Checkliste. Vermeidung der Einschleppung der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest)

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1 Diese Checkliste soll dazu dienen, bestehende Biosicherheitskonzepte in kommerziellen Geflügelhaltungen auf mögliche Lücken zu prüfen, die Praxistauglichkeit der in den Konzepten vorgesehenen einzuschätzen und bei Bedarf zu optimieren. Sie kann auch als Anhaltspunkt zur Aufstellung neuer Biosichersicherheitskonzepte genutzt werden. Neben der Verwendung in den Geflügelhaltungen kann sie ebenfalls im Rahmen von Audits von externen Fachkräften (z. B. auf Geflügel spezialisierte Tierärzte) genutzt werden, um Biosicherheitskonzepte zu analysieren und bei Bedarf zu verbessern. Unabhängig von den in der Checkliste angesprochenen Punkten gilt in jedem Fall die Geflügelpest-Verordnung, die insbesondere in den Paragraphen 3 6 bestimmte der Biosicherheit und Hygiene in Geflügelhaltungen verpflichtend vorschreibt. Die Checkliste entstand in Anlehnung an ein Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA AHAW Panel, Urgent request on avian influenza. EFSA Journal (1):4687). Checkliste FLI Stand

2 0 Aufteilung des Betriebsgeländes in Bereiche mit unterschiedlichen Biosicherheitsanforderungen (z. B. Produktionszone, Logistikzone und allgemeines Betriebsgelände 1 ) 0.1 Schriftlicher betriebsspezifischer Biosicherheitsplan Lageplan mit Einzeichnung der Biosicherheitsbereiche, Grundrisse, Skizzen unter Berücksichtigung der Biosicherheitseinrichtungen (Schleusen, Reinigung, Desinfektion etc.) 1 Produktionszone (Ställe, Eiersortierung etc., Dunglagerung) 1.1 Physische Trennung von der Logistikzone und dem allgemeinen Betriebsgelände (geschlossene Bauhülle, Mauer, Zaun) 1.2 Keine Biogasanlage in der Produktionszone 1.3 Getrennte Haltung unterschiedlicher Geflügelarten in verschiedenen Gebäuden 1.4 Keine gemischte Haltung von Enten und Gänsen mit anderem Geflügel 1.5 Fernhalten von Wild- und Haustieren (Türen von Gebäuden schließen, Abdeckung von Material) 1.6 Zugang beschränkt auf Beschäftigte und erforderliches externes Personal (z. B. Tierarzt, Techniker, Inspektionspersonal, Fängerkolonnen) 1.7 Zugangsbeschränkung auf Personen, die allgemein in Hygiene und Biosicherheit unterwiesen sind, und den betriebsspezifischen Biosicherheitsplan kennen 1 Produktionszone: Tierställe, -ausläufe und unmittelbar angrenzende Bereiche wie Hygieneschleusen etc. mit direktem Zugang zu Geflügel sowie Bereiche, in denen sich Material befindet, das mit dem gehaltenen Geflügel in Kontakt war (Eier, Gülle, gebrauchte Einstreu, Mist): höchste Sicherheitsanforderungen Logistikzone: Bereich, in dem Futter und Einstreu angeliefert und gelagert werden, ohne direkten Zugang zu Geflügel und ohne Lagerung von Material, das mit Geflügel in Kontakt gekommen ist. Allgemeines Betriebsgelände: Bereich ohne Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Geflügelhaltung in Zusammenhang stehen (Büro, Wohnhaus), aber an das öffentliche Verkehrswegesystem angeschlossen ist und sich von der Logistikzone sowie der Produktionszone klar abgrenzen lässt. (In Anlehnung an EFSA, EFSA Journal (1):4687) 2 Checkliste FLI Stand

3 1.8 Eingang zur Produktionszone physisch so getrennt (Zaun, Hygieneschleuse etc.), dass beim Betreten das Beachten der erforderlichen Hygienemaßnahmen sichergestellt wird 1.9 Schadnagerbekämpfung einschließlich Aufzeichnungen (gemäß 6 GeflPSchV) 1.10 Fernhalten von Wild- und Haustieren von Lagern (Türen von Gebäuden schließen, Abdeckung von Material) 1.11 Hygieneschleuse zum Anlegen von betriebsspezifischer Schutzkleidung, einschl. Kopfbedeckung, oder Einmal- Overalls und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem betriebsspezifischem Schuhwerk, das nur in der jeweiligen Einheit in der Produktionszone getragen wird Klar markierte Trennlinie (Bank, Schwelle, niedrige Mauer) in der Schleuse am Eingang zum Stall. Schuhwerk und Kleidung verbleiben stets auf der dafür vorgesehenen Seite der Schleuse Bereitstellung von regelmäßig zu erneuernden Desinfektionsmitteln in Wannen zur Desinfektion des Schuhwerks 1.14 Handwaschbecken, Händewaschen vor dem Betreten und beim Verlassen der Stalleinheit Desinfektionsmittel zur Hände- und Oberflächendesinfektion (inkl. Schuhwerk) 1.16 Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich reinigen und desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigen (gemäß 5 und 6 GeflPSchV) 1.17 Vermeidung des direkten oder indirekten Kontaktes zu Wildvögeln 1.18 Wildvogelsicheres Dach und Wände bzw. Zäune 1.19 Bei Freilandhaltung: Verwendung von Zäunen und Netzen (Maschen mit max. 25 mm Durchmesser) 1.20 Bei Freilandhaltung: Verhinderung des Zugangs von Geflügel zu Wasserstellen, die von Wildvögeln aufgesucht werden könnten. Checkliste FLI Stand

4 1.21 Gewässer (Löschwasserteich, Rückhaltebecken) auf Gelände mit Netz überspannen, um den Einflug von Wasservögeln zu verhindern 1.22 Fütterung nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind ( 3 GeflPSChV) 1.23 Tränkwasser mit Trinkwasserqualität 1.24 Verhinderung des Zugangs zu Oberflächenwasser 1.25 Tiere werden nicht mit Oberflächenwasser getränkt, zu dem Wildvögel Zugang haben ( 3 GeflPSChV) 1.26 Herdenmanagement nach dem Rein-Raus-Prinzip, vorzugsweise auf Betriebsebene 1.27 Reinigung (inkl. Entmistung) und Desinfektion nach dem Ausstallen 1.28 Kein Vorgreifen und Umstallen von Tieren 1.29 Kein Austausch von Futtervorräten zwischen Herden 1.30 Entfernen von Kadavern, Brucheiern etc. mindestens einmal am Tag 1.31 Fahrzeuge, auf denen Geflügel, Bruteier, Kadaver oder Mist transportiert werden, sollten zuvor leer (außer bei der Anlieferung von aufzustallendem Geflügel oder Bruteiern), sauber und desinfiziert sein, bevor sie in die Produktionszone einfahren 1.32 Betriebseigene Fahrzeuge werden unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert (gemäß 6 GeflPSchV) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren (gemäß 6 GeflPSchV) Reinigung der Verkehrsflächen nach Fahrzeugverkehr 1.35 Vermeiden des Transportierens von Fahrzeugen, Kisten und anderen Gerätschaften, die mit Geflügel, Eiern, Kadavern Mist oder Abfällen in Kontakt gekommen sind, durch die Logistikzone und das allgemeine Betriebsgelände 1.36 Vermeiden sich kreuzender Wege 4 Checkliste FLI Stand

5 1.37 Vermeidung des direkten Kontaktes mit Ausscheidungen von Wildvögeln durch Überdachung oder Anbringen von Planen, Netzleinwandgewebe etc. über dem Auslaufbereich 1.38 Reinigung und Desinfektion der Räder von Fahrzeugen, die Einstreu in die Produktionszone (Tierställe etc.) transportieren, vor der Einfahrt (Desinfektionswannen oder Matten etc.) 1.39 Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren (gemäß 3 GeflPSchV) 1.40 Tiergesundheitsüberwachung 1.41 Prüfen der Gesundheitszertifikate von einzustallendem Geflügel und Bruteiern 1.42 Angabe des Herkunftsortes 1.43 Begrenzung der Zahl der Lieferbetriebe für Tiere und Bruteier auf das nötige Minimum 1.44 Quarantäne für einzustallendes Geflügel und Bruteier bei der Ankunft (insbesondere wenn Zustallungen in Herden beabsichtigt sind) 1.45 Engmaschige Überwachung der Tiergesundheit während der gesamten Produktionsphase (Stallkarten mit täglicher Aufzeichnung der Verluste) unter Aufsicht der betreuenden Tierarztpraxis 1.46 Festlegung der Funktionen und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten 1.47 In der Produktionszone Beschäftigte dürfen kein Geflügel halten und nicht in anderen Geflügelhaltungen tätig sein 1.48 In der Produktionszone Beschäftigte dürfen den Bereich nur betreten, wenn sie in einem Zeitraum von mindestens 72 Stunden vorher keinen Kontakt zu Geflügel, -produkten, -dung etc. in einer anderen Geflügelhaltung oder zu Wildvögeln (z.b. Jagd, Beringen) hatten 1.49 Reinigung und Desinfektion aller beweglichen Gerätschaften beim Ein- und Herausbringen in bzw. aus der Stalleinheit Checkliste FLI Stand

6 1.50 Zuweisen der Gerätschaften zu einer bestimmten Stalleinheit (z. B. durch farbliche Kodierung) und ausschließliche Nutzung in der zugewiesenen Einheit 1.51 Kein Austausch von Gerätschaften mit anderen Geflügelhaltungen 1.52 Keine Wiederverwendung von gebrauchtem Verpackungsmaterial (Eierhöcker etc.) 1.53 Frühzeitige Einlagerung von Einstreu in der Produktionszone (3-6 Monate vor Einstallung) 1.54 Biosicherheits-Schulung für die Produktionszone 1.55 Zugangsbeschränkung auf Personen, die allgemein in Hygiene und Biosicherheit unterwiesen sind, und den betriebsspezifischen Biosicherheitsplan kennen 1.56 Festlegung der Funktionen und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten 1.57 Sichere Lagerung von Mist und gebrauchter Einstreu, nach unverzüglicher Entfernung aus dem Stall nach Ende eines Produktionszyklus, vorzugsweise außerhalb des Betriebsgeländes 1.58 Zugang von Tieren verhindern, wenn Lagerung auf dem Betriebsgelände erfolgen muss 1.59 Kein Zugang von Lieferfahrzeugen, die Futter oder Einstreu liefern, zur Produktionszone 1.60 Lagerung von Kadavern in gegen den Zugang von Ungeziefer geschützten Behältnissen, weit entfernt von den Stalleinheiten und nahe an einer öffentlichen Straße auf befestigtem Grund, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist Separate Sammelbehälter für Kadaver in jeder Stalleinheit 1.62 Kühlung der Kadaverbehälter 1.63 Reinigung und Desinfektion der Kadaverlagerung und der Kadaverbehälter nach jeder Abholung 1.64 Filtern der Zuluft in den Stalleinheiten 1.65 Verschließbare Fenster 6 Checkliste FLI Stand

7 2 Logistikzone: Verkehrsflächen, Lagerung von Futter und Einstreu 2.1 Schadnagerbekämpfung einschließlich Aufzeichnungen (gemäß 6 GeflPSchV) 2.2 Fernhalten von Wild- und Haustieren von Lagern (Türen von Gebäuden schließen, Abdeckung von Material) 2.3 Futterlager (Silos etc.) geschlossen, Futter für Wildvögel und Säugetiere inkl. Schadnager unzugänglich aufbewahren (vgl. 3 GeflPSchV) 2.4 Einstreulager geschlossen, Einstreu für Wildvögel und Säugetiere inkl. Schadnager unzugänglich aufbewahren (vgl. 3 GeflPSchV) 2.5 Anlegen von sauberer Schutzkleidung und sauberem Schuhwerk (frei von organischem Material) vor dem Betreten 2.6 Gelände unattraktiv für Wildvögel machen 2.7 Verhindern des Nistens von Wildvögeln 2.8 Beseitigung von Futterresten auf Freiflächen 2.9 Gras kurz halten, Entwicklung von Samen verhindern 2.10 Bäume und Sträucher unattraktiv für Wildvögel halten 2.11 Fallobst etc. entfernen 2.12 Entwässerung, Pfützen und Wasseransammlungen beseitigen, Teiche etc. mit Netzen überspannen 2.13 Keine Hobby-Haltung von Geflügel auf dem Gelände 2.14 Biosicherheits-Schulung für die Logistikzone 2.15 Zugangsbeschränkung auf Personen, die allgemein in Hygiene und Biosicherheit unterwiesen sind, und den betriebsspezifischen Biosicherheitsplan kennen 2.16 Festlegung der Funktionen und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten 2.17 In der Logistikzone Beschäftigte dürfen kein Geflügel halten und nicht in anderen Geflügelhaltungen tätig sein Checkliste FLI Stand

8 2.18 In der Logistikzone Beschäftigte dürfen den Bereich nur betreten, wenn sie in einem Zeitraum von mindestens 72 Stunden vorher keinen Kontakt zu Geflügel, -produkten, -dung etc. in einer anderen Geflügelhaltung oder zu Wildvögeln (z.b. Jagd, Beringen) hatten 2.19 Biosicherheits-Unterweisung von Besuchern 2.20 Besucherbuch (Name, Anschrift, Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende des Besuchs) 2.21 Professionelle Besucher (Tierarzt, Zucht- oder Mastberater, Futterlieferanten etc.) führen Aufzeichnungen zum Tourenplan 2.22 Verkehrsflächen gepflastert oder asphaltiert 2.23 Verkehrsflächen sauber gehalten 2.24 Futter- und Einstreulieferungen erfolgen nur auf den Verkehrsflächen (kein Zugang zur Produktionszone: Tierställe etc.) 2.25 Desinfektion der Räder, Radkästen, Fußtritte und Fußrasten am Fahrzeug vor der Einfahrt auf das Betriebsgelände und beim Verlassen 2.26 Kein Anfahren mehrerer Geflügelhaltungen hintereinander 2.27 Reinigung der Verkehrsflächen nach Fahrzeugverkehr 2.28 Minimierung der Zahl der Transporte 2.29 Bei Lieferung in Behältnissen: nur neue Behältnisse verwendet 2.30 Reinigung und Desinfektion von Geflügel-, Eier- und Geflügeldungtransportern 8 Checkliste FLI Stand

9 3 Allgemeines Betriebsgelände: inkl. Büros, Wohnhaus, Außenbereich 3.1 Einfriedung des Betriebsgeländes 3.2 Absperrung des Betriebes, Verbotsschilder für das Betreten des Betriebes 3.3 Beschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf das unerlässliche Maß 3.4 Hygienegrenze (z.b. Zaun, Tor) zur Logistikzone und zur Produktionszone 3.5 Vorrichtung zur Fahrzeugdesinfektion 3.6 Schadnagerbekämpfung einschließlich Aufzeichnungen (gemäß 6 GeflPSchV) Checkliste FLI Stand

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