für ambulante oder stationäre Behandlungen sind durch die ELVIA-Assistance nicht gedeckt. 4 Pflichten imschadenfall (inergänzung zui4:pflichten imschadenfall) Um die Leistungen der ELVIA-Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens unverzüglich die ELVIA- Notrufzentrale informiert werden: C Such- und Bergungskosten 1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1 Wenn die versicherte Person imausland als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss,bezahlt die ELVIA- Assistance die notwendigen Such- und Bergungskosten. 2.2 Die Suche und die Bergung müssen injedem Fall bei der ELVIA-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden:

7 3 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Wenn die ELVIA-Notrufzentrale zu Suche und Bergung nicht vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat. D Flugverspätung 1 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 2 Versichertes Ereignis und Leistung Wird ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens drei Stunden durch das ausschliessliche Verschulden des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst, übernimmt die ELVIA die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise. 3 Nicht versicherte Ereignisse Wenn dieversicherte Personselbst verantwortlichfür dieverspätung ist. 4 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) Um die Leistungen der ELVIA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich nach ihrer Rückkehr indie Schweiz das eingetretene Ereignis schriftlich der ELVIA anmelden. E Reisegepäck 1 Versicherte Gegenstände Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person, einschliesslich auf der Reise erstandener Andenken, d.h. sämtliche Sachen für den persönlichen Bedarf, die auf Reisen mitgeführt oder einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden und deren Eigentümer die versicherte Person ist. 2 Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit unter Ausschluss des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person. 3 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 4 Versicherte Ereignisse und Leistungen 4.1 Bei: Beschädigung und Zerstörung Verlust und Beschädigung während der Beförderung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs oder verspäteter Ablieferung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs werden pro Schadenfall, unter Berücksichtigung der vereinbarten Versicherungssumme, die folgenden Leistungen erbracht: Bei einem Totalschaden oder -verlust wird der Zeitwert der versicherten Sache entschädigt Bei einem Teilschaden sind die Kosten der Reparatur der beschädigten Sachen durch den Zeitwert begrenzt Als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaffungswert abzüglich einer Wertminderung von 10% imersten Jahr ab Kaufdatum und jeweils 20% inden Folgejahren, insgesamt jedoch maximal 50% Für Filme sowie Daten-, Bild- und Tonträger wird der Materialwert vergütet Bei verspäteter Ablieferung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs beträgt die Entschädigung für unbedingt notwendige Anschaffungen und Mietkosten höchstens 10% der vereinbarten Versicherungssumme Für Personen- und Fahrzeugausweise sowie für Schlüssel sind die Kosten auf die Ersatzanfertigung begrenzt Kratz- und Scheuerschäden anfahrrädern werden bis höchstens CHF200. vergütet Für Reiseandenken werden maximal CHF300. bezahlt. 4.2 Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Kinderwagen, Schlauchund Faltboote sind nur während des Transports mit einem Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs versichert. 4.3 Für Wertgegenstände wie Pelze, Schmuck, Uhren mit oder aus Edelmetall bzw. überdurchschnittlich teure Uhren, sowie für Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, jeweils samt Zubehör, wird gesamthaft max. 50%der vereinbarten Versicherungssumme entschädigt. 4.4 Die versicherte Person hat pro Schadenfall durch Diebstahl einen Selbstbehalt von CHF200. zu tragen. 5 Nicht versicherte Gegenstände 5.1 Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter und Luftfahrzeuge jeweils samt Zubehör. 5.2 Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind. 5.3 Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere, Reisetickets und Gutscheine, Bargeld, Kredit- und Kundenkarten sowie Briefmarken. 5.4 Computerhardware (Desktop, Laptop, Beamer, Zubehör, Handheld etc.),mobile Telefongeräte, Navigationsgeräte, sowie Software aller Art. 5.5 Wertgegenstände, die in einem Fahrzeug (verschlossen oder unverschlossen) zurückgelassen werden. 5.6 Sachen, die auf einem Fahrzeug oder die nachts (22.00 bis Uhr) in oder auf einem Fahrzeug, inwelchem der Versicherungsnehmer nicht übernachtet, zurückgelassen werden. 5.7 Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert und Berufswerkzeuge. 5.8 Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Schmuck und Pelze, solange sie sich während des Transports durch ein öffentliches Verkehrsmittel im Verantwortungsbereich der Transportunternehmung befinden. 5.9 Brillen, Hörgeräte und Hörgeräte-Zubehör Verlust und Zerstörung von Geldwerten. 6 Nicht versicherte Ereignisse Nicht versichert sind Schäden, die zurückzuführen sind auf: Ausserachtlassung der allgemein gebotenen Sorgfaltspflicht durch die versicherte Person Verlegen, Verlieren und Liegenlassen Das Zurücklassen oder Abstellen von Sachen, auch für kurze Zeit, an einem jedermann zugänglichen Ort ausserhalb des direkten persönlichen Einflussbereichs der versicherten Person nicht dem Wert der Sache angemessene Art der Verwahrung von Wertgegenständen (vergleiche: Verhaltenspflichten auf Reisen) Das Herausfallen von Perlen und Edelsteinen aus ihrer Fassung Temperatur- und Witterungseinflüsse sowie Gebrauchsabnützung Unruhen, Plünderungen, Behördenanordnungen und Streiks, oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dadurch verursacht werden. 7 Verhaltenspflichten auf der Reise Wertgegenstände wiepelze, Schmuck,Uhrenmit oder ausedelmetall, Edelsteine oder Perlen, Laptops sowie Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen jeweils samt Zubehör müssen, wenn sie nicht getragen oder verwendet werden, ineinem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum und dort unter separatem Verschluss (Koffer, Schrank, Safe) aufbewahrt werden. Die Art der Verwahrung muss in jedem Fall dem Wert der Sache angemessen sein. 8 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) 8.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail bestätigen zu lassen: bei Beschädigung durch die Transportunternehmung, den verantwortlichen Dritten oder die Reise- bzw. Hotelleitung bei Verlust oder verspäteter Ablieferung durch die zuständige Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs 8.2 Wird der Verlust oder die Beschädigung während der Beförderung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs erstnach der Auslieferung zuhause entdeckt, muss der Tatbestand innerhalb von zwei Arbeitstagen der zuständigen Transportunternehmung schriftlich angezeigt und von dieser bestätigt werden. 8.3 DieHöhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann die ELVIA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 8.4 Das versicherte Ereignis ist der ELVIA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zubelegen. 8.5 Beschädigte Sachen sind bis zur definitiven Erledigung des Schadenfalles der ELVIA zur Verfügung zuhalten und auf ihr Verlangen auf eigene Kosten zur Begutachtung einzusenden.

8 F Private Medical 1 Versicherte Personen Diegemäss Ziffer I1versicherten Personen, sofern sie das 80. Altersjahr nicht überschritten haben. 2 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 3 Geltungsbereich 3.1 Die Versicherung gilt für Reisen auf der ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. 3.2 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem in der Versicherungsbestätigung aufgeführten Beginndatum. 3.3 Die Kosten für Arzt- und Krankenhausbehandlungen werden im Ausland bis zu90tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern die Krankheit oder der Unfall während der versicherten Zeit eingetreten ist. 4 Versicherungsleistungen Die ELVIA erbringt die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen der Schweiz (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und zueventuellen Zusatzversicherungen für notfallmässige Krankenhausaufenthalte und notfallmässige ambulante Behandlungskosten, welche diese nicht voll decken. 4.1 Bei einem Unfall oder einer Krankheit übernimmt die ELVIA die notfallmässigen Kosten für die nachfolgend aufgeführten medizinischen Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern die notfallmässige medizinische Intervention von einem patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer Person mit entsprechender Betriebsbewilligung angeordnet wird: Heilmassnahmen inklusive Medikamenten Krankenhausaufenthalt Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker Miete medizinischer Hilfsmittel Bei Unfall erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc. Reparatur oder Ersatz von medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert,beschädigt wurden Transport in das für die Behandlung geeignete, nächstgelegene Krankenhaus Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls bis maximal CHF Vorausgesetzt die Ärzte der ELVIA-Notrufzentrale haben vorgängig ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt, übernimmt die ELVIA die notfallmässigen Behandlungskosten auch bei stationärem Aufenthalt in der Privatabteilung. Die Zustimmung zur Behandlung inder Privatabteilung muss in jedem Fall bei der ELVIA-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet): 4.3 Leistungsbegrenzung und Leistungsausschluss Besteht keine Schweizer Krankenkassen- und/oder Unfallversicherungsdeckung, vergütet die ELVIA bis zur Höhe der Versicherungssumme von den belegten Gesamtkosten von Krankenhaus und ambulanter Behandlung nur 50% der Kosten, welche den obligatorischen Teil einer Schweizer Krankenkasse oder Unfallversicherung übersteigen würden, soweit diese durch Krankheit oder Unfall entstanden sind. Weitergehende Leistungen werden in diesem Fall nicht erbracht Die ELVIA übernimmt bei einem Unfall oder einer Krankheit die notfallmässigen Behandlungskosten in der Privatabteilung ausschliesslich nur bis zu dem Zeitpunkt ab dem, nach alleiniger Einschätzung der Ärzte der ELVIA-Notrufzentrale, die Repatriierung bzw. Rückreise der versicherten Person möglich ist Ohne vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Ärzte der ELVIA- Notrufzentrale besteht kein Leistungsanspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung der Behandlungskosten in der Privatabteilung Die Zustimmung zur Behandlung inder Privatabteilung gemäss Ziffer II F4.2 erteilen bzw. verweigern die Ärzte der ELVIA-Notrufzentrale nach eigenem Ermessen, unter Einbezug der lokalen medizinischen Bedingungen des jeweiligen Aufenthaltslandes und nach Abwägung der medizinischen Notwendigkeit bzw.zumutbarkeit der durchzuführenden Behandlung. Lässt sich die versicherte Person trotz fehlender Zustimmung der Ärzte der ELVIA-Notrufzentrale bzw. deren ausdrücklichen Zuweisung ineine Allgemeinabteilung dennoch ineiner Privatabteilung behandeln, geschieht dies unter alleiniger Verantwortung und auf Kosten der versicherten Person. 5 Versicherte Ereignisse Unfälle und Krankheiten, für die eine notfallmässige medizinische Intervention angebracht ist. 6 Nicht versicherte Ereignisse 6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben, sowie deren Folgen, Komplikationen, Verschlimmerung oder Rückfall, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon, ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren. 6.2 Abklärungen und Behandlungen von Zahn- und Kiefererkrankungen. 6.3 Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen. 6.4 Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen. 6.5 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine Kontrolluntersuchungen (Check-up). 6.6 Prophylaktische Medikamente, Schlaftabletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöopathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken, Amphetamine, Hormone und cholesterinsenkende Medikamente. 6.7 Schwangerschaft,Abtreibung und Geburt sowie allfällige Komplikationen und die Folgen von empfängnisverhütenden oder abtreibenden Massnahmen. 6.8 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, für das die versicherte Person die gesetzlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt. 6.9 Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit Unfälle beim Fallschirmspringen sowie beim Pilotieren von Flugzeugen und Fluggeräten Massage- und Wellnessbehandlungen sowie Schönheitsoperationen Unfälle immilitärdienst Selbstbehaltskosten respektive Franchisen der gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc.) und eventueller Zusatzversicherungen werden nicht übernommen. 7 Kostengutsprache 7.1 Die ELVIA erteilt Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung sowie imnachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung, Unfallversicherung etc. und analoge Versicherungen des Landes, indem die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz oder ihre Hauptkrankenversicherung hat) und zu eventuellen Zusatzversicherungen für alle stationären Aufenthalte imkrankenhaus. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin gegenüber den Leistungserbringern (Arztetc.) für alle ambulanten Behandlungen vor Ort. 7.2 Die Kostengutsprache muss injedem Fall bei der ELVIA-Notrufzentrale telefonisch angefordert werden (Gespräche mit der Notrufzentrale werden aufgezeichnet): 8 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) 8.1 Die ELVIA ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benachrichtigen (vergleiche Ziffer I: Kontaktadresse). 8.2 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der ELVIA jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Gesellschaftsarzt unterziehen. G Reise- und Flug-Unfallversicherung 1 Versicherte Unfälle 1.1 Versichert sind die Folgen von Unfällen einer versicherten Person als Passagier (Lenker oder Insasse) mit einem Transportmittel gemäss Ziffer II G. 2inkl. Ein- und Aussteigen während einer Reise. 1.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 1.3 Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind; Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen.

9 1.4 Versichert sind zudem Unfälle bei Transporten mit Transportmitteln gemäss Ziffer II G2,welche mit einem Generalabonnement oder Halbtax-Abonnement gelöst worden sind. 1.5 Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Unfälle mit Taxi, Bus, Eisenbahn als Zubringer zum Flughafen, sowie als Zubringer vom Flughafen zur Zieldestination (Hotel, Ferienhaus etc.) und Wohnort. 2 Versicherte Transportmittel Bus Eisenbahn Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge) Hubschrauber (ohne selbstpilotierte Hubschrauber) Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruderboot) Taxi Mietfahrzeuge: von der versicherten Person gegen Entgelt zur geschäftlichen oder privaten Beförderung von Waren oder Personen benutzteund von ihr bei einem gewerbsmässigen Anbieter gemietete nachfolgend aufgeführte Fahrzeuge (abschliessende Aufzählung): Mietwagen (Kleinbus, Personenwagen, Motorhomes, Camper), Mietmotorrad, Mietmotorfahrrad, Mietfahrrad, Mietschiffe (Segelboot, Motorboot, Ruderboot). Mit Ausnahme von Mietfahrzeugen sind von der versicherten Person selbst pilotierte bzw. selbst gelenktetransportmittel nicht versichert. 3 Versicherte Leistungen 3.1 Todesfall Stirbteine versicherte Person während einer versicherten Reise infolge eines versicherten Unfalles, bezahlt die ELVIA die in der Übersicht der Versicherungsleistungen aufgeführte vereinbarte Versicherungssumme. Für versicherte Personen, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung höchstens CHF Anspruchsberechtigt sind nacheinander folgende Personen: 1. Überlebender Ehegatte; ist der Karteninhaber/versicherte Person nicht verheiratet, der mit ihm im gleichen Haushalt lebende Konkubinatspartner 2. Kinder und Adoptivkinder zugleichen Teilen 3. Die Eltern 4. Die Geschwister Eine abweichende Begünstigung bedarf einer schriftlichen Anzeige der versicherten Person anden Versicherer Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet Die Todesfallleistungen werden angemessen gekürzt, wenn der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist. 3.2 Invaliditätsfall Erleidet eine versicherte Person während einer versicherten Reise infolge eines versicherten Unfalles eine der unter Ziffer II G3.2.3 aufgeführten Körperschädigungen, wird die ELVIA leistungspflichtig. Die Invaliditätssumme bemisst sich nach der inder Übersicht der Versicherungsleistungen aufgeführte vereinbarte Versicherungssumme und dem effektiven Invaliditätsgrad War die versicherte Person bereits vor dem Unfall invalid, soberechnet sich die von ELVIA zu bezahlende Invaliditätssumme auf Grund der Differenz des Invaliditätsgrades vor und nach dem Unfall Invaliditätsgrad in Prozenten: Verlust beider Arme oder Hände; beider Beine oder Füsse; 100% eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses; gänzliche Lähmung; unheilbare, jedes vernunftgemässe Handeln ausschliessende Geistesstörung; völlige Erblindung Verlust eines Armes imellbogengelenk oder oberhalb 70% desselben Verlust eines Armes unterhalb des Ellbogengelenkes 60% oder einer Hand (einschliesslich der Finger) Verlust eines Beines im Kniegelenk oder oberhalb desselben 60% Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60% Verlust eines Beines unterhalb des Kniegelenkes 50% Verlust eines Fusses 40% Verlust der Sehkraft eines Auges 30% Verlust eines Daumens 22% Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15% Verlust eines Zeigefingers 14% Verlust eines anderen Fingers 8% Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Organen wird dem Verlust gleichgestellt. Beiteilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz Bei vorstehend nicht aufgeführten Beeinträchtigungen der Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätzezusammengezählt. DerInvaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100% betragen Die Invaliditätsleistungen werden angemessen gekürzt,wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist. Die Invaliditätssumme wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat inder Schweiz zu erfolgen. 3.3 Höchstleistung pro versicherte Person Proversicherte Personund fürein unddasselbeunfallereignis werden höchstens einmal die vereinbarten Summen geleistet, auch wenn die versicherte Person mehr als eine Karte besitzt. 3.4 Maximalleistung pro Luftfahrzeug Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von ELVIA aus diesem Vertrag zubezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird die Summe von CHF proportional aufgeteilt. 3.5 Maximalleistung für alle übrigen Transportmittel (exkl. Luftfahrzeuge, Ziffer II G3.4) Wenn mehrere versicherte Personen mit ein und demselben Transportmittel verunfallen, sind die von ELVIA aus diesem Vertrag zubezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF beschränkt. Übersteigen die Ansprüche diesen Betrag, so wird die Summe von CHF proportional aufgeteilt. 4 Ausschlüsse und nicht versicherte Ereignisse Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Folgen der Beteiligung anraufereien und Schlägereien, essei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu Einwirkung ionisierender Strahlen Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen und Flugzeugen Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern,die ein Karteninhaber selbst geschäftlich oder privat gemietet hat Unfälle auf dem Arbeitsweg Folgen von kriegerischen Ereignissen imausland (ausserhalb der Schweiz bzw. im Wohnstaat),ausgenommen ein Krieg bricht erstmalig aus und der Versicherte wird im Lande, wo er sich aufhält, davon überrascht, sobleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch angerechnet, in Kraft. 5 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) 5.1 Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, ist sobald als möglich ein zugelassener Arztbeizuziehen und fürfachgemässe Pflege zusorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des behandelnden Arztes und des Pflegepersonals Folge zuleisten. Sie ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch die von ELVIA beauftragten Ärzte zu unterziehen; 5.2 Von einem Todesfall ist ELVIA so zeitig zubenachrichtigen, dass eine Sektion auf ihre Kosten veranlasst werden kann, wenn noch anderer Ursachen als Unfall für den Tod infrage kommen. Die Sektion darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache des Ehegatten oder bei dessen Fehlen der Eltern oder volljährigen Kinder des Versicherten oder eine entsprechende Willenserklärung desselben vorliegt. H H1 Mietwagen CDW Selbstbehalts-Ausschluss-Versicherung 1 Versichertes Fahrzeug Die Versicherung erstreckt sich auf das von der versicherten Person während einer versicherten Reise gemietete Fahrzeug, Taxis sowie Fahrzeuge von Fahrschulen sind nicht versichert. 2 Geltungsbereich 2.1 Die Versicherung gilt weltweit, mit Ausnahme von Israel und Jamaika. 2.2 Der Versicherungsschutz beginnt ab dem immietvertrag dafür eingetragenen Datum und endet mit dem immietvertrag dafür vorgesehenen

10 Datum, spätestens aber mit der Rückgabe des Fahrzeugs beim Autovermieter. Der Versicherungsschutz gilt für Schäden, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden. 3 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 4 Versicherungsleistungen 4.1 Die Versicherung versteht sich als Zusatzversicherung für Mietfahrzeuge. ImSchadenfall erstattet die ELVIA der versicherten Person einen vom Vermieter (oder von einer anderen Versicherung) belasteten Selbstbehalt. 4.2 Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf die maximale Versicherungssumme beschränkt. 5 Versicherte Ereignisse 5.1 Versichert ist der Selbstbehalt, der aufgrund eines Schadens ammietfahrzeug oder aufgrund eines Diebstahls des Mietfahrzeugs während der Mietdauer entsteht. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein durch eine andere Versicherung gedecktes Ereignis und ein daraus resultierender Selbstbehalt. 5.2 Erreicht der gemäss Ziffer II H1 5.1 versicherte Schaden nicht die Höhe des Selbstbehaltes, dann übernimmt die ELVIA den Schaden, sofern es sich dabei um ein versichertes Ereignis handelt. 6 Nicht versicherte Ereignisse 6.1 Schäden, bei denen die leistende Versicherung keinen Selbstbehalt vorsieht. 6.2 Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens des Lenkers. 6.3 Wenn der Fahrzeuglenker den Schaden im Zustand der Angetrunkenheit (Überschreitung des gesetzlichen Promillegrenzwertes des jeweiligen Landes), unter Drogen- oder Arzneimitteleinfluss verursacht hat. 6.4 Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung gegenüber dem Autovermieter stehen. 6.5 Nicht versichert sind Schäden, die sich nicht auf öffentlichen Strassen oder auf nicht offiziellen Strassen ereignen. 6.6 Nicht versichert sind Schäden an Wohnwagen und anderen Arten von Anhängern. H2 Türöffnung und Ersatzschlüssel 1 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 2 Versichertes Ereignis und Leistung Verliert die versicherte Person den Fahrzeugschlüssel für das von ihr während einer versicherten Reise gemietete Kraftfahrzeug, übernimmt ELVIA die Kosten für Türöffnung und Ersatzschlüssel, sofern diese Kosten nicht durch den Autovermieter bzw. die Mietfahrzeugversicherung getragen werden. 3 Pflichten imschadenfall (inergänzung zuziffer I4:Pflichten imschadenfall) Um die Leistungen der ELVIA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich nach ihrer Rückkehr indie Schweiz das eingetretene Ereignis schriftlich der ELVIA anmelden. I Rechtsschutz 1 Versicherungssumme 1.1 Die Versicherungssummen sind in der Übersicht über die Versicherungsleistungen 1.2 Bei mehreren Schadenfällen, die mit demselben Grundereignis sachlich zusammenhängen, steht die maximale Deckungssumme für die versicherten Personen nur einmal zur Verfügung. 2 Gegenstand und Geltungsbereich 2.1 Schutz bis zur Abreise Die versicherten Personen (Ziffer I1)sind für Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsverfahren, die sich ausschliesslich imzusammenhang mit Annullierung oder Umbuchung einer versicherten Reise (Reise: Ziffer I7.6) mit Destination ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ergeben, versichert (Reise-, Transport oder Beherbergungsvertrag, vorübergehende Miete einer Ferienwohnung, Automietvertrag).Streitigkeiten oder Ereignisse die sich nach Reiseantritt bzw. während der Reise ergeben sind im Rahmen des Schutzes bis zur Abreise nicht gedeckt. 2.2 Schutz vor und während der Reise Die versicherten Personen (Ziffer I1)sind für Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsverfahren, die sich im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit (Reise: Ziffer I7.6) mit Destination ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ergeben, versichert. 2.3 Versicherer ist die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Sitz in Luzern. 3 Versicherte Streitigkeiten /Verfahren 3.1 Einforderung von Schadenersatz nach folgenden Reisevorfällen: Unfall, Tätlichkeit, Diebstahl oder Raub. Versicherungsschutz besteht auch für das aktive Vorgehen imstrafverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche. 3.2 Einforderung von Entschädigungen nach schweizerischem Opferhilfegesetz sowie das aktive Vorgehen imstrafverfahren zuderen Durchsetzung. 3.3 Strafrechtliche Verteidigung des Versicherten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern ihm ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt wird. 3.4 Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis mit einem privaten oder öffentlichen Versicherer, die sich nach einem Reisevorfall ergeben. 3.5 Vertragliche Streitigkeiten aus folgenden Verträgen, die für die Reise abgeschlossen wurden: Reisevertrag, Transportvertrag, Beherbergung, Verpflegung, Hinterlegung/Parking, Miete, Gebrauchsleihe, Reparaturvertrag, Auftrag zur Impfung. 3.6 Telefonische Rechtsauskunft: Der Rechtsdienst der DAS steht dem Reisenden imrahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Seite. 4 Versicherte Leistungen 4.1 Leistungen des Rechtsdienstes der DAS. 4.2 Anwaltskosten im ortsüblichen Umfang. Honorarvereinbarungen sind für die DAS nicht bindend. 4.3 Kosten von Expertisen, die im Einverständnis mit der DAS oder auf Anordnung des Gerichts veranlasst worden sind. 4.4 Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten. 4.5 Prozessentschädigung andie Gegenpartei. 4.6 Fahrtkosten des Versicherten zu Gerichtsverhandlungen, sofern seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist, bis zu einem Betrag von CHF pro Rechtsfall. 4.7 Ausgewiesener Lohnausfall des Versicherten, der durch Gerichtsverhandlungen verursacht wird, sofern seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist, bis zu einem Betrag von CHF5 000 pro Rechtsfall. 4.8 Notwendige Übersetzungskosten bei Rechtsfällen, die nicht ineiner schweizerischen Landessprache geführt werden. 4.9 Kostenvorschüsse an Anwälte im Ausland bis zueinem Betrag von CHF5 000 pro Rechtsfall Strafkautionen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Diese Leistungen werden nur vorschussweise erbracht und sind innerhalb von 6Monaten ab Zahlung durch den Versicherten der DAS zurückzuerstatten Grundsätzlich sind die Kosten durch die unterliegende Partei zu tragen. Die gerichtlich und aussergerichtlich zugesprochenen Parteientschädigungen zugunsten des Versicherten fallen der DAS bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu. ImFalle eines Vergleichs übernimmt die DAS jenen Kostenanteil, der nach Massgabe des Unterliegens auf den Versicherten entfällt. Ohne vorgängige Zustimmung sind anderslautende Abreden unter den Parteien für die DAS nicht bindend. 5 Ausschlüsse 5.1 Schadenereignisse, bei welchen der Lenker keinen gültigen Führerschein besass oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. 5.2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen oder Wettfahrten und anderen Trainingsläufen. 5.3 Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und dem eigenen Rechtsschutzversicherer sowie mit der ELVIA und der BonusCard.ch AG. 5.4 Streitigkeiten mit Anwälten, Experten und anderen Beauftragten, die in einem von der DAS gedeckten Fall tätig geworden sind. 5.5 Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Personen, die durch denselben Versicherungsvertrag versichert sind (dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf den Karteninhaber selbst).

11 5.6 Schadenereignisse, bei welchen das Grundereignis (Unfall, erstmalige Rechts- oder Vertragsverletzung) vor Beginn der Vertragsdauer eingetreten ist oder der Bedarf anrechtshilfe nach Ende der Versicherung angemeldet wird. 5.7 Spesen und Verwaltungskosten eines Strafmandats oder einer Administrativmassnahme. 6 Anmeldung eines Rechtsfalles Der Versicherte meldet der DAS unverzüglich jeden Rechtsfall, der Anlass zu einer Leistung geben kann. Er leitet ohne Verzögerung sämtliche sachdienlichen Informationen und Unterlagen an die DAS weiter (Korrespondenz, Vorladungen, Entscheide und Urteile zusammen mit den Briefumschlägen usw.): DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich 7 Bearbeitung des Rechtsfalles 7.1 Der Rechtsdienst der DAS klärt den Versicherten über seine Rechte auf und wahrt seine Interessen. Der Versicherte erteilt der DAS alle notwendigen Vollmachten. 7.2 Der Versicherte mischt sich nicht indie Fallbearbeitung durch die DAS ein. Ohne vorherige Zustimmung der DAS erteilt er keine Aufträge an Anwälte, Sachvertändige usw., leitet keine Verfahren ein, ergreift keine Rechtmittel und schliesst keine Vergleiche ab. Erschliesst keine Honorarvereinbarungen mit dem beauftragten Anwalt ab. 7.3 Erweist sich infolge Interessenkollision (Vertretung mehrerer Versicherter mit gegensätzlichen Interessen) oder imhinblick auf ein Gerichts-bzw.Verwaltungsverfahren der Beizug eines externen Rechtsanwalt als notwendig (Anwaltsmonopol), kann der Versicherte frei einen imgerichtskreis ansässigen Rechtvertreter wählen, der die erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Lehnt die DAS den gewünschten Anwalt ab, schlägt der Versicherte drei andere imgerichtskreis ansässige Anwälte aus verschiedenen Kanzleien vor, von denen die DAS einen auswählt. Die Ablehnung des Anwalts muss nicht begründet werden. 7.4 Die DAS kann die Kostengutsprache auf einzelne Rechtswahrungsmassnahmen oder Verfahrensabschnitte einschränken. 7.5 Die DAS behält sich das Recht vor, die Erbringung einzelner Dienstleistungen an einen externen Rechtsvertreter zudelegieren. 7.6 Der Versicherte entbindet seinen Rechtsanwalt gegenüber der DAS vom Berufsgeheimnis. K Benachrichtigungen 1 Serviceleistungen Falls die ELVIA-Assistance-Zentrale Massnahmen organisiert, benachrichtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Person über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen. 2 Um die Dienstleistungen des Benachrichtigungsservice zunutzen, kann die versicherte Personauf folgende Nummern anrufen oder faxen: L Beratungsdienst 1 Serviceleistungen Die ELVIA-Assistance berät die versicherten Personen bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland. Weiter können sich die Versicherten auch bei alltäglichen Problemen im Reiseland andie ELVIA wenden. 2 Haftung DieELVIA-Assistance haftet nichtfür Vermögensschädenund Gesundheitseinschränkungen, die aus den Informationen des Beratungsdienstes resultieren. 3 Um die Dienstleistungen des Beratungsdienstes zunutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: M Vermittlung Kontakte imausland 1 Serviceleistungen DieELVIA-Assistance vermitteltihrenversicherten Personen beibedarf einen Korrespondenzarzt oder ein Spital sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthaltes. ImFalle von Verständigungsproblemen leistet die ELVIA Übersetzungshilfe. III Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen 2 Haftung Die ELVIA-Assistance haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen in Zusammenhang mit der Vermittlung von Spital-, Arzt-, Anwalts- und Dolmetscherkontakten. J Travel Hotline 1 Serviceleistungen Die aufgeführten Serviceleistungen der ELVIA Travel Hotline können rund um die Uhrwährend 365 Tagen sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden. 1.1 Reiseinformationen Die ELVIA-Assistance erteilt den versicherten Personen vor deren Abreise auf Anfrage wichtige Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen. 2 Haftung Die ELVIA-Assistance haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus den Informationen der Travel Hotline resultieren. 3 Um die Dienstleistungen der Travel Hotline zu nutzen, kann die versicherteperson auf folgende Nummern anrufen oder faxen: 3 Um die oben aufgeführten Dienstleistungen zu nutzen, kann die versicherteperson auf folgende Nummern anrufen oder faxen: N Verlust Dokumente 1 Serviceleistungen 1.1 Kommen der versicherte Person während einer versicherten Reise ausserhalb ihres Wohnstaates die zur Rückreise benötigten Reiseunterlagen abhanden, hilft die ELVIA-Assistance bei der Ersatzbeschaffung der benötigten Unterlagen. Die anfallenden Kosten und Gebühren für die Neuausstellung von Unterlagen gehen zu Lasten der versicherten Person und werden von ELVIA-Assistance nicht übernommen. 2 Versicherte Ereignisse Diebstahl und Raub (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt) sowie Verlust. 3 Pflichten der versicherten Person 3.1 Umdie Leistungen der ELVIA-Assistance in Anspruch nehmen zu können, muss die versicherte Person auf folgende Nummer anrufen und den zugehörigen Polizeirapport, Diebstahlanzeige oder Verlustmeldung auf folgende Nummer faxen (24 Stunden und 365 Tage im Jahr):

12 O Zustellung Medikamente und Brillen 1 Serviceleistungen Benötigt die versicherte Person während einer versicherten Reise im Ausland Medikamente bzw. eine Ersatzbrille, veranlasst die ELVIA- Assistance, auf Anfrage der versicherten Person, unter Einhaltung der vor Ort geltenden Gesetzeund Bestimmungen und bei Vorliegen eines entsprechenden Rezeptes des Hausarztes der versicherten Person, falls möglich, die Lieferung von medizinisch notwendigen Medikamenten oder einer Ersatzbrille, die für die Pflege bzw. Behandlung der versicherten Person erforderlich, jedoch örtlich nicht erhältlich sind. ELVIA-Assistance übernimmt weder die Kosten der Medikamente bzw. der Ersatzbrille, noch deren Transportkosten. 2 Haftung DieELVIA-Assistance haftet nichtfür Vermögensschädenund Gesundheitseinschränkungen in Zusammenhang mit der Zustellung von Medikamenten oder Ersatzbrillen. ELVIA haftet nicht für Schäden infolge durch den Transport oder die unangemessene Lagerung verdorbener oder unbrauchbar gewordener Medikamente. 3 Um die oben aufgeführten Dienstleistungen zu nutzen, kann die versicherteperson auf folgende Nummern anrufen oder faxen:

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