Rettungssanitäterprüfung Verlängerung der Ausbildungszeit
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- Helmut Schneider
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1 Rettungssanitäterprüfung Verlängerung der Ausbildungszeit Grundlage: RSanV vom zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990; 2 Abs. 5 Bayerisches Staatsministerium des Innern
2 Ausbildungsdauer und Prüfungstermin Es werden immer Fragen an die Bezirksverbände herangetragen, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen ein Teilnehmer nach Ablauf der maximalen Ausbildungszeit (Beginn ist der erste Tag des Fachlehrgangs und Ende ist der Prüfungstermin inkl. ggf. von Nachprüfungsterminen) eine Fristverlängerung bekommen kann. Grundlage: RSanV Folie 2
3 Szenario I Prüfung nicht bestanden 3 Jahre ½ Jahr Ausgangssituation: Fragestellung: Antwort: Teilnehmer legt die Prüfung innerhalb der 3 Jahren ab und fällt durch. Ist eine schriftlicher Antrag zur Nachprüfung nach Ablauf der 3 Jahre erforderlich? Grundsätzlich ja. Gemäß 2 V RSanV darf der Zeitraum für die Ausbildung einschließlich der Prüfung 3 Jahre nicht überschreiten. Die Ausbildung ist daher so zu planen, dass auch die Prüfung innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums fällt. Grundsätzlich kann jedoch bei sorgfältiger Ausbildung ohne größere Unterbrechungen davon ausgegangen werden, dass die Prüfung bestanden wird. Zur Nachholung der Prüfung innerhalb des nächsten halben Jahres muss gem. 2 V (2) RSanV ein entsprechender Antrag gestellt werden. Über die Begründetheit des Antrags entscheidet die Hilfsorganisation, 2 I RSanV, in diesem Fall der Prüfungsausschuss. Der Antrag wird regelmäßig begründet sein, da die befristete Verlängerung der Höchstausbildungszeit zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung einen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts darstellt, vgl. Art. 81 V BayHSchG; BayVGH, Urteil vom , Az.: 7 B ) Folie 3
4 Szenario II Prüfung nicht bestanden 3 Jahre ½ Jahr Ausgangssituation: Teilnehmer legt die Prüfung nach Ablauf der 3 Jahren ab und fällt durch. Er kommt zur Nachprüfung innerhalb der 6 Monatefristverlängerung. Fragestellung: Ist ein erneuter schriftlicher Antrag zur Nachprüfung nach Ablauf der 3 Jahre erforderlich? Antwort: Grundsätzlich ist gem. 2 V RSanV die Ausbildung einschließlich der Prüfung innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren. In besonderen Fällen, die zu begründen sind, kann der Zeitraum um ein halbes Jahr verlängert werden ( 2 V (2) RSanV). Bei diesem Szenario muss also schon eine Verlängerung beantragt und genehmigt worden sein. Die Verlängerung gilt damit auch für eine evtl. Nachprüfung. Folie 4
5 Szenario III Prüfung nicht bestanden 3 Jahre ½ Jahr Ausgangssituation: Teilnehmer legt die Prüfung nach Ablauf der 3 Jahren ab und fällt durch. Er kommt zur Nachprüfung außerhalb der 6 Monatefristverlängerung. Fragestellung: Ist ein erneuter schriftlicher Antrag zur Nachprüfung nach Ablauf der 3,5 Jahre erforderlich? Antwort: Nein. Eine erneute Verlängerung ist aus meiner Sicht auch nicht möglich. Die Höchstausbildungszeit beträgt 3 Jahre, diese kann bei begründeten Ausnahmefällen um maximal ein halbes Jahr verlängert werden, 5 V RSanV. Eine weitere Verlängerung auch bei Härtefällen ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Dies wäre eine unzulässig Ausnahme von der Ausnahme. Folie 5
6 Szenario IV Prüfung geplant 3 Jahre ½ Jahr Ausgangssituation: Der Teilnehmer legt eine entsprechende Bescheinigung (z.b. ärztliches Attest dass er 1,5 Jahre in der Zeit nicht RD-tauglich war) vor, dass er begründet nicht innerhalb der 3,5 Jahre die Prüfung ablegen kann Fragestellung: Ist dies grundsätzlich und falls ja, bei welchen Situationen möglich? Antwort: Nein. Die Höchstausbildungszeit beträgt 3 Jahre, diese kann bei begründeten Ausnahmefällen um maximal ein halbes Jahr verlängert werden, 5 V RSanV. Eine weitere Verlängerung auch bei Härtefällen ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Dies wäre eine unzulässig Ausnahme von der Ausnahme. Folie 6
7 Falls Sie Fragen haben? Wenden Sie sich an Ihren zuständigen BRK-Bezirksverband oder an den, bei dem Sie sich zur Prüfung angemeldet haben. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet grundsätzlich die Prüfungskommission der Hilfsorganisation, bei der Sie sich zur Prüfung angemeldet haben. Folie 7
8 Text RSanV vom i.d.f. vom Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter wird von den Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung durchgeführt. (2) Sie hat den Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten zu vermitteln. (3) Die Ausbildung umfasst eine Mindestdauer von 520 Stunden. Sie besteht aus 1. einer theoretischen Ausbildung von 200 Stunden, wovon 40 Stunden auf einen Abschlusslehrgang entfallen, der in der Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchgeführt wird; 2. einem klinischen Praktikum von 160 Stunden, das auf zwei Abschnitte von je 80 Stunden aufgeteilt werden kann, und 3. einer praktischen Anleitung auf einer Rettungswache von 160 Stunden. (4) Die Ausbildung ist nach der in der Anlage enthaltenen Stoffgliederung durchzuführen. (5) Der Zeitraum, in dem die Ausbildung einschließlich der Prüfung abzuleisten ist, darf drei Jahre nicht überschreiten. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum um ein haibes Jahr verlängert werden. Folie 8
9 Ersteller: BRK Martin Tutschka & Werner Hoffmann Fachliche Beantwortung: Klemens Reindl Stand:
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