Benutzungssatzung für Seite 1/7 öffentliche Einrichtungen. Benutzungssatzung für die öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot vom
|
|
- Minna Scholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Benutzungssatzung für Seite 1/7 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungssatzung für die der Gemeinde Wüstenrot vom Der Gemeinderat hat am folgende Benutzungssatzung für die öffentlichen Einrichtungen erlassen: 1 Zweckbestimmung (1) Die öffentlichen Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Wüstenrot. Sie dienen dem kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Leben der Gemeinde. (2) Zu diesem Zweck werden die öffentlichen Einrichtungen der Schule, den örtlichen Vereinen, sonstigen Institutionen sowie den Einwohnern auf Antrag überlassen. Sie stehen auch für Kongresse, Tagungen, Versammlungen, Vorträge, Betriebs-, Vereins-, Schul- und Familienfeiern zur Verfügung. Sie können auch für gewerbliche Zwecke überlassen werden (Modeschauen, Werbeveranstaltungen, Ausstellungen). Besteht der begründete Verdacht, daß mit der Benutzung ein anderer als der beantragte Zweck verfolgt wird oder seitens des Antragstellers die Einrichtung an Dritte überlassen werden soll, kann die Gemeinde die Überlassung verweigern. (3) Bei Bedarf kann die öffentliche Einrichtung bewirtschaftet werden. (4) Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft der Bürgermeister. 2 Aufsicht Den Anordnungen des Hausmeisters oder eines anderen Beauftragten der Gemeinde ist immer Folge zu leisten, auch wenn die Einrichtung ordnungsgemäß überlassen worden ist. Im Zweifelsfalle entscheidet der Bürgermeister. Den Beauftragten der Gemeinde ist deshalb zur Wahrung dienstlicher Belange jederzeit Zutritt zu gewähren.
2 Benutzungssatzung für Seite 2/7 3 Antrag auf Überlassung (1) Der Antrag auf Überlassung (Benutzung) der Einrichtungen ist spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe des Veranstalters, des Verantwortlichen, des Termins, der Dauer und Art der Veranstaltung und Umfang der Benutzung (z.b. Benutzung von Bühne oder technischen Einrichtungen) einzureichen. (2) Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob Bewirtschaftung gewünscht wird, ob die Lautsprecheranlage oder andere Einrichtungen benötigt werden und auf welche Zeitdauer sich die Benutzung voraussichtlich erstrecken wird. (3) Die Überlassung der Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis, deren Bestandteil diese Benutzungsordnung sowie die Gebührenordnung und Hausordnung ist. Eine ausdrückliche Anerkennung der mitgeteilten Überlassungsbedingungen ist nicht erforderlich. Die Gemeinde kann die Überlassung der öffentlichen Einrichtung an einen Veranstalter stets widerrufen. (4) Für die dauernde Benutzung von Einrichtungen wird für jede Einrichtung separat ein Belegungsplan erstellt. Durch die Aufnahme in den Belegungsplan wird ein Nutzungsverhältnis begründet. Der Belegungsplan wird durch das Bürgermeisteramt nach vorheriger Anhörung des Schulleiters bzw. der Vereinsvorstände erstellt. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister. (5) Für die Überlassung einer Einrichtung wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren wird durch eine Gebührenordnung festgelegt. (6) Die Gemeinde kann ferner vom Nutzer eine Sicherheitsleistung verlangen. 4 Bereitstellung der Räume (1) Die Einrichtung wird in dem bestehenden, dem Nutzer bei der Übergabe bekannten Zustand überlassen. Sie gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Nutzer Mängel nicht sofort beim Beauftragten der Gemeinde bei der Übergabe beanstandet wird. Die Rückgabe der öffentlichen Einrichtung hat vor einer weiteren Überlassung an einen anderen Nutzer im angetroffenen Zustand an den Beauftragten der Gemeinde zu geschehen, wobei festgestellt wird, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden verursacht worden sind und das Inventar noch vollständig ist. Für einen etwaigen Mangel wird Ersatzrechnung gestellt. Dasselbe gilt, wenn eine Nachreinigung erforderlich ist. (2) Die Einrichtung darf vom Nutzer nur entsprechend der erteilten Erlaubnis benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. (3) Während der Schulferien können die Einrichtungen geschlossen werden.
3 Benutzungssatzung für Seite 3/7 5 Besondere Pflichten der Benutzer (1) Die Nutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Sperrzeit, die Genehmigungspflicht von Tanzveranstaltungen und alle sonstigen sich aus der Benutzung der Halle und der Durchführung von Veranstaltungen ergebenden Bestimmungen nach den Steuergesetzen, den Vorschriften zum Schutze der Jugend, dem Gaststättengesetz, der Gewerbeordnung, dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage sowie den Unfallverhütungs- und Versicherungsbestimmungen zu beachten. Eine eventuell erforderliche Erlaubnis über die Verkürzung der Sperrzeit oder Schankerlaubnis muß separat beantragt werden und ist in der Benutzungserlaubnis nicht automatisch enthalten. (2) Die Gemeinde kann die Vorlage des Programms für eine Veranstaltung verlangen. Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte von der Gemeinde beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Änderung nicht bereit, kann die Gemeinde die Benutzungserlaubnis verweigern oder widerrufen. Schadenersatz steht dem Veranstalter in diesem Fall nicht zu. (3) Der Nutzer ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Dies gilt auch für die Räum- und Streupflicht. Je nach Bedarf sorgt der Nutzer für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. 6 Hausordnung Näheres zur Benutzung der Einrichtungen wird in einer Hausordnung geregelt. Diese können je Einrichtung unterschiedlich ausgestaltet sein. Veranstalter, Mitwirkende und Besucher einer Einrichtung haben die jeweilige Hausordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, einzuhalten. 7 Ordnungsvorschriften (1) Bis zur vollständigen Räumung der Hallen hat ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters anwesend zu sein. (2) Offenes Feuer und Licht, sowie die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten sind untersagt Ausnahmen erteilt in begründeten Fällen das Bürgermeisteramt. (3) Änderungen an der Einrichtung dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vorgenommen werden. (4) Jede Art der Werbung innerhalb und an der Einrichtung bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde.
4 Benutzungssatzung für Seite 4/7 (5) Jeder Veranstalter ist verpflichtet, bei Aufführungen von musikalischen Darbietungen die Anmeldung bei der GEMA selbst durchzuführen und die anfallenden Gebühren zu bezahlen. (6) Die nach außen führenden Türen dürfen während der Veranstaltung im Saal nicht verschlossen werden. (7) Die Heizungs-, Lüftungsanlagen dürfen nur durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Gemeinde bedient werden. (8) Die Verwendung von Plastikgeschirr ist nicht erlaubt, sofern Keramikgeschirr zum Inventar einer Einrichtung gehört. (9) Weitere Ordnungsvorschriften sind in der jeweiligen Hausordnung einer Einrichtung enthalten. 8 Besondere Bestimmungen für den sportlichen Übungsbetrieb (1) Sportliche Übungen in der Einrichtung und unter Nutzung ihres Inventars dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters und in einer Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung stattfinden. Ohne Übungsleiter darf eine Halle nicht betreten werden. (2) Die Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten. Spätestens um Uhr ist der Übungsbetrieb zu beenden und die Hallen zu räumen. Diese werden um 22.30hr geschlossen. (3) An Übungsabenden wird nur der Eingang für den Sportbetrieb offen gehalten. Das Betreten nicht freigegebener Räume, sowie das Anfertigen von Nachschlüsseln ist untersagt. (4) Die Halle und Bühne dürfen zum Turnbetrieb nur in sauberen Turnschuhen benützt werden. Das Tragen von Straßenschuhen, Fußballstiefeln usw. zu sportlichen Übungen in der Halle ist nicht gestattet. Die Benutzung mit schwarzsohligen Turnschuhen ist verboten. 9 Bestimmungen für den gewerblichen Betrieb Eine Gewerbeausübung in den Einrichtungen bedarf der besonderen Erlaubnis. Für diese Erlaubnis kann die Gemeinde ein Entgelt verlangen.
5 Benutzungssatzung für Seite 5/7 10 Schadensfälle (1) Alle Beschädigungen am Gebäude und an den Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister oder Beauftragten der Gemeinde oder dem Bürgermeisteramt zu melden. Der Gemeinde gegenüber haftet der Veranstalter bzw. der Verein. Beschädigungen werden auf Kosten des Veranstalters bzw. Vereins beseitigt. (2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters bzw. des Vereins. 11 Haftung (1) Für die von den Veranstaltern oder Besuchern oder sonstigen Personen eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung und Haftung für Beschädigung oder Verlust. Für Garderobe wird ebenfalls keine Haftung übernommen. (2) Eine Haftung der Gemeinde für Kraftfahrzeuge, die auf den Parkplätzen der Einrichtung abgestellt sind, ist ausgeschlossen. (3) Die Gemeinde übernimmt eine Haftung für Unfälle, die sich während einer Veranstaltung oder sonst während der Benützung der Räume ereignet, nur soweit sie ein Verschulden trifft. (4) Die Nutzer der Einrichtungen haften für alle Beschädigungen und Verluste an der Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch sie oder ihren Beauftragten oder durch Besucher oder andere Teilnehmer entstanden sind. Die Nutzer einer Einrichtung haben für eventuelle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anlässlich der Nutzung gegen sie oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der jeweilige Nutzer verpflichtet, die Gemeinde von dem geltendgemachten Anspruch einschließlich der Prozess und Nebenkosten freizustellen, es sei denn, dass der Schaden nachweisbar durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde verursacht wurde. (5) Im übrigen sind Haftungsansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde ausgeschlossen. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die einzelnen Veranstaltungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
6 Benutzungssatzung für Seite 6/7 12 Fundsachen Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben, der sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Bürgermeisteramt abliefert. 13 Ausschluss von der Benutzung Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen zuschulden kommen lassen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden. 14 Rücktritt (1) Führt ein Veranstalter aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grund zurück, so ist er verpflichtet, die der Gemeinde entstandenen Nebenkosten und Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen als Ausfallentschädigung zu entrichten. Der Rücktritt hat spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen. Danach ist das volle Entgelt zu entrichten. Näheres wird in einer Gebührenordnung geregelt. (2) Entsprechend 3 kann die Gemeinde die Erlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen. Als wichtiger Grund gilt auch die Absetzung einer Veranstaltung wegen drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Gemeinde kann die Erlaubnis ferner insbesondere dann widerrufen, wenn die Benutzung der Einrichtung im Falle höherer Gewalt bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist. Der Veranstalter kann im Falle des Widerrufs der Erlaubnis (Rücktritt) keine Schadenersatzansprüche geltend machen. (3) Bei Eigenbedarf der Gemeinde können regelmäßige Belegungen ersatzlos gestrichen werden.
7 Benutzungssatzung für Seite 7/7 15 Inkrafttreten Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung für die der Gemeinde Wüstenrot vom außer Kraft. Wüstenrot, den gez. Awe Bürgermeister Hinweis auf 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung Baden - Württemberg Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden - Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Aufgefertigt: Wüstenrot, den gez. Awe Bürgermeister
B e n u t z u n g s o r d n u n g
Gemeinde Oedheim - Kreis Heilbronn - B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn 1 Zulassung von Veranstaltungen (1) Die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn, dient als öffentliche
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof
331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße
MehrBenutzungsordnung - Sport- und Festhalle
Gemeinde Pleidelsheim Benutzungsordnung - Sport- und Festhalle Die Gemeinde Pleidelsheim hat mit erheblichen finanziellen Mitteln diese Hallen erbaut, um der Schuljugend, den örtlichen Vereinen und der
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrMiet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen
MehrBenutzungsordnung. Hohenriethalle
Gemeinde Untergruppenbach Kreis Heilbronn Benutzungsordnung mit Anlagen für die Hohenriethalle in Unterheinriet Stand 01. Juni 2011 Inhalt: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Hausordnung für die Benutzung als
MehrArbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe
Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die
MehrBenutzungsordnung für den Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus Jagstzell
Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus Jagstzell AZ: 764.11 1 Zulassung von Veranstaltungen 1. Der Bürgersaal im Dorfgemeinschaftshaus Jagstzell ist eine öffentliche Einrichtung
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule
Benutzungsordnung Aula, Anne-Frank-Schule Seite 1 A 211.23 BENUTZUNGSORDNUNG für die Aula der Anne-Frank-Schule 1 Zweckbestimmung (1) Die Benutzung der Anlage wird vorrangig den Einwohnerinnen und Einwohnern
MehrBenutzungs- und Benutzungsentgeltordnung für die öffentlichen Räume des Wössinger Hofes. 1 Zweckbestimmung Geltungsbereich...
Benutzungs- und Benutzungsentgeltordnung für die öffentlichen Räume des Wössinger Hofes 1 Zweckbestimmung... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Verwaltung und Aufsicht... 2 4 Überlassung für Veranstaltungen...
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen
Gemeinde Rheinhausen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinhausen hat am 12.10.2011 aufgrund der 4 und 10 der
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989
4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrGemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn
Gemeinde Eberstadt Landkreis Heilbronn Allgemeine Bestimmungen und Richtlinien für die Überlassung und Benutzung des Mehrzweckhauses Hölzern in der Fassung vom 3. Juli 2001 1 Zulassungen von Veranstaltungen
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrBenutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung Vom 29. September 1978 1-9 Anlage: Hausordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10 GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn Die Benutzungsordnung
MehrSTADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW
STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW BENUTZUNGSORDNUNG für die städtischen Turnhallen Stadtrecht Bad Liebenzell - 12. Ergänzung Januar 2010 1 1 Allgemeines (1) Die Turnhallen sind Eigentum der Stadt. Sie
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrBenutzungsordnung. Stettenfelshalle
Gemeinde Untergruppenbach Kreis Heilbronn Benutzungsordnung mit Anlagen für die Stettenfelshalle in Untergruppenbach Stand 26. März 2004 Inhalt: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Hausordnung für die Benutzung
MehrAllgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung)
Stadt Weil der Stadt Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung) vom 8. Dezember 2009 Der Gemeinderat
MehrGebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen
Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen - Burgfriedenhalle - Georg-Kropp-Halle - Gustav-Vogelmann-Haus - Bürgerhaus Maienfels - Bürgerhaus
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR
STADT STEINHEIM AN DER MURR Benutzungs- und Gebührenordnung für die städtischen Bürgersäle Kloster vom 18.09.2001 1 Allgemeines Die Stadt Steinheim an der Murr erhebt für die Benutzung der städtischen
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG für die Bürgersäle Kloster vom 01. April 1998 - mit Änderung vom 18. September 2001 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Gemeinde Hainrode
1 Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Auf Grund der 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg
Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg Seite 1 von 9 vom 27. Juni 1972 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Benutzungszeiten 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Mehrvom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember 2015)
STADT GEISINGEN Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Benutzung der gemeindlichen Schlachträume (Schlachthausbenutzungs- und -gebührenordnung) vom 01. Dezember 2015 (Mitteilungsblatt vom 09. Dezember
MehrI. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:
Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen - B e n u t z u n g s o r d n u n g für das ALTE RATHAUS Zur Regelung der Benutzung der Räumlichkeiten im ALTEN RATHAUS hat der Gemeinderat in seiner
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Kelter. 1 Zweckbestimmung
Gemeinde Kohlberg Landkreis Esslingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kohlberg am 22.09.2014
MehrGemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)
Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung) Der Gemeinderat der Gemeinde Althütte hat am 11.12.2001 (mit späteren
MehrSatzung über die Benutzung der Begegnungsstätte in Schwaikheim
Satzung über die Benutzung der Begegnungsstätte in Schwaikheim Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in Verbindung mit 2 und 9 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg jeweils in der
MehrBenutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten
Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Für das Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten wird nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Mehr(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.
Ortsrecht der Gemeinde Dettenhausen 03.09.2009 JK Az.: 564.160; 020.06 Ansprechpartner: Frau Klupper, Tel. 126-80 Gebührenordnung für die Benutzung der Sport- und Festhalle der Gemeinde Dettenhausen in
MehrSatzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.
Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,
MehrSATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung der Turn- und Versammlungshalle Steinach
Gemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Benutzung der Turn- und Versammlungshalle Steinach Satzung über die Benutzung der Turn- und Versammlungshalle Steinach erlassen aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrGemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom
Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom 17.03.2005 I. Allgemeines 1 Gegenstand dieser Benutzungsordnung sind folgende
MehrHausordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot
Hausordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Wüstenrot I. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Hausmeister oder ein Beauftragter der Gemeinde übt das Hausrecht aus, bei Einzelbelegungen ferner
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
MehrHaus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen
1. Zweck, Geltungsbereich 1.1 Die Haus- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Räume, Sportanlagen, Geräte und sonstigen Einrichtungen der erzbischöflichen Schulen (im folgenden
MehrGemeinde Schwaikheim
Gemeinde Schwaikheim Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung über die Benutzung des Kunstrasenplatzes und die dafür zu entrichtenden Entgelte Der Gemeinderat hat am 29.10.2002 folgende Benutzungsordnung für
MehrBenutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.
Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit 1.1 Diese Benutzungsordnung gilt für die - Sporthalle
MehrBenutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus
Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus 1 Zweckbestimmung 1. Das im Jahr 1970/71 erstellte Feuerwehrgerätehaus an der Florianstraße steht im Eigentum der Gemeinde Winterbach. Der große Übungssaal
MehrBenutzungsordnung. 1 Allgemeines
Benutzungsordnung Aufgrund des 35 Abs. 2 Nr.15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01 S. 154) geändert durch: Art.1 des Gesetzes vom 18.Dezember
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines
BENUTZUNGSORDNUNG für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich vom 10.05.1995 1 Allgemeines 1. Die Festhalle Vindriacum in Wintrich steht im Eigentum der Gemeinde Wintrich. 2. Die Sport- und
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrHaus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
MehrBenutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg
Benutzungsordnung für das Sportzentrum am Haldenberg Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines und Verfahren Allgemeines 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung 3 Überlassung 4 Benutzung 5 Einschränkung der Benutzung 6
MehrStadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung
AZ: 020.051; 564 OR 7.13 Stadt Markgröningen Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg 1 Zweckbestimmung Die Sporthalle der Stadt Markgröningen dient dem Turn- und Sportunterricht der öffentlichen
MehrGEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen
Gemeinde Ottersweier Az.: 564.261 Landkreis Rastatt GEBÜHRENORDNUNG für die Benutzung der gemeindlichen Hallen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. v. m. den 2 und 13 des
MehrStadt Metzingen 2/10
Inhaltsverzeichnis ÜBERLASSUNGSBEDINGUNGEN UND ENTGELTRICHTLINIE 2 FÜR DIE AUßERSCHULISCHE NUTZUNG VON SCHULRÄUMEN 2 1. Überlassungsvoraussetzungen 2 2. Überlassungsverfahren 3 3. Nutzungsdauer 3 4. Pflichten
MehrSchlossscheune. 1 Allgemeines
Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 1 Allgemeines (1) Die Schloss-Scheune in Essingen, Bahnhofstraße 7 ist eine öffentliche Einrichtung für kulturelle und soziale Angebote der Gemeinde Essingen. (2) Die
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrDer Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote
Benutzungsordnung für das Betreuungsangebot der Ernst-Leitz-Schule im Rahmen der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Ferienbetreuung der Stadt Sulzburg Der Gemeinderat
MehrGemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Berglen Rems-Murr-Kreis Benutzungsordnung für den Bürgersaal (incl. Küche, Stuhllager, Foyer, Toiletten und Vorplatz am Eingang Tannenstraße) im Obergeschoss des Feuerwehrhauses Süd, Luisenstraße
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines
1 Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen 1 Allgemeines (1) Die öffentlichen Einrichtungen Gemeinde Altenhausen - im folgenden Gemeinde genannt - stehen jedermann
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
Mehr2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
Benutzungs - und Gebührenordnung für das Haus des Gastes der Stadt Langewiesen im OT Oehrenstock (mit den Änderungen vom 29.11.1999, 14.3.2000, 3.7.2000 und 10.10.2001) I. A l l g e m e i n e s 1 1. Das
MehrBenutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Benutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in der Gymnastikhalle
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G FÜR DIE FESTHALLE UND DAS SCHUL- UND KULTURGEBÄUDE LEINGARTEN
GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN B E N U T Z U N G S O R D N U N G FÜR DIE FESTHALLE UND DAS SCHUL- UND KULTURGEBÄUDE LEINGARTEN Der Gemeinderat hat am 10. Dezember 1999 folgende Benutzungsordnung
MehrSatzung über die Benutzung. der Lahnblickhalle Altendiez. vom
Satzung über die Benutzung der Lahnblickhalle Altendiez vom 05.08.2014 Aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils gültigen Fassung und der 1,
MehrIn der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG
In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
MehrBenutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim
in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
MehrBENUTZUNGSORDNUNG KELTER
Gemeinde Gemmrigheim Kreis Ludwigsburg BENUTZUNGSORDNUNG für die KELTER Der Gemeinderat der Gemeinde Gemmrigheim hat am 27.09.2004 folgende Benutzungsordnung mit der Anlage 1 (Gebührenordnung), Anlage
MehrBedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen
Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen In der Fassung vom: 06.09.1974 Zuletzt geändert am: - Bekannt gemacht am: - Inkrafttreten letzte Änderung: 01.10.1974 Die städtischen Sportanlagen
MehrMiet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)
Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche
MehrBenutzungsordnung für die Kraichgauhalle Gemmingen (BO Kraichgauhalle) Vom 23. Juli Inhaltsverzeichnis
GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn 564.260 Benutzungsordnung für die Kraichgauhalle Gemmingen (BO Kraichgauhalle) Vom 23. Juli 2009 Inhaltsverzeichnis 1 GELTUNGSBEREICH 2 ZWECKBESTIMMUNG 3 BENUTZUNG
MehrBenutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung
MehrSatzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011
MehrSiebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach
Gemeinde 77880 Sasbach (Ortenaukreis) - 1 - Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016
MehrRichtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen
Richtlinie und Entgeltordnung über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld stehenden Sportanlagen Richtlinie über die Benutzung der in der Trägerschaft des Landkreises Eichsfeld
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrPlatz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim
Leseexemplar Platz- und Benutzungsordnung für die Sportstätten und das Jugend- und Vereinsheim der Gemeinde Die Unterhaltung von Sportstätten und des Jugend- und Vereinsheimes ist eine bedeutsame kommunale
MehrBenutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach und die Waldhütte in Flacht Fassung vom 10.12.2007 Benutzungsordnung für die Vorbergblickhütte in Weissach
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrStadt Engen Landkreis Konstanz
- 1 - Stadt Engen Landkreis Konstanz Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen der Stadt Engen Der Gemeinderat hat am 12. November 2002 folgende Benutzungsordnung für die Sport- und Mehrzweckhallen
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrMiet- und Benutzunsordnung für die Mehrzweckhalle des Schulverbands Böblingen/Sindelfingen
vom 16.01.1974 in der Fassung vom 30.04.1985 zuletzt geändert am 10.12.2010 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Miet- und Benutzungsbedingungen... 2 1. Mietvertrag... 2 2. Veranstalter... 2 3. Rücktritt
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen
Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 333) und der 1 und 6 des
MehrBenutzungsordnung. für das "Haus der Jugend" der Stadt Oberursel in Oberursel (Taunus), Hohemarkstr. 15
Benutzungsordnung für das "Haus der Jugend" der Stadt Oberursel in Oberursel (Taunus), Hohemarkstr. 15 Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22.01.1981 hat der Magistrat in seiner
MehrGebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung)
Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung des Bürgersaals, der Mehrzweckhalle und der Sporthalle Waldburg (Hallengebührenordnung) Auf Grund des 4 Abs. 1 Satz
MehrCaritasverband für die Diözese Mainz e. V.
QM-Handbuch Dokument: F53 Version: 1.0 Belegungsvertrag für extern Buchende Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Schriftstückidentifikationsnummer: zwischen Caritasverband für die Diözese Mainz e.
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft
MehrBenutzungsordnung und Gebührentarif für die Benutzung der Gemeinschaftshäuser der Stadt Dierdorf
Benutzungsordnung und Gebührentarif für die Benutzung der Gemeinschaftshäuser der Stadt Dierdorf 1. Die Dorfgemeinschaftshäuser mit ihren Einrichtungen und dem Inventar sind Eigentum der Stadt Dierdorf.
MehrAltes Schulhaus. Ostalbkreis
Ostalbkreis Gebührenordnung für das Gebäude Altes Schulhaus vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderrungssatzung vom 19. April 2000 sowie der Euro-Anpassungs-Satzung vom 23. März 2001, In Kraft getreten
MehrFassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn. Benutzungsordnung
Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Benutzungsordnung über die Benutzung des "Hauses der Begegnung" der Gemeinde Kuden Inhalt: Original-Benutzungsordnung vom
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird nach Beschlussfassung
Mehr5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in den
Mehr