Benutzungssatzung für Seite 1/7 öffentliche Einrichtungen. Benutzungssatzung für die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot vom

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1 Benutzungssatzung für Seite 1/7 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungssatzung für die der Gemeinde Wüstenrot vom Der Gemeinderat hat am folgende Benutzungssatzung für die öffentlichen Einrichtungen erlassen: 1 Zweckbestimmung (1) Die öffentlichen Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Wüstenrot. Sie dienen dem kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Leben der Gemeinde. (2) Zu diesem Zweck werden die öffentlichen Einrichtungen der Schule, den örtlichen Vereinen, sonstigen Institutionen sowie den Einwohnern auf Antrag überlassen. Sie stehen auch für Kongresse, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, Schul- und Familienfeiern zur Verfügung. Sie können auch für gewerbliche Zwecke überlassen werden (Modeschauen, Werbeveranstaltungen, Ausstellungen). Besteht der begründete Verdacht, daß mit der Benutzung ein anderer als der beantragte Zweck verfolgt wird oder seitens des Antragstellers die Einrichtung an Dritte überlassen werden soll, kann die Gemeinde die Überlassung verweigern. (3) Bei Bedarf kann die öffentliche Einrichtung bewirtschaftet werden. (4) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft der Bürgermeister. 2 Aufsicht Den Anordnungen des Hausmeisters oder eines anderen Beauftragten der Gemeinde ist immer Folge zu leisten, auch wenn die Einrichtung ordnungsgemäß überlassen worden ist. Im Zweifelsfalle entscheidet der Bürgermeister. Den Beauftragten der Gemeinde ist deshalb zur Wahrung dienstlicher Belange jederzeit Zutritt zu gewähren.

2 Benutzungssatzung für Seite 2/7 3 Antrag auf Überlassung (1) Der Antrag auf Überlassung (Benutzung) der Einrichtungen ist spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe des Veranstalters, des Verantwortlichen, des Termins, der Dauer und Art der Veranstaltung und Umfang der Benutzung (z.b. Benutzung von Bühne oder technischen Einrichtungen) einzureichen. (2) Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob Bewirtschaftung gewünscht wird, ob die Lautsprecheranlage oder andere Einrichtungen benötigt werden und auf welche Zeitdauer sich die Benutzung voraussichtlich erstrecken wird. (3) Die Überlassung der Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis, deren Bestandteil diese Benutzungsordnung sowie die Gebührenordnung und Hausordnung ist. Eine ausdrückliche Anerkennung der mitgeteilten Überlassungsbedingungen ist nicht erforderlich. Die Gemeinde kann die Überlassung der öffentlichen Einrichtung an einen Veranstalter stets widerrufen. (4) Für die dauernde Benutzung von Einrichtungen wird für jede Einrichtung separat ein Belegungsplan erstellt. Durch die Aufnahme in den Belegungsplan wird ein Nutzungsverhältnis begründet. Der Belegungsplan wird durch das Bürgermeisteramt nach vorheriger Anhörung des Schulleiters bzw. der Vereinsvorstände erstellt. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister. (5) Für die Überlassung einer Einrichtung wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren wird durch eine Gebührenordnung festgelegt. (6) Die Gemeinde kann ferner vom Nutzer eine Sicherheitsleistung verlangen. 4 Bereitstellung der Räume (1) Die Einrichtung wird in dem bestehenden, dem Nutzer bei der Übergabe bekannten Zustand überlassen. Sie gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Nutzer Mängel nicht sofort beim Beauftragten der Gemeinde bei der Übergabe beanstandet wird. Die Rückgabe der öffentlichen Einrichtung hat vor einer weiteren Überlassung an einen anderen Nutzer im angetroffenen Zustand an den Beauftragten der Gemeinde zu geschehen, wobei festgestellt wird, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht worden sind und das Inventar noch vollständig ist. Für einen etwaigen Mangel wird Ersatzrechnung gestellt. Dasselbe gilt, wenn eine Nachreinigung erforderlich ist. (2) Die Einrichtung darf vom Nutzer nur entsprechend der erteilten Erlaubnis benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. (3) Während der Schulferien können die Einrichtungen geschlossen werden.

3 Benutzungssatzung für Seite 3/7 5 Besondere Pflichten der Benutzer (1) Die Nutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Sperrzeit, die Genehmigungspflicht von Tanzveranstaltungen und alle sonstigen sich aus der Benutzung der Halle und der Durchführung von Veranstaltungen ergebenden Bestimmungen nach den Steuergesetzen, den Vorschriften zum Schutze der Jugend, dem Gaststättengesetz, der Gewerbeordnung, dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage sowie den Unfallverhütungs- und Versicherungsbestimmungen zu beachten. Eine eventuell erforderliche Erlaubnis über die Verkürzung der Sperrzeit oder Schankerlaubnis muß separat beantragt werden und ist in der Benutzungserlaubnis nicht automatisch enthalten. (2) Die Gemeinde kann die Vorlage des Programms für eine Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Änderung nicht bereit, kann die Gemeinde die Benutzungserlaubnis verweigern oder widerrufen. Schadenersatz steht dem Veranstalter in diesem Fall nicht zu. (3) Der Nutzer ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Dies gilt auch für die Räum- und Streupflicht. Je nach Bedarf sorgt der Nutzer für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. 6 Hausordnung Näheres zur Benutzung der Einrichtungen wird in einer Hausordnung geregelt. Diese können je Einrichtung unterschiedlich ausgestaltet sein. Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Einrichtung haben die jeweilige Hausordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, einzuhalten. 7 Ordnungsvorschriften (1) Bis zur vollständigen Räumung der Hallen hat ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters anwesend zu sein. (2) Offenes Feuer und Licht, sowie die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten sind untersagt Ausnahmen erteilt in begründeten Fällen das Bürgermeisteramt. (3) Änderungen an der Einrichtung dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden. (4) Jede Art der Werbung innerhalb und an der Einrichtung bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.

4 Benutzungssatzung für Seite 4/7 (5) Jeder Veranstalter ist verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu bezahlen. (6) Die nach außen führenden Türen dürfen während der Veranstaltung im Saal nicht verschlossen werden. (7) Die Heizungs-, Lüftungsanlagen dürfen nur durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Gemeinde bedient werden. (8) Die Verwendung von Plastikgeschirr ist nicht erlaubt, sofern Keramikgeschirr zum Inventar einer Einrichtung gehört. (9) Weitere Ordnungsvorschriften sind in der jeweiligen Hausordnung einer Einrichtung enthalten. 8 Besondere Bestimmungen für den sportlichen Übungsbetrieb (1) Sportliche Übungen in der Einrichtung und unter Nutzung ihres Inventars dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters und in einer Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung stattfinden. Ohne Übungsleiter darf eine Halle nicht betreten werden. (2) Die Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten. Spätestens um Uhr ist der Übungsbetrieb zu beenden und die Hallen zu räumen. Diese werden um 22.30hr geschlossen. (3) An Übungsabenden wird nur der Eingang für den Sportbetrieb offen gehalten. Das Betreten nicht freigegebener Räume, sowie das Anfertigen von Nachschlüsseln ist untersagt. (4) Die Halle und Bühne dürfen zum Turnbetrieb nur in sauberen Turnschuhen benützt werden. Das Tragen von Straßenschuhen, Fußballstiefeln usw. zu sportlichen Übungen in der Halle ist nicht gestattet. Die Benutzung mit schwarzsohligen Turnschuhen ist verboten. 9 Bestimmungen für den gewerblichen Betrieb Eine Gewerbeausübung in den Einrichtungen bedarf der besonderen Erlaubnis. Für diese Erlaubnis kann die Gemeinde ein Entgelt verlangen.

5 Benutzungssatzung für Seite 5/7 10 Schadensfälle (1) Alle Beschädigungen am Gebäude und an den Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister oder Beauftragten der Gemeinde oder dem Bürgermeisteramt zu melden. Der Gemeinde gegenüber haftet der Veranstalter bzw. der Verein. Beschädigungen werden auf Kosten des Veranstalters bzw. Vereins beseitigt. (2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters bzw. des Vereins. 11 Haftung (1) Für die von den Veranstaltern oder Besuchern oder sonstigen Personen eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung und Haftung für Beschädigung oder Verlust. Für Garderobe wird ebenfalls keine Haftung übernommen. (2) Eine Haftung der Gemeinde für Kraftfahrzeuge, die auf den Parkplätzen der Einrichtung abgestellt sind, ist ausgeschlossen. (3) Die Gemeinde übernimmt eine Haftung für Unfälle, die sich während einer Veranstaltung oder sonst während der Benützung der Räume ereignet, nur soweit sie ein Verschulden trifft. (4) Die Nutzer der Einrichtungen haften für alle Beschädigungen und Verluste an der Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch sie oder ihren Beauftragten oder durch Besucher oder andere Teilnehmer entstanden sind. Die Nutzer einer Einrichtung haben für eventuelle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anlässlich der Nutzung gegen sie oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der jeweilige Nutzer verpflichtet, die Gemeinde von dem geltendgemachten Anspruch einschließlich der Prozess und Nebenkosten freizustellen, es sei denn, dass der Schaden nachweisbar durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde verursacht wurde. (5) Im übrigen sind Haftungsansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde ausgeschlossen. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die einzelnen Veranstaltungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

6 Benutzungssatzung für Seite 6/7 12 Fundsachen Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben, der sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Bürgermeisteramt abliefert. 13 Ausschluss von der Benutzung Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen zuschulden kommen lassen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden. 14 Rücktritt (1) Führt ein Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen als Ausfallentschädigung zu entrichten. Der Rücktritt hat spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen. Danach ist das volle Entgelt zu entrichten. Näheres wird in einer Gebührenordnung geregelt. (2) Entsprechend 3 kann die Gemeinde die Erlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen. Als wichtiger Grund gilt auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Gemeinde kann die Erlaubnis ferner insbesondere dann widerrufen, wenn die Benutzung der Einrichtung im Falle höherer Gewalt bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Widerrufs der Erlaubnis (Rücktritt) keine Schadenersatzansprüche geltend machen. (3) Bei Eigenbedarf der Gemeinde können regelmäßige Belegungen ersatzlos gestrichen werden.

7 Benutzungssatzung für Seite 7/7 15 Inkrafttreten Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung für die der Gemeinde Wüstenrot vom außer Kraft. Wüstenrot, den gez. Awe Bürgermeister Hinweis auf 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung Baden - Württemberg Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Aufgefertigt: Wüstenrot, den gez. Awe Bürgermeister

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