Reform der Eingliederungshilfe

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1 Reform der Eingliederungshilfe Auswirkung auf die Gemeindepsychiatrie Jubiläumstagung Dachverband Köln Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales Folie 1

2 Der LVR erfüllt für 13 kreisfreie Städte, 12 Kreise und die Städte-Region Aachen im Rheinland Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und der Kultur. Er ist der größte überörtliche Träger der Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Der LVR arbeitet mit seinen rund Beschäftigten für die etwa 9,4 Mio. Menschen im Rheinland. Übersicht LVR Folie 2

3 Aufwendungen für Leistungen für Menschen mit 1) Behinderungen insgesamt: Mio. EUR 1) Entwurf 2014 Produktdarstellung der Teilergebnispläne PG 017 und PG 074

4 ... das öffentliche Bild"

5 Historischer Auftrag Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. Dezember 1973 den Entwurf eines Leistungsgesetzes für Behinderte vorzulegen mit der Zielsetzung, das Leistungsrecht für Behinderte aus dem Bundessozialhilfegesetz herauszunehmen und die vorgesehenen Leistungen unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen und ihrer Familien zu gewähren. Antrag der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 11. Mai 1973 Folie 5

6 Ziele des Bundesteilhabegesetzes 1. Verbesserung der Selbstbestimmung - Umsetzung der UN-BRK 2. Ausgabendynamik brechen Vortrag R. Schmachtenberg Folie 6

7 Folie 7

8 Folie 8

9 Folie 9

10 Behinderungsbegriff des SGB IX-neu 2 Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Folie 10

11 Personenkreis der Eingliederungshilfe-neu 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Abs. 1 Satz 1 bis 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und struktur sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft erheblich eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf Lebensbereichen nach Absatz 2 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in drei Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist (erhebliche Teilhabeeinschränkung). Folie 11

12 Aufgabe der Eingliederungshilfe-neu 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und führung selbstbestimmt und eigenständig wahrnehmen zu können. (2) Besondere Aufgabe der Medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (3) (5) Folie 12

13 Soziale Teilhabe 76/ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (2)Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. Heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung 7. Leistungen zur Mobilität, 8. Hilfsmittel. (9. Besuchsbeihilfen) Folie 13

14 Schlaglicht zu 99 (Personenkreis) Wir stellen in unserer Analyse fest, dass es keine andere Bestimmung im Entwurf gibt, bei der die Meinungen über die Wirkung einer Regelung so weit auseinander gehen wie bei dieser. Auch wir haben keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob mit den Regelungen der anspruchsberechtigte Personenkreis erheblich erweitert oder erheblich eingeschränkt wird Wichtig für die Länder ist, dass sowohl die Frage beantwortet wird, ob mit der vorgeschlagenen Regelung alle bisherigen leistungsberechtigten Personen erfasst und keine Personengruppe ausgegrenzt wird, wie auch die Frage, ob durch diese Regelung ausgeschlossen werden kann, dass neue Personengruppen leistungsberechtigt werden. aus: Stellungnahme der Länder zum BThG-Entwurf Folie 14

15 Schlaglicht zu 43a SGB XI Welche juristischen Klimmzüge erforderlich sind, um die Sonderbehandlung von Menschen mit Behinderung weiterhin zu sichern, zeigt die Anknüpfung von 43a SGB XI-E an die Regelung des 42b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII- E. Noch schlimmer: durch die BThG-Reform wird der Anwendungsbereich von 43a SGB XI noch erweitert. aus: Stellungnahme der BAGüS zum BThG-Entwurf Die Formulierung ist geeignet, die Annahme zu treffen, dass alle Leistungen, die im nicht vom Menschen mit Behinderung selbst angemieteten Wohnraum erbracht werden sollen, unter die Vermutung des 42 b Abs. Nr. 2 SGB XII fallen und daher unter die Regelungen des 43a SGB XI fallen. Damit würde das Gegenteil des beabsichtigen Reformziels erreicht. aus: Stellungnahme der APK zum BThG-Entwurf Folie 15

16 Schlaglicht zu 42b SGB XII-E Die BAGüS fordert, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig im Rahmen der Existenzsicherungssysteme berücksichtigt werden, damit keine Notwendigkeit des Eintritts der Träger der Eingliederungshilfe für diese Kosten entsteht. Die BAGüS hält es ferner für erforderlich, dass der Bund eindeutige Abgrenzungskriterien für die Zuordnung von Kosten der ehemals stationären Einrichtungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung einerseits und den Kosten der fachlichen Hilfe andererseits vorgibt aus: Stellungnahme der BAGüS zum BThG-Entwurf Folie 16

17 Dimensionen des psychiatrischen Systems (nach R. Castel) Struktur = Organisation von Institutionen Erklärungs- und Bedeutungsmodelle = psychiatrisches Denken psychiatrisches Handeln = Methodik der Behandlung Status der Benutzer = Selbstkonzept Status der Professionellen = Verständnis von Professionalität Folie 17

18 Ziele des Gesetzes und evtl. Wirkungen Struktur: Trennung Fachleistung und Existenzsicherung, Koordination, Vertragsrecht Denken: weiterentwickelter Behinderungsbegriff Handeln: Beratung, Bedarfsermittlung, Assistenz Selbstkonzept: Partizipation, Geldleistungen Professionalität: Personenzentrierung, Wirkungsorientierung Folie 18

19 Zielerreichung durch Steuerung Steuerung in der Eingliederungshilfe unter fachlichen und finanziellen Gesichtspunkten: aus leeren Kassen Kapital schlagen konsequente Umsetzung des Vorranges offener Hilfe: ambulant vor stationär! Von der Exklusionsverwaltung zur Inklusion durch Sozialraumgestaltung. Oder: Von der Institutionenzentrierung über die Personenzentrierung zur Sozialraumzentrierung. (Dörner)

20 Sozialraumorientierung Methodische Prinzipien nach Hinte: 1. konsequentes Ansetzen am Willen und an den Interessen der Wohnbevölkerung 2. aktivierende Arbeit und Förderung der Selbsthilfe 3. Konzentration auf die Ressourcen der im Quartier lebenden Menschen und auf die materiellen und sozialen Ressourcen des Quartiers 4. zielgruppen- und bereichsübergreifender Ansatz 5. Kooperation und Abstimmung der professionellen Ressourcen

21 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 21

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