Fortbildungsveranstaltung für Sozialarbeiter der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste
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- Stephanie Krämer
- vor 6 Jahren
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1 Fortbildungsveranstaltung für Sozialarbeiter der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste Onkologische Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht Verona Becker Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin
2 Gesetzliche Grundlagen 15 SGB VI für Versicherte, die im Erwerbsleben stehen und nicht erwerbsunfähig sind 31 SGB VI i.v. m. Gemeinsame Richtlinien für Kinder, erwerbsunfähige Versicherte, Altersrentner
3 Zuständigkeit bei Leistungen nach 15 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger zuständig bei Leistungen nach 31 SGB VI kann sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung zuständig sein. Hier gilt: Der zuerst angegangene Leistungsträger ist zuständig.
4 Grundsatz Grundsatz Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von 2 Jahren im Einzelfall, Leistungen gewährt werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen vorliegen.
5 Persönliche Voraussetzungen Diagnose muss geklärt sein Operative und Strahlentherapie muss abgeschlossen sein Zytostatische Behandlung muss nicht abgeschlossen sein ausreichende Belastbarkeit muss vorliegen
6 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren oder innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Beschäftigung aufgenommen oder nach dieser arbeitsunfähig bis zur Antragstellung oder bei Antragstellung allgemeine Wartezeit erfüllt
7 Bestimmung der Leistung durch die DRV Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pfichtgemässem Ermessen. ( 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in Einrichtungen erbracht, die entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach 21 SGB IX besteht. ( 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI)
8 Maßgebliche Faktoren bei der Bestimmung der Rehabilitationsleistung Medizinische Faktoren Indikation, Begleiterkrankungen, Sonderanforderungen, Reha-Form Organisatorische Faktoren Entfernung zum Wohnort, Auslastung der Reha-Einrichtung Wirtschaftlicher Aufwand Berechtigte Wünsche des Versicherten ( 9 SGB IX) soweit sie angemessen sind
9 Geltungsbereich und Normzweck Wunsch- und Wahlrecht im 9 SGB IX geregelt 9 SGB IX gilt für alle Teilhabeleistungen im gegliederten System Stärkung der individuellen Wunsch- und Wahlrechte leistungsberechtigter Versicherter Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich auf Auswahl der Einrichtung Ausführung der Leistung
10 Wann ist Wunsch berechtigt i.s. d. 9 SGB IX? Wunsch stehen keine Rechtsvorschriften entgegen Wunsch bewegt sich innerhalb des für den Träger geltenden Leistungsrecht Unmögliche Wünsche müssen Rehabilitationsträger nicht erfüllen Leistungsausschlüsse können auch mit Wunsch- und Wahlrecht nicht umgangen werden Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Beachtung des von der Rentenversicherung vorgehaltenen Angebots an Reha-Einrichtungen
11 Auswahl einer bestimmten Einrichtung Wunsch nach Rehabilitation in bestimmter Einrichtung ist berechtigt, wenn: Einrichtung indikationsgerecht ist Einrichtung vertraglich belegt wird Wunsch nach Rehabilitation in bestimmter Einrichtung ist nicht berechtigt, wenn: Einrichtung nicht indikationsgerecht oder aus anderen Gründen ungeeignet Einrichtung vertraglich nicht belegt wird andere indikationsgerechte eigene oder Vertragseinrichtungen existieren
12 Wunsch- und Wahlrecht - Fazit Versicherte können in großem Umfang Ort, Beginn, Dauer und verlauf beeinflussen Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts in einzelnen Indikationen unterschiedlich Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts abhängig von tatsächlichen Reha-Angeboten
13 Ausschluss von Leistungen beamtenrechtliche oder entsprechende Anwartschaften auf Versorgung versicherungsfreie Bezieher einer Versorgung bis zum Erreichen der Altersgrenze Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe
14 Umfang gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes und um Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen auch als Anschlussrehabilitation möglich Unterbringung einer medizinisch notwendigen Begleitperson
15 Dauer mindestens für drei Wochen (bei 31 SGB VI-Leistungen nur drei Wochen) können auch verlängert werden
16 Ergänzende Leistungen Übergangsgeld (finanzielle Absicherung) Reisekosten Haushaltshilfe Rehabilitationssport
17 Ziele einer onkologischen Rehabilitation das körperliche, seelische und soziale Befinden zu bessern oder zu stabilisieren Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen Unterstützung zur Bewältigung des Lebens in Familie, Gesellschaft, Beruf auch mit der Krankheit
18 Inhalte der Rehabilitation dem Gesundheitszustand entsprechende Therapien Strategien für den Umgang mit der Erkrankung vielfältige Freizeitangebote Erholungsmöglichkeiten Vorbereitung auf das weitere Arbeitsleben
19 Wer gehört zum Reha-Team? Ärzte der einschlägigen Fachrichtungen, ggf. mit Zusatzqualifikationen (z. B. Sozialmedizin) Pflegekräfte Psychologen Physiotherapeuten Sport- und Ergotherapeuten Ernährungsberater Köche Sozialarbeiter...
20 Leistungsbestandteile Reha allgemein 26 Abs. 2 SGB IX - Behandlung durch Ärzte usw. - Arznei- und Verbandmittel - Früherkennung, Frühförderung - Psychotherapie - Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstücke...) - medizinisch-physikalische Maßnahmen (z. B. Massagen) - Heilmittel (Krankengymnastik, Bewegungs- und Sprachtherapie) - Belastungserprobung, Arbeitstherapie - Gesundheitsschulungen
21 Was passiert nach der Rückkehr in den Alltag? Umsetzung und Fortführung des Gelernten Der Erfolg der Rehabilitation kann nur so gut sein wie die Mitwirkung des Rehabilitanden; d. h. die Rehabilitation zeigt den Weg, gehen muss er ihn selbst. Stufenweise Wiedereingliederung berufliche Rehabilitation Selbsthilfegruppen
22 Regelmäßig durch die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland belegte onkologische Kliniken Klinikname Ort Bundesland Rehabilitationsklinik Seebad Ahlbeck Ahlbeck Mecklenburg- Vorpommern Vogtland -Klinik Bad Elster Sachsen Bavaria Klinik Kreischa Sachsen Christiaan-Barnard-Klinik Dahlen-Schmannewitz Sachsen Teufelsbad Fachklinik Blankenburg Sachsen-Anhalt MEDIAN Klinik Kalbe Kalbe Sachsen-Anhalt Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode Sachsen-Anhalt Reha-Klinik Bad Salzelmen Schönebeck-Bad Salzelmen Sachsen-Anhalt Rehabilitationsklinik Bad Colberg GmbH Bad Colberg Thüringen MEDIAN Adelsberg-Klinik Bad Berka Thüringen Inselsbergklinik Tabarz Tabarz Thüringen
23 Ergebnis der Prognose der medizinischen Rehabilitation Insgesamt leichter Zuwachs von 2,9 % (5,8 %), überwiegend demografisch bedingt Rückgang bei stationären Leistungen von 0,7 % (+1,3 %) Anstieg bei ambulanten Leistungen von 25,9 % (39 %) Anstieg bei Anschlussrehabilitationen von 13,3 % (20 %) Stagnation in der Orthopädie von 2,5 % und Kardiologie von 4,2 % Anstieg bei onkologischen Leistungen von 6,0 % (14%) Anstieg bei psychosomatischen Leistungen von 10,1 % (8 %) Anstieg bei Entwöhnungsbehandlungen von 2,8 % Stagnation in der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation von 3,3 % Rückgang in der Gastroenterologie von 5,2 % Anstieg in der Neurologie von 7,5 % 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 24
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