Alles wird gut oder?

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1 Alles wird gut oder? Dirk Lewandrowski Landesrat LVR-Dezernent Soziales Gladbeck, Vorsitzenden- und Geschäftsführerkonferenz der Lebenshilfe NRW e.v. Landesverband Folie 1

2 Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz BTHG Folie 2

3 Die Reform Eckpunkte der Arbeits-und Sozialministerkonferenzen im November 2010 an Bundesregierung übergeben intensiver Partizipationsprozess vom bis zum Kabinettsentwurf vom /3.Lesung im Bundestag: 01. Dezember Durchgang im Bundesrat: 16. Dezember 2016 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Folie 3

4 Die Reform 3 Stufen des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetz [2023 (?): Behinderungsbegriff / Zugang: 5 aus 9] Änderungen im Schwerbehindert -enrecht Erster Schritt zur Änderungen bei Einkommensund Vermögensanrechnung Änderung der WerkstättenVOund Werkstätten- MitwirkungsVO Änderungen begleitender Gesetze Grundsätzlicher Termin zur Einführung des BTHG (falls nicht abweichend bestimmt): Teil 1 und 3 SGB IX Träger der Eingliederungshilfe Kapitel 8 des SGB IX (Vertragsrecht) Übergangsregelungenim SGB XII zu Vertragsrecht, Gesamtplanung, Teilhabe am Arbeitsleben PB in Pflege (SGB XI und SGB XII) Teil 2 SGB IX (Eingliederungshilfe) Zweiter Schritt zu Änderungen bei Einkommensund Vermögensanrechnung Eingliederungshilfe VO Statistik Änderungen in weiteren Vorschriften des SGB XII zur Anpassung an neue Rechtslage Folie 4

5 Träger der Eingliederungshilfe Träger der Eingliederungshilfe wird durch das Land NRW bestimmt bis Der Träger der Eingliederungshilfe muss fachlich geeignet sein und geeignetes Personal aus unterschiedlichen Fachdisziplinen beschäftigen Folie 5

6 Träger der Eingliederungshilfe 3 Varianten werden gedacht: 1. Alles bleibt wie bisher: LVR ist für Wohnhilfen (inklusive Annexleistungen), WfbM, große Hilfsmittel u.a. und für existenzsichernde Leistungen im Stationären Wohnen zuständig 2. Der LVR erbringt alle Leistungen der Eingliederungshilfe und erbringt keine existenzsichernden Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe. 3. Der LVR erbringt alle Leistungen der Eingliederungshilfe und der örtliche Träger ist für existenzsichernde Leistungen mit Ausnahme der stationären Wohnangebote zuständig. Folie 6

7 Leistungsberechtigter Personenkreis Kabinettsentwurf: Erhebliche Teilhabebeeinträchtigung nach 99 SGB IX E: Geprüfte Bereiche (siehe auch ICF): 1. Lernen und Wissensanwendung 2. Allg. Aufgaben und Anforderungen 3. Kommunikation 4. Mobilität 5. Selbstversorgung (Aktivitäten im Bereich Sich-Waschen, Körperpflege..) 6. Häusliches Leben (z.b. Beschaffung von Lebensnotwendigkeiten, Haushaltsaufgaben) 7. Interpersonelle Interaktion und Beziehungen 8. Bedeutende Lebensbereiche (z.b. Erziehung und Bildung, Arbeit und Beschäftigung) 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben Wenn die Ausführung von Aktivitäten in mind. 5 Bereiche nicht ohne Unterstützung möglich ist oder mind. 3 Bereiche auch mit Unterstützung nicht möglich sind = erhebliche Teilhabebeeinträchtigung Folie 7

8 Leistungsberechtigter Personenkreis Veränderungen zu Kabinettsentwurf: Weitergeltung des derzeitigen Begriffs wesentlichen Behinderung bis Ende 2022 Ab soll ein neuer Begriff eingeführt werden: Bezugnahme zur ICF keine 5 aus 9 Regel sondern größere Anzahl der Lebensbereiche erstmals qualitatives Element mit Verhältnis von Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der Einschränkung Näheres soll Bundesgesetz bestimmen Vorher Evaluation = Definition kann sich noch einmal anders darstellen Folie 8

9 Aufhebung der Grenzen ambulant und stationär bedeutet nicht: Abschaffung von Wohneinrichtungen! bedeutet: stationäre Wohnheime werden gleich zu ambulanten Angeboten behandelt. vor allem: Änderung der Finanzierung mit Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt: Auseinanderdividieren der Kosten zum Lebensunterhalt analog der Hartz IV Sätze plus Zusatzkosten von den Kosten für Betreuung und Unterstützung durch Fachkräfte und Hilfspersonen = Netto Prinzip unabhängig von der Wohnform Grundrauschen / Sockelbetrag? Folie 9

10 Aufhebung der Grenzen ambulant und stationär Ansprüche der Leistungsberechtigten konkret: Regelsatz und Angemessene Mietkosten (analog zu Hartz IV Sätzen) zzgl. mglw. behinderungsbedingten Mehrbedarf Unterscheidung nach 1. eigener Wohnung ggf. plus zusätzlichen Räumlichkeiten (auch WG) Lebensunterhalt: Regelsatz nach Regelbedarfsgruppe 1 KdU: ( 42a SGB XII) Allein:durchschnittliche angemessene tatsächliche Aufwendungen für Warmmiete des Einpersonenhaushaltes (Ortsüblich) Andere Wohnformen: Einzelheiten differenziert nach Wohnweise (bei Eltern mit und ohne Mietvertrag, in WG, sonstige Unterkunft) Folie 10

11 Aufhebung der Grenzen ambulant und stationär Kosten gem. 42 SGB XII: 2. für ehemals stat. Einrichtungen Lebensunterhalt: Regelbedarfsstufe 3 ( 27 b SGB XII) und Mehrbedarfe ( 30 ff SGB XII) KdU: ( 42 Nr. 4 b) SGB XII): durchschnittliche angemessene tatsächliche Aufwendungen für Warmmiete des Einpersonenhaushaltes (Ortsüblich) Folie 11

12 Wunsch- und Wahlrecht: Zwangsumzug ins Heim? NEIN! Neue Vorschrift stellt nahezu derzeitige Rechtslage her: Prüfung von Zumutbarkeit und Angemessenheit bei Berücksichtigung des Einzelfalls dabei ist auch die gewünschte Wohnform angemessen zu berücksichtigen Einer Wohnform außerhalb von besonderen Wohnformen ist nach Prüfung der Angemessenheit und der Zumutbarkeit der Vorzug zu geben, wenn das vom Leistungsberechtigten gewünscht ist. Folie 12

13 Wunsch- und Wahlrecht: Poolenvon Leistungen ( 116 SGB IX) = gemeinschaftliche Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Leistungsberechtigte Zulässig insbes. bei Schulbegleitung, Fahrdiensten, Freizeitbegleitungen, Haushaltsführung o.ä.,! In den Grenzen des Zumutbaren nach 104 SGB IX aber: kein Poolen in Zusammenhang mit dem Wohnen in den Bereichen Gestaltung sozialer Beziehungen und persönliche Lebensplanung. Folie 13

14 Teilhabe am Arbeitsleben Schaffung von Alternativen zur WfbM durch Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter = Zulassung anderer Anbieter Budget für Arbeit = unbefristeter Lohnkostenzuschuss von 75% und Unterstützung und Anleitung Folie 14

15 Abgrenzung Pflege und Eingliederungshilfe 1. Hilfe zur Pflege Neu: Eingliederungshilfe erstmals vorrenteneintrittsalter: Eingliederungshilfe umfasst auch Hilfe zur Pflege, solange EGH Ziele erreichbar sind Eingliederungshilfe erstmals nachrenteneintrittsalter: Gleichrangigkeit zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Folie 15

16 Abgrenzung Pflege und Eingliederungshilfe 2. Pflegeversicherung: Gleichrangigkeit der Leistungen EGH und Pflegeversicherung Durch Pflegestärkungsgesetz 3 wird für die Leistungen der Pflegeversicherung neu eingeführt: Zusammenfallen von EGH und Pflegeversicherungsleistungen: Leistungsträger sollen untereinander vereinbaren, dass EGH- Träger die Pflegeleistungen mit übernimmt (Kostenerstattung). Spitzenverbände der Pflegekassen und BAGüSsollen Empfehlungen zur Leistungsgewährung und Erstattung vereinbaren. Folie 16

17 Abgrenzung Pflege und Eingliederungshilfe 2. Pflegeversicherung: Leistungen der Pflegeversicherung in Eingliederungshilfeeinrichtungen Diskriminierung durch Versagen der Leistungen wird nicht abgeschafft! PSG III regelt 43a SGB XI neu. An Pauschale in stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen wird festgehalten. Neue Definition, aber gleicher Kreis (keine Ausweitung auf ambulante Angebote) Folie 17

18 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ( 32 SGB IX) zur Unterstützung des Antragstellers im Verfahren schafft der Bund unabhängige Beratungsstellen ab 2018 Förderung (zunächst) bis Ende 2022 begrenzt Was heißt unabhängig? ersetzt nicht Beratungspflichten der Leistungsträger Peer Counselling ist besonders zu berücksichtigen derzeit Abstimmungsprozess zu Förderrichtlinien Bund stellt 58 MioEuro jährlich zur Verfügung Folie 18

19 Leistungsträger und Leistungserbringer Ausführliche Beratungspflichten des Eingliederungshilfeträgers ( 106 SGB IX) bestehende Rechtslage wird konkretisiert: Beratung Unterstützung, falls notwendig Person des Vertrauens kann anwesend sein. Hinweise auf Beratungsstellen nach 32 SGB IX in wahrnehmbarer Form, z.b. leichte Sprache Folie 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gladbeck, Vorsitzenden- und Geschäftsführerkonferenz der Lebenshilfe NRW e.v. Folie 20

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