BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

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1 BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie

2 2 Beispielsfall Die Stadt Heidelberg hat eine Stadthalle. Ihre Nutzung ist in einer vom Oberbürgermeister verfügten Benutzungsordnung festgelegt. Sie steht für Sportveranstaltungen zur Verfügung und kann auch sonst von Vereinen und Verbänden der Stadt genutzt werden. In der Vergangenheit ist die Halle auch verschiedenen Parteien für örtliche und überörtliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden. Die NPD möchte ihren Bundesparteitag in der Stadthalle durchführen. Der gewünschte Termin ist, so zunächst die zuständige Sachbearbeiterin, noch frei. Kurz vor Unterzeichnung des Mietvertrages wird der NPD jedoch mitgeteilt, daß die Halle in der Zwischenzeit an den privaten Kampfsportverein K vergeben wurde, dem schon länger vorher eine Zusage erteilt worden sei. An die NPD könne deshalb nicht mehr vermietet werden. K hat seine Vorbereitungen für die Veranstaltung vorerst eingestellt. H die NPD einen Anspruch auf Zulassung? (OVG Thüringen, Beschl. v , 2 EO 1377/04 - juris)

3 3 A. Einführung I. Hintergrund: Wandel des Staatsbildes (1) von der Eingriffs- zur Leistungsverwaltung: Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge ist die Darbringung von Leistungen, auf welche der in die modernen massentümlichen Lebensformen verwiesene Mensch lebensnotwendig angewiesen ist. (Ernst Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938, S. 7) kommunale öffentliche Einrichtungen (2) von der Leistungs- zur Gewährleistungsverwaltung Verantwortung des Staates für die gemeinwohlförderliche Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Private (Privatisierung, Regulierung)

4 4 A. Einführung II. Das kommunale Rechtsregime für die Daseinsvorsorge in der Regel keine Verpflichtung zur Schaffung, Aufrechterhaltung oder Erweiterung bestimmter öffentlicher Einrichtungen, 10 Abs. 2 Satz 1 GemO subjektives öffentliches Recht auf Zulassung zu bestehenden Einrichtungen, 10 Abs. 2 Satz 2 GemO Überschneidungen mit dem öffentlichen Sachenrecht dem Gewerberecht Anschluß- und Benutzungszwang nach 11 GemO

5 5 B. Die öffentliche Einrichtung nach 10, 11 GemO I. Der Begriff öffentliche Einrichtung Gesamtheit von Personen und/oder Sachmitteln, die der allgemeinen Benutzung durch die Einwohner dient und durch Widmung den Einwohnern zugänglich gemacht worden ist

6 6 B. Die öffentliche Einrichtung nach 10, 11 GemO II. Der Anschluß- und Benutzungszwang nach 11 GemO erheblicher Grundrechtseingriff: strenge rechtliche Bindungen der Gemeinde!

7 7 C. Träger von öffentlichen Einrichtungen Gemeinde selbst als Träger unselbständige wirtschaftliche Unternehmen: Regiebetrieb (gar keine Verselbständigung) Eigenbetrieb (wirtschaftliche Verselbständigung) sonstige unselbständige Einrichtungen (Theater, Museen etc.) öffentlich-rechtlich: Anstalt des öffentlichen Rechts (Sparkassen) privatrechtlich ( 103 ff. GemO): GmbH, AG etc., sog. Eigengesellschaften von der Gemeinde errichtete Träger

8 8 D. Anspruch auf Zulassung, 10 Abs. 2 Satz 2 GemO I. Tatbestand 1) Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung 2) Anspruchsberechtigung: Einwohner 3) Anspruchsverpflichtete: Gemeinde 4) zulässiger Anspruchsinhalt a) Nutzung im Rahmen der Widmung b) Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts

9 9 D. Anspruch auf Zulassung, 10 Abs. 2 Satz 2 GemO II. Rechtsfolge 1) gebundene Entscheidung aber: Ermessensentscheidung, wenn Kapazität erschöpft Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Ermessensgrenze: Gebot sachgerechter Auswahl, Art. 3 Abs. 1 GG 2) Inhalt: Anspruch auf Zulassung aber: Anspruch auf bloße Verschaffung des Zugangs, wenn Gemeinde nicht selbst Rechtsträger der Einrichtung

10 10 D. Anspruch auf Zulassung, 10 Abs. 2 Satz 2 GemO III. Durchsetzung (1) Gemeinde selbst als Träger der Einrichtung VRW, 40 VwGO: kommunaler Zulassungsanspruch als Norm des öffentlichen Rechts (2-Stufen-Theorie) Klageart: Verpflichtungsklage, Zulassung als Verwaltungsakt (2) anderer Träger VRW: wie oben Klageart: allgemeine Leistungsklage (Verschaffungsanspruch)

11 11 E. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Träger: Satzung, Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder privatrechtlicher Vertrag privatrechtlicher Träger: Vertrag

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